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W157 2261809-1•Bundesverwaltungsgericht W157 2261809-1
W157 2261809-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2022
angemessene Frist Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Berechnung Bindungswirkung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung
W157 2261809-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person ( XXXX ) bekannt.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Mitteilung über die Familienbeihilfe vom XXXX ;
Lohn-/Gehaltsausweis der Beschwerdeführerin vom XXXX ;
Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der XXXX .
2. Die belangte Behörde richtete dazu am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages vom „ XXXX “ (gemeint wohl: „ XXXX “) Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen fehlen würden.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX ihre Nettoabrechnung vom XXXX , ihre Meldebestätigung und eine Meldebestätigung der XXXX .
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom „ XXXX “ (gemeint wohl: „ XXXX “) zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Die Anspruchsgrundlage von XXXX wie z. B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung sowie die aktuellen Bezüge von XXXX und von XXXX fehlen.“
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass kein Antrag auf eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand gestellt worden sei, die Nachweise über alle Bezüge im letzten Brief mitgeschickt worden seien, XXXX über kein eigenes Einkommen verfüge und ihr XXXX unbekannt sei.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Rundfunkmeldung per XXXX beendet worden sei, weil die Beschwerdeführerin den Tuner ausbauen habe lassen.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular kein Feld angekreuzt und ein Haushaltsmitglied ( XXXX ) bekannt gegeben.
Dem Antrag waren eine Mitteilung über die Familienbeihilfe vom XXXX , ein Lohn-/Gehaltsausweis der Beschwerdeführerin vom XXXX sowie Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der XXXX angeschlossen.
1.2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen sowie von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin. Eine (individualisierte) Aufforderung, welche Dokumente die Beschwerdeführerin in Anbetracht der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen zur Erfüllung eines Befreiungsgrundes konkret beizubringen gehabt hätte, blieb aus.
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.
1.3. Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung am XXXX ihre Nettoabrechnung vom XXXX , ihre Meldebestätigung und eine Meldebestätigung der XXXX zur Vorlage.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Zu A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. […]
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr einen Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgte.
3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065; 27.02.2020, Ra 2019/11/0102).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 27.05.2007, 2005/11/0216).
3.5. Das ausgefüllte Antragsformular der Beschwerdeführerin langte bei der belangten Behörde am XXXX ohne einen Nachweis über eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ein.
Der Antrag war somit mangelhaft und der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag vom XXXX notwendig.
Der erteilte Verbesserungsauftrag war jedoch nicht hinreichend konkret:
Im Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde wurden zwar allgemein Nachweise über eine Anspruchsgrundlage gefordert, dem Aufforderungsschreiben ließ sich aber nicht entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde im Hinblick auf die mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen eine Anspruchsberechtigung für nicht gegeben erachtete (ein fehlender Beleg hinsichtlich der Anspruchsgrundlage, eine untaugliche oder nicht aktuelle Anspruchsgrundlage usw.) und welche Unterlagen daher von ihr konkret erwartet wurden, um die angedrohte Antragszurückweisung abzuwenden. Die belangte Behörde, die offenbar – wie aus der Bescheidbegründung hervorgeht – von einem fehlenden Beleg ausging, unterließ es, die Beschwerdeführerin damit zu konfrontieren, dass sie Unterlagen wie eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung etc. als fehlend zur Erfüllung eines Befreiungsgrundes beurteilte.
Hätte die belangte Behörde aufgrund der übermittelten Unterlagen noch weiteren Ermittlungsbedarf gesehen, hätte diese mit einer entsprechenden hinreichend konkreten Aufforderung an die Beschwerdeführerin vorgehen müssen. Zu einer sofortigen Zurückweisung des Antrages war diese – angesichts der mangelnden Bestimmtheit ihrer Nachforderung – im Lichte des § 13 Abs. 3 AVG hingegen nicht berechtigt, sodass die Beschwerdeführerin nicht in die Lage versetzt wurde, ihre Rechte entsprechend zu wahren. Eine Aufklärung der Beschwerdeführerin, welche exakten Dokumente vorgelegt werden hätten müssen, fand erst in der Bescheidbegründung statt.
Die Zurückweisung des vorliegenden Antrages ist insoweit nicht zu Recht erfolgt.
3.6. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt.
3.7. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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