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W205 2206346-3•Bundesverwaltungsgericht W205 2206346-3
W205 2206346-3Tribunal administratif fédéral15 nov. 2022
Duldung faktische Unabschiebbarkeit Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument
W2052206346-2/14EW205 2206346-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020, 1.) Zl. 1099822906-191107441 und 2.) Zl. 1099822906-190055516, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des erstangefochtenen Bescheides vom 27.05.2020, Zl. 1099822906-191107441, wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:
„Ihrem Antrag auf Mängelheilung vom 30.10.2019 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattgegeben“
2. Der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 27.05.2020, Zl. 1099822906-191107441, wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. – IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
3. Der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 27.05.2020, Zl. 1099822906-190055516, wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.07.217, ZI. 1099822906-152040249, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt das BFA im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung aufgrund von Blutrache nicht glaubhaft machen können. In seinem Fall liege ein Abschiebehindernis fußend auf der momentan herrschenden Dürrekatastrophe und der damit verbundenen Lebensmittelknappheit in Somalia vor.
1.2. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit dem am 02.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis, Zl. W211 2170210-1, als unbegründet abgewiesen.
1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.12.2017, Zl. 151 HV 34/2017b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
1.4. Nachdem der Beschwerdeführer am 04.06.2018 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragte, leitete das BFA mit Aktenvermerk vom 07.06.2018 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ein und führte am 09.08.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch.
1.5. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018, Zl. 1099822906-152040249, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 04.06.2018 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 07.01.2019, W103 2206346-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Rechtlich führte des BVwG zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zusammengefasst aus, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers unverändert als prekär darstelle. Es bestehe jedoch eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in Mogadischu. Die Lage in Somalia und speziell in Mogadischu habe sich seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer entscheidend verbessert. Die Sicherheitslage in Mogadischu stelle sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht als derart schlecht dar, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben wären. Es könne im Beschwerdefall auch nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Mogadischu die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten sei. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, beherrsche die somalische Sprache, habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Somalia verbracht sowie dort die Schule besucht und sei es seiner Mutter in der Vergangenheit möglich gewesen, den Lebensunterhalt der Familie selbständig zu erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Niederlassung in Mogadischu möglich sein werde, selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, sich infolge seiner Rückkehr an eine der zahlreich in Mogadischu agierenden Hilfsorganisationen zu wenden, welche Unterstützungsleistungen speziell für Rückkehrer anbieten würden. Insgesamt könne daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände als junger gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter im Falle einer Niederlassung nach Mogadischu nicht in der Lage sein werde, gegebenenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten, eine Existenz aufzubauen und, gemessen an der in Mogadischu ansässigen Durchschnittsbevölkerung, ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Somalia (Mogadischu) stehe daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen sei.
2.1. Am 29.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a FPG. In einer gleichzeitig vorgelegten schriftlichen Begründung führte er aus, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Es würden keine Außerlandesbringungen nach Somalia vorgenommen werden und es hätte in den letzten Jahren kein Heimreisezertifikat von den somalischen Behörden erlangt werden können.
2.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.08.2019 teilte das BFA dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung seines Antrags auf Duldung mit, ermöglichte ihm binnen 2 Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben und bat ihn um Beantwortung von angeführten Fragen im Wesentlichen zu seinem Aufenthalt in Österreich.
2.3. Am 22.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG angezeigt und festgenommen, jedoch noch am selben Tag mangels Sicherungsbedarfs entlassen.
Am 24.08.2019 erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 52 Abs. 8 FPG.
2.4. In der Stellungnahme vom 02.09.2019 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass keine Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaats in Österreich existiere und er kein Reisedokument besitze, um in einem anderen Land Auslandsvertretungen Somalias aufzusuchen. Er sei mit einer seit ihrer Geburt in Österreich lebenden deutschen Staatsangehörigen verlobt, lebe mit dieser an derselben Meldeadresse und erwarte im Jänner 2020 ein gemeinsames Kind.
2.5. Am 30.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Außerdem beantragte er die Heilung des Mangels, ein somalisches Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen.
2.6. In seiner Einvernahme vom 14.01.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wohne in Österreich mit seiner deutschen Freundin, welche er heiraten wolle und in den nächsten Tagen ein Kind von ihm bekomme. In Somalia würden seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder leben, sein Vater sei verstorben. Er habe nur mit einer verheirateten Schwester Kontakt. Im Fall der Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben wegen Blutrache, weil sein Bruder jemanden getötete habe.
2.7. Mit dem gegenständlich erstangefochtenen Bescheid vom 27.05.2020, Zl. 1099822906-191107441, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 30.10.2019 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Außerdem wurde sein Antrag auf Mängelheilung vom 30.10.2019 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt V.).
Begründend hielt das BFA zu Spruchpunkt I. unter Bezugnahme auf § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 11 AsylG fest, dass der Beschwerdeführer der Behörde keine Dokumente, die seine Identität beweisen würden, vorgelegt habe, obwohl ihm die Vorlage eines Reisepasses möglich gewesen wäre. Er habe seit seinem Asylverfahren zu seinem Privatleben und seiner Integration keine neuerlichen bzw. tatsächlichen Änderungen im Sinn des Art. 8 EMRK geltend gemacht, welche zu berücksichtigten wären.
Zu der in Spruchpunkt II. erlassenen Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die deutsche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und sein Kind in Österreich sowie seine restliche Familie in Somalia leben würden. Seine Aufenthalte würden sich nur auf seinen negativ abgeschlossenen Asylantrag und den darauffolgenden unrechtmäßigen Aufenthalt beziehen. Er sei kein einziges Mal zur Botschaft gegangen, da sich diese in Deutschland befinde. Er hätte aber beispielsweise über seine Lebensgefährtin oder per Mail mit dieser Kontakt aufnehmen können. In Abwägung der privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit, sei letzterem die größere Gewichtung zuzusprechen gewesen.
Die Feststellung in Spruchpunkt III. sei erfolgt, weil die behauptete Verfolgung aus Blutrache bereits im Asylverfahren und im Aberkennungsverfahren ausreichend gewürdigt worden sei.
Der Antrag auf Mängelheilung sei abzuweisen gewesen (Spruchpunkt V.), weil der Beschwerdeführer keine Beweise für seine Identität vorgebracht habe und der Verdacht bestehe, dass er unrichtige Angaben zu seiner Person gemacht habe könnte. Der Beschwerdeführer habe bislang unterlassen, sich bei der Botschaft ein Reisedokument aus Eigenem zu besorgen.
2.8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin bzw. der Mutter des gemeinsamen Kindes sowie der Großmutter und der Großtante seines Sohnes. Der Beschwerdeführer nehme eine aktive Rolle in der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes ein und es bestehe eine enge Bindung zwischen diesen. Außerdem sei er in die Familie seiner Lebensgefährtin eingebunden. Aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen Einvernahme und Bescheiderlassung und des Vorbringens hätte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen werden müssen. Das BFA habe es auch unterlassen sich näher mit den Perspektiven in Somalia zu befassen. Die humanitäre Situation in dem Land sei sehr angespannt und sei es aufgrund der COVID-19-Pandemie seit der Entscheidung des BVwG zu einer weiteren Verschlechterung der bereits sehr prekären Lage gekommen. Dem Beschwerdeführer wäre es kaum möglich, sich bei einer Rückkehr eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Sofern im angefochtenen Bescheid angeführt werde, der Beschwerdeführer habe „unter Angabe falscher Daten“ einen „unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt, um die „Einreisebestimmungen zu umgehen“, sei dem entgegen zu halten, dass ihm in zweiter Instanz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, folglich nicht unbegründet und sein Aufenthalt nachweislich größtenteils rechtmäßig gewesen sei. Das BFA habe sich betreffend die Straffälligkeit nicht näher mit den Umständen der Tat, seiner Entwicklung nach der Verurteilung sowie der seitdem verstrichenen Zeit auseinandergesetzt.
Hinsichtlich der beantragten Mängelheilung wurde vorgebracht, dass nach Auskunft des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten nicht die Botschaft in Berlin, sondern jene in Genf die zuständige somalische Vertretungsbehörde sei. Mangels Reisedokuments gebe es keinen legalen Weg für den Beschwerdeführer, zu den genannten somalischen Vertretungsbehörden zu gelangen. Dem Argument des BFA, der Beschwerdeführer hätte persönlich und schriftlich an die Vertretungsbehörde herantreten oder seine Partnerin bevollmächtigen können, sei entgegen zu halten, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass ein persönliches Reisedokument von einer Person, die über keinen Identitätsnachweis verfüge, ohne persönliche Vorsprache beantragt werden könne. Nicht zuletzt ergebe sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die Ausstellung von Dokumenten im Ausland nur bei persönlicher Vorsprache und in der Regel nur bei Vorlage einer Geburtsurkunde erfolgen könne. Darüber hinaus sei dem Heilungsantrag des Beschwerdeführers auch aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens stattzugeben gewesen.
2.9. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 27.05.2020, Zl. 1099822906-190055516, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 29.05.2019 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, seiner Lebensgefährtin eine Vollmacht für die Beantragung der Ausstellung eines Reisedokuments auszustellen oder anderweitig, etwa per Telefon, E-Mail oder Post mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sei daher abzuweisen gewesen.
2.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen mit derselben Argumentation wie seine Beschwerde gegen die Abweisung des Mängelheilungsantrags.
2.11. In der Stellungnahme vom 27.07.2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Kanzlei seines damaligen Vertreters habe per E-Mail eine Anfrage an die Botschaft in Berlin betreffend die Ausstellung von Reisepässen gestellt und es gehe aus deren Antwort hervor, dass die persönliche Anwesenheit des Antragstellers in der Botschaft erforderlich sei. Eine Anfrage an die Botschaft in Genf habe ergeben, dass auch dort die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich sei, aufgrund der COVID-19-Pandemie die Ausstellung von Pässen derzeit generell nicht möglich sei und in Ausnahmefällen eine Geburtsurkunde nach Antragstellung via E-Mail ausgestellt werden könne. Dies habe der Beschwerdeführer gemacht, jedoch stehe eine Erledigung des Antrags aus.
Am 09.09.2020 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer von der somalischen Botschaft in der Schweiz ausgestellte Geburtsurkunde vor.
2.12. Mit rk. Urteil eines Landesgerichts vom 25.01.2021, Zl. 37 Hv 1/21y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten (davon 7 Monate bedingt und 3 Monate unbedingt, Probezeit: 3 Jahre) verurteilt, wobei sich die Taten unter anderem gegen seine Lebensgefährtin richteten. Außerdem wurde die Probezeit der mit Urteil vom 07.12.2017, Zl. 151 Hv 34/17b, gewährten bedingten Strafnachsicht auf 5 Jahre verlängert, ihm die Weisung erteilt, sich einem Antigewalttraining zu unterziehen, sowie die Bewährungshilfe angeordnet.
2.13. Am 04.11.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung die Kopie eines Zeugnisses über eine bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der soeben wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt, insbesondere wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Reisedokument.
Das BFA leitete am 29.01.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer ein. Der Verfahrensstatus wurde am 22.08.2019 auf „ad acta“ geändert, weil eine Ausstellung eines Heimreisezertifikats derzeit nicht möglich war. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkung am Verfahren nicht verweigert bzw. hat er keine notwendigen Schritte vereitelt.
Die Botschaft der Republik Somalia in Genf teilte auf Anfrage des Beschwerdeführers durch seine damalige Rechtsvertretung schriftlich mit, dass ein somalischer Reisepass nicht mittels E-Mail oder über einen bevollmächtigten Vertreter ausgestellt werden könne, weil die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich sei.
Die Botschaft der Republik Somalia in Berlin gab auf Anfrage des Beschwerdeführers durch seine damalige Rechtsvertretung bekannt, dass der Beschwerdeführer für die Ausstellung eines Reisepasses persönlich anwesend sein müsse und sich nicht vertreten lassen könne.
2.1. Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbingen.
2.2. Der Verfahrensgang ergab sich aus den von der Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten, aus der Einsicht in die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W211 2170210 und W103 2206346-1 geführten Verfahrens sowie aus dem Akt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus einer Einsicht in das Fremdenregister.
Die Feststellungen zu den Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers mit den somalischen Vertretungsbehörden basiert auf den von ihm vorgelegten unbedenklichen Urkunden (vgl. OZ 4; zur Einordnung des Handelns des Beschwerdeführers iZm dem Vorwurf der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht siehe die Ausführungen unten, Punkt 3.1.3.).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG):
3.1.1. Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt
(2) […]
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.“
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Gemäß §46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
§ 46 Abs. 2b FPG normiert, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden kann. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
3.1.2. Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 leg.cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg.cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG, die vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 mwN).
Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. GP 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine ("einander widersprechenden") parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem "grundsätzlichen" Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).
Dem Fremden wird zwar zumeist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) - entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung - durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Eine solche Aufforderung darf nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iSd. § 46 Abs. 2a FPG anhängig ist (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).
3.1.3. Das BFA begründete die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im Wesentlichen damit, dass sich in Deutschland eine somalische Botschaft befinde und es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, seiner Freundin eine Vollmacht für die Beantragung eines Reisedokuments auszustellen oder auf andere Weise mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen.
Dem vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des geführten Heimreisezertifikats-Verfahren im Sinn der zitierten Rechtsprechung konkret aufgetragen worden wäre, sich ein Reisedokument aus Eigenem zu besorgen und seine diesbezüglichen Bemühungen der Behörde nachzuweisen.
Zudem ist entsprechend der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (vgl. OZ 4) davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer durch die Botschaften in Berlin und in Genf seine persönliche Anwesenheit erfordern würde. Er brachte jedoch bereits im behördlichen Verfahren vor, dass keine Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaats in Österreich existiert und er nicht legal zu einer der somalischen Botschaften ins Ausland reisen kann, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Dies wurde vom BFA auch nicht erkennbar in Zweifel gezogen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer etwa über die somalische Botschaft in Deutschland oder in der Schweiz ein Reisedokument ausstellen lassen kann.
Demnach ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 FPG die Pflicht verletzte, sich aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen.
Da das BFA in den angefochtenen Bescheiden beweiswürdigend festhielt, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers „zweifelsfrei“ aus seiner Stellungnahme, seinen Angaben in der Einvernahme am 14.01.2020 und seinen jeweils verfahrenseinleitenden Anträgen ergeben würden (vgl. AS 706 und 727), ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert habe. Soweit die belangte Behörde im Widerspruch dazu im erstangefochtenen Bescheid zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung rechtlich ausführt, es bestünde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben zu seiner Person gemacht haben könnte, um seine Identität zu verschleiern, ist die diesbezügliche Argumentation, wonach der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderungen keinerlei Beweise zu seiner Identität nachgereicht habe, nicht überzeugend (vgl. AS 716), zumal sich das BFA erstmals in den angefochtenen Bescheiden mit der Begründung des Beschwerdeführers, nicht zu einer Vertretungsbehörde im Ausland reisen zu können, auseinandersetzte und ihm vorhielt, sich durch seine Freundin oder über diverse Fernkommunikationsmittel an die somalischen Botschaften wenden zu können. Angesichts der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunde (vgl. OZ 5) sowie mangels sonstiger konkreter diesbezüglicher Anhaltspunkte war jedoch im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere. Etwaige sonstige Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu vertreten habe, sind nicht hervorgekommen.
Auch trat die belangte Behörde der Antragsbegründung, wonach in den letzten Jahren keine Außerlandesbringungen nach Somalia stattgefunden hätten und keine Heimreisezertifikate von somalischen Behörden hätten erlangt werden können (vgl. AS 238), nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund kann allerdings nicht angenommen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich möglich ist und der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu vertreten hätte. Folglich war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stattzugeben.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des erstangefochtenen Bescheides (Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV):
Der mit „Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel“ betitelte § 8 AsylG-DV lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
[…]“
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gegenständlich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sowie auf Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde gemäß § 4 AsylG-DV. Ferner stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, dem nach den obigen Ausführungen (s. Pkt. 3.1.) stattzugeben war.
Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so wird einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben sein, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in aller Regel nicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vorliegen; das Feststehen der Verfahrensidentität des Antragstellers ist in einem solchen Fall als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).
Entsprechend der oben festgehaltenen Begründung zum zweitangefochtenen Bescheid (s. Pkt. 3.1.), wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden ist, ist auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG vorliegen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des erstangefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der Mangel, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, zu heilen.
3.3. Zur Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des erstangefochtenen Bescheides:
In Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen“. Die diesbezügliche rechtliche Begründung im angefochtenen Bescheid lautet jedoch wie folgt:
„Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
§ 58. Abs. 11 AsylG:
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Sie haben der Behörde keinerlei Dokumente, die Ihre Identität beweisen, vorgelegt, obwohl Ihnen die Vorlage eines Reisepasses durchaus möglich gewesen wäre.
Gemäß § 54 Abs. 4 AsylG gilt die von Ihnen beantragte Aufenthaltsberechtigung als Identitätsdokument. Es bestehen Zweifel an Ihren getätigten Angaben zu Ihrer Identität und es wäre Ihnen möglich gewesen, ein Reisedokument bei Ihrer Botschaft zu beantragen.
Sie haben seit Ihrem Asylverfahren auch zu Ihrem Privatleben und Ihrer Integration keine neuerlichen. bzw. tatsächlich Änderungen im Sinne des Art. 8 EMRK gemacht, welche zu berücksichtigen wären, sie legten lediglich mehrere Empfehlungsschreiben, einen Antrag auf Heilung des Mangels, einen Meldezettel, eine Wohnrechtsvereinbarung sowie eine Bestätigung der Grundversorgung vor.
Ein Reisepass wurde keiner vorgelegt.“
Eine verständige Deutung dieser Bescheidbegründung führt zum Ergebnis, dass das BFA in Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides in Wahrheit eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 58 Abs. 11 AsylG iVm § 8 AsylG-DV beabsichtigte und sich im Spruch lediglich in der Formulierung vergriff.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung im erstangefochtenen Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
3.2.2. Da mit der gegenständlichen Entscheidung der Beschwerde gegen die Abweisung des Heilungsantrags stattzugeben war, erweist sich auch die als Zurückweisung des Antrags gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zu qualifizierende Entscheidung als nicht rechtmäßig.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist angesichts der Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer zu seinem Privatleben und seiner Integration keine neuerlichen bzw. tatsächlichen Änderungen im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht habe, festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für eine Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG wegen entschiedener Sache gegenständlich nicht vorliegen, zumal auch das BFA davon ausging, dass der Beschwerdeführer (im Gegensatz zum Zeitpunkt der Rechtskraft der mit Erkenntnis vom 07.01.2019, Zl. W103 2206346-1/5E, bestätigten Rückkehrentscheidung) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit einer in Österreich lebenden deutschen Staatsangehörigen eine Beziehung führte und mit dieser einen minderjährigen Sohn hat.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des erstangefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist) waren daher ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 Z 1 leg.cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, siehe auch VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, betreffend die Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und feststand, dass der Beschwerde stattzugeben sowie der angefochtene Bescheid in den Spruchpunkten I. bis IV. aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
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