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W157 2262413-1•Bundesverwaltungsgericht W157 2262413-1
W157 2262413-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2022
angemessene Frist Anspruchsberechtigter Befreiung Behebung der Entscheidung Bindungswirkung ersatzlose Behebung Kassation Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachvollziehbarkeit Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag Voraussetzungen
W157 2258987-1/2E
W157 2262413-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden der XXXX (Teilnehmernummer XXXX ) gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom jeweils XXXX , GZ. XXXX und GZ. XXXX , zu Recht:
I.Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX (BVwG W157 2258987-1):
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX (BVwG W157 2262413-1):
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person ( XXXX ) bekannt.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Stromabrechnung vom XXXX ;
Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der im Haushalt lebenden Person.
2. Am XXXX reichte die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch folgende Unterlagen nach:
Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom XXXX ;
Lohnkonto XXXX der im Haushalt lebenden Person.
3. Die belangte Behörde richtete betreffend die Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung der Anträge Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin fehlen würden.
4. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX eine E-Mail, in der sie erklärte, keine Kopie einer Anspruchsgrundlage übermitteln zu können, weil bis dato kein Anspruch von ihr gestellt worden sei.
Dem elektronischen Schreiben waren folgende Unterlagen angefügt:
Lohn-/Gehaltszettel der Beschwerdeführerin vom XXXX (inkl. Änderungsmeldung und Meldung vom jeweils XXXX );
Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom XXXX ;
Lohnkonto XXXX der im Haushalt lebenden Person.
5. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.
6. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages ab. Begründend führte diese aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle, folglich seien die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt.
7. Gegen diese Bescheide richteten sich die Beschwerden vom jeweils XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, keine Unterlage über eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand übermitteln zu können, weil sie eine solche nicht beziehe. Zusammen mit dem Rechtsmittel übermittle sie erneut die Nachweise aller im Haushalt lebenden Personen.
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Arbeitsbescheinigung der Beschwerdeführerin vom XXXX ;
Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin;
Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom XXXX ;
Lohnkonto XXXX der im Haushalt lebenden Person;
Lohn-/Gehaltszettel der Beschwerdeführerin vom XXXX (inkl. Änderungsmeldung und Meldung vom jeweils XXXX );
Versicherungsdatenauszug der im Haushalt lebenden Person;
Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der im Haushalt lebenden Person.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular kein Feld angekreuzt und ein Haushaltsmitglied ( XXXX ) bekannt gegeben.
Dem Antragsformular waren eine Stromabrechnung vom XXXX sowie Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der im Haushalt lebenden Person angeschlossen.
1.2. Am XXXX reichte die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom XXXX und das Lohnkonto XXXX der im Haushalt lebenden Person nach.
1.3. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin betreffend die Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin, hin und forderte diese konkret auf, „Anspruchsgrundlage sowie das Einkommen von XXXX “ nachzureichen.
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.
1.4. Bei der belangten Behörde langte daraufhin am XXXX eine E-Mail der Beschwerdeführerin ein, in der diese erklärte, keine Kopie einer Anspruchsgrundlage übermitteln zu können, weil bis dato kein Anspruch von ihr gestellt worden sei.
Dem elektronischen Schreiben waren ein Lohn-/Gehaltszettel der Beschwerdeführerin vom XXXX (inkl. Änderungsmeldung und Meldung vom jeweils XXXX ), eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom XXXX und das Lohnkonto XXXX der im Haushalt lebenden Person beigefügt.
Weitere Unterlagen brachte die Beschwerdeführerin bis zum XXXX nicht zur Vorlage.
1.5. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. […]
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.1.3. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet auszugsweise:
„Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. […]
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
[…]
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
[…]“
3.1.4. Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, lautet auszugsweise wie folgt:
„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;
6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten.
[…]“
3.1.5. Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.“
3.2. Verbindung der Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung
3.2.1. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in Teil II. des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei diesen Verfahrensanordnungen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu beachten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist das in § 39 Abs. 2 AVG normierte Amtswegigkeitsprinzip gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht, wie auch die Verwaltungsbehörden, von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2b AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
3.2.2. Da die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und dem Grüngas-Förderbeitrag nach § 72 Abs. 1 EAG die Zugehörigkeit zum gemäß § 3 Abs. 5 RGG anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt und den gegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde somit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sind die Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zu verbinden.
Über beide anhängige Beschwerden wird somit mit der vorliegenden Entscheidung gemeinsam abgesprochen.
ZU SPRUCHPUNKT I. – BESCHWERDE VOM XXXX GEGEN DEN BESCHEID VOM XXXX , GZ. XXXX (BVWG W157 2258987-1)
Zu Spruchpunkt I.A)
3.3. Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
3.3.1. Zum einen enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr einen Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
Zum anderen enthält § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezuges einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen.
Die belangte Behörde hat zunächst zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird, und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG überschreitet.
3.3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3.3. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG erforderlichen Nachweise nicht erbracht.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde diese deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Anspruchsgrundlage […] von XXXX nachreichen bitte“.
Da die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung den geforderten Nachweis nicht erbrachte, wurden die Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von der belangten Behörde zurückgewiesen.
3.3.4. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie alle geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen erbracht habe.
Vielmehr gestand diese zu, keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG zu beziehen.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorbrachte, ein geringes Einkommen zu beziehen, wird bemerkt, dass eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage alleine nicht unmittelbar zu der Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. Gewährung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt führt. Zum lediglich geringen Einkommen der Beschwerdeführerin hätte eine Unterstützung aus öffentlicher Hand hinzuzutreten müssen, um in den Genuss einer Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung kommen zu können.
3.3.5. Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG erforderlichen Nachweise eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbrachte.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel bei den Anträgen auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht.
Da die Zurückweisung sohin zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.3.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt I.B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
ZU SPRUCHPUNKT II. – BESCHWERDE VOM XXXX GEGEN DEN BESCHEID VOM XXXX , GZ. XXXX (BVWG W157 2262413-1)
Zu Spruchpunkt II.A)
3.5. Behebung des Bescheides betreffend die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages
3.5.1. Die belangte Behörde wies die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ab, ohne vorab einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Als Begründung führte diese in ihrem Bescheid lediglich aus, dass sie nach eingehender Prüfung der Anträge festgestellt hätte, dass die Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt seien, weil die Beschwerdeführerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle.
3.5.2. Dabei erschließt es sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, wie die Behörde zu diesem Ergebnis gelang, ohne die Anträge zuvor der gebotenen formalen Prüfung zu unterziehen:
Sowohl in § 72 Abs. 2 EAG, als auch in § 4 Abs. 2 der EAG-Befreiungsverordnung wird hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf die §§ 50 sowie 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung verwiesen. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, welche Nachweise von einem Antragsteller zu erbringen sind und wie das Verfahren von der belangten Behörde zu gestalten ist.
Soweit die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung aus Sicht der belangten Behörde nicht alle zur Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beibrachte, hätte diese zunächst von Amts wegen nach § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung iVm § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen und einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt. Sollten darüber hinaus zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht alle notwendigen Unterlagen vorliegen, wären die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages in der Folge zurückzuweisen.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die Anträge gleich durch Abweisung, somit einer Entscheidung in der Sache, erledigte, ohne der Beschwerdeführerin vorher, wie durch das Verfahrensrecht vorgegeben, die Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Eingabe eingeräumt zu haben.
3.5.3. Zwar bedingt die unrichtige Wahl im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abgewiesen hat, nicht die zwangsläufige Rechtswidrigkeit eines Bescheides, sofern aus dessen Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (VwGH 26.04.1996, 94/17/0378). Da der Beschwerdeführerin vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch kein verfahrensrechtlich gebotener Verbesserungsauftrag erging und darüber hinaus, soweit dies aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der minimalistisch gehaltenen Bescheidbegründung herauszulesen ist, offensichtlich keinerlei weitere Ermittlungsschritte gesetzt wurden (vgl. hierzu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037) erging dieser in rechtswidriger Weise und war folglich aufzuheben.
3.5.4. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits sind die Anträge der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages vorliegen und wird in weiterer Folge über die Anträge neuerlich zu entscheiden haben.
3.5.5. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.5.6. Abschließend wird noch bemerkt, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, weshalb die belangte Behörde einerseits die Verfahren zu den Anträgen auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu einem Verfahren verband und dahingehend im konkreten Fall verfahrensrechtlich entschied; andererseits jedoch das Verfahren zu den Anträgen auf Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages gesondert führte, obwohl sowohl § 72 Abs. 2 EAG, als auch § 4 Abs. 2 EAG der Befreiungsverordnung hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf § 50 sowie § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung verweisen, und dahingehend eine inhaltliche Entscheidung traf.
Zu Spruchpunkt II.B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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