Bundesverwaltungsgericht G314 2256634-1

G314 2256634-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2022

Regest

Bindungswirkung Einbringung Einhebungsgebühr Grundsatzbeschluss Pflegschaftsverfahren Rechtskraft Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Zahlungspflicht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G314 2256634-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2256634.1.00

Spruch

G314 2256634-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ), betreffend eine Angelegenheit nach dem GEG zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist die Vater des minderjährigen XXXX . Im Pflegschaftsverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX wurde ein Sachverständiger am XXXX 2021 mit einem Ergänzungsgutachten zu der Frage beauftragt, ob durch ein Elterncoaching eine Änderung in Bezug auf ein allfälliges Kontaktrecht des BF zu seinem Sohn eingetreten sei.

Die Gebühren des Sachverständigen für dieses Gutachten wurden mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2021, XXXX , mit EUR 732 bestimmt und die vorläufige Auszahlung aus Amtsgeldern an den Sachverständigen angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß § 2 GEG ausgesprochen, dass der BF für die Einbringung dieser Gebühren allein hafte. Dem gegen diesen Haftungsausspruch vom BF erhobenen Rekurs gab das Landesgericht XXXX als Rekursgericht mit dem Beschluss vom XXXX 2021 nicht Folge. Es wurde kein weiteres Rechtsmittel dagegen erhoben.

Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX 2022 wurden dem BF nach erfolgloser Lastschriftanzeige die Sachverständigengebühren von EUR 732 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhob er eine (als Rekurs bezeichnete) Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts XXXX .

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden ihm daraufhin folgende Beträge vorgeschrieben:

Sachverständigengebühren EUR 732

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8

Summe EUR 740

Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, diese Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass das Gericht die Sachverständigengebühren mit einem rechtskräftigen Beschluss bestimmt und dem BF auferlegt habe. Die Vorschreibungsbehörde sei an diese Entscheidung gebunden. Die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne im Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Gebühren nicht mehr aufgerollt werden.

Dagegen erhob der BF eine Beschwerde mit der Begründung, dass er an der Gutachtensergänzung nicht teilgenommen habe, sodass ihm daraus keine Nachteile entstehen dürften. Die Amtshandlung sei im Interesse des Minderjährigen vollzogen worden, sodass der Bund die Kosten tragen müsse. Die Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen unzweckmäßig ausgeübt. Im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX habe er am XXXX 2022 eine Lastschriftanzeige über EUR 18 erhalten. Es werde daher beantragt, die Kosten gemäß § 2 GEG demjenigen aufzuerlegen, der die Amtshandlung veranlasst habe oder in dessen Interesse sie vorgenommen worden sei.

Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2021, dem dagegen gerichteten Rekurs sowie dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2021.

Mangels widerstreitender Beweisergebnisse erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung, zumal auch in der Beschwerde kein abweichender Sachverhalt vorgebracht wird.

Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass hier gemäß § 19a Abs 20 GEG die Bestimmungen des GEG in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) anzuwenden sind, weil die Sachverständigengebühren vor dem 30.04.2022 von einem Gericht bestimmt wurden.

Gemäß § 1 Z 5 lit c GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen (so auch in dem hier zugrundeliegende Kontaktrechtsverfahren; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 1 GEG Anm 16) unter anderem Sachverständigengebühren, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, von Amts wegen einzubringen, wenn sie von einer Partei zu ersetzen sind.

§ 2 GEG regelt, von wem die aus Amtsgeldern vorgestreckten Kosten einzubringen sind. Gemäß § 2 Abs 2 GEG hat das erkennende Gericht grundsätzlich mit der Auszahlungsanweisung dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang die Kosten zu ersetzen hat, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die EUR 300 übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt wurden.

Werden nach § 1 GEG einzubringende Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung darf im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsorgane nicht mehr überprüft werden (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden sind an den Grundsatzbeschluss des Gerichts gemäß § 2 Abs 2 GEG gebunden (VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165).

Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden kann. Da das Pflegschaftsgericht mit dem Beschluss vom XXXX 2021 aussprach, dass ein Betrag von EUR 732 an den Sachverständigen auszuzahlen ist und der BF allein dafür haftet, liegt ein richterlicher Grundsatzbeschluss nach § 2 Abs 2 GEG vor. Infolge der Abweisung des Rekurses dagegen wurde über seine Zahlungspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtskräftig abgesprochen. Daher kann die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der BF für die Sachverständigengebühren haftet, im Einbringungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden. Das in der Beschwerde beanstandete Ermessen ist der Vorschreibungsbehörde insoweit nicht eingeräumt. Der Umstand, dass dem BF in einem anderen, Kindesunterhalt („Pu“) betreffenden Verfahren andere Gebühren vorgeschrieben wurden, spielt für diese Entscheidung keine Rolle. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.

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