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W215 2210550-1•Bundesverwaltungsgericht W215 2210550-1
W215 2210550-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2022
Aufenthaltsberechtigung plus Einreiseverbot Familienverfahren geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunkt - Zurückziehung Verfahrenseinstellung Voraussetzungen
W215 1428718-3/11E
W215 1428719-3/11E
W215 1428720-3/9E
W215 2210550-1/10E
W215 2210551-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, Zahlen 1) 576240400-14758078, 2) 576240302-14758256, 3) 614329201-14758315, 4) 656533403-14758337 und 5) 1184394501-180258533, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen zu Recht:
A)
I. Die Verfahren aller Beschwerdeführer werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
II. a) Den Beschwerden von XXXX wird hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben, die Bescheide bezüglich dieser Spruchpunkte behoben, Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklär und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. b) Den Beschwerden von XXXX , wird hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben, die Bescheide bezüglich dieser Spruchpunkte behoben, Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklär und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist der Ehegatte der zweitbeschwerdeführenden Partei (P2) und zusammen sind sie die Eltern der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführender Parteien (P3 bis P5).
1. erste Asylverfahren von P1 bis P3:
P1 und P2 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellten am 09.01.2012 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P3 in Österreich wurde für diesen am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und alle drei Verfahren mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, Zahlen 1) 12 00.338-BAG, 2) 12 00.337-BAG und 3) 12 06.393-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkte II.). Die Beschwerdeführer wurden gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Fristgerecht dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 16.11.2012, Zahlen 1) D18 428718-1/2012/3E 2) D18 428719-1/2012/3E und 3) D18 428720-1/2012/3E, gemäß § 3, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
P1 bis P3 kamen danach ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach und blieben einfach illegal im Bundesgebiet.
Während des illegalen Aufenthalts von P1 bis P3 wurde P4 im Bundesgebiet geboren.
2. erstinstanzliche zweite Asylverfahren von P1 bis P3 und erste Asylverfahren von P3 und P4:
Am 02.07.2014 stellten P1 und P2 für sich und P3 zweite (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz und für P4 dessen ersten Antrag.
In den Erstbefragungen von P1 und P2 in den zweiten Asylverfahren am 02.07.2014 gab P1 nach seinen Fluchtgründen gefragt an: „… XXXX .“ und P2 gab an: „… XXXX Hinsichtlich P3 und P4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Nach der Geburt von P5 wurde für diese am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, Zahlen 1) 576240400-14758078, 2) 576240302-14758256, 3) 614329201-14758315, 4) 656533403-14758337 und 5) 1184394501-180258533, wurden die zweiten Anträge von P1 bis P3 bzw. die ersten von P4 und P5 auf internationalen Schutz vom 1) bis 4) 02.07.2014 und 5) XXXX in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführerin nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.
Mit Verfahrensanordnungen vom 05.11.2018 wurden P1 bis P5 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 29.11.2018 die gegenständlichen Beschwerden.
Die Beschwerdevorlagen vom 30.11.2018 langten am 03.12.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Per Telefax langten am 05.02.2019 Unterlagen für P1 und P2 samt Deutschkurs-Bestätigungen des XXXX im Bundesverwaltungsgericht ein.
Für den 28.10.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien P1 und P2 in Begleitung ihres bevollmächtigten Vertreters. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Noch vor Beginn der Befragung wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen:
„… XXXX
…“ (Verhandlungsschrift Seite 08)
P1 und P2 legten ein Konvolut von Integrationsunterlagen für sich und P3 bis P5 vor. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Am 31.10.2022 langte eine schriftliche Stellungnahme des Vertreters im Bundesverwaltungsgericht ein und es wurden Kopien von jeweils zwei Seiten der usbekischen Reisepässe von P1 und P2 sowie ein mit Zeugenaussage betiteltes Schreiben datiert mit 28.10.2022 und Fotos übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Die Identitäten von P1 bis P5 wurden zwar glaubhaft gemacht, können aber (noch) nicht festgestellt werden. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan und ihre Religionszugehörigkeit ist der Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Tadschikisch und P1 bis P4 sprechen Deutsch.
b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:
P1 reiste gemeinsam mit P2 illegal nach Österreich und beide stellte am 04.06.2013 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. P1 gab im Lauf der Verfahren zusammengefasst an, wegen seines Bruders und Drohungen, seine Heimat gemeinsam mit P2 verlassen zu haben. P2 gab als Fluchtgrund die Probleme von P1 an.
Nach der Geburt von P3 in Österreich wurde für diesen am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und alle drei Verfahren mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, Zahlen 1) 12 00.338-BAG, 2) 12 00.337-BAG und 3) 12 06.393-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkte II.). Die Beschwerdeführer wurden gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Fristgerecht dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 16.11.2012, Zahlen 1) D18 428718-1/2012/3E 2) D18 428719-1/2012/3E und 3) D18 428720-1/2012/3E, gemäß § 3, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
P1 bis P3 kamen danach ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach und blieben einfach illegal im Bundesgebiet.
Während des illegalen Aufenthalts von P1 bis P3 wurde P4 im Bundesgebiet geboren.
Am 02.07.2014 stellten P1 und P2 für sich und P3 zweite (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz und für P4 dessen ersten Antrag.
Nach der Geburt von P5 wurde für diese am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, Zahlen 1) 576240400-14758078, 2) 576240302-14758256, 3) 614329201-14758315, 4) 656533403-14758337 und 5) 1184394501-180258533, wurden die zweiten Anträge von P1 bis P3 bzw. die ersten von P4 und P5 auf internationalen Schutz vom 1) bis 4) 02.07.2014 und 5) XXXX in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.
Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 29.11.2018 die gegenständlichen Beschwerden.
Am 28.10.2022 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, in welcher P1 und P2 für sich und als gesetzliche Vertreter von P3 bis P5 für diese, im Beisein ihrer rechtlichen Vertretung und nach rechtlicher Belehrung die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der bekämpften erstinstanzlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzogen, womit diese rechtskräftig wurden.
c) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
P1 und P2 leben seit beinahe elf Jahren in Österreich, ihre Kinder P3 bis P5 wurden in Österreich geboren und alle Beschwerdeführer leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
P1 brachte in der Beschwerdeverhandlung einen Arbeitsvorvertrag als XXXX in Vorlage, mit einem in Aussicht genommenen monatlichen Bruttoeinkommen von € 1.400,00 für 40 Stunden pro Woche; sowie eine Kursbesuchsbestätigung des XXXX vom XXXX über einen seit November 2021 laufenden A2 Deutschkurs. Weiters eine mit XXXX datierte Anmeldung zur A2 Integrationsprüfung, sowie ein Zertifikat über eine Kursbesuchsbestätigung eines A1 Deutschkurses XXXX .
P2 legte in der Beschwerdeverhandlung einen Arbeitsvorvertrag als XXXX vor, mit einem in Aussicht genommenen monatlichen Bruttoeinkommen von € 935,00 für 20 Stunden pro Woche; sowie eine Kursbesuchsbestätigung des XXXX vom XXXX über einen seit XXXX laufenden A1 Deutschkurs.
Für P3 wurde dessen Jahreszeugnis für die XXXX vom 01.07.2022 vorgelegt, in welchem P3 bis auf Deutsch mit der Note befriedigen nur mit sehr gut und gut beurteilt wurde. In dem Jahreszeugnis von P4 für die XXXX vom 01.07.2022, wurde P4 bis auf Deutsch mit der Note befriedigen ebenfalls nur mit sehr gut und gut beurteilt. P5 ist erst XXXX Jahre alt, ihre Sozialisation hat somit erst begonnen und sie ist nach wie vor vollständig von ihren Eltern P1 und P2 abhängig.
Zur der Integration der Beschwerdeführer wurden drei Empfehlungsschreiben vorgelegt, eines vom XXXX , ein weiteres vom Vater eines oder mehrerer Kinder, welche mit P3 und P4 befreundet sind vom 12.10.2022 und ein nicht näher ausgeführtes Schreiben einer Person über den mit Austausch sowie gelegentliche Besuche von P2 vom 24.10.2022.
Die Beschwerdeführer beziehen nach wie vor Leistungen aus dem österreichischen Grundversorgungssystem.
a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:
Die Identitäten aller Beschwerdeführer können mangels Vorlage usbekischer Identitätsdokuments mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. P1 und P2 machten brachten zwar am 31.10.2022 jeweils zwei Seiten ihrer usbekischen Auslandsreisepässe in Vorlage, da es sich jedoch nur in Kopien handelt und die Reisepässe nicht im Original vorgelegt wurden, können die Identitäten nicht festgestellt werden. Die Geburtsurkunden von P3 bis P5 stellen mangels Fotos keine Identitätsnachwiese dar. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Glaube beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in den Verfahren. Die bereits vorhandenen Deutschkenntnisse von P1 und P2 zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung am 28.10.2022, jene von P3 und P4 wurden durch Vorlage ihrer Schulzeugnisse glaubhaft gemacht.
b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.
c) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Angaben von P1 und P2 und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).
P1 und P2 sind seit nicht ganz elf Jahren durchgehend in Österreich, P3 bis P5 wurde hier geboren und alle leben im gemeinsamen Haushalt.
P1 und P2 verfügen über Arbeitsvorverträge, aus welchen sich ein monatliches Bruttoeinkommen von € 1.400,00 für P1 und € 935,00 für P2 lukrieren lassen, weshalb von einer baldigen Selbstversorgung außerhalb des österreichischen Grundversorgungssystems auszugehen und eine positive Zukunftsprognose für die gesamte Familie ersichtlich ist.
Aus den vorgelegten Beweismitteln ist zu erkennen, dass sich das Familienleben aller Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Österreich abspielt, wohingegen P1 und P2 zu ihrem Herkunftsstaat mit den dort lebenden Verwandten vergleichswiese geringere Bindungen aufweisen. Die Schulerfolge von P3 und P4 lassen auf eine erfolgreiche Integration in die Schulgemeinschaft schließen.
Zu A) Teileweise Einstellung und teilweise Stattgabe der Beschwerden
Zu Spruchpunkt I. dieser Erkenntnisse:
Noch vor Beginn der Befragungen in der Beschwerdeverhandlung zogen P1 und P2 für sich und P3 bis P5, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide zurück:
„… XXXX
[…]
R: Ist Ihnen bewusst, dass die Spruchpunkte I. bis III. in allen Verfahren in Rechtskraft erwachsen, wenn Sie heute die Beschwerden zurückziehen?
P1: Ja.
P2: Ja…“ (Verhandlungsschrift Seite 08f)
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
P1, P2 und deren Vertreter erklärten in der Beschwerdeverhandlung am 28.10.2022, nach Manuduktion bezüglich der rechtlichen Folgen einer Zurückziehung, dass sie sich diesbezüglich bereits vor der Beschwerdeverhandlung ausführlich beraten haben und sich absolut sicher seien, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. aller Bescheide zurückziehen zu wollen. Mit den Zurückziehungen ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und Entscheidungen über die Spruchpunkte I. bis III. in den Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit den Zurückziehungen in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren sind hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.
Zu Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse:
In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.3.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen:
ad a) P1, P2 und P5:
P1 und P2 stellten am 09.01.2012 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz und P1 und P2 werden somit in wenigen Wochen einen durchgehend elfjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet aufweisen.
P1 und P2 haben aufgrund der vorliegenden Arbeitsvorverträge mit einer Entlohnung von € 1.400,00 und € 935,00 die Chance auf ein selbstbestimmtes Leben außerhalb des österreichischen Grundversorgungssystems. Da dieses Einkommen der Familie eine gesicherte Existenz verschaffen wird, ist von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass P1 und P2 nach wie vor über Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen, haben sie doch den Großteil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht was die Dauer ihres Aufenthaltes bzw. die Bindungen in Österreich jedenfalls relativiert.
Auch wenn es P1 und P2 anzulasten ist, dass diese nach negativem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist anzuerkennen, dass sowohl P1 als auch P2 während des Aufenthalts seit ihren ersten Asylantragstellungen im Jänner 2012 mittlerweile deutliche Integrationsbemühungen gezeigt haben (siehe dazu die vorgelegte Unterlagen bzw. 1. Feststellungen c zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich sowie 2. Beweiswürdigung c zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Bei P1 und P2 liegt offensichtlich illegale Migration bzw. bewusste Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen vor. Zu ihren Gunsten ist aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass P1 und P2 noch vor Beginn ihrer Befragungen in der Beschwerdeverhandlung von sich aus zugaben, nie verfolgt worden zu sein und nicht länger mit erfundenem Vorbringen versuchten, günstige Verfahrensausgänge zu erzwingen, womit P1 und P2 ihr mittlerweile erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung bzw. ihren Respekt vor dieser zum Ausdruck brachten.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass P1 und P2 nur deshalb (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz stellten, um damit ihren weiteren Aufenthalt unter Umgehung des Fremdenrechts in Österreich zu erzwingen. P1 und P2 haben die höchstgerichtliche Judikatur insoweit ausgenützt als der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall - auch diese Beschwerdeführerin weigerte sich beharrlich ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und stellte einen unbegründeten (Folg-)Asylantrag, wobei sie aber im Gegensatz zu P1 und P2 auch noch bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben machte – judiziert hat, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt auch der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration Gewicht zuzuerkennen ist und die Behörden nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren keine ausreichenden Schritte gesetzt haben, die auferlegten Ausreiseverpflichtungen durchzusetzen (VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055-9).
Auch in einem anderen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es nämlich, wie die Revision zutreffend darlegt, ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass - außer in den Feststellungen des BVwG aber nicht zu entnehmenden Ausnahmekonstellationen - bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0139-9).
Gemäß dieser Judikatur hat das Bundesverwaltungsgericht bei P1 und P2 davon auszugehen, dass P1 und P2 eine Verletzung ihres Familien- und Privatlebens drohen würde, weshalb Rückkehrentscheidungen von P1 und P2 in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären sind.
P5 ist erst XXXX Jahre alt, ihre Sozialisation hat erst begonnen und sie ist vollständig von ihren Eltern P1 und P2 abhängig, weshalb wegen des bestehenden Familienleben auch die Rückkehrentscheidung von P5 in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (IntG), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)3.über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)3.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,4.minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,5.einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,6.einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,7.über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder8.mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt (§ 10 Abs. 2 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019).
Gemäß § 12 Abs. 1 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 12 Abs. 2 IntG).
Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt (§ 12 Abs. 3 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2022).
P1, P2 und P5 erfüllen nicht die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“. Da somit (nur) die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1, P2 und P5 gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, jeweils den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen; P1 und P2 haben daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.
ad b) P3 und P4:
Gegenständlich kann man von einem ausgeprägten Familienleben der XXXX P3 und P4 mit ihren Eltern P1 und P2 in Österreich ausgehen bzw. sind P3 und P4 auf Grund ihres Alters von ihren Eltern P1 und P2 abhängig, weshalb auch die Rückkehrentscheidungen von P3 und P4 in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären sind.
P3 und P4 besuchen die Schule: P3 hat die XXXX abgeschlossen, P4 die XXXX . Da bei P3 und P4 somit die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P3 und P4 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Da die Rückkehrentscheidung von P1 bis P5 behoben werden, ist den Spruchpunkten V. und VI. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen und diese sind ersatzlos zu beheben.
Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach der öffentlich mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache verstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung der Integration der Beschwerdeführer in Österreich und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
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