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I419 2205906-4•Bundesverwaltungsgericht I419 2205906-4
I419 2205906-4Tribunal administratif fédéral16 nov. 2022
aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Folgeantrag Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung
I419 2205910-4/3Z
I419 2205909-4/3Z
I419 2205906-4/3Z
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Verein LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.10.2022, Zl. XXXX :
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , beide vertreten durch Verein LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.10.2022, Zl. XXXX :
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , beide vertreten durch Verein LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.10.2022, Zl. XXXX :
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer, hier als BF und gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet, sind eine Familie. BF2, 15 Jahre, und BF3, 12 Jahre, sind Söhne von BF1.
2. Die BF hatten im Mai 2018 erfolglos Anträge auf internationalen Schutz gestellt, worauf die abweisenden Bescheide vom BVwG im September 2020 bestätigt worden waren. Im Jänner 2021, einen Tag vor der vorgesehenen Abschiebung, stellten die BF Folgeanträge. Das BFA erkannte ihnen in weiterer Folge den faktischen Abschiebeschutz nicht zu. Das BVwG bestätigte im April 2021 die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
3. Mit den nun bekämpften Bescheiden wies das BFA die Folgeanträge vom 17.01.2021 betreffend die Status von Asyl- (jeweils Spruchpunkt I) und von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005, erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). In den Spruchpunkten VII verhängte es gegen die BF1 ein zweijähriges Einreiseverbot, gegen BF2 und BF3 ein einjähriges.
4. Beschwerdehalber wird vorgebracht, BF1 habe ein Vorbringen erstattet, das chronologisch in die Zeit vor der Flucht aus Ägypten stamme, aber im Erstverfahren noch nicht vorgebracht worden sei. Es sei ihr erstmals möglich gewesen über die Gewalt zu sprechen, die ihr durch den Exmann zugefügt worden sei. Des Weiteren müsse der BF3 eine komplizierte und schmerzhafte Behandlung durchstehen und gebe es in Ägypten weiterhin keine ausreichenden Hilfen für ihn. Auch werde um einen Aufenthaltstitel ersucht, weil sie schon einen bedeutenden Zeitraum in Österreich seien und die Zeit für die Integration gut genützt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z. 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z. 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Mit Blick darauf, dass sich die BF seit Mai 2018 im Bundesgebiet aufhalten, BF2 und BF3 behauptetermaßen die Schule besuchen, BF2 dem Vorbringen nach „fast schon den Pflichtschulabschluss“ habe und eine Lehre machen oder die HTL besuchen wolle, ist insbesondere im Hinblick auf die minderjährigen BF2 und BF3, die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens in Österreich zu prüfen.
Ohne eingehende Prüfung des Sachverhaltes kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Damit ist also eine Gefährdung der BF derzeit nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 BFA-VG mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Nach Art. 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Dieser Fall liegt hier vor, da nach § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung erst mit ihrer Zuerkennung durch das Gericht eintritt. Eine Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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