Bundesverwaltungsgericht W207 2261361-1

W207 2261361-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2022

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W207 2261361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W207.2261361.1.00

Spruch

W207 2261361-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.10.2022, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2022 wurde der am 04.04.2022 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.10.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer u.a. aus, als neues Beweismittel lege er seinen Pensionsbescheid vom 03.10.2022 bei. Aus dem der Beschwerde beigelegten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 03.10.2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf Rechtsgrundlage des § 68a Abs. 1 Z 1 der Wiener Dienstordnung 1994 mit Ablauf des 31.10.2022 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde.

Am 10.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass (nach der RV 730 BlgNR XIII. GP) das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des Gesetzes in Anspruch nehmen können, die "auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind" und dass daher gemäß § 2 Abs. 2 lit c BEinstG nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG behinderte Personen gelten, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen. Dem Beschwerdeführer wurde daher mitgeteilt, dass der Bezug der Pension einen Ausschlussgrund darstellt und der Beschwerdeführer schon deshalb die Begünstigungen des BEinstG nicht in Anspruch nehmen kann.

Mit E-Mail vom 10.11.2022 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seinen „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 13.10.2022 hiermit zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit E-Mail vom 10.11.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der (als Einspruch bezeichneten) Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2022 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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