Bundesverwaltungsgericht G314 2261307-1

G314 2261307-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2022

Regest

Antragseinbringung aufenthaltsbeendende Maßnahme Mitteilung Revision zulässig Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G314 2261307-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2261307.1.01

Spruch

G314 2261307-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Säumnisbeschwerde der argentinischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , im Verfahren des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu Zl. XXXX :

A) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) ist eine argentinische Staatsangehörige, die sich seit XXXX in Österreich aufhält. Am XXXX beantragte sie beim Landeshauptmann XXXX ( XXXX ) als Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG als Angehörige in gerader absteigender Linie, weil ihr Vater XXXX ein im Inland lebender österreichischer Staatsbürger sei, der sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe.

Die Niederlassungsbehörde kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte nicht vorlägen, weil XXXX der BF nicht schon in deren Herkunftsstaat Unterhalt gewährt habe. Daher befasste sie mit Schreiben vom XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 55 Abs 3 NAG mit dem Ersuchen um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.

Mit Schreiben vom XXXX forderte das BFA die BF auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF erstattete eine Stellungnahme, mit der sie die Fragen beantwortete und diverse Urkunden (unter anderem zu ihrer Abstammung von XXXX und zu seinen Unterhaltsleistungen für sie) vorlegte.

Das BFA informierte die Niederlassungsbehörde über die von der BF nunmehr vorgelegten Unterlagen. Diese teilte dem BFA mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Nachweise nicht ausreichend seien.

Mit Schreiben an das BFA vom XXXX stellte die BF mehrere Beweisanträge und legte weitere Unterlagen vor. Sie ersuchte, von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen und das bereits fast zwei Jahre anhängige Verfahren beschleunigt zu führen. Das BFA reagierte darauf nicht.

Am XXXX erhob die BF eine Säumnisbeschwerde, weil das BFA die sechsmonatige Entscheidungsfrist, die spätestens mit dem Schreiben vom XXXX begonnen habe und daher am XXXX abgelaufen sei, nicht eingehalten habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten, zumal sie am Verfahren stets mitgewirkt habe.

Das BFA legte die Säumnisbeschwerde samt den Verwaltungsakten am XXXX dem BVwG vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Die BF hält sich in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf, weil sie behauptet, als Tochter eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt und ihr in ihrem Herkunftsstaat auch nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres Unterhalt gewährt habe, begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG zu sein.

Gemäß § 54 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 Z 2 NAG ist unter anderem Drittstaatsangehörigen, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern in gerader absteigender Linie sind und denen nach Vollendung des 21. Lebensjahres von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, von der Niederlassungsbehörde auf Antrag eine Aufenthaltskarte zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auszustellen. Gemäß § 54 Abs 2 Z 2 NAG sind dabei unter anderem Nachweise über das Bestehen der familiären Beziehung und über die tatsächliche Unterhaltsgewährung vorzulegen.

Besteht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Ansicht der Niederlassungsbehörde nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 54 Abs 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht (mehr) vorliegen, hat sie (außer in den hier nicht relevanten Fällen des § 54 Abs 7 NAG) gemäß § 55 Abs 3 NAG das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassen. Daran anknüpfend normiert § 66 Abs 1 FPG, dass das BFA unter anderem begünstigte Drittstaatsangehörige aus dem Bundesgebiet ausweisen kann, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat demnach das BFA zu beurteilen. Gelangt es zur Auffassung, dass eine Aufenthaltsbeendigung zu unterbleiben hat, hat es dies gemäß § 55 Abs 4 NAG der Niederlassungsbehörde mitzuteilen, die dann unverzüglich die Dokumentation des Aufenthaltsrechts vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen hat. Erlässt das BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und erwächst die Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist gemäß § 55 Abs 6 NAG das bei der Niederlassungsbehörde anhängige Verfahren einzustellen. Während des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung beim BFA kann die Niederlassungsbehörde nicht säumig werden, weil der Ablauf der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG gehemmt ist (siehe Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl. Integrationsgesetz2 § 55 NAG).

§ 73 Abs 1 AVG verpflichtet Verwaltungsbehörden im Regelfall zur Erledigung von Anträgen innerhalb von sechs Monaten. Nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG kann gegen die Verletzung dieser Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dies setzt gemäß § 8 Abs 1 VwGVG voraus, dass die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten (oder innerhalb einer anderen gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, entschieden hat. Gemäß Art 132 Abs 3 B-VG kommt die Legitimation zur Erhebung der Säumnisbeschwerde jedem zu, der im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Unter „Verletzung der Entscheidungspflicht“ ist das Unterbleiben einer Entscheidung, also die Nichterledigung eines Antrags, zu verstehen. Beschwerdegrund der Säumnisbeschwerde ist demnach nicht die behördliche Untätigkeit schlechthin, sondern nur dann, wenn die Erlassung eines Bescheids geboten wäre. Andere behördliche Untätigkeit kann nicht zum Gegenstand einer Säumnisbeschwerde gemacht werden. Voraussetzung für die Verletzung der Entscheidungsfrist ist somit ein der Entscheidungspflicht unterliegender und noch nicht erledigter Antrag der Partei (siehe Frank in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG-Kommentar § 8 VwGVG Anm 14; Hauer in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rz 27). Die Säumnisbeschwerde zielt darauf ab, bei einer qualifizierten Verletzung der Entscheidungspflicht die Fällung einer Sachentscheidung über das unerledigt gebliebene Parteibegehren herbeizuführen. Dies setzt voraus, dass der Antrag, dessen Erledigung begehrt wird, einer bescheidförmigen Erledigung zugänglich ist (Frank in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG-Kommentar § 8 VwGVG Anm 28). Nicht mit Säumnisbeschwerde ist durchsetzbar, wenn die Behörde nicht zur Erlassung eines Bescheids, sondern zu einem sonstigen Handeln (Realakt) verpflichtet ist (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).

Die Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus, also ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheids gerichtet ist (siehe VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120). Sowohl aus § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG als auch aus § 73 Abs 1 erster Satz AVG ergibt sich, dass die Entscheidungspflicht der Behörde nur durch einen bei der zuständigen Behörde eingelangten Antrag einer zur Stellung dieses Antrags berechtigten Partei begründet werden kann. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers. Sie kann weiters nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Erledigung seines unerledigt gebliebenen Begehrens hat (siehe VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027).

Wird ein Verfahren amtswegig eingeleitet, hat die betroffene Partei idR keinen Erledigungsanspruch und kann somit auch keine Säumnisbeschwerde erheben (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 909).

Hier hat die BF bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt, aber im Verfahren vor dem BFA, dessen Säumnis sie mit ihrer Beschwerde geltend macht, keinen Antrag iSd § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG erhoben, sodass ihre Säumnisbeschwerde schon aus diesem Grund nicht erfolgreich sein kann.

Das BFA leitete aufgrund der Mitteilung der Niederlassungsbehörde gemäß § 55 Abs 3 NAG ein amtswegiges Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF ein, das entweder durch die bescheidmäßige Erlassung einer solchen Maßnahme oder durch die Mitteilung des BFA an die NAG-Behörde gemäß § 55 Abs 4 NAG, dass eine Aufenthaltsbeendigung unterbleibt, erledigt werden kann. Die BF hat kein subjektives Recht auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA, sodass sie insoweit nicht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde legitimiert ist. Die Mitteilung an die NAG-Behörde kann wiederum nicht mit einer Säumnisbeschwerde erzwungen werden, weil insoweit kein Bescheid zu erlassen ist.

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286). Da die BF beim BFA keinen Antrag eingebracht und im Verfahren vor dem BFA keinen Anspruch auf eine bescheidförmige Erledigung hat, kann dessen Untätigkeit in der vorliegenden Konstellation nicht mit Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden. Daher ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesem Grund entfällt auch die (von keiner Seite beantragte) mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG.

Die Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG zuzulassen, weil – soweit überblickbar - Rechtsprechung des VwGH zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage fehlt, ob dem Betroffenen in einem aufgrund einer Mitteilung nach § 55 Abs 3 NAG eingeleiteten Verfahren das Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht des BFA mittels Säumnisbeschwerde zukommt, wenn dieses innerhalb von sechs Monaten weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlässt noch der Niederlassungsbehörde gemäß § 55 Abs 4 erster Satz NAG deren Unterbleiben mitteilt. Dieser Fall kann auch Anlass dazu geben, eine Judikatur zu der Frage herauszubilden, ob in Verfahren, die entweder durch einen Realakt oder durch einen Bescheid zu erledigen sind, Rechtsschutz mittels Säumnisbeschwerde besteht oder nicht.

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