Bundesverwaltungsgericht W257 2243692-1

W257 2243692-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2022

Regest

Besoldungsdienstalter Gegenstandslosigkeit gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W257 2243692-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W257.2243692.1.00

Spruch

W257 2243692-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von MR XXXX , wohnhaft in XXXX , betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag, zu Recht beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.11.2022 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die hiezu berechtigten am 10.11.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.

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