Bundesverwaltungsgericht W208 2252572-1

W208 2252572-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2022

Regest

äußere Formaltatbestände Außerstreitverfahren Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Kostenersatz - Antrag Pauschalgebühren Unterhaltsanspruch Wortwahl

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W208 2252572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2252572.1.00

Spruch

W208 2252572-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN vom 18.02.2022, Zl 100 Jv 561/22z-33a, betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In einem am Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) geführten Pflegschaftsverfahren zu XXXX wurde mit Anzeige vom 04.08.2017 (ON 24, AS 57) der unterhaltspflichtigen Mutter eines zu diesem Zeitpunkt in voller Erziehung der Stadt XXXX befindlichen Kindes, die Übertragung der Rechtsansprüche des minderjährigen Kindes auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfes des Minderjährigen dienen, auf das XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 27 und § 37 W-KJHG 2013 zur Kenntnis gebracht.

2. Am 05.09.2017 beantragte die BF mit Schriftsatz vom 31.08.2017, die unterhaltspflichtige Mutter vom 15.07.2017 bis zum 31.07.2017 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von € 120,00 zu verpflichten (ON 24, AS 55).

3. Mit Beschluss vom 03.10.2017 bestimmte das Gericht, die Mutter sei schuldig, als Kostenersatz der Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung des Kindes für den Zeitraum 15.07.2017 bis 31.07.2017 einen Betrag von € 120,00 zu Handen der BF bei sonstiger Exekution zu leisten. Der Beschluss wurde am 31.07.2017 rechtskräftig und vollstreckbar (ON 26).

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.01.2022 schrieb die Kostenbeamtin des BG – nach einer Beanstandung des zuständigen Revisors – für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen XXXX (im Folgenden: LG) der BF eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 12 lit j Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 256,00 zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), insgesamt daher einen Betrag iHv € 264,00 vor.

5. Mit Schriftsatz vom 02.02.2022 erhob die BF gegen den – damit nach § 7 Abs 2 GEG ex lege außer Kraft getretenen oa. Mandatsbescheid – das Rechtsmittel der Vorstellung und führte begründet darin im Wesentlichen aus, dass ein „Antrag auf übertragenen Unterhalt“ und kein „Antrag auf Kostenersatz“ gestellt worden und eine Gebühr nach TP 12 lit j GGG nicht entstanden sei. Das sei auch durch den Umstand, dass das BG über den Antrag auf übertragenen Unterhalt dahingehend entschieden habe, dass Kostenersatz zugesprochen werde, nicht zu ändern.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 18.02.2022 erließ die Präsidentin des LG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit dem sie die BF zur Zahlung einer Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit j GGG iHv € 256,00 zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG, insgesamt zur Zahlung eines Betrag iHv € 264,00 verpflichtete.

Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Am 05.09.2017 habe die BF beantragt, die Mutter eines zu diesem Zeitpunkt in voller Erziehung der Stadt XXXX befindlichen Kindes vom 15.07.2017 bis zum 31.07.2017 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von € 120,00 zu verpflichten (ON 24). Die Gebühr für sonstige Anträge in einem außerstreitigem Verfahren gemäß TP 12 lit j GGG entstehe gemäß § 2 Abs 1 lit h GGG mit der Überreichung der ersten Eingabe. Am Tag der Einbringung des gegenständlichen Antrages, dem 05.09.2017, habe die Gebühr nach TP 12 lit j GGG idF BGBl I Nr 130/2017 € 256,00 betragen.

Es sei – wie von der BF in der Vorstellung ausgeführt – richtig, dass die Qualifikation eines Rechtschutzantrages nach dem Begehren im Zusammenhalt mit den zu seiner Begründung behaupteten Tatsachen zu erfolgen habe. In der Rechtsprechung zu § 43 B-KHJG bzw den landesgesetzlichen Ausführungsgesetzen sei aber mittlerweile gesichert, dass der Kinder und Jugendhilfeträger (KJHT) hier – ungeachtet der Formulierung des Antrages – einen Ersatzanspruch nach § 1042 AGBG geltend mache, dessen Umfang durch unterhaltsrechtliche Grundsätze maßgebliche beeinflusst werde (vgl 4 Ob 156/19y mit vergleichbarem Antragsvorbringen des KJHT). Davon gehe auch der Gesetzgeber der ZVN 2021 aus (vgl Seite 22 der Materialien) und beabsichtige aus diesem Grund TP 7 Z I lit a GGG derart abzuändern, dass auch Verfahren nach § 43 B-KJHG 2013 erfasst würden. De lege lata führe aber im vorliegenden Fall an der Subsumption unter TP 12 lit j GGG kein Weg vorbei.

7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 01.03.2022) richtet sich die am 03.03.2021 eingelangte, fristgerechte Beschwerde.

Begründend führte die BF im Wesentlichen Folgendes aus:

Im vorliegenden Fall liege kein Kostenersatzantrag, sondern ein Antrag auf Zuspruch von übertragenem Unterhalt vor. (Zum Wahlrecht des KJHT zwischen Kostenersatzantrag und Antrag auf übertragenem – mit Legalzession übergangenem – Unterhalt vgl 6 Ob 247/09f). Da Unterhalt und bewusst kein Kostenersatz für die Erbringung der vollen Erziehung begehrt worden sei, sei für die Bestimmung der Gerichtsgebühren TP 7 I a GGG anzuwenden und dem unterhaltspflichtigen Elternteil eine Entscheidungsgebühr aufzuerlegen. Die von der belangen Behörde im Justizverwaltungsweg gewählte Subsumption unter TP 12 lit j GGG sei daher verfehlt. Richtig sei, dass, wenn der KJHT einen Kostenersatzantrag einbringe, er damit vom Charakter her einen Anspruch nach § 1042 ABGB habe. Mache der KJHT aber – wie im vorliegenden Fall – auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche geltend, mache er einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch und keinen Anspruch nach § 1042 ABGB geltend. Diesbezüglich habe der KJHT eben ein Wahlrecht. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

8. Mit Schreiben vom 04.03.2022 (beim BVwG eingelangt am 08.03.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass die BF am 05.09.2017 am Bezirksgericht BG zu XXXX beantragt hat, die Mutter eines zu diesem Zeitpunkt in voller Erziehung der Stadt XXXX befindlichen Kindes vom 15.07.2017 bis zum 31.07.2017 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von € 120,00 zu verpflichten (ON 24).

Überdies steht fest, dass in Erledigung des o.a. Antrages das BG mit Beschluss vom 03.10.2017 aussprach, dass die Mutter schuldig sei, als Kostenersatz der Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung des Kindes für den Zeitraum 15.07.2017 bis 31.07.2017 einen Betrag von € 120,00 zu Handen der BF bei sonstiger Exekution zu leisten. Dieser Beschluss wurde am 31.07.2017 rechtskräftig und vollstreckbar (ON 26).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens zu XXXX insbesondere aus dem am 05.09.2017 eingebrachten Antrag (ON 24), dem Beschluss vom 03.10.2017 (ON 26) und der darauf vermerkten und unbestrittenen Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 31.10.2017 (ON 26)

Dass die BF die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gerichtsgebühren bereits entrichtet hätte, hat sie nicht behauptet und geht dies auch aus dem Akteninhalt nicht hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

§ 32 Gerichtsgebührengesetz (GGG) Tarifpost (TP) 7 I. lit a) der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 130/2017 (vor der ZVN 2021) legt für Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz in Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt, 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten als Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) fest. Lt Anmerkung 3 trifft Minderjährige in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.

§ 32 GGG Tarifpost (TP) 12 lit j legt als Pauschalgebühr für sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 130/2017 iHv € 256,00 fest.

Gemäß § 2 Z 1 lit h GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe begründet.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 GGG ist bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Z 2b) zahlungspflichtig.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten:

Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1) erheben (§ 7 Abs 1 GEG).

Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

§ 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (BKJHG 2013), BGBl I Nr 69/2013 idgF, lautet:

„Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes

§ 43. Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (WKJHG 2013) lauten:

Kostentragung, Kostenersatz

§ 36. (1) Die Kosten der Vollen Erziehung und die Betreuung von jungen Erwachsenen gemäß § 33 sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den Eltern des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu im Stande sind. Die Geltendmachung von Kostenersatz kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.

Von der Einhebung von Kostenersatz kann abgesehen werden, wenn der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.

(2) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen durch den örtlich unzuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger hat der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger diesem die Kosten zu ersetzen.“

„Übertragung von Rechtsansprüchen

§ 37. Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bei Gewährung der Vollen Erziehung oder Betreuung von jungen Erwachsenen durch den Kinder- und Jugendhilfeträger bis zur Höhe der Ersatzforderung unmittelbar kraft Gesetzes auf die Stadt Wien über.“

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Zivilverfahrens-Novelle 2021 – ZVN 2021 (1291 der Beilagen XXVII. GP) ist hinsichtlich § 43 B-KJHG 2013 Folgendes zu entnehmen (S 22 – Hervorhebungen durch BVwG):

„Zu Z 1, 14a, 21a, 22, 23 und 24 (§ 2 Z 3, § 21 Abs. 2, TP 4 und TP 7 Z I lit. a sowie Anmerkung 3):

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. j GGG in gerichtlichen Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 ist es jüngst immer wieder zu Diskussionen und auch Unterschieden in der Vorschreibungspraxis gekommen. An der Vorschreibung der Gebühr nach TP 12 lit. j GGG (sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren) führt de lege lata aber kein Weg vorbei, da ein Kostenersatzanspruch gemäß § 43 B-KJHG 2013 nach ständiger Rechtsprechung kein Unterhaltsanspruch ist und damit auch nicht der Pauschalgebühr für Unterhaltsansprüche nach TP 7 Z I lit. a GGG unterliegt. Auch in Anmerkung 11 zu TP 12 GGG sind Kostenersatzverfahren nach § 43 B-KJHG 2013 nicht aufgezählt.

Dies ist im Ergebnis unbillig, da es in der Praxis insbesondere vorkommt, dass nicht der Kinder- und Jugendhilfeträger, sondern das minderjährige Kind als Antragsteller geführt wird, was zu einer Gebührenbelastung für dieses führen kann. Dieses Ergebnis widerspricht dem Grundsatz des GGG, wonach Minderjährige in außerstreitigen Angelegenheiten keine Gebührenpflicht treffen sollte (vgl. Anmerkung 3 zu TP 7 GGG, Anmerkung 8 zu TP 4 GGG). Zur Vermeidung dieser unerwünschten Gebührenbelastung wird vorgeschlagen, Tarifpost 7 Z I lit. a neu zu fassen und auf Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 zu erweitern. Um nicht eine Rechtslage zu schaffen, nach der für Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 niemand kostenpflichtig ist, weil Anmerkung 3 lit. a zu Tarifpost 7 GGG lediglich denjenigen als zahlungspflichtig normiert, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde, soll als zahlungspflichtig ausdrücklich auch derjenige erfasst werden, dem Kostenersatz nach § 43 B-KJHG 2013 auferlegt wurde. Damit zusammenhängend ist auch § 2 Z 3 lit. a GGG zu ändern, und zwar indem anstelle von Unterhaltsansprüchen nur mehr von „Ansprüchen“ nach Tarifpost 7 Z 1 lit. a die Rede ist. In konsequenter Fortführung dieses Ansatzes sind dem jeweiligen Kostenträger bei einem gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen (vgl. etwa § 55 Oö. KJHG 2014) auch die weiteren, für einen Unterhaltsanspruch geltenden Begünstigungen des GGG, und damit auch die Befreiung nach Anmerkung 8 zur TP 4 GGG, die in Zukunft neben den Gerichtsgebühren nach TP 4 auch die Vollzugsgebühren nach § 455 EO umfassen soll, zu gewähren. In der Anmerkung 8 zur Tarifpost 4 soll daher klargestellt werden, dass auch der Kinder- und Jugendhilfeträger von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Vollzugsgebühren nach § 455 EO befreit ist, wenn er Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 führt.“

Nach erfolgter Novellierung sind nunmehr gemäß TP 7 I lit a idF BGBl I Nr 61/2022 in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt und gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 Pauschalgebühren iHv 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw rechtswirksam Zuerkannten vorzuschreiben.

Gemäß Art VI Z 74 GGG idgF tritt TP 7 GGG idF BGBl I Nr 61/2022 mit 01.05.2022 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entsteht.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der von der BF gestellte Antrag die unterhaltspflichtige Mutter vom 15.07.2017 bis zum 31.07.2017 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von € 120,00 zu verpflichten (ON 24, AS 55), eine Gebührenpflicht nach TP 12 lit j GGG idF BGBl I Nr 130/2017 iHv € 256,00 ausgelöst hat.

Die BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass die Gebühr nach TP 12 lit j GGG auf die vorliegende Eingabe nicht anzuwenden sei, weil es sich nicht um einen Kostenersatzantrag nach § 43 B-KJHG, sondern um einen Antrag auf Zuspruch von übertragenem Unterhalt handle, da Unterhalt und bewusst kein Kostenersatz für die Erbringung der vollen Erziehung begehrt worden sei. Der KJHT habe nämlich ein Wahlrecht zwischen Kostenersatzantrag und Antrag auf übertragenem Unterhalt. Für den gegenständlichen Antrag sei vielmehr dem unterhaltspflichtigen Elternteil eine Gebühr nach TP 7 I a GGG vorzuschreiben.

Die belangte Behörde vermeint hingegen, dass der in Rede stehende Schriftsatz einen Antrag auf Kostenersatz und damit einen iSd TP 12 lit j GGG idF BGBl I Nr 130/2017 zu vergebührenden „sonstigen Antrag“ darstelle. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die BF – ungeachtet der Formulierung des Antrages – hier einen Ersatzanspruch nach § 1042 AGBG geltend mache, dessen Umfang durch unterhaltsrechtliche Grundsätze maßgebliche beeinflusst werde.

3.3.2. Den Ausführungen der belangten Behörde ist aus nachstehenden Gründen zu folgen:

Nach § 43 B-KJHG 2013 entscheidet (soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt) über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, geht aus der Rechtsprechung zu § 43 B-KHJG bzw den landesgesetzlichen Ausführungsgesetzen hervor, dass der KJHT mit diesem Ersatzanspruch den Ersatz eines Aufwands iSd § 1042 ABGB und keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch geltend macht, den der unterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz hätte erbringen müssen. Dies bleibt auch von der BF unbestritten.

Dem von der belangten Behörde zitierten Beschluss des OGH 24.10.2019, 4 Ob 156/19y, liegt ein mit dem vorliegenden Fall vergleichbares Antragsvorbringen des KJHT zu Grunde. In dieser Entscheidung wird – wie hier unter Punkt I.1. – ebenfalls darauf verwiesen, dass „die Übertragung von Rechtsansprüchen der Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienten, sei dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht worden“ seien und damit ein Übergang der gesetzlichen Unterhalsverpflichtung (im Wege der Legalzession) an den KJHT stattgefunden habe. In weiterer Folge wird in dieser Entscheidung der in Rede stehende Antrag dennoch als Kostenersatzantrag nach § 43 B-KHJG behandelt.

Das Argument der BF, der KJHT hätte ein „Wahlrecht“ einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch und keinen Anspruch nach § 1042 ABGB geltend zu machen, wird nicht verkannt und wird auch in der von der BF aufgezeigten Judikatur (OGH 17.12.2009, 6 Ob 247/09f) ausgeführt, dass der JWHT die Möglichkeit habe, gemäß § 34 JWG (alte Rechtslage vor dem B-KHJG) durch eine Anzeige an den Unterhaltspflichtigen einen gesetzlichen Übergang der Unterhaltsforderung des Kindes auf ihn zu bewirken und in einer Legalzession des Unterhaltsanspruchs einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen.

Mit diesem Vorbringen ist für die BF dennoch, nichts gewonnen, zumal aus dem gegenständlichen am 05.09.2017 eingebrachten Antrag – der vom Wortlaut vergleichbar wie die in der Rechtsprechung als Ansprüche auf Kostenersatz nach § 1042 behandelten Anträge formuliert ist – nämlich gerade nicht ersichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch aufgrund einer Legalzession geltend gemacht wird.

Gemäß § 9 Abs 1 Außerstreitgesetz muss ein Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Wie oben beschrieben, hat die BF in ihrem Antrag, „die unterhaltspflichtige Mutter vom 15.07.2017 bis zum 31.07.2017 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von € 120,00 zu verpflichten (ON 24, AS 55)“ eine Formulierung verwendet, bei welcher das BG anhand der ständigen Rechtsprechung davon ausgehen konnte, dass ein Antrag auf Kostenersatz nach § 43 B-KHJG gestellt wurde. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 03.10.2017 stattgegeben, und darin auch wörtlich der „Kostenersatz“ nach § 43 B-HHJG ausgesprochen. Der Beschluss erwuchs folglich auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels am 31.10.2017 in Rechtskraft und wurde vollstreckbar.

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004).

Der Antrag der BF vom 05.09.2017 stellt in Zusammenschau mit dem diesen Antrag erledigenden Beschlusses vom 03.10.2017 einen solchen formal äußeren Tatbestand dar, der bei objektiver Betrachtung einen Antrag auf Kostenersatz nach § 43 B-KHJG darstellt. Dies vermag die BF durch ihr oben aufgezeigtes Vorbringen nicht zu entkräften.

Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht deckt sich auch mit den zuletzt vorgenommenen Änderungen im Rahmen der ZVN 2021: Wenn nämlich bei entsprechender Antragstellung ohnehin – bei in den meisten Fällen wohl auch stattgefundener Legalzession durch das von der BF ins Treffen geführte „Wahlrecht“ – die Gebühr nach TP 7 I lit a GGG bereits zur Anwendung gelangen würde, wäre eine explizite Aufnahme von Anträgen nach § 43 B-KJHG im TP 7 I lit a GGG wohl nicht zwingend notwendig gewesen.

In diesem Zusammenhang ist auf die im Rahmen der ZVN 2021 beschlossene Novellierung im GGG hinzuweisen (vgl die entsprechenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage unter 3.1.), welche die TP 7 Z I lit a GGG derart abgeändert hat, dass zukünftig auch Verfahren nach § 43 B-KJHG 2013 erfasst werden und dem KJHT keine Gebühren nach TP 12 lit j GGG mehr für Kostenersatzanträge nach § 43 B-KHJG erwachsen werden. Da die mit BGBl I Nr 61/2022 eingeführten Änderungen im GGG hinsichtlich TP 7 GGG erst mit 01.05.2022 in Kraft getreten und auf Fälle anzuwenden sind, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entsteht (vgl Art VI Z 74 GGG idgF), ist diese Rechtslage auf den vorliegenden Fall (noch) nicht anzuwenden.

3.3.3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit der Einbringung des Antrages am 05.09.2017 die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden ist. Die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit j GGG idF BGBl I Nr 130/2017 wurde daher zu Recht im Betrag von € 256,00 bemessen. Die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 wurde gemäß § 6a Abs 1 GEG ebenfalls rechtens vorgeschrieben.

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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