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L529 2155799-1•Bundesverwaltungsgericht L529 2155799-1
L529 2155799-1Tribunal administratif fédéral15 nov. 2022
Geldstrafe Ladungen mündliche Verhandlung Zwangsstrafe
L529 2155799-1/49Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. XXXX :
A)
Über XXXX wird gemäß § 19 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 5 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt, weil XXXX der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.09.2022 unentschuldigt ferngeblieben ist.
Die Zwangsstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anführung der Verfahrenszahl L529 2155799-1 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts ( XXXX ) zu überweisen oder einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2022, L529 2155799-1/38Z, wurde XXXX in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei XXXX als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz (4020 Linz, Derfflingerstraße 1), am 13.09.2022 um 08.45 Uhr geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,00 angedroht.
Der Ladungsbeschluss wurde XXXX nachweislich am 26.08.2022 zu eigenen Handen zugestellt.
I.2. Das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, führte am 13.09.2022 in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei XXXX von 08.45 Uhr bis 13.05 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
I.3.1. XXXX teilte am Tag der Verhandlung, dem 13.09.2022, um 08.09 Uhr telefonisch dem BVwG mit, dass sie nicht zur Verhandlung kommen könne, da sie den Zug verpasst habe. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie dennoch zur Verhandlung anreisen solle, da diese ohnehin für mehrere Stunden angesetzt sei. XXXX sicherte daraufhin ihr Kommen mit dem nächsten Zug zu.
I.3.2. Um 10.37 Uhr teilte XXXX dem BVwG wiederum telefonisch mit, dass sie nun am Bahnhof XXXX sei und festgestellt habe, nicht über ausreichend Geld zu verfügen, um sich die Zugfahrt nach Linz und retour leisten zu können. Sie verfüge über keine Bankomatkarte und könne sich auch von Freunden aktuell das Geld nicht beschaffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensbestimmungen
Gemäß § 19 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
§ 19 Abs. 2 AVG zufolge ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idF BGBl. I Nr. 14/2022, zufolge wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen gemäß § 5 Abs. 3 VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
II.2. Feststellungen:
II.2.1. XXXX wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2022, L529 2155799-1/38Z, als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2022 um 08.45 Uhr geladen.
Im Ladungsbeschluss vom 22.08.2022 wurde XXXX ausdrücklich darüber belehrt, dass sie verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und sie zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden kann. XXXX wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt wird. Ihr wurde die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln (Geldstrafe, Auferlegung von Kosten und zwangsweise Vorführung) für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens konkret angedroht.
II.2.2. Der Ladungsbeschluss wurde XXXX nachweislich am 26.08.2022 zu eigenen Handen zugestellt.
II.2.3. Der am 13.09.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb XXXX unentschuldigt fern.
II.2.4. Der Ladungsbeschluss vom 22.08.2022 blieb unangefochten.
II.3. Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zustellung des Ladungsbeschlusses vom 22.08.2022 ist durch den im Akt befindlichen Rückschein zweifelsfrei dokumentiert.
II.3.2. Zum unentschuldigten Fernbleiben ist festzuhalten, dass XXXX am 13.09.2022 um 08.45 Uhr beim BVwG hätte erscheinen müssen. Sie meldete sich telefonisch erstmals um 08.09 Uhr, dass sie nicht zur Verhandlung kommen könne, da sie den Zug verpasst habe. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine Anreise aus XXXX zeitlich noch möglich gewesen, um noch während der für mehrere Stunden angesetzten Verhandlung das BVwG, Außenstelle Linz, zu erreichen und ihre Vernehmung als Zeugin zu ermöglichen. XXXX sicherte ihre verlässliche Anreise mit dem nächsten Zug auch zu.
Um 10.37 Uhr meldete sich XXXX nochmals telefonisch. Ihren Angaben zufolge habe sie sich zu diesem Zeitpunkt zwar am Bahnhof XXXX befunden, habe aber festgestellt, dass sie nicht über genügend Barmittel verfüge, um sich die Fahrkarten leisten zu können; sie verfüge auch über keine Bankomatkarte und könne sich aktuell das Geld für die Fahrt auch nicht von Freunden beschaffen. Ausgehend vom Zeitpunkt des zweiten Anrufes (10:37 Uhr) wäre ein rechtszeitiges Erscheinen zur Verhandlung in Linz nicht mehr möglich gewesen.
Zwar hat XXXX ihr Nichterscheinen telefonisch gemeldet, doch sind ihre Begründungen nicht geeignet, ihr Fernbleiben zu entschuldigen. XXXX hatte seit 26.08.2022 Kenntnis davon, dass sie ihre Anreise nach Linz sicherzustellen hat. Es wäre daher von ihr zu erwarten gewesen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sie rechtzeitig am Bahnhof ist und darüber hinaus die für die Fahrt erforderlichen Geldmittel zur Verfügung hat. Die fehlenden Geldmittel erst zu einem Zeitpunkt festzustellen und dem BVwG mitzuteilen, wo eine Anreise nach Linz zeitlich nicht mehr möglich ist, kann daher vom BVwG nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt werden. Aus dem Verhalten von XXXX ist klar ersichtlich, dass diese bewusst und vorsätzlich den Ladungsbeschluss missachtet hat und von Beginn an vorgehabt hat, dem Ladungsbeschluss nicht Folge zu leisten. Es war daher festzustellen, dass XXXX unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben ist.
Die beiden Anrufe bestätigen, dass XXXX am 13.09.2022 (noch) in Kenntnis des Verhandlungstermins war, sowie den Umstand, dass bei ihr Vorsatz hinsichtlich der Nichtbefolgung der Ladung gegeben war.
Aus den beiden Telefongesprächen (08:09 Uhr und 10:37 Uhr) und den jeweiligen Angaben der XXXX ist zu schließen, dass sie zum Zeitpunkt des ersten Telefongespräches um 08:09 Uhr noch nicht in einem Bahnhof in Wien war.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie – wie gegenständlich – in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Gemäß § 19 Abs. 3 AVG begründet jede Ladung die Rechtspflicht des Geladenen, ihr Folge zu leisten. Das bedeutet in concreto, dass dieser (je nach Inhalt der Ladung) verpflichtet ist, bei der Behörde persönlich zu erscheinen bzw., sofern das persönliche Erscheinen in der Ladung nicht angeordnet ist, zumindest einen Vertreter zu entsenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 18 mwN).
II.3.2. Eine Person hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss dabei überprüfbar sein (VwGH 19.04.2018, Ra 2018/08/0007).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 VVG ausgesprochen (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0110): "Die Verwaltungsstrafe dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines Verwaltungsstrafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach § 5 VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der Art 6 und 7 MRK dar. Dies kommt auch in den Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass Zwangsmittel nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne des Art. 7 MRK sind."
In VfSlg. 10840/1986 hat der Verfassungsgerichtshof (zu § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 111 BAO) ausgeführt: "Der auf Verfassungsstufe stehende Art 6 MRK gilt seinem Abs 1 erster Satz zufolge nur für Entscheidungen über ‚zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen' (um solche handelt es sich hier offenkundig nicht) oder über ‚die Stichhaltigkeit der' gegen eine Person ‚erhobenen strafrechtlichen Anklage'. Der Begriff der ‚strafrechtlichen Anklage' iS dieser Konventionsbestimmung erfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 4710/1964, 6842/1972, 7492/1975 und 8198/1977) - von der abzugehen kein Anlaß vorliegt - jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (§ 5 Abs 1 lit b MRK), sondern bloß solche, die auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens abzielen oder präventive Zwecke verfolgen. So sind etwa Zwangsstrafen nach § 19 Abs 3 AVG und nach dem VVG überhaupt keine ‚Strafen' iS des Art 7 MRK (s. VfSlg. 8198/1977 und 6842/1972), aber auch nicht iS des Art 6 MRK; dasselbe gilt für Zwangsstrafen nach § 56 Abs 2 FinStrG iVm. §111 BAO; auch hiebei handelt es sich nicht um Entscheidungen über ‚strafrechtliche Anklagen', sondern vielmehr um reine Zwangsmittel ohne Strafcharakter (vgl. Kopetzki, EuGRZ 1983, 177 f.)."
Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen des Geladenen zu brechen. Sie verfolgt keinen Sühne- oder Besserungszweck, sondern dient nur dazu, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen. Dementsprechend handelt es sich bei der Nichtbefolgung einer Ladung nicht um eine strafbare Handlung bzw. bei einem Verfahren über derartige Zwangsstrafen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 und 7 EMRK (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband [2014] Rz 23 zu § 19 mwN).
II.3.3. XXXX wurde mit Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2022 gemäß §§ 18 Abs. 5 und 19 AVG iVm. § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, am 13.09.2022, um 08:45 Uhr als Zeugin geladen. Der Ladungsbeschluss wurde nachweislich am 26.08.2022 zu eigenen Handen zugestellt.
Mit Nachtrag zur Beschwerdevorlage vom 10.11.2021 war ein Abschlussbericht der LPD Wien (PI Lange Allee) vom 16.02.2021 an die STA Wien dem BVwG vorgelegt worden. Der BF ( XXXX ) war verdächtig, seine Lebensgefährtin XXXX – mit der es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen sei – geschlagen und verletzt zu haben.
Der BF ( XXXX ) befand sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13.09.2022) in Strafhaft – musste daher von 2 Justizwachebeamten zur Verhandlung aus der Strafhaft vorgeführt werden.
Wegen der offensichtlich konfliktbehafteten Beziehung zwischen dem BF und der zu ladenden Zeugin und daher vermuteter verminderten Bereitschaft einer Ladung Folge zu leisten (durch die Zeugin) sowie zur Vermeidung von Vertagungsgründen (bei ohnehin schon erheblichem Mehraufwand – Vorführung durch die Justizwache) wurde XXXX mit Ladungsbescheid geladen.
Im Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2022, L529 2155799-1/38Z, wurde XXXX ausdrücklich darüber belehrt, dass sie verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und sie zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Sie wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung eine Zwangsstrafe in Höhe von EU 500,00 verhängt werden kann und wurde ihr die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,00; Auferlegung der entstandenen Kosten und zwangsweise Vorführung) konkret angedroht. XXXX ist dennoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung am 13.09.2022, weder um 08.45 Uhr und auch nicht zu einem zugesicherten, später noch möglich gewesenen Zeitpunkt, erschienen.
Eine Vertagung bzw. Wiederholung der mündlichen Verhandlung (unter Vorführung der Zeugin) konnte unterbleiben, da das BVwG in seiner Entscheidung von den Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Beziehung zu XXXX ausging. Diese Wertung war aber erst nach der mündlichen Verhandlung zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,- (bei einem vorgesehenen Rahmen von bis zu € 2000,00 – also ein Viertel dieses Rahmens) aufgrund des Verhaltens von XXXX für angemessen, zumal diese – trotz Androhung der Zwangsstrafe – bewusst dem Ladungsbeschluss keine Folge leistete. Die Zwangsstrafe ist auch geeignet, die Zeugin zur Befolgung einer Ladung – allfällig künftiger Ladungen in einem Folgeverfahren – zu veranlassen.
Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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