Bundesverwaltungsgericht W235 2255999-1

W235 2255999-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2022

Regest

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitgliedstaat Zuständigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W235 2255999-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W235.2255999.1.00

Spruch

W235 2255999-1/5E

BEschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2022, Zl. 1289741401-211780942, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin von der französischen Botschaft in Bagdad ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX .11.2019 bis XXXX .11.2021 erteilt worden war (vgl. AS 3).

1.2. Am 22.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie den Irak am XXXX .11.2021 verlassen und sich in die Türkei begeben habe. In der Folge sei sie über ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Über die durchgereisten Länder könne die Beschwerdeführerin keine Angaben machen. Sie sei nur auf einem LKW gewesen.

Im Zuge ihrer Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin ihren irakischen Führerschein und die Kopie ihrer irakischen ID-Card vor.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.12.2021 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich.

Mit Schreiben vom 17.02.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der französischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Frankreich übergegangen ist. Am selben Tag langte beim Bundesamt ein Schreiben der französischen Dublinbehörde vom 15.02.2022 ein, mit welchem der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt wurde.

1.4. Am 07.04.2022 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein ihrer Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer sie zunächst angab, dass sie seit ihrer Geburt an einer Herzkrankheit leide und bei Bedarf das Medikament Propranol nehme. Bei Angst oder Stress steche ihr Herz und es komme zu verstärktem Puls. Der Arzt habe gesagt, es sei die Herzklappe. In Österreich und im Bereich der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten.

Die Beschwerdeführerin habe 2020 einen Preis, den „ XXXX erhalten. Sie habe auch eine Bestätigung des Vereins „ XXXX “ [Anm.: XXXX ] aus 2021 und könne die Kopie eines Tickets vorlegen, dass sie in den Irak zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin habe eigentlich von Frankreich in den Irak zurückreisen wollen, sei jedoch wegen Corona dazu gezwungen gewesen von Wien über Doha in den Irak zu fliegen. Sie habe auch ein Foto, das zeige, dass sie im Iran [gegen Corona] geimpft worden sei und habe auch einen Laborbefund von der Impfung aus dem Irak. Zwei Tage nachdem sie im Irak angekommen sei, seien aufgrund von Corona alle Flughäfen gesperrt worden. Sie wolle auch noch angeben, dass ihr Name im Reisepass nicht ihr richtiger Name sei. Der Name, den sie im Verfahren angegeben habe, sei der richtige Name. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Visum schon abgelaufen sei. Der Grund, warum sie ein französisches Visum gehabt habe, sei, dass es in Bagdad kein österreichisches Konsulat gebe. Das Ziel der Beschwerdeführerin sei die Teilnahme an der Veranstaltung von „ XXXX “ gewesen, die am XXXX .03.2020 stattgefunden habe. Diese Veranstaltung hätte in einem Museum sein sollen, das jedoch wegen Corona gesperrt gewesen sei. Daher hätten sie sich in einem Restaurant getroffen. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt zweimal in Österreich eingereist. Das erste Mal sei am XXXX .03.2020 gewesen und sie sei drei Tage geblieben. Das zweite Mal sei jetzt am 21.11.2021 gewesen. In Frankreich sei die Beschwerdeführerin nur zwei Tage im März 2020 gewesen. Damals habe sie in einem Hotel in Paris übernachtet. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Frankreich gehen, weil sich ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befinde.

1.5. Neben mehrerer Empfehlungsschreiben und Integrationsbestätigungen sowie Fotos legte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 12.04.2022 nachstehende, allerdings nur schwer leserliche Unterlagen vor:

Registrierung der Teilnahme an der Veranstaltung „ XXXX “ am XXXX . und XXXX . März 2020 in Wien;

elektronisches Flugticket der Qatar Airline vom XXXX .03.2020 mit folgenden Flugdaten: Abflug Wien, XXXX .03.2020 09:40, Ankunft Doha, XXXX .03.2020, 16:50

Abflug Doha, XXXX .03.2020 19:15, Ankunft Bagdad, XXXX .03.2020, 21:30;

Bestätigung über COVID-19 Tests im Irak vom XXXX .09.2021;

Bestätigung von „ XXXX “ vom XXXX .03.2022, unterfertigt vom Obmann XXXX , der zu entnehmen ist, dass die „ XXXX “ Veranstaltung 2020 wegen Corona abgesagt werden musste und die Beschwerdeführerin einen geplanten Rückflug in den Irak hatte;

COVID-19 Impfzertifikat auf den Namen XXXX betreffend Erstdosis am XXXX .08.2021 und Zweitdosis am XXXX .08.2021 in Bagdad (in arabischer Sprache und in deutscher Übersetzung vorgelegt);

E-Mail vom XXXX .06.2021 an die Beschwerdeführerin, in welchem ihr für die Teilnahme an „ XXXX “ gedankt wurde samt beiliegendem Schreiben vom XXXX .05.2021, unterfertigt von XXXX für XXXX und Foto der Beschwerdeführerin mit XXXX sowie Berichte über „ XXXX “, in welchen die Beschwerdeführerin als Preisträgerin erwähnt wird;

zwei Fotos der Beschwerdeführerin bei der Coronaimpfung vom XXXX .08.2021 und

Fotos vom XXXX .07.2021, vom XXXX .08.2021, vom XXXX .09.2021 und vom XXXX .10.2021, die die Beschwerdeführerin offensichtlich im Irak zeigen

Mit ergänzender Stellungnahme vom 19.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung vor, dass Österreich für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitig in ihr Herkunftsland zurückgereist und dann erneut in den Schengenraum eingereist sei. Abgelaufene Visa würden keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen, wenn das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nur kurzfristig verlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei nach Teilnahme an einem Kunstprojekt am XXXX .03.2020 nachweislich in den Irak zurückgekehrt. Das abgelaufene Visum der Beschwerdeführerin sei – unabhängig von der Zustimmung Frankreichs – daher nicht mehr zuständigkeitsbegründend und sei das Verfahren in Österreich zuzulassen.

2. Ohne weitere Ermittlungen zu tätigen, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.

Verfahrensrelevant wurde zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wie folgt festgestellt:

„Aufgrund Ihres EURODAC-Abgleichs und Ihrer Angaben wurde am 16.12.2021 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet.

Da Frankreich nicht innerhalb offener Frist geantwortet hat, wurde Frankreich mit Schreiben vom 17.02.2022 auf die Verfristung aufmerksam gemacht und aufgefordert, alle Schritte für die Übernahme Ihrer Person in die Wege zu leiten.

Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement kann nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.“

Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes zusammengefasst aus, dass aufgrund der Zustimmung Frankreichs für das Verfahren der Beschwerdeführerin sich ihr bestehender und bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt in der Europäischen Union ergebe, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs für das Asylverfahren nicht eingetreten sei. Von Seiten der Beschwerdeführerin seien keine hinreichenden Beweismittel für die fehlende Zuständigkeit Frankreichs eingebracht worden. Die vorgelegten Unterlagen und Fotos würden den tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland oder das Verlassen des Hoheitsgebietes der Europäischen Union nicht belegen können. Ferner sei Frankreich schriftlich darüber verständigt worden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bekannt gegeben habe, am XXXX .11.2021 aus dem Irak ausgereist zu sein und habe trotzdem der Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Mangels sonstiger Zuständigkeitssachverhalte ergebe sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit Frankreichs aufgrund der Einreise unter Verwendung des französischen Visums im März 2020 in Frankreich.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung am 10.06.2022 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde verfahrenswesentlich vorgebracht, dass die englische Übersetzung der Schreibweise des Namens der Beschwerdeführerin im Reisepass falsch sei. Die korrekte Schreibweise sei XXXX , aber im Reisepass sei der Name mit „ XXXX “ übersetzt worden und daher sei auch der Name auf den Flugtickets „ XXXX “. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgelegten Beweismittel als Nachweise für die Rückreise in den Irak für die Behörde nicht ausreichend seien. Die Beschwerdeführerin sei zur „ XXXX “ am XXXX . und XXXX . März 2020 eingeladen gewesen. Aufgrund von Corona sei die Beschwerdeführerin nicht wie geplant bis XXXX .04.2020 geblieben, sondern habe einen neuen Flug von Wien nach Bagdad am XXXX .03.2020 gebucht, um überhaupt noch in den Irak zurückkehren zu können. Am XXXX .08.2021 habe die Beschwerdeführerin in Bagdad die Coronaimpfung bekommen und habe davor am XXXX .08.2021 einen Test machen müssen. Ferner habe die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Fotos vorgelegt, die sie unverkennbar bei Sehenswürdigkeiten aus dem Irak zeigen würden. Auch habe sie als Beweismittel die Übersetzung ihres COVID-Impfzertifikat vorgelegt. Nunmehr könne die Beschwerdeführerin auch Kopien der Einreise- und Ausreisestempel ihres Reisepasses vorlegen. Zudem sei sie am XXXX .03.2020 von einem Freund zum Flughafen gebracht worden und falls weiterhin Zweifel an der Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland bestünden, ergehe der Antrag auf zeugenschaftliche Befragung von Herrn XXXX .

Die Beschwerdeführerin sei nachweislich am XXXX .03.2020 wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt und sei bis zur neuerlichen Ausreise im November 2021 im Irak geblieben. Für das Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs hätte auch ein kurzer Aufenthalt gereicht; allerdings würden die Beweismittel auch für einen Nachweis von mehr als drei Monaten reichen. Das Verfahren der Beschwerdeführerin sei daher in Österreich zuzulassen, da die Zuständigkeit Frankreichs bereits erloschen sei. Gemäß Judikatur des EuGH könne die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über eine Überstellung die fehlerhafte Anwendung der Dublin III-VO geltend machen und seien die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO zu überprüfen. Sowohl die Zustimmung als auch die Entscheidung über die Überstellung nach Frankreich durch die belangte Behörde seien in Folge der fehlerhaften Anwendung der Dublin III-VO ergangen.

Neben bereits vorgelegter Unterlagen und Integrationsbestätigungen (samt Fotos) wurden der Beschwerde nachstehende Beweismittel (in Kopie) beigelegt:

Ausreisestempel Wien-Schwechat am XXXX .03.20 sowie Einreisestempel Paris CDG am XXXX .03.20;

COVID-19 Vaccination Card (in englischer Übersetzung) mit dem Hinweis auf die Erstimpfung am XXXX .08.2021 und auf die Zweitimpfung am XXXX .08.2021 lautend auf XXXX ;

Einreisestempel Irak am XXXX .03.2020 und Ausreisestempel am XXXX .05.2021;

eine Seite des irakischen Reisepasses der Beschwerdeführerin lautend auf XXXX , ausgestellt am XXXX .05.2016 und

Konvolut an Fotos, aufgenommen zwischen September 2020 und Oktober 2021, die die Beschwerdeführerin im Irak zeigen (z.B. vor „ XXXX “)

4. Mit Beschluss vom 21.06.2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Zu A)

1.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) […]

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) [...]

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

2.1. Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin aus, da ihr von der französischen Botschaft in Bagdad ein Schengen-Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX .11.2019 bis XXXX .11.2021 erteilt worden war. Ferner ging es davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet ist, da das oben erwähnte Visum im Zeitpunkt der Antragstellung weniger als sechs Monate abgelaufen war. Frankreich hat der Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt.

Allerdings berücksichtigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge weder das – durchaus nachvollziehbare und plausible – Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren noch die von ihr zahlreich vorgelegten Beweismittel. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie ihr französischen Visum dazu benutzt habe, im März 2020 über Frankreich nach Österreich zu fliegen, da sie am XXXX .03.2020 an einer Veranstaltung von „ XXXX “ teilgenommen habe, im Zuge derer sie auch einen Preis, nämlich den „ XXXX “, erhalten habe. Aufgrund von Corona sei sie nicht wie geplant länger geblieben, sondern bereits am XXXX .03.2020 zurück in den Irak geflogen. Dieses Vorbringen belegte die Beschwerdeführerin durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen, die im Verwaltungsakt aufliegen. So legte sie zum einen Bestätigungen vor, die ihre Teilnahme an der zuvor genannten Veranstaltung von „ XXXX “ belegen und in welchen sie auch als Preisträgerin genannt wurde (vgl. z.B. Teilnahmeregistrierung, AS 163; Bestätigung von „ XXXX “, AS 171; E-Mail vom XXXX .06.2021 an die Beschwerdeführerin samt Beilagen, AS 227ff). Zum anderen legte die Beschwerdeführerin auch ihr elektronisches Flugticket der Qatar Airline vom XXXX .03.2020 (in Kopie) vor, dem die Flugdaten „Abflug Wien XXXX .03.2020 9:40 – Ankunft Doha XXXX .03.2020, 16:50“ sowie „Abflug Doha XXXX .03.2020 19:15 – Ankunft Bagdad XXXX .03.2020 21:30 Uhr“ zu entnehmen sind. Weiters wurden Nachweise betreffend ihre erste und zweite COVID-19 Impfung im Irak sowie einige Fotos, die die Beschwerdeführerin bei Sehenswürdigkeiten im Irak zeigen, vorgelegt. Eine substanziierte Begründung, weshalb diesen Beweismitteln kein Glauben geschenkt wird, enthält der angefochtene Bescheid nicht. Es wird lediglich angeführt, dass die vorgelegten Unterlagen und Fotos den tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland oder das Verlassen des Hoheitsgebietes der Europäischen Union nicht belegen könnten (vgl. Seite 28 des angefochtenen Bescheides). Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel am Inhalt der vorgelegten Unterlagen – wie beispielsweise Unklarheiten betreffend die Uhrzeiten der Impfung und des ausgestellten Zertifikats – hat, hätte das Bundesamt die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme bzw. bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides hiermit konfrontieren können. Nur am Rande wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der unterschiedlichen Schreibweisen ihres Namen im Zuge der Einvernahme sehr wohl eine plausible Erklärung vorgebracht hat. Hinzu kommt, dass nunmehr mit der Beschwerde Auszüge aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, aus denen die Einreise in Paris am Flughafen Charles de Gaulle am XXXX .03.2020 und die Ausreise aus Österreich über den Flughafen Wien am XXXX .03.2020 sowie die Einreise in den Irak ebenfalls am XXXX .03.2020 und eine weitere [in gegenständlichem Verfahren nicht erwähnte] Ausreise aus dem Irak am XXXX .05.2021 ersichtlich sind.

Es ist zwar richtig, dass das Bundesamt im Aufnahmegesuch an die französischen Behörden angeführt hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vorbrachte, dass sie den Irak am XXXX .11.2021 verlassen habe und über die Türkei sowie über unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei sowie, dass sie keine Beweise betreffend ihren Reiseweg nach Österreich vorgelegt hat. Allerdings wurden die französischen Behörden über die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme sowie über die von ihr zahlreich vorgelegten Unterlagen nicht informiert. Ob die französischen Behörden ihre Zuständigkeit auch anerkannt hätten, wäre ihnen ergänzend mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge des Verfahrens vorbrachte, mit dem französischen Visum für eine Veranstaltung am XXXX .03.2020 über Frankreich nach Österreich eingereist und nach drei Tagen in den Irak zurückgekehrt zu sein, wobei sie betreffend ihre Ausreise und ihren Aufenthalt im Irak Unterlagen vorlegte, ist ausgesprochen fraglich. Zutreffend ist zwar, dass diese Unterlagen auch dem Bundesamt im Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmegesuchs an Frankreich noch nicht vorlagen; allerdings wäre das Bundesamt dazu verpflichtet gewesen, die neu hervorgekommenen Unterlagen, denen die Eignung, eine andere Entscheidung Frankreichs betreffend das österreichische Aufnahmegesuch herbeizuführen, nicht von vornherein abgesprochen werden kann, den französischen Behörden zur Kenntnis zu bringen und diesen sohin die Möglichkeit einzuräumen, aufgrund der ergänzenden Informationen ihre Zustimmung gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu überdenken, zumal im vorliegenden Fall das Bundesamt die Zustimmung Frankreichs als Grundlage für den „bestehenden und bis in die Gegenwart andauernden und ununterbrochenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Europäischen Union“ angenommen hat (vgl. Seite 24 des angefochtenen Bescheides).

2.2. Wie bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zutreffend ausgeführt, ist gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Abs. 4 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn der Antragsteller ein oder mehrere Visa besitzt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind und aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Aus welchen Gründen das Bundesamt – ohne weitere Ermittlungen zu tätigen – zu der (Negativ)feststellung gelangt, dass ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement nicht festgestellt werden konnte bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben hat, ist nicht nachvollziehbar. Beweiswürdigend wurde hierzu ausgeführt, dass sich aufgrund der Zustimmung Frankreichs für das Verfahren der Beschwerdeführerin sich ihr bestehender und bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt in der Europäischen Union ergebe. Wie bereits oben erwähnt hat es das Bundesamt unterlassen, den französischen Behörden ergänzende Informationen betreffend das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Unterlangen zukommen zu lassen, womit nicht feststeht, dass die französischen Behörden in Kenntnis dieser Umstände ihre Zustimmung aufrechterhalten hätten. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nach der von ihr vorgebrachten Ausreise in den Irak – sohin nach dem XXXX .03.2020 – bis zum nunmehrigen Einreisezeitpunkt am 21.11.2021 weder in Österreich noch im weiteren Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Erscheinung getreten ist, was ihr Vorbringen betreffend die Rückkehr in den Irak ebenfalls untermauert. Zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist darüber hinaus auszuführen, dass festgestellt wurde, dass aufgrund des Eurodac-Abgleichs und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet wurde, was allerdings nicht dem Akteninhalt entspricht, da zur Person der Beschwerdeführerin kein Eurodac-Ergebnis hervorgekommen ist, was sich wiederum mit den Angaben der Beschwerdeführerin deckt, die nie vorgebracht hat, einen Asylantrag in Frankreich gestellt zu haben. Diese Feststellung ist sohin aktenwidrig.

2.3. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei noch vorhandenen Zweifeln über eine Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (am XXXX .03.2020) im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben wird. Insbesondere werden die bereits im Erstverfahren vorgelegten Unterlagen einer nochmaligen Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit zu unterziehen sein bzw. wird unter Umständen die Beschwerdeführerin dazu aufzufordern sein, diese Unterlagen im Original vorzulegen sowie wird das Bundesamt den in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugen einzuvernehmen haben. Darüber hinaus können – im Fall des Vorliegens weiterer Zweifel – auch die in Österreich ausgestellten Bestätigungen bzw. Unterlagen einer Überprüfung – beispielsweise durch Einvernahme der Verfasser – unterzogen werden. Diese Ermittlungsergebnisse sind der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ist ihr diesbezüglich Parteiengehör zu gewähren. Gegebenenfalls ist bei Auftreten weiterer Ungereimtheiten die Beschwerdeführerin erneut einzuvernehmen und ist ihr auch diesbezügliche Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung der oben erwähnten ergänzenden Ermittlungen zu der Feststellung gelangen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in Frankreich – gemäß den mit Beschwerde vorgelegten Auszügen aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin am XXXX .03.2020 – ununterbrochen bzw. durchgehend im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, sind diese Ermittlungsergebnisse den französischen Behörden im Rahmen eines weiteren Konsultationsverfahrens mitzuteilen, damit diese in Kenntnis sämtlicher Informationen eine Entscheidung betreffend die Übernahme der Zuständigkeit des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin treffen können.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.

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