projets
L510 2223554-2•Bundesverwaltungsgericht L510 2223554-2
L510 2223554-2Tribunal administratif fédéral15 nov. 2022
Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Bescheidbehebung Einreiseverbot aufgehoben Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben
L510 2223554-2/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Hubert Wagner LLM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2019, Zl: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des BFA behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) wurde am 10.09.2019 von Beamten der LPD Wien in Wien in einer Bäckerei angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen.
Sie machte keine konkreten Angaben zu ihrer Aufgabe in der Bäckerei, konnte sich nicht ausweisen und gab an, aus der Türkei zu stammen, XXXX zu heißen und am XXXX in der Türkei geboren zu sein.
Genaue Angaben zu ihrem Wohnsitz machte sie nicht, sie gab an, bei unterschiedlichen Freunden zu nächtigen.
Es konnte durch die Beamten der Datensatz XXXX , geboren am XXXX , StA. Türkei, erfragt werden. Die Identität der bP war allerdings noch immer nicht geklärt, eine weitere Anfrage verlief negativ. Die bP wurden schließlich gemäß § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ überstellt.
Am 11.09.2019 wurde die bP niederschriftlich einvernommen.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.09.2019 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2019 wurde ihr ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 18.09.2019 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die bP zuletzt vor 15 Jahren nach Österreich eingereist sei. Sie habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Sie habe keine Sozialleistungen vom Staat erhalten. Sie habe lange Zeit als Hilfsarbeiter gearbeitet und in Österreich den Staplerführerschein gemacht. Es bestünden private- und soziale Bindungen zu Österreich. Die bP könne sich in Österreich verständigen und habe hier Freunde. Sie nehme diverse Medikamente und leide an Alzheimer. Sie habe sich nicht strafbar gemacht. Die bP wäre freiwillig bereit in ihre Heimat auszureisen. Sie habe schon Formulare ausgefüllt. Von der bP gehe keinerlei Gefährdung aus. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht nachvollziehbar. Es sei das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen.
4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2019, GZ: L510 2223554-2/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2022, Zl. Ra 2020/21/0074-6, wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben.
6. Am 18.10.2022 wurde vor dem BVwG eine Verhandlung in der Sache durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung gab die bP durch ihre Rechtsvertretung bekannt, dass sie einen Asylantrag stelle.
7. Mit Urkundenvorlage vom 07.11.2022 übermittelte die bP durch ihre Rechtsvertretung die Niederschrift über die Erstbefragung aufgrund der Asylantragstellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die Angaben zum Verfahrensgang werden als Feststellungen dem Verfahren zu Grunde gelegt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Behebung des Bescheides:
Wird in einem Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohenden Verfolgung erstattet, ist eine Erörterung, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten. Bejahendenfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mit Hinweis auf E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101 und 15. September 2016, Ra 2016/21/0234).
Wenn der Beschwerdeführer erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist es dem BVwG nicht gestattet, im fremdenpolizeilichen Verfahren der Sache nach eine Asylentscheidung vorwegzunehmen (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367). Aus der Tatsache, dass mit einer Rückkehrentscheidung - außer im Ausnahmefall des letzten Halbsatzes - immer eine Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG zu verbinden ist, folgt, dass ohne eine solche "positive" Feststellung auch keine Rückkehrentscheidung ergehen darf (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
In seinem Erkenntnis vom 31. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der RZ 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt (vgl. zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt. (VwGH 05.10.2017Ra 2017/21/0157).
Es ist somit nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt.
Nur ein Antrag auf internationalen Schutz kann bei Zutreffen der Verfolgungs- bzw. Gefährdungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz führen und entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen, nicht jedoch das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Die bP hat gegenständlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde bereits erstbefragt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. Es waren somit in Anlehnung an die obige Judikatur spruchgemäß die Rückkehrentscheidung und daran anknüpfend auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.