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W156 2231258-1•Bundesverwaltungsgericht W156 2231258-1
W156 2231258-1Tribunal administratif fédéral15 nov. 2022
Antragszurückziehung ersatzlose Behebung
W156 2231258-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Iran, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2020, Zl. AAB-Nr: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , eine am XXXX geborene iranische Staatsangehörige, (in Folge als BF bezeichnet) stellte am 21.11.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG.
2. Mit Bescheid vom 19.12.2019 wurde der Antrag auf Zulassung der BF zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG bei der mitbeteiligten AG nach Anhörung des Regionalbeirates mangels Erreichen der Mindestpunktezahl, abgewiesen.
3. Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Rechtmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2020 wies das AMS die Beschwerde ab.
5. Mit Schreiben vom 12.05.2020 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 5.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des AMS und der Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung statt.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2020, W156 2231258-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet angewiesen.
8. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und wurde das Erkenntnis mit Erkenntnis vom 01.09.2022, Zl. Ro 2021/09/0002, aufgehoben.
9. Mit Schreiben vom 07.11.2022 wurde der Dienstgeber aufgefordert mitzuteilen, ob die Beschäftigung der BF weiterhin aufrecht sei.
10. Mit Schreiben vom 11.11.2022 wurde der Antrag der BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. - implizit - das hg. Erkenntnis vom 5. März 2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42) (vgl. VwGH vom 24.02.2022, Zl. Ra 2020/06/0051; vom 18.03.2022, Zl. Ra 2020/22/0070).
Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags daher vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden.
Somit war die Beschwerdevorentscheidung, die den Ausgangsbescheid ersetzt hat, aufgrund der Antragsrückziehung vom 11.11.2022 ersatzlos aufzuheben und das Beschwerdeverfahren einzustellen (s. Hengstschläger/Leeb a.a.O. § 13 Rz 42).
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine weitere mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter Punkt 1. wiedergegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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