Bundesverwaltungsgericht W132 2161538-3

W132 2161538-3Tribunal administratif fédéral15 nov. 2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Mandatsbescheid Meldeverpflichtung rechtmäßiger Aufenthalt

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W132 2161538-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W132.2161538.3.00

Spruch

W132 2161538-3/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge ‚belangte Behörde‘ bzw. BFA genannt) wies mit Bescheid vom 10.05.2017 den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG unter Spruchpunkt I. und bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG unter Spruchpunkt II. ab. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt III. kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig erklärt und eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gesetzt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2020, GZ XXXX , wurde die dagegen eingebachte Beschwerde abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision zurückgewiesen.

2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 25.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Auflage der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise bzw. bis zur tatsächlichen Ausreise auferlegt.

2.1. Dagegen hat die damals bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Vorstellung erhoben.

2.2. Mit Schriftsatz vom 29.05.2020 wurde der damals bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt und damit das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Weder der Beschwerdeführer noch seine damals bevollmächtigte Vertretung haben sich dazu geäußert.

2.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde wie folgt abgesprochen:

„I.Gemäß § 56 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, werden Sie für den Zeitraum der mit diesem Bescheid festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise bzw. bis zur tatsächlichen Ausreise aus Österreich verpflichtet,

•sich beginnend mit 01.06.2020 jeden 2. Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr, bei der Polizeiinspektion Gnigl, Minnesheimstraße 20, regelmäßig zu melden.

II.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.“

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege der damals bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde.

3.1. Die belangte Behörde hat sich mit Schriftsatz vom 14.07.2020 dazu geäußert.

Der Beschwerdeführer sei zwar bisher unbescholten und seiner Meldeverpflichtung nachgekommen. Um ein mögliches Untertauchen vor der Abschiebung jedoch zu verhindern, sei der belangten Behörde eine Meldeverpflichtung an der seiner Wohnadresse nächst gelegenen Polizeiinspektion zu erteilen als geringster Eingriff erschienen. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet, setze keine Schritte um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, erfülle seine Mitwirkungspflicht (Beantwortung des Parteiengehörs) nicht und sei nicht rückkehrwillig. Er dürfe keiner Beschäftigung nachgehen und sei aufgrund des negativen Asylverfahrens eine Grundversorgung nicht mehr gegeben. Daher stelle der Beschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Richtlinienverordnung zu BGBl I 70/2015 könne entnommen werden, dass die Auflagen nicht nur während der Frist zur freiwilligen Ausreise gelten, sondern auch nach der Frist, bis zum Zeitpunkt der Ausreise.

Das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und feststellen, dass eine Auflage gemäß § 56 FPG auch nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise rechtmäßig ist.

4. Am 11.05.2022 hat die damals bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Vollmacht für den Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht ist.

5. Auf Ersuchen des BVwG hat die belangte Behörde am 15.09.2022 den Aktenvermerk vom 13.05.2022 vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde eine bis 12.05.2023 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG erteilt.

5.1. Mit Schreiben vom 15.09.2022 hat das BVwG den Verfahrensparteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass daher die Voraussetzungen für die Anordnung der Meldeverpflichtung Gemäß § 56 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht mehr vorlägen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sein werde.

5.2. Mit Schreiben vom 28.09.2022 hat die belangte Behörde vorgebracht, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof, die Meldeverpflichtung mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden sei. Aus Sicht der belangten Behörde sei gegenständlich relevant, ob aufgrund der Beschwerde gegen die Auflage gem. § 56 FPG, die Auflage im Zeitraum vom 25.05.2020 (Mandatsbescheid) und Eingang der aufschiebenden Wirkung bei der belangten Behörde, sowie Aufhebung der Maßnahme (29.09.2020), zu Recht erfolgte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde eine bis 12.05.2023 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer über eine bis 12.05.2023 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG verfügt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Aktenvermerk vom 13.05.2022 in Verbindung mit den unbestritten gebliebenen Daten im Informationssystem des Zentralen Fremdenregisters.

Die Einwendungen der belangten Behörde bestreiten nicht das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, sondern nehmen zur rechtlichen Beurteilung Stellung.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Hat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 festgelegt, so kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen. (§ 56 Abs. 1 FPG)

Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,

1. sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;

3. beim Bundesamt Dokumente zu hinterlegen,

4. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen oder

5. in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen.

(§ 56 Abs. 2 FPG)

Dem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

(§ 56 Abs. 3 FPG)

Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (§ 56 Abs. 4 FPG)

Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 2 Z 3 oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 4 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. (§ 56 Abs. 5 FPG)

Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird. (§ 56 Abs. 6 FPG)

Da dem Beschwerdeführer eine bis 12.05.2023 gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG erteilt wurde, ist er zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts bewirkt aber die Gegenstandslosigkeit der im Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergangenen Rückkehrentscheidung, sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere der Festlegung der Ausreisefrist. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174, Punkt 2., mwN). Demzufolge wurden auch die nach § 56 Abs. 1 und 2 Z 2 FPG erteilten Auflagen, die eine Pflicht zur Ausreise voraussetzen, im vorliegenden Fall bereits mit Erteilung der bis 12.05.2023 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG gegenstandslos (vgl. VwGH vom 05.10.2022, Ro 2022/21/0011).

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Da der Sachverhalt geklärt und unbestritten ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

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