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G314 2260766-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2260766-1
G314 2260766-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2022
Bindungswirkung Einbringung Einhebungsgebühr Geldstrafe Rechtskraft Zahlungspflicht
G314 2260766-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX , Bakk. rer. nat., in XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Sabine C. M. DEUTSCH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem GEG zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist die Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Mit dem im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ergangenen rechtskräftigen Beschluss vom XXXX 2021 wurde über sie gemäß § 79 Abs 2 AußStrG eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt, weil sie den gerichtlichen Auftrag vom XXXX 2021, eine Eltern- und Erziehungsberatung zu absolvieren, nicht befolgt hatte.
Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX 2022 wurden der BF die Geldstrafe von EUR 500 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben.
Dagegen erhob die BF eine Vorstellung. Daraufhin wurde sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX aufgefordert, die mit Beschluss vom XXXX 2021 verhängte Geldstrafe von EUR 500 und die Einhebungsgebühr von EUR 8 – in Summe sohin EUR 508 - binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Gesetzmäßigkeit der dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Forderung nicht mehr aufgerollt werden könne und keine Gründe vorlägen, wonach der Zahlungsauftrag nicht dem rechtskräftigen Beschluss über die Verhängung der Geldstrafe entspreche.
Dagegen erhob die BF eine Beschwerde mit der Begründung, dass weder die Interessen und das (vorrangig zu beachtende) Wohl der Kinder, die keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschten, noch die Rechte der BF als Mutter berücksichtigt worden seien. Es werde versucht, sie mit Zwangsmitteln dazu zu bringen, sich mit dem Vater ihrer Kinder, vor dem sie große Angst habe, an einen Tisch zu setzen. Das Verhalten des Pflegschaftsrichters lasse an der Objektivität und Unparteilichkeit zweifeln.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2021, gegen den nach dem Akteninhalt kein Rechtsmittel erhoben wurde, sodass er rechtskräftig ist.
Die Beschwerde tritt den entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht entgegen, sodass sich (auch mangels widerstreitender Beweisergebnisse) eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass hier gemäß § 19a Abs 20 GEG die Bestimmungen des GEG in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) anzuwenden sind, weil die Geldstrafe vor dem 30.04.2022 von einem Gericht bestimmt wurde. Auf den Beschwerdefall sind daher noch die Bestimmungen des GEG in der Fassung BGBl I Nr. 147/2021 anzuwenden.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GEG sind von ordentlichen Gerichten in bürgerlichen Rechtssachen (wie dem vorliegenden Pflegschaftsverfahren) verhängte Geldstrafen von Amts wegen einzubringen.
Werden nach § 1 GEG einzubringende Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können gemäß § 6b Abs 4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Ein Rechtsmittel könnte daher nur mit der Begründung erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag nicht der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung entspricht.
Da der Beschluss über die Verhängung der Geldstrafe rechtskräftig ist, ist die Vorschreibungsbehörde daran gebunden. Das Einbringungsverfahren dient nicht der mit der Beschwerde angestrebten neuerlichen Überprüfung der Entscheidung, mit der die einzubringende Geldstrafe verhängt wurde. Dem steht der eindeutige Wortlaut des § 6b Abs 4 GEG entgegen.
Demnach ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden kann. Da das Pflegschaftsgericht mit dem rechtskräftigen Beschluss vom XXXX 2021 über die BF eine Geldstrafe von EUR 500 verhängte, wurde rechtskräftig über ihre Zahlungspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abgesprochen. Daher können die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des Kindeswohls und der Gründe für Nichtbefolgen des Gerichtsauftrages nicht mehr aufgerollt werden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.
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