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W207 2256408-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2256408-1
W207 2256408-1Tribunal administratif fédéral15 nov. 2022
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W207 2256408-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Irene NOVAK-HODNIK, Mag. Christa MARISCHKA sowie Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Dornbirn, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, errichteten Behindertenausschusses vom 06.05.2022, GZ.: XXXX betreffend Antrag der Dienstgeberin XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan HÄMMERLE, auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin gemäß § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen:
A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, errichteten Behindertenausschusses vom 06.05.2022, wurde dem Antrag der Dienstgeberin XXXX auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) stattgegeben und die Zustimmung zur beantragten beabsichtigten Kündigung erteilt.
Gegen diesen Bescheid des Behindertenausschusses erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.06.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte am 28.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W133 zugeteilt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W133 wegen deren krankheitsbedingter Verhinderung abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte am 16.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit als „Zurückziehung der Beschwerde“ bezeichnetem Schreiben vom 10.11.2022 zog die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2022 (unter Nennung dessen Geschäftszahl) ausdrücklich zurück und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass das Arbeitsverhältnis außergerichtlich in Form einer einvernehmlichen Auflösung mit Abgangsentschädigung beendet worden sei. Aus diesem Grunde bleibe die Verhandlung am 16.11.2022 von beiden Parteien unbesucht bzw. könne diese abberaumt werden.
Die für 16.11.2022 vorgesehene öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz – BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 leg.cit. (Kündigungsverfahren) durch einen Senat, in welchem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schriftsatz vom 10.11.2022 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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