Bundesverwaltungsgericht W146 2251923-1

W146 2251923-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2022

Regest

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W146 2251923-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W146.2251923.1.01

Spruch

W146 2251922-1/9Z

W146 2251923-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022, Zahl 1277760301/210600652:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022, Zahl 1277759409/210600687:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.01.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden im vollen Umfang.

Mit Eingabe vom 28.10.2022 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide) wurden die gegenständlichen Beschwerden aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit Eingabe vom 28.10.2022 zog die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide rechtswirksam zurück, weshalb beschlussgemäß vorzugehen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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