Bundesverwaltungsgericht W235 2259554-1

W235 2259554-1Tribunal administratif fédéral15 nov. 2022

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W235 2259554-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W235.2259554.1.00

Spruch

W235 2259554-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2022, Zl. 1320114703-222569406, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 33).

1.2. Am 18.08.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, 20 Jahre alt zu sein, über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen und an keinen Krankheiten zu leiden. Er habe Afghanistan vor ca. fünf Jahren verlassen und habe nach Frankreich gewollt um dort zu arbeiten. Von Afghanistan aus sei der Beschwerdeführer über Pakistan in den Iran gereist, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe. Danach sei er in die Türkei gelangt und habe dort die nächsten vier Jahre verbracht. In der Folge sei er von der Türkei aus nach Bulgarien gereist, wo er zwei Tage geblieben sei. Über seinen Aufenthalt in Bulgarien könne er keine Angaben machen. Um Asyl habe er dort nicht angesucht. Der Beschwerdeführer sei dann über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.

1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.08.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.

Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 23.08.2022 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 65).

Mit Schreiben vom 29.08.2022 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 67).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 30.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übernommen (vgl. AS 89).

1.4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 06.09.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente zu sich nehme. In Österreich oder im Bereich der Europäischen Union habe er keine Verwandten oder andere Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe.

Der Beschwerdeführer sei zehn Tage in einem geschlossenen und vier Tage in einem offenen Lager in Bulgarien gewesen. Dort habe es Essen und Trinken gegeben, aber es sei nicht sehr viel gewesen. Als der Beschwerdeführer in Bulgarien eingereist sei, hätten die Polizisten Hunde auf ihn losgelassen. Einer der Hunde habe ihn in den Rücken gebissen. Danach hätten ihn die Polizisten mit Stöcken geschlagen. Dieser Vorfall habe sich vor ca. zwei bis drei Monaten ereignet. Auf die Frage, warum er dies nicht im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, der Dolmetscher habe ihm nicht zugehört. Der Beschwerdeführer habe dem Dolmetscher gesagt, dass er 20 Jahre alt sei, aber dies habe der Dolmetscher nicht hören wollen. Er habe die Erstbefragung zwar unterschrieben, habe jedoch nicht gewusst, was drinnen gestanden sei, da der Dolmetscher es nicht übersetzt habe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bulgarien keine Zukunft habe. Dort gebe es keine Arbeit und keine Möglichkeit sich ein Leben aufzubauen. Der Beschwerdeführer wolle sich ein Leben in Österreich aufbauen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Bulgarien wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 09.09.2022 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit den Problemen in Bulgarien nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer laufe ernstlich Gefahr durch die Außerlandesbringung nach Bulgarien in seinem Recht nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Das aktuelle Wissen über die tatsächliche Lage der sozialen Versorgung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Schutzberechtigten in Bulgarien reiche aus, um zur Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine prekäre Situation geraten würde, wenn er tatsächlich nach Bulgarien abgeschoben würde.

In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus den aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 13.06.2022 und führte hierzu aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien im Zeitpunkt der Überstellung bereits beendet sei und dem Beschwerdeführer in diesem Fall nur noch die Möglichkeit eines Folgeantrags offenstehe. Es sei relevant, ob ein Folgeantrag gestellt werden müsse oder nicht, da dieser Umstand direkte Auswirkungen auf die Grundversorgung und somit auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK habe. Die belangte Behörde hätte ermitteln müssen, ob das Verfahren des Beschwerdeführers beendet oder eingestellt oder bereits entschieden worden sei. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Bulgarien im Hinblick auf Art. 2 und Art. 3 EMRK vermissen. Die von der belangten Behörde angeordnete Außerlandesbringung sei ungerechtfertigt und rechtswidrig.

4. Mit E-Mail vom 03.10.2022 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe der Aussetzung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an die bulgarischen Behörden vom 01.10.2022 (vgl. OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates ca. Mitte 2017 hielt sich der Beschwerdeführer ein Jahr im Iran und danach vier Jahre in der Türkei auf. Von der Türkei aus reiste er über Bulgarien, wo der Beschwerdeführer am XXXX .08.2022 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, gelangte der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von 14 Tagen in Bulgarien über Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 17.08.2022 nach unrechtmäßiger Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.08.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 29.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der bulgarischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 01.10.2022 mitgeteilt.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigt er auch keine Medikamente.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 28.09.2022 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt.

1.2. Zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien:

Zum bulgarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien und zur Reaktion der bulgarischen Behörden auf die COVID-19 Pandemie wurden auf den Seiten 7 bis 22 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). COVID-19:

Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022).

Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022).

Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachen Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022).

Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022).

Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäuden gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022).

b). Allgemeines zum Asylverfahren:

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).

[…]

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022):.

Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren.

[…]

2021 gab es 10.999 Antragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden.

[…]

(AIDA 2.2022)

c). Dublin-Rückkehrer:

Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022).

Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022).

Wenn der Überstellte über eine anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen haben. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022).

Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022).

Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlauben (AIDA 2.2022).

Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylwerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalls notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021).

Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022).

Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022).

Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Anfang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wieder aufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten und Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022).

d). Non-Refoulement:

Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022).

Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19% der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022).

Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte „Pushbacks“ an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022, USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamte 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffenen Personen (AI 29.3.2022).

Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).

Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022).

e). Grundversorgung und Unterbringung:

Asylwerber haben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z.B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylwerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022).

Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalen Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022).

Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022).

Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022).

Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022).

Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehend die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylwerber als mangelhaft (AI 29.3.2022).

Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022).

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Bulgarien den oben zitieren Feststellungen zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zum Verlassen Afghanistans, zu seinem weiteren Reiseweg (einschließlich der Aufenthaltsdauern im Iran und in der Türkei), zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Bulgarien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich über Serbien und Ungarn sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Dauer seines Aufenthalts von 14 Tagen in Bulgarien gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, denen zu entnehmen ist, dass er sich zehn Tage in einem geschlossenen und vier Tage in einem offenen Lager in Bulgarien aufgehalten habe (vgl. AS 105). Ebenso ist diese Aussage mit den Daten der Antragstellungen in Bulgarien ( XXXX .08.2022) und Österreich (17.08.2022) in Einklang zu bringen. Demgegenüber ist die Angabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er sei zwei Tage in Bulgarien gewesen (vgl. AS 25) nicht nachvollziehbar, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei lediglich um einen Fehler handelt und tatsächlich zwei Wochen gemeint waren.

Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung in Bulgarien am XXXX .08.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe in Bulgarien nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben in der Einvernahme zufolge in Bulgarien untergebracht und verpflegt wurde (vgl. AS 105), was die bulgarischen Behörden wohl nicht getan hätten, hätte der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 29.08.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Bulgariens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund „Flüchtig-seins“ des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, basiert auf der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die bulgarische Dublinbehörde vom 01.10.2022 sowie auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 28.09.2022 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. In seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, er könne über seinen Aufenthalt in Bulgarien keine Angaben machen (vgl. AS 25). Erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt ca. drei Wochen später gab er an, dass die Polizisten bei seiner (illegalen) Einreise nach Bulgarien Hunde auf ihn gehetzt hätten und einer der Hunde habe ihn in den Rücken gebissen. Ferner hätten die Polizisten ihn mit Stöcken geschlagen. Dieser Teil seines Vorbringens ist unter mehreren Aspekten als nicht glaubhaft zu bewerten. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich der behauptete Vorfall den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme zufolge vor ca. zwei bis drei Monaten ereignet haben soll. Ausgehend von dem Datum der Einvernahme 06.09.2022 wäre dies zwischen Anfang Juni und Anfang Juli 2022 gewesen, was keinesfalls mit dem Datum der Antragstellung in Bulgarien am XXXX .08.2022 in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auf die nachvollziehbare Frage in der Einvernahme, warum er dieses Vorbringen nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung erstattet habe, an, der Dolmetscher habe ihm nicht zugehört. Er habe dem Dolmetscher gesagt, dass er 20 Jahre alt sei, aber dies habe der Dolmetscher nicht hören wollen (vgl. AS 106). Auch dieser Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers kann nicht nachvollzogen werden, da der Niederschrift der Erstbefragung das Alter des Beschwerdeführers eindeutig mit „20 Jahre“ zu entnehmen ist (vgl. AS 17). Hinzu kommt, dass die Erstbefragung in der Muttersprache des Beschwerdeführers – Paschtu – unter Beiziehung eines geprüften Dolmetschers durchgeführt wurde und kein Grund ersichtlich ist, dass der Dolmetscher Teile der Aussagen des Beschwerdeführers nicht übersetzt haben soll. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass er die Erstbefragung zwar unterschrieben, aber nicht gewusst habe, was drinnen gestanden sei, da der Dolmetscher es nicht übersetzt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die aufgenommene Niederschrift sehr wohl übersetzt wurde und er keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu machen hatte (vgl. AS 29). An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 15 AVG eine gemäß § 14 leg. cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Mit seiner Behauptung in der Einvernahme vor dem Bundesamt, der Dolmetscher habe ihm die Erstbefragung nicht übersetzt, liefert der Beschwerdeführer keinen erfolgreichen Gegenbeweis, da er Richtigkeit der Erstbefragung mit seiner Unterschrift auf jeder Seite der siebenseitigen Erstbefragung bestätigt hat. Aufgrund dieser Widersprüche und tatsachenwidriger Angaben des Beschwerdeführers ist der von ihm behauptete Vorfall bei der Einreise nach Bulgarien als nicht glaubhaft zu werden (vgl. zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Bulgarien auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 23 bzw. AS 104) sowie keine Familienangehörigen bzw. keine Verwandten oder andere Personen in Österreich oder in der Europäischen Union zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe (vgl. AS 21 bzw. AS 105). Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 28.09.2022 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, aus einer ZMR-Abfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2022.

2.2. Die Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Bulgarien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen vom 13.06.2022 stammen und sohin jedenfalls die gebotene Aktualität aufweisen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen wollte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt keine Stellungnahme abgeben. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, sondern zitiert diese über mehrere Seiten hinweg wörtlich. Auch wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.

Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell und berücksichtigen auch die Maßnahmen der bulgarischen Behörden in Bezug auf die COVID-19 Pandemie. Diesbezüglich ist generell auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Es wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die in bestimmen Situationen vorgeschriebenen Tests auf das Coronavirus sowie aktuell aber auch Lockerungen der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Bulgarien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Bulgarien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) […]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1) […]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) […]

(4) […]

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – der Türkei - kommend, die Grenze von Bulgarien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem dieser in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Bulgarien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Bulgarien gibt es keine Hinweise, zumal Bulgarien der Übernahme des Beschwerdeführers zur Führung seines Asylverfahrens auch ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten.

Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) „untergetaucht“ im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den bulgarischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 01.10.2022 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen.

3.2.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen vierzehntägigen Aufenthalt in Bulgarien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall im Zuge seiner Einreise nach Bulgarien als nicht glaubhaft gewertet wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass der Umstand, dass sich ein solcher Vorfall tatsächlich ereignet hat (wovon jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann, wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist), kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). An dieser Stelle ist auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Bulgarien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. auch VwGH vom 10.02.2021, Ra 2021/19/0031, mwN).

Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Bulgarien grundsätzlich nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen - zu schützen. Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden hätte sich der Beschwerdeführer (bei Zutreffen seiner Behauptung) auch an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können. Dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätte, etwaige Vorfälle bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen, ist nicht erkennbar. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Bulgariens gegen Übergriffe bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Bulgarien zulässig ist, kann keine Art. 3 EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed).

Wenn in der Beschwerde die Befürchtung geäußert wird, dass das Verfahren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Überstellung bereits beendet sein wird und ihm daher nur noch die Möglichkeit eines Folgeantrags offensteht, wurde übersehen, dass Bulgarien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt hat, was bedeutet, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien noch offen ist. Selbst wenn – wie in den Länderfeststellungen angeführt – seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 die staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat das Recht hat, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen, wurde in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen, sodass das Verfahren wieder aufgenommen werden kann (vgl. Seite 11 des angefochtenen Bescheides). Das Beschwerdevorbringen, die Behörde hätte ermitteln müssen, ob das Verfahren des Beschwerdeführers beendet oder eingestellt oder bereits entschieden worden sei, geht sohin ins Leere, da das Verfahren – wie erwähnt – inhaltlich noch nicht entschieden und daher wieder aufgenommen werden kann.

Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er zehn Tage in einem geschlossenen und vier Tage in einem offenen Lager in Bulgarien gewesen sei. Dort habe es Essen und Trinken gegeben, aber es sei nicht sehr viel gewesen. Er habe in Bulgarien keine Zukunft, dort gebe es keine Arbeit und keine Möglichkeit sich ein Leben aufzubauen. Mit diesem Vorbringen wird eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien nicht ausreichend substanziiert dargelegt. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber eine obligatorische 10tägige medizinische Quarantäne eingeführt worden, was wohl der Angabe des Beschwerdeführers zehn Tage in einem geschlossenen Lager gewesen zu sein, entspricht. Dass der Beschwerdeführer in Bulgarien in Quarantäne war, ist in Anbetracht der aktuellen Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht zu beanstanden und dient letztlich auch dem eigenen Schutz des Beschwerdeführers vor Ansteckung. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist sohin zu entnehmen, dass er in Bulgarien untergebracht und verpflegt wurde. Systemische Mängel im bulgarischen Asylsystem sind hieraus nicht erkennbar und selbst dann, wenn die Asyllager und die Verpflegung in Bulgarien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich. Letztlich ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe in Bulgarien keine Arbeit, darauf hinzuweisen, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für Dublin-Rückkehrer ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert ist (vgl. Seite 18 des angefochtenen Bescheides). Da der Beschwerdeführer jedoch lediglich 14 Tage in Bulgarien aufhältig war, hatte er noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und kann sohin nicht beurteilen, ob es in Bulgarien Arbeit gibt.

Da das Verfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien noch offen ist bzw. wieder eröffnet werden kann, hat er auf Antrag Zugang zu Versorgung, wenn im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind, wovon auszugehen ist, da Ende Dezember 2021 von 5.160 Plätzen lediglich 2.447 Plätze belegt waren (vgl. Seite 16 des angefochtenen Bescheides). Asylwerber erhalten während des Verfahrens jedenfalls Unterkunft, Verpflegung sowie medizinische Grundversorgung und für Dublin-Rücküberstellte gibt es keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Da der Beschwerdeführer über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt, wird er in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt und das Verfahren wird wieder aufgenommen.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich sohin keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Bulgarien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien vor dem Hintergrund seines Vorbringens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, wobei hinzukommt, dass eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt.

Ferner ist zum bulgarischen Asylverfahren darauf zu verweisen, dass vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden kann, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. Wie den aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls gegenwärtig der Gesetzgebung der Europäischen Union mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich der Aufnahmebedingungen. Als Mitglied der Europäischen Union hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik-sowie -gesetzgebung und folgt diesen sehr streng.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer ein Leben in Österreich aufbauen will, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für ihr Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens nach) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können.

Insgesamt ergibt sich sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Bulgarien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. In einer Gesamtbetrachtung ist auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Bulgarien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Bulgarien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. mit einem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Im Rahmen seiner Einvernahme gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme (vgl. AS 104). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Bulgarien Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger haben. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume, auch wenn es praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung geben kann (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin unter Zugrundelegung der unbedenklichen Länderberichte jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Bulgarien gewährt werden würde.

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, nicht immungeschwächter Mann im Alter von 20 Jahren ist und somit nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.

3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

3.2.5.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Bulgarien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist, sodass wohl davon ausgegangen werden kann, dass von Seiten des Beschwerdeführers kein Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens in Österreich und/oder an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (mehr) besteht. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sechs Wochen (von der Antragstellung bis zum „Untertauchen“) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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