Bundesverwaltungsgericht W113 2246713-1

W113 2246713-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2022

Regest

Almmeldung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Nachfrist Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rinderdatenbank verspätete Meldung Verspätung Weidemeldung Zurechenbarkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W113 2246713-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W113.2246713.1.00

Spruch

W113 2246713-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2020, Zahl II/4-DZ/19-14203476010, betreffend Direktzahlungen 2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie trieb ihre Nutztiere insbesondere auf die Alm XXXX auf.

2. Der Bewirtschafter der Alm XXXX meldete den Almauftrieb von 17 Rindern der beschwerdeführenden Partei mit 17.07.2019 an die Rinderdatenbank, als Auftriebsdatum wurde der 06.07.2019, als voraussichtliches Abtriebsdatum der 20.09.2019 angegeben.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden der beschwerdeführenden Partei anteilige Futterflächen der von ihren Tieren bestoßenen Alm XXXX nicht angerechnet. Begründend ist der Tabelle „Alm/Weideflächen“ (S. 4) zu entnehmen, dass für die Alm XXXX keine Nutztiere der beschwerdeführenden Partei (im Bescheid als raufutterverzehrende Großvieheinheiten bzw. RGVE bezeichnet) als ermittelt gewertet worden seien.

4. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nutztiere der beschwerdeführenden Partei vom Almobmann scheinbar zu spät gemeldet worden seien, da für die Alm XXXX keine Futterflächen berechnet worden seien. Für diese Alm enthält die Beschwerdeschrift weiters eine Erklärung gemäß § 8i Abs. 1 MOG 2021.

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlagen zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass für eine (gegebenenfalls anteilige) Anrechnung von Almflächen im Rahmen der DIZA eine Meldung von Almauftrieben bis spätestens 15.07. des jeweiligen Antragsjahres erforderlich sei, die von der beschwerdeführenden Partei auf die Alm XXXX aufgetriebenen Nutztiere seien jedoch erst am 17.07. gemeldet worden. Die (rechtzeitigen und korrekten) Meldungen könnten dabei vom Tierhalter oder vom Almobmann abgegeben werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2019 einen landwirtschaftlichen Betrieb und trieb ihre Nutztiere unter anderem auf die Alm XXXX auf. Der Bewirtschafter dieser Alm meldete den Almauftrieb von 17 Rindern der beschwerdeführenden Partei mit 17.07.2019 an die Rinderdatenbank, als Auftriebsdatum wurde der 06.07.2019, als voraussichtliches Abtriebsdatum der 20.09.2019 angegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen.

Die Feststellung zur Meldung von 17 Rindern an die Rinderdatenbank mit 17.07.2019 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus der Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 376/1992 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2021), BGBl. I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

18. „ermitteltes Tier“:

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt […].“

Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl II 2015/100, lautet auszugsweise:

„Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. […]

[…]

(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.

[…].“

„Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. […]

(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 14 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“

Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl II 2014/368, lautet auszugsweise:

„Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind. (6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:1. bei Kühen 124 714 RGVE2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („Gekoppelte Stützung“) bildet neben Basisprämie und Greeningprämie einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung.

In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2021 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden, für die ein vereinfachtes Antragsverfahren (Art. 21 Abs. 4 VO [EU] 809/2014) zur Anwendung kommt. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt (vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung stellt im Rahmen der gekoppelten Stützung eine Förderungsvoraussetzung dar, vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 i.V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr Rinder auf die Alm XXXX aufgetrieben. Der Tierauftrieb wurde jedoch erst verspätet am 17.07.2019 gemeldet, weshalb die belangte Behörde zu Recht gemäß § 22 Abs. 5 Horizontale GAP-VO eine Anrechnung von anteiligen Almfutterflächen nicht vornehmen konnte (vgl. auch BVwG 15.11.2018, W114 2170880-1/6E). Die Handlungen bzw. Unterlassungen des Almbewirtschafters sind dabei den Auftreibern zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte damit zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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