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W272 2246295-1•Bundesverwaltungsgericht W272 2246295-1
W272 2246295-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2022
gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung Haftbefehl mangelnde Asylrelevanz Miliz Religion staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung
W272 2246295-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Jemen, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten vom 12.08.2021, Zahl 1273582310/210088170, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag von den Sicherheitsbehörden befragt und gab im Wesentlichen an, dass er am XXXX in XXXX , Jemen geboren sei. Er sei ledig, spreche Arabisch, sei Moslem und habe 9 Jahre die Grundschule besucht. Er habe zuletzt als Hilfskoch gearbeitet. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2018 gefasst, so sei er im Jänner 2018 mit dem Flugzeug nach Ägypten geflogen. Er sei legal ausgereist und habe einen jemenitischen Reisepass gehabt, welcher vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei. Der Reisepass befinde sich nun in der Türkei. Er habe einen Vater, eine Mutter, einen Bruder (36 Jahre) und eine Schwester (22 Jahre), alle seien im Jemen aufhältig. Seine Wohnsitzadresse sei XXXX , in XXXX . In Ägypten sei er ein Jahr gewesen, danach in der Türkei für ein Jahr und dann über Griechenland nach Österreich eingereist. Er habe ursprünglich nach Holland gewollt. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass in Jemen Krieg herrsche. Sein Familienclan habe sich der Huthi-Bewegung angeschlossen und wolle ihn für diese Verbrecher rekrutieren. Sein Bruder XXXX sei verschollen. Die Huthi-Bewegung habe seinen Bruder ausgebildet. Er sei theoretisch und praktisch ausgebildet worden. Seine Eltern habe nicht wollen, dass ihm dasselbe passiere. Dass seien seine Fluchtgründe. Er habe Angst um sein Leben und vor einer Rekrutierung.
2. Am 20.05.2021 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an gesund zu sein und alle Angaben bisher der Wahrheit entsprochen haben. Es sei alles rückübersetzt worden und es habe keine Probleme mit dem Dolmetscher gegeben. Er heiße XXXX , sein Vater XXXX und der Familienname sei XXXX . Eine Kopie seines Personalausweises habe er abgegeben und die Geburtsurkunde. Seine Schulzeugnisse und Ausbildungsnachweise habe er vorgelegt. Der Reisepass und die Geburtsurkunde sind im Akt verblieben. Ergänzend gab der BF an, dass er regelmäßig faste und bete. Er gehöre zu dem Clan der „ XXXX “, Er sei im Juli 2018 ausgereist, in Saudi-Arabien sei er geboren und Anfang der 90er Jahre sei sein Vater in den Jemen zurückgekehrt. Er habe die Schule besucht und in der „Al Kuwait“ Schule im Jahr 2008/09 in XXXX maturiert. Die Uni habe er nicht besuchen können, da die Konflikte begonnen haben. Er habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Stadt XXXX in einem Haus gelebt. Seine Familie sei noch immer in XXXX und er habe Kontakt mit ihnen. Sein Vater arbeite als Concierge. Sein Bruder sei vermisst, seine Schwester lebe bei den Eltern. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass in Jemen in Allgemeinen Bürgerkrieg herrsche und eine menschliche Katastrophe. Die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch und das leben dort sehr schwer. Man werde auch von den Huthis bedroht. Sie haben seinen Bruder mitgenommen und auch ausgebildet. Er sei nun vermisst. Seine Eltern haben Angst, um ihn gehabt und deshalb habe er das Land verlassen. Sonst gebe es keine Gründe. Er persönlich sei nicht aufgefordert worden, aber im Allgemeinen schon. Mit der Zeit würde es auch ihn treffen und man würde ihn zwingen. Sein Bruder sei zum Training gegangen, zuerst ein, dann zwei Monate. Er sei immer nach Hause gekommen, aber dann nicht mehr. Dies sei 2017 gewesen. Ihn habe man nicht wollen, da jede Familie mit einer Person dienen habe müssen. Er sei nicht angesprochen worden. Es sei 2017 passiert, Mitte 2017 sei sein Bruder verschollen. Er habe mit dem Flugzeug das Land verlassen könne, aber nicht von XXXX aus, sondern von XXXX im Süden des Landes. Er sei mit dem Bus in den Süden gefahren. Es habe verschiedene Kontrollpunkte gegeben, er sei beschimpft worden, da er in Saudi-Arabien geboren worden sei, aber sonst habe es keine Vorfälle gegeben. Die legale Regierung habe XXXX kontrolliert. Er sei in keiner Weise in Konflikte in Jemen verwickelt gewesen. Er habe weder passiv noch aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Bei Rückkehr werde er gefragt, warum er das Land verlassen habe und seine Eltern würden mit den Huthis Probleme bekommen. Er aber auch seine älteren Eltern seien nicht politisch aktiv gewesen. Seine Familie gehöre zwar zum Clan der „ XXXX “ aber nicht zu den Huthis. Zu den Länderinformationen möchte er nichts sagen. Zunächst habe man nur einen Jugendlichen wollen, als der Krieg sich ausweitete haben die Huthis alle Jugendlichen wollen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat eine individuell konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung staatlicherseits oder durch Private ausgesetzt wäre. Eine Zwangsrekrutierung durch die Huthis habe nicht festgestellt werden können. Weitere Ausreisegründe seien nicht hervorgekommen. Festgestellt werden konnte, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund der derzeitigen vorherrschenden politischen Lage bzw. Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkrieges einer allgemeinen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der BF habe das Land legal über den Flughafen XXXX im August 2018 verlassen. Begründet hat das BFA die Feststellungen damit, dass der BF in der Stadt XXXX gelebt habe, wo die Huthis die Regierungsgewalt haben und Rekrutierungsversuche, auch bei minderjährigen Kindern durchführen. Der BF sei jedoch persönlich zu keinem Zeitpunkt einer Zwangsrekrutierung durch die Huthis unterlegen gewesen, er habe selbst angegeben, nie von den Huthis kontaktiert worden zu sein. Auch bei den Kontrollpunkten habe es keine bedeutende Gefahr, mit Ausnahme von Beschimpfungen gegeben. Da der Bruder von den Huthis ausgebildet worden sei, und der BF jedoch nicht angab, dass die Huthis an ihm nicht interessiert gewesen seien, sei von keiner Rekrutierung auszugehen. Schlussendlich habe der BF vom kontrollierten Huthi Gebiet über das Regierungsgebiet im Süden das Land legal über den Flughafen verlassen können. Es werde daraufhingewiesen, das die Verfolgungsgefahr mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erfolgen müsse und nicht nur die entfernte Möglichkeit. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung treffe aber bei dem BF nicht zu, wie bereits ausgeführt. Die allgemeinen Gefahren, welche der Bürgerkrieg mit sich bringt, werde durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes berücksichtigt. Der BF könne nicht sicher zurückkehren und sei der subsidiäre Schutz zuzuerkennen.
Der Bescheid wurde am 17.08.2021 durch den BF übernommen.
4. Mit Schriftsatz vom 06.09.2021, eingelangt am 08.09.2021 erhob der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde richtiger Weise feststellen hätte müssen, dass der BF von den Huthi-Milizen einer Zwangsrekrutierung unterworfen wurde, wie auch von den Länderberichten und Anfragebeantwortungen dargelegt. Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes einer Terrororganisation stelle einen Fluchtgrund iSd GFK dar, da sie Ausdruck einer politischen Gesinnung ist und offensichtlich oppositionell. Die Behörde habe sich alter Länderfeststellungen bedient. Der BF habe sehr detailliert und lebensnah die Verfolgung und die Erlebnisse in Jemen geschildert und sei daher die Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar. Die Familie des BF gehöre dem Clan der „ XXXX “ an und sei daher den Huthis zugehörig, welche einen Sohn und nach dessen Verschwinden den BF zur Verfügung zu stellen habe. Diese Weigerung werde als oppositionelle politische Einstellung gewertet und er daher einer Verfolgung durch die Huthis ausgesetzt werden. Er habe das Land verlassen können, da er in Besitz eines gesundheitlichen Gutachtens gewesen sei, welche ihm die Ausreise ermöglichte, da er nur in einem spezialisierten Zentrum im Ausland behandelt werden habe können. Der BF habe nur deshalb bis zur Ausreise in seinem Haus bleiben können, da der Bruder bis dahin bei den Huthis seinen Dienst versehen habe. In Ergänzung wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Mitvorgelegt wurde ein Schreiben des Gesundheitsministeriums.
5. Mit Eingabe vom 19.11.2021 legte der BF ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Jemen vor, indem der BF wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2022 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen gewillkürte Rechtsvertreter teilnahmen.
Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Jemen vom 17.12.2021, Position des UNHCR zur Rückkehr in den Jemen vom Oktober 2021, Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierung, insbesondere durch Huthi-Milizen; Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht (a-11678-2).
Der BF legte einen Ausweis bezüglich der Anwesenheit an einer Veranstaltung am 24.08.2017 sowie die abgeschlossene A2-Prüfung in Deutsch vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der BF ist ein volljähriger jemenitischer Staatsangehöriger. Er führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. Die ersten Lebensjahre wuchs der BF in XXXX auf und kehrte mit seinen Eltern in den Jemen zurück, wo er bis zur Matura 2008 die Schule in XXXX besuchte. Er lebte bis zur Ausreise in der Stadt XXXX im Familienverband mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder. Sein Bruder ist seit Mitte 2017 vermisst. Der BF absolvierte von 2013 bis 2015 eine Berufsausbildung als Dekorateur, in diesem Zeitraum ging er auch nebenbei arbeiten. Für den Lebensunterhalt der Familie kam der Vater auf, welcher für eine Medikamentenfirma, namens XXXX arbeitete. Dort erhielten die BF auch Unterkunft in einem eigenen Haus. Der BF gehört der Volksgruppe der Araber an, seine Muttersprache ist Arabisch, außerdem spricht er ein bisschen Englisch und Deutsch. Der BF ist sunnitischer Moslem. Der BF war nie politisch tätig und ist auch zurzeit nicht politisch tätig.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und seine Schwester leben weiterhin in XXXX . Der BF hat mehrere Halbbrüder und Schwestern. Die genaue Anzahl an weiteren Familienmitgliedern konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat jedoch zumindest eine Halbschwester in Ägypten und einen Halbbruder in der Türkei. Ein Cousin des BF lebt in der Türkei, zu welchen er immer noch in Kontakt steht. Zu den Eltern und seiner Schwester in Jemen hat der BF regelmäßig Kontakt. Der BF ist mit den jemenitischen Gepflogenheiten und Kultur vertraut.
Der BF reiste im August 2018 mit zumindest seiner Halbschwester und deren Kindern legal über den Flughafen XXXX nach Ägypten aus und von dort mit einem Visum in die Türkei. Der BF führte gefälschte Dokumente mit. Die Halbschwester verblieb mit ihren Kindern bei ihrem Mann in Ägypten. Danach reiste er mit einem Visum in die Türkei und dann nach Österreich weiter und illegal ein. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz am 20.01.2021.
1.2. Zur Situation in Österreich:
Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zu und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der BF stellte am 28.07.2022 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.
Die BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung. Die BF gehört auch keiner Covid-19 Risikogruppe an. Es besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr, dass der BF aufgrund der Corona Pandemie in der Jemen eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden wird.
In Österreich hat der BF keinen familiären Kontakt.
Der BF hat Deutschkenntnisse. Er absolvierte die Deutschprüfung A2.
Der BF lebt von sozialer Unterstützung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es ist glaubhaft, dass der BF aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der Gefahren eines Bürgerkrieges aus Angst mit der Familie seiner Halbschwester sein Land verlassen hat.
Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Jemen aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt ist.
Es wird festgestellt, dass der BF nicht wegen einer etwaigen Teilnahme an einer Veranstaltung am 24.08.2017 in Sanna zur Erinnerung an die 35- jährige Gründung des Allgemeinem Volkskongresses des Ex-Präsidenten Saleh seitens der Huthis, der jemenitschen Regierung oder sonstigen staatlichen oder privaten Behörden verfolgt oder bedroht wird.
Es wird festgestellt, dass der BF keiner Zwangsrekrutierung unterlegen ist oder unterliegt.
Der Bruder des BF war ein Unterstützer der Huthis und ist derzeit verschollen. Der BF wird wegen der Zugehörigkeit zu seinem Bruder nicht verfolgt oder bedroht. Der BF wird nicht wegen der Zugehörigkeit zum Clan der „ XXXX “ oder „ XXXX “ verfolgt oder bedroht.
Der BF wird nicht von den Huthis, der jemenitischen Regierung oder sonstigen staatlichen oder privaten Behörde gesucht, bedroht oder verfolgt.
Der BF ist bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner individuellen konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung staatlicherseits, durch die Huthis oder durch Private ausgesetzt.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Jemen aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System) vom 17.12.2021, ergibt sich wie folgt:1.Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.2.COVID-19
Jemen ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 10.10.2021 ist Jemen als Hochrisikogebiet eingestuft (AA 30.11.2021a).
Am 23.9.2021 sind 356.000 Dosen eines COVID-19-Impfstoffes nach Jemen geliefert worden und werden dort als Zweitimpfungen eingesetzt (BN 27.9.2021). Bislang sind weniger als 1 % aller Jemenitinnen und Jemeniten vollständig gegen COVID-19 geimpft (BN 27.9.2021; vgl. USAID 12.11.2021) rund 215.000 Menschen (USAID 12.11.2021). Gleichzeitig befindet sich das Land in einer dritten Infektionswelle. In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden so gut wie keine COVID-Impfungen verabreicht (BN 27.9.2021). Nach Angaben der UN-Weltgesundheitsorganisation (WHO) erhielten etwa 332.000 Menschen mindestens eine Impfdosis. Nahezu alle COVID-19-Impfungen fanden nach Angaben der UN in den von der Jemenitischen Regierung (RoYG-held) kontrollierten Gebieten im Südjemen statt. In den von den Huthi kontrollierten Gebieten im Nordjemen waren Ende Oktober schätzungsweise nur 140 Personen vollständig geimpft - allesamt Mitarbeiter des Gesundheitswesens - während etwa 3.100 Mitarbeiter des Gesundheitswesens im Nordjemen teilweise geimpft waren. Die WHO meldete bis Anfang November fast 9.900 kumulative COVID-19-Fälle im Jemen; aufgrund mangelnder Testkapazitäten dürfte die Zahl jedoch deutlich höher liegen (USAID 12.11.2021).
Das krisen- und kriegsgeschüttelte Land war denkbar schlecht auf die COVID-19-Pandemievorbereitet. Am 21.3.2020 äußerte der jemenitische Gesundheitsminister, 93 %der medizinischen Ausstattung seien angesichts des Krieges nicht einsatzfähig; nur noch die Hälfte aller Einrichtungen sind in Betrieb - bei gleichzeitigem Mangel an Personal, Medizin und Ausrüstung. Berichten zufolge wollen geöffnete Krankenhäuser COVID-19-Patientennicht aufnehmen. 97 Jemeniten, die im Gesundheitssektor arbeiten sind bisher an COVID-19 verstorben. Es fehlt an Tests, Schutzmasken und Infrastruktur (insbesondere Krankenhausbetten und Beatmungsgeräte), um auf COVID-19 angemessen reagieren zu können. Trotz der ohnehin katastrophalen humanitären Lage und dem zusätzlichen Druck durch COVID-19 stagniert die internationale Hilfe (KAS 8.2020).
Quellen:
-AA - Das deutsche Auswärtige Amt (30.11.2021a): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260#content_5, Zugriff 30.11.2021
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 10.12.2021
-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (8.2020): Jemen, Länderbericht, Entwicklungen im Schatten von Corona, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Jemen+-+Entwicklungen+im+Schatten+von+Corona.pdf/3a585432-bd93-7240-3878-36318ad9e361?version=1.1t=1597938767695, Zugriff 1.12.2021
-USAID – US Agency for International Development (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (12.11.2021): Yemen - Complex Emergency Fact Sheet #1, Fiscal Year (FY) 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2021_11_12%20USG%20Yemen%20Complex%20Emergency%20Fact%20Sheet%20%231.pdf, Zugriff 1.12.20213.Politische Lage
Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16.5.1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28.9.1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits eine konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war dabei die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr 2014. 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich breitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011).
Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021).
Die Huthi-Bewegung, auch bekannt als Ansar Allah, repräsentiert einige, aber nicht alle der Zaidi-Schiiten im Nordwesten des Jemens. Durch den Angriff auf die Übergangsregierung Hadi im Jahr 2014 nahm die Huthi-Bewegung für sich in Anspruch, breite Sorgen der Bevölkerung anzugehen, einschließlich der anhaltenden Korruption in der Regierung als auch der sich verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Zustände. De facto betrieben die Huthi die gewaltsame Durchsetzung ihrer radikalen Ideologie, welche unter den JemenitInnen weit umstritten ist. Die Konferenz des Nationalen Dialogs sollte explizit ihre Beschwerden behandeln, aber die Huthi lehnten die Ergebnisse der Konferenz ab und griffen stattdessen die Regierung an, was die Basis des aktuellen Konflikts darstellt (WR 5.7.2021). Im Zuge dessen eroberten die Huthi große Teile des Nordens des Landes einschließlich der Hauptstadt Sanaa im September 2014 (CRS 23.11.2021).
Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vgl. CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021).
Seit über einer Dekade wird die Republik Jemen von verschiedenen bewaffneten Konflikten mit mehreren heimischen bewaffneten Gruppen und unter Involvierung anderer Staaten als Konfliktparteien zerrissen. Dies hat das zentrale Regierungswesen erodiert und fragmentiert das Land in lokale Machtzentren. Der Kollaps jemenitischer Institutionen im Zuge des Krieges hat die Lebensbedingungen in einem Land weiter verschlechtert, das seit Langem als das ärmste der arabischen Welt gilt. Die Lage im Jemen wird nun als eines der schlimmsten humanitären Krisen weltweit eingestuft (CRS 23.11.2021).
Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021).
Diese komplexe Situation ist eine Folge der gegensätzlichen Interessen der arabischen Koalitionsmitglieder im Jemen-Krieg, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate. Die ursprüngliche Intervention der arabischen Koalition unter saudischer Führung im März 2015 zielte darauf ab, die Hadi-Regierung in Sanaa wieder einzusetzen und die Huthi in ihr Heimatgouvernement Saada zurückzudrängen. Doch heute sind die Huthi stärker denn je. Die VAE verfolgen mit Hilfe ihrer bewaffneten Verbündeten, darunter der STC, ihre eigenen Interessen im Südjemen. Dies hat dazu geführt, dass die Hadi-Regierung von bewaffneten Gruppen, die von den VAE unterstützt werden, in Gebieten, die sie angeblich kontrolliert, nahezu überwältigt wurde.
Gleichzeitig zögern die Saudis zunehmend, ihre Unterstützung für die Hadi-Regierung aufrecht-zuerhalten, nachdem Riads Versuche gescheitert sind, die Hadi-Regierung und den STC wieder zu einer Einheitsfront gegen die Huthi zusammenzuführen (Zenith 14.12.2021).
Die Brookings Institution teilt das Land mittlerweile in „sieben Jemen“ ein:
Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Huthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Huthi-Bewegung eine Hizbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird [Anm.: die Hizbollah ist eine libanesische Partei und Miliz, die auch als Terrororganisation eingestuft ist]. Aber der Krieg hat die Huthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.3.2021).
Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Huthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Huthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Huthi der Umstrukturierung des Regierungsapparat in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.3.2021).
Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Huthi positioniert sind (BI 25.3.2021).
In der Region Taiz halten die Huthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Huthi Allianz gegen die 35. Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.3.2021).
Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unter-stützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.3.2021).
Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive – die salafaistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.3.2021).
In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Huthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.3.2021).
In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.3.2021).
Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.2.2020).
Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.2.2020).
Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020).
Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Huthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Huthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen, z.B. wenn sie auf Befehl der Huthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Huthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Huthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.2.2020).
In den Gebieten, welche nicht von den Huthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Houthi (Masdar 17.2.2020).
Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von ZivilistInnen aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Houthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.2.2020).
In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Huthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 4.5.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (Stand 15.12.2021): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung) (Unverändert gültig seit: 22.10.2021), Letzte Änderungen: Gesundheit (Aktuelles, Cholera), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260?openAccordionId=item-301216-1-panel#content_3, Zugriff 15.12.2021
-BI - Brookings Institution (Johnsen, Gregory D.) (25.3.2021): The end of Yemen, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2021/03/25/the-end-of-yemen/, Zugriff 15.12.2021
-BPB – Bundeszentrale für Politische Bildung (18.10.2011): Pro-demokratische Proteste im Jemen, https://www.bpb.de/internationales/afrika/arabischer-fruehling/52404/jemen?p=all, Zugriff 15.11.2019
-CIA World Factbook (2.12.2021): Yemen - Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 15.12.2021
-CRS – Congressional Research Service (23.11.2021): Yemen: Civil War and Regional Intervention, 23. November 2021, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R43960.pdf, Zugriff 15.12.2021
-Der Standard (4.12.2017): Jemens Expräsident tot: Seitenwechsel wurden Saleh zum Verhängnis, https://www.derstandard.at/story/2000069031715/jemen-ein-seitenwechsel-zu-viel-wurde-expraesident-saleh-zum-verhaengnis, Zugriff 15.11.2019
-DW – Deutsche Welle (30.1.2018): Separatisten erobern Regierungssitz des Jemen, https://www.dw.com/de/separatisten-erobern-regierungssitz-des-jemen/a-42363242, Zugriff 15.11.2019
-FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html, Zugriff 11.11.2019
-GIZ – Länderinformationsportal (10.2019): Jemen, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/, Zugriff 15.11.2019 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]
-Masdar - Al-Masdar Online (17.2.2020): Analysis: Tribal sheikhs and the war in Yemen, https://al-masdaronline.net/national/345, Zugriff 15.12.2021
-SCSS - Sana'a Center for Strategic Studies (Al-Arami, Ahmed Al-Tars ) (4.5.2021): Tribes and the State in Marib, https://sanaacenter.org/publications/analysis/13901, Zugriff 16.12.2021
-WR - War on the Rocks (Feierstein, Gerald; Abo Alasrar, Fatima) (5.7.2021): How Biden Can Help Yemen, https://warontherocks.com/2021/07/how-biden-can-help-yemen/, Zugriff 15.12.2021
-Zenith (Al-Sharjabi, Ahmed) (14.12.2021): Hadis Tage sind gezählt, https://magazin.zenith.me/de/politik/machtkampf-und-der-buergerkrieg-im-jemen, Zugriff 16.12.20214.Sicherheitslage
Anm.: Für Informationen zu den Kriegsparteien siehe auch Kapitel 3.
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Centanni, Evan; DjukiDjordje (11.2021): Karte basierend auf Koen Adams’s Karte auf onestopmap.com. In: Political Geography Now (PolGeoNow) (1.12.2021): Yemen Control Map Report: Hadi Forces, Leave Hodeida – November 2021, https://www.polgeonow.com/2021/12/yemen-houthis-sieze-hodeida-map.html, Zugriff 15.12.2021
Der Krieg im Jemen brach im Jahr 2014 aus, als die Huthi weite Teile des Landes, darunter die Hauptstadt Sanaa, überrannten. Seit 2015 versucht eine von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, die Huthi mit Luftangriffen zurückzudrängen, und die Regierung wiederherzustellen. Beiden Seiten werden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen (TAZ 10.12.2021).
Das Land ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss In verschiedenen Landesteilen bekämpfen sich Regierungstruppen (unterstützt durch eine ausländische Koalition) und verschiedene aufständische Gruppierungen. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Auch Sana’a und Aden sind immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen mit Raketen und Drohnen betroffen. Im Land und in den Küstengewässern werden auch Minen eingesetzt (EDA 30.08.2021).
Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt (EDA 30.08.2021). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte (EDA 30.08.2021). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) operierte im Jemen nicht immer unter ihrem eigentlichen Namen, sondern nannte sich z.B. im Jahr 2011 bei seiner teilweisen Eroberung von Abyan und Shabwa „Gefolgsleute der Scharia“ („Ansar al-Shariah“). Als die Gruppe 2014 bis 2015 die Stadt Mukallah besetzte, trat sie unter dem Namen „Söhne von Hadramawt“ („Sons of Hadramawt“) auf (SCSS 5.1.2021).
Im Indischen Ozean und auch in den jemenitischen Gewässern ist Piraterie verbreitet, besonders im Golf von Aden (EDA 30.08.2021).
Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taiz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar (AA 15.12.2021).
Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 15.12.2021).
Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen (AA 15.12.2021). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen (EDA 30.08.2021).
Nach sechs Jahren saudischer Militäraktionen im Jemen haben diese keines der Ziele erreicht: Präsiden Hadi befindet sich weiter im Exil, und seine Regierung ist schwach, während die Huthi aktuell stärker sind als zu Kriegsbeginn. Angesichts hunderttausender Toter und der weltweit schlimmsten humanitären Krise ist der Jemen so weit fragmentiert, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass aus ihm wieder ein einziger Staat werden kann – oder eine Zweiteilung wie vor 1990. Es gibt stattdessen viele Jemen, kleine Gebiete, die von einer steigenden Zahl an bewaffneten Gruppen gehalten werden, und die unterschiedliche Ziele verfolgen. Keine der bewaffneten Gruppen hat genug Macht, um den Rest des Landes zu beherrschen. Aber fast alle diese Gruppen besitzen genug Truppenstärke und Munition, um ein eventuelles nationales Friedensabkommen zu torpedieren, wenn sie ihre Interessen nicht adäquat vertreten sehen sollten (BI 25.3.2021).
The Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) schätzt, dass seit Beginn der regionalen Intervention im Jemen im März 2015 bis Oktober 2021 über 145.000 JemenitInnen durch Gewalt getötet wurden (CRS 23.11.2021). In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BAMF 29.11.2021). Ausländische Beobachter verurteilten die Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien (CRS 23.11.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung. Auch politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Houthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zur Organisation Islamischen Staat bekennen, setzten sich im Laufe des Jahres fort (USDOS 30.3.2021).
Die lange Zeit geteilte Hafenstadt Hodaida am Roten Meer fiel plötzlich unter komplette Houthi-Kontrolle, nachdem sich die mit Präsident Hadi verbündeten Truppen aus dem Gebiet zurückgezogen hatten (PolGeoNow 1.12.2021). Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Huthi-Rebellen vertrieben seit November mehr als 25.000 Menschen aus der Umgebung der Hafenstadt Hodaida. Drei Fünftel der Zivilisten flohen in die von der Regierung gehaltenen Gebiete, der Rest zu den Rebellen (TAZ 10.12.2021).
Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vgl. CRS 23.11.2021).
Die Provinz Marib ist weiterhin ungeminderter Schauplatz von Gefechten, wobei die nicht international anerkannte Regierung der Huthi langsam an Boden gegenüber den von Saudi-Arabien unterstützten Truppen von Präsident Hadi gewinnt (PolGeoNow 1.12.2021). Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes (BAMF 27.9.2021).
Die Stadt Marib im Jemen ist von einst wenigen hunderttausend Einwohnern zu einer Millionenstadt angewachsen – einigen Schätzungen zufolge bis zu fast drei Millionen Menschen. In dem seit sieben Jahren andauernden jemenitischen Bürgerkrieg hat sich die Stadt zur wichtigsten Zufluchtsstätte der im Land Vertriebenen entwickelt (TAZ 10.12.2021).
War Marib bis Anfang des Jahres noch ein Ruhepol im jemenitischen Bürgerkrieg und daher als Fluchtort beliebt, ist die Stadt inzwischen der am heftigsten umkämpfte Ort in diesem Krieg. Die Huthi-Rebellen versuchen derzeit, zunächst das Umland von Marib zu erobern. Die Stadt selbst kontrollieren noch die jemenitischen Regierungstruppen, die von Saudi-Arabien unterstützt werden. Bisher ist es vor allem die saudische Luftwaffe, die die Rebellen mit ihrem Bombardement noch abhält, sich bis an den Stadtrand vorzukämpfen (TAZ 10.12.2021).
Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern und 93.000 Zivilisten zwingen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden (HRW 24.11.2021).
Die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens hat zwischen dem 23.11.2021 und 27.11.2021 mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durchgeführt. Laut Angaben der Koalition richteten sich die Bombardierungen gegen militärische Einrichtungen. Die Huthi hingegen geben an, dass auch Wohnhäuser und eine Fabrik beschädigt worden seien und vermeldeten zwei Tote. Die Huthi hatten am 20.11.2021 mehr als ein Dutzend Drohnen gegen Ziele in Saudi-Arabien abgefeuert. In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BN 29.11.2021).
Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September 2021 wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete des jemenitischen Gouvernements Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe um Marib zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung des Gouvernements Marib, des rohstoffreichen Gouvernements 170 Kilometer östlich von Sanaa, einer der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar 2021 intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib sind seit fast zwei Jahren im Fadenkreuz gefangen, einige leiden unter schwerer Entbehrung. Die Houthi greifen wiederholt und scheinbar wahllos zivile Gebiete an und blockieren den Zugang zu humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021).
Seit dem 17.9.2021 sind bei Kämpfen in den Gouvernments Marib und Shabwa mindestens 190 Soldaten ums Leben gekommen, davon rund 130 auf Seiten der Huthi. Die Huthi-Rebellen haben ihren Vormarsch auf die Stadt Marib im September 2021 nochmals intensiviert und griffen nun auch verstärkt aus dem benachbarten Gouvernement Shabwa an, wo sie erst kurz zuvor einige Bezirke erobert hatten. Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes und reich an Öl und Gas (BN 27.9.2021).
Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der ROYG-Sicherheitskräfte. Politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Huthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zu einer Tochterorganisation des sogenannten Islamischen Staats (ISIS) bekennen, gab es auch im Laufe des Jahres 2020 (USDOS 30.3.2021).
Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern. 93.000 Zivilisten wurden dadurch gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib im Norden, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Die Bodenkämpfe zwischen der bewaffneten Huthi-Gruppe und den jemenitischen Regierungstruppen gehen weiter, während die Huthi-Kräfte das Gouvernement von drei Fronten aus umkreisen: von al-Jawf im Norden, al-Baydah im Süden und Sirwah und Nehem im Westen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement, mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden. Am 3.10.2021 haben laut jemenitischer Regierungsbehörden, drei Huthi-Raketen das Viertel al-Rawdah in der Stadt Marib getroffen, die zwei Kinder getötet und 33 Menschen, darunter auch Kinder, verletzt haben (HRW 24.11.2021).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (Stand 15.12.2021): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung) (Unverändert gültig seit: 22.10.2021), Letzte Änderungen: Gesundheit (Aktuelles, Cholera), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260?openAccordionId=item-301216-1-panel#content_3, Zugriff 15.12.2021
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.11.2021): BN - Briefing Notes, Jemen, per E-Mail
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 10.12.2021
-BI - Brookings Institution (Johnsen, Gregory D.) (25.3.2021): The end of Yemen, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2021/03/25/the-end-of-yemen/, Zugriff 15.12.2021
-CRS - Congressional Research Service (23.11.201): Yemen: Civil War and Regional Intervention, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R43960.pdf, Zugriff 15.12.2021
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (30.08.2021): Reisehinweise für Jemen (gültig am: 15.12.2021), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/jemen/reisehinweise-fuerjemen.html#eda853c26, Zugriff 15.12.2021
-HRW - Human Rights Watch (24.11.2021):Yemen, Ma'rib governorate: Fighting between Houthi forces and government troops lead to displacement; in October 2021, more than 100 civilians have been killed or injured, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064430.html, Zugriff 7.11.2021
-PolGeoNow - Political Geography Now (1.12.2021): Yemen Control Map Report: Hadi Forces, Leave Hodeida – November 2021, https://www.polgeonow.com/2021/12/yemen-houthis-sieze-hodeida-map.html, Zugriff 15.12.2021
-SCSS - Sana'a Center For Strategic Studies (5.1.2021): 387 Days of Power: How Al-Qaeda Seized, Held and Ultimately Lost a Yemeni City, https://sanaacenter.org/publications/main-publications/12247, Zugriff 15.12.2021
-TAZ (10.12.2021): Vom Zufluchtsort zur Riesenstadt, https://taz.de/Krieg-im-Jemen/!5817044/, Zugriff 15.12.2021
-USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.20215.Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist zwar nominell unabhängig, aber anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen. Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere solche gegen prominente Stammesführer oder Politiker, nur selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück - Praktiken, die in dem Maße zugenommen haben, wie sich die Situation der staatlichen Institutionen weiter verschlechtert (FH 3.3.2021).
Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv, werden aber nach Angaben von UN-Experten von der Huthi-Führung als politisches Instrument eingesetzt (FH 3.3.2021). Das Justizwesen ist schwach und wird durch Korruption, politische Einflussnahme und das Fehlen einer angemessenen juristischen Ausbildung behindert. Die soziale und politische Zugehörigkeit von Richtern sowie Bestechung beeinflussten Urteile. Die mangelnde Fähigkeit der ROYG, Gerichtsbeschlüsse durchzusetzen, untergräbt die Glaubwürdigkeit der Justiz. Kriminelle bedrohen und schikanieren Mitglieder des Justizwesens, um Einfluss auf Fälle zu nehmen. Personalmangel, Ineffizienz der Justiz und Korruption führen zu Prozessverzögerungen (USDOS 30.3.2021).
In anderen Teilen des Landes ist das Justizsystem größtenteils nicht funktionsfähig (FH 3.3.2021).
Laut Gesetz gelten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld nachgewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral" geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Angeklagte können Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder befragen sowie Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen mittellosen Angeklagte einen Anwalt zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, und können nicht gezwungen werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Im Laufe des Jahres 2020 lagen nur wenige Informationen über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens vor. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Informationen über die Anklagepunkte, sowie Zugang zu Beweismitteln oder Gerichtsakten (USDOS 30.3.2021).
Die Vielzahl der Menschenrechtsverletzungen zeigt, dass die Justiz in vielen Regionen ihre Aufgabe nicht erfüllen kann. Die wenigen aktuellen Berichte über die Justiz im Jemen deuten darauf hin, dass sie wie auch andere staatliche Institutionen den Konfliktparteien zum Opfer gefallen ist. Die Gerichte können nicht unabhängig von der jeweiligen Gruppe funktionieren, die in dem jeweiligen Gebeiet die Macht innehat, manchmal übernehmen auch Milizen selbst, die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgegangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und den Provinzhauptstädten noch, aber es ist fraglich inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen. Spezialisierte Gerichte sprechen immer mehr Todesurteile aus, auch wenn sie nicht immer die Umsetzung ihrer Urteile zu verfolgen scheinen (BTI 29.4.2020).
Die fehlende Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was die Gerichte Berichten zufolge dazu veranlasste, Jugendliche als Erwachsene zu verurteilen, auch für Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilten häufig auch über Strafsachen nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass eine förmliche Anklage erhoben wird. Bei der Stammesmediation steht der soziale Zusammenhalt oft mehr im Vordergrund als die Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): 2020 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029484/country_report_2020_YEM.pdf, Zugriff 15.12.2021
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html, Zugriff 3.12.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.20216.Sicherheitsbehörden
Mit Stand 2020/2021 bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nicht-staatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021).
Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate unterstützen auch eine Reihe (para-)militärischer Einheiten. So zogen die Emirate zwar ihre Hauptstreitkräfte im 2019 aus dem Jemen ab, es verblieb aber eine kleine militärische Präsenz, die mit Alliierten, besonders dem Southern Transitional Council (STC) zusammenarbeitet. Mit Stand 2021 haben die Emirate geschätzte 150-200.000 jemenitische Kämpfer rekrutiert und aus ihnen Dutzende Milizen zusammengestellt (CIA 2.12.2021).
Die Straffreiheit der Sicherheitsbeamten bleibt weiterhin ein Problem, teilweise, weil die Regierung nur begrenzte Befugnisse hat, und teilweise, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der Regierung der Republik Jemen zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften. Die zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden verschlechterte sich weiter, weil die regionalen Bemühungen um eine nationale Aussöhnung ins Stocken gerieten. Das Problem der Straflosigkeit wurde noch dadurch verschärft, dass Interessengruppen - darunter die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteisegmente - ihren Einfluss auf die Sicherheitskräfte ausweiteten, und zwar häufig über inoffizielle Kanäle und nicht über die formelle Kommandostruktur (USDOS 30.3.2021).
Anm.: Zu Informationen über die Fragmentierung des Landes und die jeweiligen Konfliktparteien siehe Abschnitt 3 und 4.
Quellen:
-CIA World Factbook (2.12.2021): Yemen - Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 15.12.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.20217.Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. Viele kommen dem Verschwindenlassen gleich, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen. Die Inhaftierten werden häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten. In Gebieten, die im südlichen Jemen im Einflussbereich der Vereinigten Arabischen Emirate liegen, betreiben Spezialeinheiten der Emirate ein Netz von geheimen Gefängnissen und Haftanstalten, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 3.3.2021).
Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen haben weit verbreitete Missbräuche wie willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in von Konfliktparteien kontrollierten Hafteinrichtungen festgestellt. Die Huthi-Truppen verhaften und verfolgen Andersdenkende, darunter religiöse Minderheiten, Frauen und Journalisten. Der von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützte Südliche Übergangsrat (STC) war für willkürliche Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich und hat Gefangene unter extrem überfüllten Bedingungen festgehalten, auch trotz der Gesundheitsrisiken aufgrund der Covid-19-Pandemie. Im März 2020 dokumentierte Human Rights Watch Übergriffe saudischer und von Saudi-Arabien unterstützter jemenitischer Streitkräfte auf Zivilisten im Gouvernement al-Mahra im Osten des Jemen, darunter Folter, gewaltsames Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierungen. Die jemenitische Regierung ist auch für Misshandlungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung, einschließlich Folter und Vergewaltigung von Migranten vom Horn von Afrika, verantwortlich (HRW 12.9.2021).
Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichten weiterhin, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in den von der ROYG, den Huthi und den von Emiraten kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung sind. Die UN-Expertengruppe berichtet von Misshandlungen in der Haft, darunter sexuelle Gewalt, lange Einzelhaft, Elektroschocks, Verbrennungen und andere Formen der Folter. Nach mehreren Berichten der in Ma'rib ansässigen Erada-Organisation gegen Folter und gewaltsames Verschwindenlassen haben Huthi-Milizionäre in al-Bayda im August 2020 einen ROYG-Soldaten, Abdul Hafidh Abd al-Rab al-Tahiri, gefangen genommen, gefoltert und getötet. Am 25.8.2020 berichtete Erada, dass Huthi in Dhammar Ahmed Ali al-Saqhani, einen ROYG-Soldaten, gefangen genommen und in der Haft zu Tode gefoltert haben. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html, Zugriff 3.12.2021
-HRW - Human Rights Watch (12.9.2021): Yemen: Key Human Rights Concerns for UN Envoy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060155.html, Zugriff 14.12.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.20218.Korruption
Jemen wurde im 2020 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 15 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegt damit Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2020).
Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv durch. Straflosigkeit für Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden ist ein Problem. Kleinere Fälle von Korruption kommen häufig und in fast allen Ämtern vor. Von Bewerbern für eine Stelle wird oft erwartet, dass sie sich ihre Stelle erkaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhalten Bezahlungen für Tätigkeiten, die sie nicht ausführen, oder mehrere Gehälter für ein und dieselbe Arbeitsstelle. Auch das öffentliche Beschaffungswesen ist regelmäßig von Korruption betroffen. In Teilen der von den Huthi kontrollierten Gebiete, insbesondere in den von Sana'a aus kontrollierten Einrichtungen, nahmen Korruption und der Handel von Waren auf dem Schwarzmarkt insgesamt zu (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung übt nur begrenzte Kontrolle aus, und effektive Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung fehlen. Politiker und die meisten Regierungsbehörden unternehmen nichts, um gegen Korruption vorzugehen. Nach Ansicht informierter lokaler Beobachter war die Hauptursache für die Proteste von 2011, die schließlich zu dem internen Konflikt führten, die Wut über die jahrzehntelange, allgegenwärtige Korruption in der Zentralregierung. Ein Aufwändiges Strafverfahren schafft ein eigenes Strafrechtssystem für die politische Elite. Laut Verfassung ist die Zustimmung von einem Fünftel der Parlamentsmitglieder erforderlich, um eine strafrechtliche Untersuchung gegen einen stellvertretenden Minister oder einen hochrangigen Beamten einzuleiten. Das Gesetz erfordert dann eine Zweidrittelmehrheit im Parlament und die Zustimmung des Präsidenten, um die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen dem Generalstaatsanwalt zur Anklageerhebung vorzulegen. Die Regierung hat von diesem Verfahren noch nie Gebrauch gemacht (USDOS 30.3.2021).
Die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung war schon vor Kriegsausbruch im Jahr 2015 minimal, und das Netzwerk an Korruption und Vetternwirtschaft, das unter Saleh aufgebaut wurde, existiert weiterhin. Durch die Zerstörung der regulären Handelsbeziehungen während des bewaffneten Konflikts ist die Bedeutung des Schwarzmarkts angestiegen. Unter anderem wird Lebensmittelhilfe oft von Beamten aller Konfliktparteien gestohlen und am Schwarzmarkt weiterverkauft. Der Bürgerkrieg und die unkontrollierte Korruption haben die Eigentumsrechte und die Wirtschaftstätigkeit stark beeinträchtigt (FH 3.3.2021).
Vor dem Ausbruch des Konflikts nahm die unabhängige Oberste Nationale Behörde für Korruptionsbekämpfung (SNACC) Beschwerden entgegen und entwickelte Programme zur Sensibilisierung für Korruption. Ihr gehörte ein Rat aus Vertretern der Regierung, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors an. Die SNACC wurde durch mangelnde Kapazitäten, insbesondere im Bereich der Finanzanalyse, behindert. In der Riad-Vereinbarung vom November 2019 wurde gefordert, den SNACC zu reaktivieren und „mit ehrlichen und professionellen Persönlichkeiten zu stärken und seine Aufsichtsfunktion zu aktivieren". Der ROYG-Premierminister kündigte die „Wiedereinsetzung" des SNACC im Dezember 2019 förmlich an (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html, Zugriff 3.12.2021
-TI - Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2020, Yemen, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/yem, Zugriff 14.12.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.20219.Wehrdienst und Rekrutierungen
2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (Anmerkung: seit Beginn des Bürgerkriegs sind die Informationen limitiert) (CIA 24.11.2021).
Al-Masdar schreibt im Jänner 2021, dass die Huthi sich darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgen. Die Huthi setzen für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang ein. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt werden, werden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen. Hunger ist ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten kommen eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten (ACCORD 4.10.2021).
Obwohl das Gesetz und die Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten teil, wobei es Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Buben im Alter von sieben Jahren gab. Nach Angaben der UN-Expertengruppe haben die jemenitischen Streitkräfte, die mit den Huthi verbundenen Widerstandsgruppen und die verschiedenen Streitkräfte des Südens, insbesondere der STC, nachweislich Kinder rekrutiert. Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben. Die UN-Expertengruppe berichtete, dass die Huthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Huthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Die Gruppe dokumentierte auch die Rekrutierung von Mädchen durch die Huthi für die Zainabiyat-Kräfte, den weiblichen Sicherheitsapparat der Huthi. Seit 2015 sollen zwölf Mädchen im Alter von 13 bis 17 Jahren sexuelle Gewalt sowie Zwangs- und Frühverheiratung in direktem Zusammenhang mit ihrer Rekrutierung erlebt haben. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Minderjährigen für das Militär beiträgt (USDOS 30.3.2021).
Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Huthi haben Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern, werden finanzielle Strafen verhängt. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, greifen die Huthi - oft gewaltsam - vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen sind. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Huthi entgegen (ACCORD 4.10.2021).
Die Huthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Die NGOs Euro-Mediterranean Human Rights Monitor und SAM for Rights and Liberties haben vor den gefährlichen Folgen gewarnt, die entstehen könnten, wenn dieses Phänomen nicht bekämpft wird. In gleichem Bericht heißt es, dass die Huthi komplexe Muster anwenden, um Kinder zu rekrutieren und sie in feindlichen Gebieten einzusetzen. Infolgedessen kamen viele Kinder ums Leben, Hunderte wurden verletzt. Der Bericht dokumentiert Namen von 111 Kindern, die allein zwischen Juli und August 2020 bei den Kämpfen getötet wurden. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Huthi in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten (Reliefweb 15.2.2021).
Quellen:
-ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2 (11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html, Zugriff 10.12.2021
-CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 7.12.2021
-Reliefweb (OCHA Services) (15.2.2021): Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war - February 2021 [EN/AR], https://reliefweb.int/report/yemen/militarized-childhood-report-houthis-recruitment-yemeni-children-during-war-february, Zugriff 14.12.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.202110.Allgemeine Menschenrechtslage
Bis Mitte 2021 hat der bewaffnete Konflikt im Jemen fast eine Viertelmillion Menschenopfer gefordert, was zur einer der schlimmsten humanitären Krisen der Welt führte und zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitrug, deren Ende nicht abzusehen ist (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien haben im anhaltenden Konflikt im Jemen auch 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Huthi verübten weiterhin Angriffe, auch auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden und zivile Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde (AI 7.4.2021). Die Angriffe der Huthi auf zivile Einrichtungen haben im laufenden Kampf um Marib die Zivilbevölkerung, darunter mindestens zwei Millionen Binnenvertriebene, in große Gefahr gebracht (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 7.4.2021).
Nichtstaatliche Akteure, darunter die Huthi, Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger von ISIS, begingen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die ROYG ist aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs nur begrenzt in der Lage, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der ROYG zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsmittel bei Verstößen gegen die Menschenrechte in Form von Klagen gegen Privatpersonen einzulegen. 2020 gab es keine Berichte über derartige Maßnahmen. Die Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, sondern müssen die Staatsanwaltschaft um die Einleitung von Ermittlungen ersuchen (USDOS 30.3.2021).
Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Huthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht (AI 7.4.2021). Am 9.11.2021 wurde die schwangere Journalistin Rasha al-Harazi getötet, als sie mit ihrem Mann im Auto unterwegs war und eine Bombe an ihrem Wagen detonierte. Ihr Ehemann, der auch als Journalist tätig ist, wurde bei der Explosion schwer verletzt. Die Eheleute arbeiteten Berichten zufolge für einen Fernsehsender aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (BN 15.11.2021).
Nichtstaatliche Akteure behindern das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter. Das OHCHR berichtet, dass seit Beginn des Konflikts im März 2015 357 Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten begangen wurden, darunter 28 Tötungen, zwei gewaltsame Verschleppungen, eine Entführung, 45 tätliche Angriffe und 184 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Verstöße wurden sowohl von Regierungsbehörden als auch von nichtstaatlichen Akteuren begangen. Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektieren diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung kann ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränken das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein. Weibliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten sind aufgrund ihres Geschlechts besonderen Repressionen ausgesetzt. Lokale Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen, Drohungen und Verleumdungskampagnen seitens der Regierung, der von den Saudis angeführten Koalition und der Huthi-Truppen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021).
Die NCIAVHR (ROYG’s National Commission to Investigate Alleged Violations to Human Rights) wurde 2015 als unabhängige Gruppe eingerichtet, die für die Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen seit 2011 zuständig ist. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern mit juristischem oder Menschenrechtshintergrund. Das NCIAVHR untersuchte im Jahr 2020 weiterhin die Menschenrechtslage, erstattete darüber Bericht und führte Schulungen mit den Vereinten Nationen durch (USDOS 30.3.2021).
Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitensder von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021).
Quellen:
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (15.11.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=2, Zugriff
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.10.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw41-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, 15.12.2021
-HRW - Human Rights Watch (24.11.2021): Yemen, Ma'rib governorate: Fighting between Houthi forces and government troops lead to displacement; in October 2021, more than 100 civilians have been killed or injured, Yemen: Houthi Forces Attack, Displace Villagers, Zugriff 7.11.2021
-USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.202111.Haftbedingungen
Die Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten ist durch überfüllte Zellen, mangelnde medizinische Versorgung und schlechte sanitäre und hygienische Verhältnisse gekennzeichnet. Die Ausbreitung des Coronavirus sorge zusätzlich dafür, dass den Inhaftierten erhebliche gesundheitliche Risiken drohen. Die Behörden ergriffen keine Maßnahmen, um die Häftlinge zu schützen und die Ausbreitung des Virus in den Gefängnissen einzudämmen, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Masken und anderen Hygieneartikeln. Nach Ansicht der UN-Gruppe regional und international angesehener Jemen-Experten war die international anerkannte jemenitische Regierung für Misshandlungen und in einigen Fällen Folterungen von Häftlingen im Sicherheitsgefängnis von Marib verantwortlich. Die Rede war von Schlägen, Elektroschocks, Verbrennungen an den Genitalien und angedrohter Sterilisation. Häftlinge wurden außerdem gezwungen, über Glasscherben zu kriechen (AI 7.4.2021).
Die ROYG übt nur eine begrenzte Kontrolle über die Gefängniseinrichtungen aus. Regierungsbeamte und NGOs nennen als Probleme in den 18 Zentralgefängnissen und 25 Ersatzgefängnissen (auch als Untersuchungshaftanstalten bekannt) Überbelegung, mangelnde Berufsausbildung der Vollzugsbeamten, schlechte sanitäre Verhältnisse, unzureichenden Zugang zur Justiz, Vermischung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten, fehlendes effektives Fallmanagement und sich verschlechternde Infrastruktur. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.202112.Todesstrafe
Die Todesstrafe war 2020 weiterhin in Kraft und wurde für viele Straftaten verhängt, und es wurden Hinrichtungen vollstreckt. Die Behörden greifen nach wie vor darauf zurück, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen. Alle Konfliktparteien vollstreckten Exekutionen. Der von den Huthi kontrollierte Sonderstrafgerichtshof verurteilte Personen in Abwesenheit wegen Hochverrats zum Tode (AI 7.4.2021).
Die Huthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vgl. BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Huthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Huthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021).
Von offizieller Seite wurden im Jemen zumindest 13 Todesurteile durch Erschießen vollstreckt. In einigen Landesteilen ist die staatliche Kontrolle nur schwach ausgeprägt. Dort werden durch Al-Qaida Hinrichtungen vollzogen (Die Presse o.D.).
Quellen:
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw38-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 14.12.2021
-Die Presse (18.9.2021): Houthis im Jemen richten neun Menschen hin - darunter ein Kind, https://www.diepresse.com/6035708/houthis-im-jemen-richten-neun-menschen-hin-darunter-ein-kind, Zugriff 14.12.2021
-Die Presse (o.D.): Todesstrafe weltweit: Die zehn größten Henker, https://www.diepresse.com/1582640/todesstrafe-weltweit-die-zehn-grossten-henker, Zugriff 14.12.202113.Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit „innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind, um diese zur Konversion zu einer anderen Religion zu bringen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen. Angeklagte haben dreimal die Möglichkeit, ihr Verhalten zu „bereuen“ [Anm. der arabische Ausdruck tawba bezeichnet wörtlich die „Rückkehr zum Islam“, „das sich Umdrehen“]; wenn sie dies tun, sind die von der Todesstrafe ausgenommen. Im Norden, der von den Huthi kontrolliert wird, setzen diese ihre religiösen Praktiken auch bei Nicht-Zaiditen durch. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde, die sich in Sana'a und Raydah, im Gouvernement Amran nördlich von Sana'a, konzentrieren, berichten von anhaltenden sozialen Schikanen und rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Aufgrund des Konflikts gab es keine Möglichkeit, den Status der kleinen, isolierten ismailitischen Gemeinschaft zu überprüfen (USDOS 5.2021).
99,1 % der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, ca. 65 % davon Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Bahai, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.11.2021). Es gibt auch einige Zwölfer-Schiiten (vor allem im Norden), Ismailis und Sufis. Das Familiengesetz verbietet die Ehe zwischen einem Muslim und einem Apostaten. Frauen, die das Sorgerecht für ein Kind beantragen, „sollen“ keine Apostaten sein, und ein Mann „soll“ denselben Glauben wie das Kind haben. Muslimische Frauen dürfen keine nicht-muslimischen Männer heiraten und muslimische Männer keine Frauen, die weder muslimisch, christlich noch jüdisch sind (USDOS 5.2021).
Alle Konfliktparteien inhaftierten und folterten weiterhin Hunderte Personen allein wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit (AI 7.4.2021).
Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, nicht aber Unterricht in anderen Religionen. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten (USDOS 5.2021).
Quellen:
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021
-CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 7.12.2021
-USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.2021
13.1. Religiöse Gruppe: Zaiditen
99,1 % der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, davon 35 % Schiiten (Zaiditen) (CIA 24.11.2021).
Die Regierung verurteilt öffentlich die religiöse Verfolgung durch die Huthi-Bewegung. Quellen verweisen auf die Unterstützung der schiitischen Mehrheit im Iran für die Huthi, die historischen Wurzeln als zaidische Erweckungsbewegung haben, und auf die Unterstützung der sunnitischen Mehrheit in Saudi-Arabien für die Regierung. Einige Analysten betonen, dass sich der Zaidismus der Huthi von dem im Iran vorherrschenden Zwölfer-Islam unterscheidet, obwohl beide im Allgemeinen als Teil der weit gefassten Kategorie des schiitischen Islams betrachtet werden. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben islamischen Lehrplan zu unterrichten, aber die Regierung ist nicht in der Lage, dies in den von den Huthi kontrollierten Gebieten durchzusetzen, wo aus den Unterrichtsunterlagen hervorgeht, dass die Schulen nur die zaidischen Grundsätze unterrichten (USDOS 5.2021).
Zaiditen (arab. Zaidīya) sind ein Zweig der Schiiten. Die Zaiditen führen sich zurück auf den Sohn des vierten schiitischen Imams, Zaid ibn ʿAlī. Während sich Imamatslehre und Recht wesentlich von denen der Zwölferschia und den Ismaʿiliten unterscheiden, stehen die Zaiditen den Sunniten relativ nahe (bpb o.D.).
Medienberichten zufolge unterstützt der mehrheitlich schiitische Iran die Huthi, die ihre historischen Wurzeln in einer zaidischen Erweckungsbewegung haben. Im April 2020 haben die Huthi-Behörden per Dekret die seit ihrer Übernahme von Sanaa im Jahr 2015 bestehende Praxis festgeschrieben, eine Wohltätigkeitssteuer (Zakat) von 20 % auf alle wirtschaftlichen Aktivitäten zu erheben, die mit natürlichen Ressourcen zu tun haben, und diese Einnahmen an die schiitische Minderheit der Zaidi-Haschemiten (die sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed berufen) umzuverteilen. Die Wiedereinführung dieser Praxis rief in den von den Huthi kontrollierten Gebieten breite und öffentliche Kritik hervor, da die Behörden versuchen, ein konfessionelles, politisch-wirtschaftliches System durchzusetzen, das nicht mit der nationalen, nicht-konfessionellen Tradition des Landes vereinbar sei. In den nördlichen Gebieten, die traditionell von den Huthi kontrolliert werden, gab es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Huthi, ihre religiösen Bräuche den Nicht-Zaidis aufzuzwingen, einschließlich eines Musikverbots, der Verpflichtung für Frauen, Vollschleier zu tragen, und des Verbots der Vermischung der Geschlechter in den Cafés, sofern die Paare keine Kinder haben oder keine Heiratsurkunde vorweisen können (USDOS 5.2021).
Quellen:
-bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (o.D.): Zaiditen,
https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/islam-lexikon/21746/zaiditen, Zugriff 14.12.2021
-CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 7.12.2021
-USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.202114.Minderheiten
Die Minderheit der Al Akhdam, mit 500.000 bis drei Millionen Zugehörigen bildet die größte ethnische Minderheit im Jemen. Die Mitglieder von Al Akhdam sind in den jemenitischen Gebieten schon mehrere hundert Jahre lang Diskriminierung, Marginalisierung sowie Gewalt ausgesetzt. Auch die schiitische Volksgruppe der Zaiditen, die sich in Form der Huthi-Rebellen politisch und militärisch organisierten, wurden seit der Vereinigung des Nord- und Südjemens von der sunnitischen Mehrheit ausgegrenzt und diskriminiert. Die Zaiditen stellen 30 bis 45 % der Gesamtbevölkerung. Seit 2015 beteiligt sich die saudische Koalition an der Seite der Exilregierung im Jemen. Dadurch hat sich die Lage für Migranten und Minderheiten sowie für die gesamte Zivilbevölkerung dramatisch verschlechtert. Neben dem Ausbruch einer Cholera-Epidemie leiden die Menschen vor allen an Hunger, Vertreibung und Gewalt (GfbV o.D).
Obwohl Rassendiskriminierung illegal ist, sehen sich einige Gruppen wie die Muhamasheen oder die Akhdam-Gemeinschaft und die Muwaladeen (Jemeniten, deren Eltern im Ausland geboren wurden) mit sozialer und institutioneller Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft und sozialem Status konfrontiert. Die Muhamasheen, die traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen wie Straßenkehren erbrachten, leben im Allgemeinen in Armut und sehen sich anhaltender gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Auch die Rassendiskriminierung am Arbeitsplatz gegenüber den Muhamasheen stellt ein Problem dar. Muhamasheen-Frauen sind besonders anfällig für Vergewaltigungen und andere Misshandlungen, da die Angreifer aufgrund des niedrigen Kastenstatus der Frauen generell straffrei ausgehen. Auch die UN-Expertengruppe berichtet, dass die Muhamasheen weiterhin Opfer extremer sexueller Gewalt sind. Es gibt Berichte über die Versklavung von Muhamasheen. Im Laufe des Jahres 2020 haben die Huthi Berichten zufolge verstärkt Muhamasheen-Kämpfer für den Kampf gegen die ROYG rekrutiert. Im Juli 2020 töteten die Huthi in der Provinz Amran vier Muhamasheen und verletzten einen weiteren, da sie sich geweigert hatten, sich den Huthi-Kämpfern an der Front anzuschließen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Länder, Regionen und Völker - Jemen, https://www.gfbv.de/de/informieren/laender-regionen-und-voelker/laender-und-regionen/jemen/, Zugriff 15.12.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.202115.Relevante Bevölkerungsgruppen
UNICEF hat am 19.10.2021 bekannt gegeben, dass seit Ausbruch der Kampfhandlungen in Jemen im März 2015 mindestens 10.000 Kinder getötet oder verstümmelt wurden. UNICEF nennt nur verifizierte Zahlen, die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches höher liegen. Kinder sind nicht nur durch Kampfhandlungen bedroht, sondern auch eine der vulnerabelsten Gruppen hinsichtlich der humanitären Notlage in Jemen (BN 25.10.2021).
Die Huthi nutzen die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Huthi entgegen. Die Deutsche Welle berichtet in einem Artikel vom Juli 2021 über das Schicksal eines durch Propaganda der Huthi rekrutierten Minderjährigen und erwähnt unter Berufung auf UNO-Zahlen 163 dokumentierte Fälle von Rekrutierung Minderjähriger durch die Huthi im Jahr 2020, sowie 48 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch andere am Krieg beteiligte Parteien. Die internationalen Menschenrechtsorganisationen EuroMed Rights und SAM Rights Liberties veröffentlichen im Februar 2021 einen gemeinsamen Bericht zur Rekrutierung von Kindern durch die Huthi sowie deren Rekrutierungsstrategien und zu Regionen, in denen solche Fälle dokumentiert wurden (ACCORD 4.10.2021).
Quellen:
-ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2 (11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html, Zugriff 10.12.2021
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (25.10.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw43-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=4, Zugriff 15.12.202116.Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor; diese Freiheiten werden jedoch in vielerlei Hinsicht eingeschränkt (USDOS 30.3.2021).
Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wird durch Kämpfe, Landminen, Schäden an der Infrastruktur und Kontrollpunkte beeinträchtigt, an denen verschiedene bewaffnete Gruppen Schikanen und Erpressungen ausüben (FH 3.3.2021). Rebellen, Widerstandskräfte, Sicherheitskräfte und Stämme unterhalten Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen. In vielen Regionen, insbesondere in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle der zentralen Sicherheitskräfte stehen, schränken bewaffnete Stammesangehörige häufig die Bewegungsfreiheit ein, unterhalten ihre eigenen Kontrollpunkte, manchmal zusammen mit Militär- oder anderen Sicherheitsbeamten, und setzen Reisende häufig physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen gegen Lösegeld aus. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an Straßen, Brücken und anderen Infrastruktureinrichtungen behindern auch die Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Transporten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html, Zugriff 3.12.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.202117.IDPs und Flüchtlinge
17.1. Binnenflüchtlinge (IDPs)
Laut IOM hat sich die Zahl der Binnenvertriebenen im Gouvernement Marib seit September 2021 verzehnfacht. Grund dafür ist der anhaltende Vormarsch der Huthi-Rebellen auf die Stadt Marib. Die Versorgungssituation in den Flüchtlingscamps verschlechtere sich zudem (BN 29.11.2021).
Nach Angaben des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) vom Dezember 2020 gab es im Jemen im Juni 2020 3,7 Millionen Binnenflüchtlinge. Die Binnenvertriebenen im Jahr 2020 waren unverhältnismäßig stark vom Verlust ihrer Lebensgrundlage aufgrund der COVID-19-Pandemie betroffen, da die meisten von ihnen ungelernte Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ausübten und viele von ihnen für die Verbreitung des Virus verantwortlich gemacht wurden (FH 3.3.2021).
Laut eines Berichts des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) wurden im November 2021 bei den Kämpfen zwischen den Huthi und der Anti-Huthi-Koalition in der Hafenstadt Hodeida rund 25.000 Menschen vertrieben. Davon seien mehr als die Hälfte in Gebiete geflohen, welche von der jemenitischen Regierung und ihren Verbündeten kontrolliert werden. Nach dem Abzug von Koalitionstruppen aus Teilen Hodeidas waren Huthi-Rebellen weiter in die Stadt vorgerückt, was zu Gefechten mit den Koalitionstruppen geführt hat (BN 13.12.2021).
Das UNHCR meldete im September 2020, dass seit Jahresbeginn mehr als 156.000 Menschen zusätzlich vertrieben worden seien. Während der verstärkten Kämpfe in Ma'rib kam es zu weiteren Vertreibungen. Nahezu eine Million Binnenvertriebene leben in mehr als 1.600 Binnenvertriebenenlagern unter schlechten Bedingungen; das UNHCR und seine Partner haben Zugang zu 660 dieser Lager, um dort Hilfe zu leisten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.11.2021): BN - Briefing Notes, Jemen, per E-Mail
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.12.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw50-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=2, Zugriff 15.12.2021
-FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html, Zugriff 3.12.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021
Die IOM berichtet, dass Neuankünfte von Migranten aufgrund der COVID-19-Reisebeschränkungen deutlich zurückgegangen sind. Zwischen Januar und September 2020 verzeichnete die IOM etwas mehr als 33.000 Zugänge, verglichen mit mehr als 84.000 im gleichen Zeitraum 2019. Das Land nahm Flüchtlinge aus einer Vielzahl von Ländern auf. Viele Flüchtlinge sind aufgrund der sich verschlechternden Sicherheits- und Wirtschaftslage im Land zunehmend verletzlich. Somalische, äthiopische, eritreische und andere Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten haben Anteil an der allgemeinen Armut und Unsicherheit des Landes. Nach Angaben des UNHCR hielten sich im August 2020 283.898 Flüchtlinge und Asylbewerber im Land auf, die meisten von ihnen aus Somalia und Äthiopien. Viele versuchten, nach Saudi-Arabien zu gelangen oder dorthin zurückzukehren, um dort zu arbeiten. Viele flüchteten in das Flüchtlingslager Kharaz und in Städte im Süden. Die ROYG kann den Flüchtlingen oder Migranten keinen physischen Schutz bieten; viele werden in Haftzentren festgehalten, die von den Huthi im Norden und von der Regierung im Süden betrieben werden. Das UNHCR und andere Organisationen berichteten, dass Flüchtlinge und Migranten sowohl in den von den Huthi als auch in den von der ROYG kontrollierten Einrichtungen körperlichen und sexuellen Misshandlungen, Folter und Zwangsarbeit ausgesetzt sind und dass viele Flüchtlinge und Migranten Opfer von Menschenhandel wurden (USDOS 30.3.2021).
Die Corona-Pandemie verschlimmert die Situation von MigrantInnen, die bereits zuvor unter anhaltender Diskriminierung, Stigmatisierung, Abschiebungen, sexualisierter Gewalt und anderen Misshandlungen gelitten haben. Die Huthi-Rebellen halten MigrantInnen unter schlechten Bedingungen in Haft und verweigern ihnen Schutz und Zugang zu Asylverfahren. Als sich die Pandemie ausbreitete, schoben die De-facto-Behörden der Huthi Tausende äthiopische MigrantInnen nach Saudi-Arabien ab, wo sie unter lebensbedrohlichen Bedingungen festgehalten wurden, bevor man sie in ihr Herkunftsland zurückschickte (AI 7.4.2021).
Nach Angaben der IOM sind Migranten im Land weiterhin Formen des Missbrauchs durch Schmuggler und Menschenhändler ausgesetzt, darunter sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Folter, Entführung zur Erpressung von Lösegeld, Zwangsarbeit und körperliche Gewalt. Nach Ansicht der IOM sind Frauen und Mädchen besonders gefährdet und haben ein höheres Risiko, Opfer von Menschenhändlern zu werden und sexuellem Missbrauch ausgesetzt zu sein. Das OHCHR berichtete, dass die von den VAE unterstützten Security Belt Forces (SBF) Vergewaltigungen und andere Formen schwerer sexueller Gewalt gegen ausländische Migranten und andere gefährdete Gruppen begangen haben (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.202118.Grundversorgung und Wirtschaft
Die humanitäre Lage im Jemen sei niemals schlimmer gewesen als jetzt. Laut UN droht eine Hungersnot. Mehr als 20 Millionen Jemeniten benötigen humanitäre Hilfe und Schutz. Zwei von drei Menschen im Jemen benötigen Nahrungsmittelhilfe, medizinische Versorgung oder andere lebensrettende Unterstützung durch humanitäre Organisationen. Rund 400.000 Mädchen und Buben unter fünf Jahren seien unterernährt, denen Tod droht, wenn sie keine Hilfe bekommen (ARD 1.3.2021).
Die Konfliktparteien behindern die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten, Kraftstoff und anderen Gütern, die für das Überleben der Bevölkerung unabdingbar sind, und die bewaffnete Gruppe der Huthi schränkt die Arbeit humanitärer Hilfsorganisationen weiterhin willkürlich ein. Die internationalen Finanzmittel für humanitäre Hilfe waren 2020 nur noch halb so hoch wie im Vorjahr. Dies verschärft auch die Nahrungsmittelknappheit und wirkt sich negativ auf die Trinkwasser-, Sanitär- und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung aus (AI 7.4.2021).
Der Konflikt und die Unsicherheit haben die jemenitische Wirtschaft schwer getroffen. Ein erfolgreicher Wiederaufbau nach dem Konflikt wird kostspielig sein - und da die inländischen Gesamteinnahmen weniger als 5 % des BIP betragen (Weltbank, 2020) - muss ein Großteil dieses Geldes aus privaten und externen Quellen kommen. Eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung erfordert einen effektiven und gesunden Privatsektor, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (UNDP 23.11.2021).
Jemen ist seit Jahren das ärmste Land im Nahen Osten und Nordafrika (MENA) und leidet nun unter der schlimmsten humanitären Krise der Welt. Die seit 2015 anhaltenden Kämpfe haben die Wirtschaft des Landes verwüstet, was zu einer ernsten Ernährungsunsicherheit geführt und wichtige Infrastrukturen zerstört hat. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen waren im Jahr 2021 24,3 Millionen Menschen von Hunger und Krankheit bedroht, von denen etwa 14,4 Millionen akut auf Hilfe angewiesen waren. Hinzu kommt, dass etwa 20,5 Millionen Jemeniten ohne sauberes Wasser und sanitäre Einrichtungen leben und 16,2 Millionen Menschen aufgrund von Ernährungsunsicherheit und Unterernährung dringend Nothilfe benötigen. Wellen von Währungsabwertungen in den Jahren 2018 und 2019 haben zu einem anhaltenden Inflationsdruck auf den jemenitischen Riyal geführt, der die humanitäre Krise noch verschärft hat. Die Unterbrechung der Infrastruktur und der Finanzdienstleistungen hat die Tätigkeit des Privatsektors stark beeinträchtigt. Für mehr als 40 % der jemenitischen Haushalte ist es schwierig auch nur das Nötigste an Lebensmitteln zu kaufen. Die Armut verschlimmert sich; während sie vor der Krise fast die Hälfte der rund 29 Millionen Einwohner des Jemen betraf, sind jetzt schätzungsweise drei Viertel davon betroffen - 71 % bis 78 % der Jemeniten. Frauen sind stärker betroffen als Männer (WB 1.11.2021).
Im Rahmen einer Geberkonferez am 23.9.2021 wurden weitere 600 Mio. USD an Hilfsmitteln für Jemen zugesagt, nachdem im März bereits 1,7 Mrd. USD an Hilfszusagen zusammengekommen waren. Benötigt werden laut UN-Generalsekretär Guterres jedoch insgesamt 3,85 Mrd. USD, somit bleibt nach wie vor eine Finanzierungslücke von über 1 Mrd. USD bestehen. Das Welternährungsprogramm hat im Rahmen der Geberkonfernz berichtet, dass Nahrungsmittelhilfen im Oktober 2021 gekürzt werden müssen, sollten keine neuen Gelder bereitgestellt werden. 16 Mio. Menschen im Jemen wären dann von Hunger bedroht (BN 27.9.2021).
Die Machtergreifung der Huthi, die Luftangriffe der Koalition und die aktiven Kämpfe machten es für humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsrisiken schwierig, viele Gebiete des Landes zu erreichen (USDOS 30.3.2021).
Auch die Versorgungssituation in den Flüchtlingscamps verschlechtert sich zusehens (BN 29.11.2021).
Quellen:
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021
-ARD - Tagesschau (1.3.2021): Ausland, Appell auf Geberkonferenz: "Das Leben im Jemen ist unerträglich", https://www.tagesschau.de/ausland/jemen-geberkonferenz-113.html, Zugriff 3.12.2021
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.11.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw48-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=2, Zugriff 10.12.2021
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 10.12.2021
-UNDP - UN Development Programme (23.11.2021): Assessing the impact of war in Yemen: Pathways for recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064338/UNDP-Yemen_ImpactofWar_WEB.pdf, Zugriff 3.12.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021
-WB - World Bank (1.11.2021): Yemen, Overview, https://www.worldbank.org/en/country/yemen/overview, Zugriff 3.12.202119.Medizinische Versorgung
Jemen ist Schauplatz einer der größten humanitären Krisen weltweit. Nur noch die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen im Land ist geöffnet. Das Immunsystem der Einwohner ist geschwächt und ansteckende Krankheiten verbreiten sich schneller. Laut UNICEF stirbt alle zehn Minuten ein Kind in Jemen an einer vermeidbaren Krankheit. Jedes Jahr gibt es neue Choleraausbrüche, seit Anfang 2016 haben sich mehr als eine halbe Millionen Menschen in Jemen mit Cholera infiziert. Die deutsche Bundesregierung stellt im Jahr 2021 insgesamt 200 Mio. Euro für den Hilfsplan der Vereinten Nationen bereit. Damit werden Organisationen wie ADRA (Adventist Development and Relief Agency) gefördert. ADRA unterstützt im Norden und Süden des Landes acht Gesundheitseinrichtungen. Dort erhalten Menschen lebenswichtige medizinische Versorgung, wenn sie etwa mit Cholera infiziert sind oder an Unterernährung leiden (AA 17.11.2021).
Die Corona-Pandemie stellt eine Belastung für das ohnehin schon geschwächte Gesundheitssystem dar. Stark reduzierte internationale Finanzmittel, eine Blockade, die Behinderung von Hilfslieferungen und Kraftstoffmangel sorgten dafür, dass die Krankenhäuser der Pandemie nicht gewachsen waren. Im Vergleich zum Jahr 2016 war nur noch die Hälfte der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen in Betrieb. Medizinisches Personal musste entlassen und Kliniken geschlossen werden, während sich die Infektionen in der Bevölkerung weiter ausbreiteten. Das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten warnt, dass in mehreren Provinzen die Bekämpfung der Corona-Pandemie und anderer Krankheiten nicht mehr möglich sei. Dies betreffe 18 Mio. Menschen, darunter 6 Millionen Minderjährige. Alle Konfliktparteien behinderten humanitäre Hilfe. Nach Angaben der UN waren im Jahr 2020 etwa 80 % der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe und Schutz angewiesen, weil es ihnen an medizinischer Versorgung und sauberem Wasser mangelte. Die Konfliktparteien behindern die Versorgung mit, unter anderem, Medikamenten. Z.B. im Mai blockierten die Huthi Container der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Lieferungen mit persönlicher Schutzausrüstung, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie benötigt wurden (AI 7.4.2021).
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend, eine Notfallversorgung mit funktionierender Rettungskette meist nicht existent. Auch in Sanaa entspricht die medizinische Versorgung nicht europäischem Standard. Es muss daher mit maximalen Einschränkungen der medizinischen Versorgung in und außerhalb der Hauptstadt Sanaa gerechnet werden. Mit Wirkung vom 10.10.2021 ist Jemen als Hochrisikogebiet eingestuft (AA 30.11.2021a).
Quellen:
-AA - Das deutsche Auswärtige Amt (30.11.2021a): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260#content_5, Zugriff 30.11.2021
-AA - Das deutsche Auswärtige Amt (17.11.2021): Jemen: Mobile Kliniken machen medizinische Versorgung in der Krise möglich, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/humanitaere-hilfe/huhi-jemen/2496418, Zugriff 30.11.2021
-AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.202120.Rückkehr
UNHCR fordert die Staaten weiterhin auf, jemenitische Staatsangehörige und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen haben, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil des Landes zurückzuführen. Das Rückführungsverbot dient als Mindeststandard und sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Sicherheits-, Rechtsstaatlichkeits- und Menschenrechtslage im Jemen so weit verbessert hat, dass eine sichere und menschenwürdige Rückkehr von Personen, die keinen internationalen Schutz mehr benötigen, möglich ist (UNHCR 10.2021).
Vor 2014 arbeitete die Übergangsregierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen (IDPs), Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2021): Position on Returns to Yemen - Update I; UNHCR Position on Returns to Yemen - Update I, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf, Zugriff 30.11.2021
-USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021
22. Position UNHCR zur Rückkehr nach Jemen
Sicherheitslage
Im Jahr 2021 waren die Regierung und die verbündeten Streitkräfte weiterhin in Konflikte mit den Houthis im ganzen Land verwickelt. Eine erneute Offensive an mehreren Fronten auf das von der IRG kontrollierte Gouvernement und die Stadt Marib die von den Houthi-Truppen im Februar 2021 begonnen wurde und zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch andauert, hat Opfer unter der Zivilbevölkerung, Vertreibungen und die Beschädigung der zivilen Infrastruktur. Ende Juli 2021 eroberten die Houthi-Truppen auch Gebiete im zentralen Gouvernement Al-Bayda, die sie anschließend nutzten, um militärische Vorstöße in das südliche Shabwah-Gouvernement zu unternehmen. Im August 2021 wurde berichtet, dass Kämpfe mit wechselnder Intensität entlang von mehr als 50 aktiven Frontlinien im gesamten Jemen Kämpfe mit schwankender Intensität stattfanden. Auch in den südlichen Teilen des Jemen, einschließlich der Hauptstadt Aden, herrscht Unsicherheit aufgrund von Fraktionskämpfen und zivilen Unruhen wegen der sich verschlechternden Lebensbedingungen.
Kämpfe und wahllose Angriffe haben seit März 2015 zum Tod von Tausenden von Zivilisten geführt. Luftangriffe, Mörser- und Raketenbeschuss und andere Formen wahlloser Angriffe durch die Konfliktparteien waren ein Hauptmerkmal des Konflikts in Jemen, mit verheerenden Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung.
Im Dezember 2020 schätzten die Vereinten Nationen, dass seit 2015 etwa 102.000 Menschen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten) ihr Leben als direkte Folge der Feindseligkeiten verloren haben, zusätzlich zu über 130.000 Menschen, die an den indirekten Folgen des Konflikts starben, etwa durch den Mangel an Nahrungsmitteln, Gesundheitsdiensten und Infrastruktur. Allein im Jahr 2020 wurden über 2.000 Zivilisten durch bewaffnete Gewalt getötet oder verletzt.
Der Konflikt fordert auch im Jahr 2021 weiterhin Opfer unter der Zivilbevölkerung: Die UN verzeichneten zwischen Januar und August 2021 mehr als 1.200 Zivilisten, die getötet oder verletzt wurden. Landminen, improvisierte Sprengsätze (IEDs) und nicht explodierte Sprengkörper töten und verletzen weiterhin Zivilisten im Jemen, darunter viele Kinder.
Verletzungen und Missbräuche von Menschenrechten und Verstöße gegen das Humanitäres Völkerrecht
Zahlreiche Berichte belegen, dass alle Konfliktparteien schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begehen, die auf Kriegsverbrechen hinauslaufen können, sowie schwere Verstöße und Missbräuche der Menschenrechte, mit weitgehender Straflosigkeit.
Es wird berichtet, dass die Konfliktparteien wahllose Angriffe durchführen, bei denen Zivilisten getötet und verletzt werden und zivile Objekte treffen, darunter u.a. medizinische Einrichtungen, Schulen, Märkte, Vertriebenenlager und Moscheen. Beobachter werfen den Konfliktparteien auch vor, den Hunger als Kriegswaffe und als eine Form der "kollektiven Bestrafung" von Zivilisten einzusetzen.
Zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen und -missbräuchen gehören Berichten zufolge willkürliche Verhaftungen, Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen (auch von Kindern); Folter, einschließlich sexueller Gewalt, und andere Formen der Misshandlung; Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren; und ungesetzliche Tötungen, einschließlich Hinrichtungen im Schnellverfahren. Für eine Vielzahl von Straftaten werden Todesurteile verhängt und Hinrichtungen vollstreckt.
Personen, die sich den Konfliktparteien widersetzen oder als solche wahrgenommen werden, darunter unter anderem Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Richter und andere Justizbeamte, Aktivisten und Demonstranten, Akademiker, und Personen, die mit rivalisierenden Parteien in Verbindung stehen oder als solche wahrgenommen werden, sind besonders gefährdet, Opfer von Rechtsverletzungen und Missbrauch durch Konfliktparteien zu werden. Regierungsbeamte, Stammesführer und andere Gegner der Houthi-Herrschaft sind Berichten zufolge Entführungen, Ermordungen und der Zerstörung von Häusern ausgesetzt gewesen. Im Südjemen wurden gezielt Mitglieder der Islah-Partei getötet.
Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach die Houthi-Truppen sowohl Erwachsene als auch Kinder oder Häftlinge unter Druck setzen, sich als Gegenleistung für ihre Freilassung zu melden. Die Weigerung, sich den Houthi-Truppen anzuschließen oder an der Front eingesetzt zu werden, wird Berichten zufolge schwerwiegend bestraft. Es liegen nur begrenzte Informationen über die über die Behandlung von Deserteuren, wobei es vereinzelte Hinweise auf schwere Bestrafungen gibt.
Humanitäre Lage
Jemen befindet sich in einer akuten humanitären Krise, die durch den jahrelangen Konflikt und den wirtschaftlichen Zusammenbruch verursacht wurde und durch die COVID-19-Pandemie verschärft wurde. In Jemen ist nach wie vor eine der größten humanitären Krisen der Welt mit zwei Dritteln der Bevölkerung, d. h. 20,7 Millionen Menschen, die dringend humanitäre Hilfe benötigen, davon 12,1 Millionen in akuter Not. Über 80 Prozent der Jemeniten leben unterhalb der der Armutsgrenze, so dass viele von humanitärer Hilfe und Geldüberweisungen abhängig sind, und die Familien dazu veranlasst, schädliche Bewältigungsstrategien anzuwenden, wie z. B. die Verringerung der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag, die Annahme einer nährstoffarmen Ernährung, die Entsendung von Kindern zur Arbeit und Kinderheiraten.
Nach Angaben des Welternährungs Programm (WFP) haben "45 Prozent der Menschen im Süden und 37 Prozent im Norden nicht genug zu essen". Geldüberweisungen aus dem Ausland, die für Millionen von Familien im Jemen eine Lebensgrundlage darstellten, sind aufgrund der COVID-bedingten Beschränkungen zurückgegangen und könnten weiter sinken, wenn eine größere Zahl jemenitische Migranten die Beendigung ihrer Arbeitsverträge in Saudi-Arabien erleben. Schätzungsweise 16,2 Millionen Menschen im Jemen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts waren etwa fünf Millionen Menschen "nur einen Schritt davon entfernt, einer Hungersnot und den damit einhergehenden Krankheiten zu erliegen. Zehn Millionen weitere sind direkt hinter ihnen". Fast 50.000 Menschen in 11 Bezirken leben bereits unter hungerähnlichen Bedingungen. Konflikte, Handelsbeschränkungen und -embargos, Wirtschaftskriege und in jüngster Zeit auch Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 haben zu einem beispiellosen Anstieg der Lebensmittelpreise bei gleichzeitigem Rückgang der Kaufkraft geführt.
Der Wertverfall der jemenitischen Währung, insbesondere in den von der IRG kontrollierten Gebieten, veranlasste den Premierminister im Juli 2021, vor einem "vollständigen wirtschaftlichen Zusammenbruch" zu warnen. Der Konflikt hat zu umfangreichen Schäden und zur Zerstörung der zivilen Infrastruktur geführt, darunter Häuser, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und andere wichtige Infrastrukturen. Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, Flüchtlinge und Migranten sowie marginalisierte Minderheiten wie die Muhamasheen gelten als besonders gefährdet.108 Nach Angaben des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) waren im Februar 2021 nur die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen des Landes und zwei Drittel der Schulen in Betrieb und funktionstüchtig. Das Gesundheitssystem ist Berichten zufolge "am Rande des Zusammenbruchs" und kämpft mit der Bewältigung mit dem Zustrom konfliktbedingter Opfer, der COVID-19-Pandemie und Ausbrüchen von Cholera und anderen vermeidbaren Krankheiten.
Die vom EDA kontrollierten Gebiete sind von einer langwierigen Brennstoffkrise betroffen, die infolge eines von der Koalition verhängten Embargos, das auch die Versorgung mit Wasser und Strom gefährdet und die Preise für Lebensmittel und andere lebenswichtige Güter in die Höhe treibt. Der Mangel an Treibstoff behindert auch die Bemühungen zur Eindämmung/Ausbreitung von Krankheiten, einschließlich COVID-19, zu begrenzen. Schätzungsweise 90 Prozent der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Strom aus dem öffentlichen Netz.
[…] Die Houthis sollen Schulen zur "Indoktrinierung von Schülern" und zur Rekrutierung nutzen. Konfliktparteien sollen Schulen auch für militärische Zwecke nutzen, wodurch Kinder und Lehrer Angriffen ausgesetzt sind. […]
Der Jemen ist auch sehr anfällig für die Auswirkungen des Klimawandels und hat sowohl schwere Dürren und Überschwemmungen, zuletzt im Juli 2021, was die ohnehin schon sehr prekäre humanitäre Lage weiter verschärft und zu zusätzlichen Vertreibungen führt. Der Zugang für humanitäre Hilfe ist aufgrund von Unsicherheit, Bürokratie und absichtlicher Behinderung durch die Konfliktparteien weiterhin eingeschränkt.
Humanitäre Helfer sind auch der Gefahr gewalttätiger Zwischenfälle ausgesetzt, Drohungen, willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung und in einigen Fällen Tötung durch die Konfliktparteien.
Binnenvertreibung
Der Jemen ist die viertgrößte konfliktbedingte Binnenvertreibungskrise der Welt. Bis zum 31. Dezember 2020 gab es mehr als vier Millionen Binnenvertriebene (IDPs), von denen viele bereits mehrfach vertrieben wurden und die alle dringend humanitäre Hilfe benötigen. Im September 2021 lebten fast 1,2 Millionen Binnenvertriebene in 1.800 Behelfsunterkünften, hauptsächlich in Hajja, Hodeida und den Gouvernements Marib. Nur 20 Prozent dieser Notunterkünfte wurden von humanitären Helfern unterstützt, da in der Nähe der aktiven Frontlinien Unsicherheit herrschte und die Mittel fehlten. Nahezu 2,6 Millionen Binnenvertriebene im Jemen sind "einen Schritt von der Hungersnot entfernt". Zwischen Januar und Mitte Oktober 2021 wurden etwa 79.000 Menschen aufgrund des eskalierenden Konflikts mindestens einmal neu vertrieben und weitere Vertreibungen sind in naher Zukunft wahrscheinlich.
Situation von Ausländern (einschließlich Asylbewerbern, Flüchtlingen und Migranten)
Jemen beherbergt über 140.000 Flüchtlinge und Asylsuchende, die hauptsächlich aus Somalia, aber auch aus Äthiopien stammen, Syrien, Irak, Eritrea, dem Staat Palästina, Sudan und anderen Ländern. Die Kombination aus Konflikt und der COVID-19-Pandemie hat zu einem erheblichen Rückgang der Neuankömmlinge, einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern, geführt. Ungeachtet der Risiken und wenn auch in geringerem Umfang als in den Vorjahren kommen weiterhin Asylsuchende, Flüchtlinge und Migranten vom Horn von Afrika im Jemen an, oft in seeuntüchtigen, überfüllten Booten. Die meisten beabsichtigen, in die Golfstaaten weiterzureisen, doch viele sind jedoch aufgrund von COVID-19-bedingten Bewegungseinschränkungen und Grenzschließungen im Jemen gestrandet. Im Jemen laufen sie Gefahr, in die Kämpfe verwickelt zu werden oder Opfer von körperlichen Angriffen, Entführungen gegen Lösegeld, unrechtmäßigem Freiheitsentzug und willkürlicher Inhaftierung, Folter, sexueller Gewalt, Sexhandel und Zwangsarbeit sowie der erzwungenen Überschreitung aktiver Frontlinien.
Zugang zum Hoheitsgebiet und internationaler Schutz sowie Rückkehr
Da die Situation im Jemen weiterhin unbeständig und unsicher ist, ruft UNHCR alle Länder dazu auf, Zivilpersonen, die aus dem Jemen fliehen, Zugang zu ihren Gebieten zu gewähren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten. Alle Anträge auf internationalen Schutz müssen nach fairen und effizienten Verfahren zur Bestimmung des Status und aktueller und relevanter Informationen über das Herkunftsland geprüft werden. Personen, die aus dem Jemen fliehen, können die Kriterien der Konvention von 1951 für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfüllen. UNHCR ist der Ansicht, dass Anträge von Personen mit den folgenden Profilen besondere Aufmerksamkeit erfordern:
Personen, die sich einer Partei widersetzen oder Konfliktpartei sind, insbesondere politische Gegner, Journalisten und andere Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Justizbeamte und Akademiker;
Angehörige religiöser Minderheiten; Frauen, die sich im öffentlichen Raum engagieren; Personen, die gegen die strengen islamischen Regeln verstoßen;
Überlebende und Gefährdete von sexueller Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderheirat, häuslicher Gewalt oder "Ehrenverbrechen";
Überlebende und Gefährdete der Rekrutierung von Minderjährigen;
Personen mit (tatsächlich oder vermeintlich) unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder Geschlechtsidentitäten.
In Anbetracht der vorherrschenden unsicheren Lage im Jemen ist UNHCR der Ansicht, dass Personen die vor dem anhaltenden Konflikt im Jemen fliehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz gemäß Kriterien des UNHCR-Mandats oder nach den weiter gefassten Flüchtlingskriterien der regionalen Flüchtlingsinstrumente einschließlich Artikel 1 Absatz 2 des OAU-Übereinkommens von 1969 und der Erklärung von Cartagena, oder subsidiärer Schutz gemäß Artikel 15 der EU-Qualifikationsrichtlinie. Je nach dem individuellen Profil und den Umständen des Falles können Ausschlussgründe auftreten bei Anträgen von Asylbewerbern aus dem Jemen. Angesichts der Volatilität der Situation, der Zersplitterung der Kontrolle in Verbindung mit der Vielzahl bewaffneter Gruppen, der massiven Zerstörung und Beschädigung von Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen sowie der katastrophalen humanitären Lage ist UNHCR der Ansicht, dass unter den derzeitigen Umständen die Relevanz- und Angemessenheitskriterien für eine interne Flucht- oder Umsiedlungsalternative (IFA/IRA) wahrscheinlich nicht erfüllt sind.
UNHCR fordert die Staaten weiterhin auf, jemenitische Staatsangehörige und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen hatten, nicht gewaltsam des Jemen in irgendeinen Teil des Landes zurückzuschicken. Das Verbot der zwangsweisen Rückführung dient als Mindeststandard und muss so lange bestehen bleiben, bis sich die Sicherheitslage, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechtssituation im Jemen soweit verbessert haben, dass eine sichere und menschenwürdige Rückkehr derjenigen zu ermöglichen, die keinen internationalen Schutz benötigen.
Möglich, weswegen die Frage nicht beantwortet werden kann.
23. Anfragebeantwortung Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht (a-11678-2)
Das Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) schreibt in einer im Februar 2021 veröffentlichten Übersicht zu den bewaffneten Truppen der Huthi, dass es sich dabei um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten handle, die etwa 200.000 Kämpfer umfasse. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Huthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Huthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. (ACLED, 9. Februar 2021)
Al-Masdar, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass die Huthi sich darauf konzentriere würden, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert würden und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden. Die Huthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Jungen sehe sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst drohe ihnen Inhaftierung oder es werde ihnen Verrat vorgeworfen (Al-Masdar, 3. Jänner 2021).
Das EASO veröffentlicht im April 2019 eine Anfragebeantwortung zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, in der unter anderem einzelnen Stämmen auferlegte zu rekrutierende Kontingente, Rekrutierung durch Propaganda und religiöse Indoktrination, sowie Zwangsrekrutierungen an Checkpoints angesprochen werden. Allerdings sind die dafür herangezogenen Quellen mehrheitlich aus dem Jahr 2018 und älter.
Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Die Rekrutierungsbotschaften, die von den Muschrifin ausgehen würden, würden sich auf Loyalität gegenüber der Gemeinschaft und die Beseitigung von Missständen beziehen, man vermittle den jungen Leuten, dass sie durch die Rekrutierung eine Chance hätten, Unrecht zu beseitigen und gegen eine Invasionsmacht zu kämpfen. Sobald die jungen Männer zur offiziellen Ausbildung in den Ausbildungslagern der Huthi ankommen würden, würden ihnen Videos gezeigt, in denen Abdulmalik Al-Huthi, der Anführer der Bewegung, sie direkt anspreche und zum gemeinsamen Kampf motiviere. Der Bericht erwähnt auch, dass in Gemeinschaften, die Angst davor hätten, die Generation junger Männer zu verlieren, Geld gesammelt würde, um Lehrer zu bezahlen und so Kinder in der Schule zu behalten, um diese somit von Huthi-Anwerbern fernzuhalten. (UN Security Council, 25. Jänner 2019, S. 82)
Die neueren Endberichte der Sachverständigengruppe zum Jemen von 2020 und 2021 gehen nicht auf Rekrutierungspraktiken der Huthi ein, sie erwähnen allerdings Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger.
Middle East Monitor (MEMO) schreibt im März 2020 unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle, dass die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt hätten, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren würden. Die Huthi hätten Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt seien, seien verpflichtet worden, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, seien finanzielle Strafen verhängt worden. (MEMO, 20. März 2020)
September26.net berichtet im Juni 2020, dass ein Sprecher der jemenitischen Lehrergewerkschaft erklärt habe, Huthi-Milizen würden versuchen, tausende Lehrer und Mitarbeiter im Bildungssektor gegen die jemenitische Regierung an die Front zu schicken. Der von den Huthi ernannte Bildungsminister habe kürzlich die Leiter/innen von Bildungsinstitutionen angewiesen, Angestellte für Kämpfe an der Front zu mobilisieren. Die Lehrergewerkschaft habe Berichte und Beschwerden erhalten, die bestätigen würden, dass die Huthi-Milizen Schulleiter/innen, Abteilungsleiter/innen und Lehrer/innen dazu zwingen würden, an der Rekrutierungskampagne teilzunehmen. Berichte von daraufhin erfolgten Rekrutierungen habe es in der Provinz Raima gegeben. (September26.net, 23. Juni 2020)
Jamestown Foundation berichtet im Februar 2021, dass vor dem Hintergrund der Kämpfe in der Provinz Maarib die Huthi ihre Kämpfer nicht schnell genug ersetzen könnten und gleichzeitig ihre Barmittel knapp würden. Der Mangel an Kämpfern, insbesondere an gut ausgebildeten Kämpfern, sei akut und habe sich in den letzten sechs Monaten noch verschärft. Lange Zeit hätten die Huthi von der Wehrpflicht Gebrauch gemacht, um ihre Reihen aufzufüllen, aber die neueren Rekruten seien jünger, schlechter ausgebildet und weniger gut bis gar nicht bezahlt. Dies habe zur Folge, dass Rekruten viel eher dazu neigen würden, bei sich bietender Gelegenheit aus dem Kampf zu fliehen. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, würden die Huthi – oft gewaltsam – vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern greifen, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen seien. Trotz ihrer Bemühungen, so viele Männer wie möglich zu rekrutieren, fordere der Kampf um Maarib einen hohen Tribut von den Huthi-Kräften, vor allem, weil die Rekruten regelmäßig ihre Stellungen verlassen und die Nachschublinien häufig von der saudischen Luftwaffe angegriffen würden (Jamestown Foundation, 26. Februar 2021).
Das Nachrichtenportal 24 berichtet im August 2021, dass es zu Streitigkeiten zwischen Stämmen und den Huthi gekommen sei, da letztere von jedem Stamm gefordert hätten, 40 Kämpfer bereitzustellen, die man als Verstärkung für die Kämpfe in der Provinz Maarib benötige. Es sei die Forderung an die Stämme ergangen entweder 40 Kämpfer zu stellen oder für jeden entgangenen Rekruten 150 US-Dollar zu zahlen (24, 3. August 2021)
Im September 2021 veröffentlicht Mwatana einen Bericht zur Nutzung von Aushungerungstaktiken durch am Krieg beteiligte Parteien im Jemen. In der Provinz Saada hätten die Huthis humanitäre Hilfe in Form von Bargeldzahlungen blockiert. Mitarbeiter/innen humanitärer Organisationen hätten Mwatana berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen würden. Sie würden nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, ausnutzen, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten würden. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirke der Rekrutierung der Huthi entgegen (Mwatana for Human Rights, September 2021, S. 253).
Quellen:
Huthi-Milizen erpressen Stammesführer mit Zahlung oder Rekrutierung [ميليشيا الحوثي تبتز زعماء القبائل بالدفع أو التجنيد], 3. August 2021, https://24.ae/article/652485/%D9%85%D9%8A%D9%84%D9%8A%D8%B4%D9%8A%D8%A7-%D8%A7%D9%84%D8%AD%D9%88%D8%AB%D9%8A-%D8%AA%D8%A8%D8%AA%D8%B2-%D8%B2%D8%B9%D9%85%D8%A7%D8%A1-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A8%D8%A7%D8%A6%D9%84-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%81%D8%B9-%D8%A3%D9%88-%D8%A7%D9%84%D8%AA%D8%AC%D9%86%D9%8A%D8%AF
ACLED-Armed Conflict Location Event Data Project: The Myth of Stability: Infighting and Repression in Houthi-Controlled Territories, 9. Februar 2021; https://acleddata.com/2021/02/09/the-myth-of-stability-infighting-and-repression-in-houthi-controlled-territories/
Al-Masdar: Parallel militaries: Anatomy of the armed forces fighting Yemen’s war, 3. Jänner 2021; https://al-masdaronline.net/national/915
DW – Deutsche Welle: Als "Märtyrer" missbraucht: Kindersoldaten im Jemen, 9. Juli 2021; https://www.dw.com/de/als-m%C3%A4rtyrer-missbraucht-kindersoldaten-im-jemen/a-58174491
EASO – European Asylum Support Office: Forced recruitment of men by the Houthis [Q10-2019], 8 April 2019; https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_04_08_Q10_2019_Yemen_Houthi_Recruitment.pdf
EMHRN – EuroMed Rights / SAM Rights Liberties: Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war, Februar 2021; https://euromedmonitor.org/uploads/reports/childrenyemenrepen.pdf
Jamestown Foundation: Yemen’s Fate Hinges on The Battle for Marib; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 4, 26. Februar 2021; https://www.ecoi.net/de/dokument/2046819.html
MEMO - Middle East Monitor: Houthis impose financial penalties for refusing conscription, 20. März 2020; https://www.middleeastmonitor.com/20200320-houthis-impose-financial-penalties-for-refusing-conscription/
Mwatana for Human Rights / Global Rights Compliance: Starvation Makers; The use of starvation by warring parties in Yemen, September 2021 (verfügabr auf ReliefWeb); https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Starvation-Makers-2021-En.pdf
September26.net: Houthi militia imposes thousands of teachers to join battlefronts, 23. Juni 2020; https://en.26sepnews.net/2020/06/23/houthi-militia-imposes-thousands-of-teachers-to-join-battlefronts/
UN Security Council: Letter dated 25 January 2019 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council [S/2019/83 - E - S/2019/83], 25.Jänner 2019; https://www.ecoi.net/en/file/local/2002889/S_2019_83_E.pdf
UN Security Council: Letter dated 27 January 2020 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council [S/2020/70], 27. Jänner 2020; https://www.ecoi.net/en/file/local/2024819/s_2020_70_E.pdf
UN Security Council: Letter dated 22 January 2021 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Yemen [S/2021/79], 25. Jänner 2021; https://www.ecoi.net/en/file/local/2044723/S_2021_79_E.pdf
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung) und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Einvernahme), der Beschwerdeschriftsatz, die Länderinformationen der Staatendokumentation – Yemen vom 17.12.2021, die Anfragebeantwortung zu Jemen. Zwangsrekrutierung, inbesondere durch Huthi-Milizen; Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht (a-11678-2), Position des UNHCR zur Rückkehr in den Jemen vom Oktober 2021, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die vom BF vorgelegten Dokumente, Integrationsunterlagen, Stellungnahme, die Strafregisterabfrage und der Auszug aus dem ZMR.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
Die Feststellungen betreffend die Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunft und Sprachkenntnisse) gründen auf seine stringenten Angaben im gesamten Verfahren (vgl. Seite 3 bis 7 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie beruflichen Tätigkeit bzw. die Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Wohnsituation im Herkunftsland ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren und in der Verhandlung vor dem BVwG, in dem er auch angab, dass er mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt in XXXX , lebte und seine Eltern dort noch immer leben (Seite 5 - 6 des Verhandlungsprotokolls). Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig, dass es dem BF auch möglich sein wird, wieder in das gemeinsame Haus einzuziehen.
Dass der BF einer Arbeit nachging, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, jedoch gab er in der Erstbefragung an, dass er Hilfskoch gewesen sei (Seite 2 der Erstbefragung). Es zeigt sich für das Gericht, dass der BF im Gebiet und unter der Herrschaft der Huthis, einer Schulausbildung und einer Arbeitstätigkeit ohne Schwierigkeiten nachgehen konnte, so hatte er auch während der ersten Auseinandersetzung in den Jahren 2013 – 2015 eine Ausbildung zum Dekorateur machen können und war nebenbei berufstätig, indem er Werbungen angebracht hat (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seinen unmittelbaren Familienmitgliedern sowie deren Aufenthalt im Herkunftsstaat basieren aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls). Die genauen familiären Verhältnisse konnten nicht festgestellt werden, zumal der BF in der Verhandlung sehr spät, erst bekannt gab, dass sein Vater dreimal verheiratet war und er auch Halbschwestern und Halbbrüder hat bzw. hatte (Seite 10 – 12 des Verhandlungsprotokolls). Es zeigt sich für das Gericht, obwohl der BF sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei der Befragung vor der belangten Behörde nach seinen Verwandten befragt wurde, er diese Halbgeschwister nicht bekannt gegeben hat, dass der BF verheimlichen wollte, dass er gemeinsam und geplant mit seiner Halbschwester und zumindest deren Kinder, wenn möglicherweise auch deren Ehemann in das Ausland legal reiste, um dort eine bessere wirtschaftliche Situation zu erlangen. Es ist sonst nicht erklärbar, warum der BF diese Tatsache bisher verschwiegen hat. Das Gericht befragten den BF „wo und wie leben ihre Verwandten jetzt?“ und der BF nannte lediglich seine Eltern, seine Schwester in XXXX und dass seine Onkel väterlicherseits bereits verstorben waren und zu deren Kindern er keinen Kontakt hatte. Es ist lebensfremd, dass eine Person, nach seinen Familienangehörigen befragt, nicht bekannt gibt, dass seine Halbschwester, mit welcher er gemeinsam das Land verließ, in Ägypten mit ihrem Mann und ihren Kindern lebt und ein Cousin mütterlicherseits in der Türkei, zu welchem er auch Kontakt hat, lebt. Auch geht das Gericht davon aus, dass der Ehemann der Halbschwester bei der Ausreise anwesend war und auch hier zeigte sich, dass der BF versuchte die Situation seiner Halbschwester anders darzustellen. Zunächst wird auch darauf verwiesen, dass der BF selbst angab, dass „sie damals beschlossen haben gemeinsam mit ihrer (Anm. Halbschwester) Familie, Ehemann und Kinder nach Ägypten zu reisen. Ich habe die Chance genutzt und bin mitgefahren...“ (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). So geht das Gericht davon aus, dass der BF mit seiner Halbschwester und deren Familie nach langer Planung die Reise nach Ägypten organisierten, um sich dort ein besseres wirtschaftliches und auch sicheres Leben aufzubauen. Dass er von jemanden bedroht war und daher fluchtartig das Land verlassen musste, konnte daher nicht festgestellt werden. Auch, dass der BF erst auf Nachfrage mitteilte, dass die Halbschwester bei ihrem Ehemann lebt und zuvor aussagte, dass sie bei einer anderen Familie lebt (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls), zeigt dem Gericht, dass der BF versuchte, darzulegen, dass nicht gemeinsam die Ausreise geplant und durchgeführt wurde. Dass der Bruder des BF in Syrien verschollen ist, ergibt sich aus den stringenten Angaben des BF im Laufe des Verwaltungsverfahrens und vor dem Gericht.
Dass der Bruder des BF jedoch gezwungen wurde bei den Huthis mitzukämpfen oder Mitglied zu werden, konnte nicht festgestellt werden. Der BF brachte bei der Erstbefragung vor, dass sein Bruder von der Huthi-Bewegung ausgebildet wurde, jedoch nicht, dass dies mit Zwang geschehen ist. Auch vor dem BFA bracht er nicht vor, dass sein Bruder direkt bedroht und gezwungen worden sei, bei der Huthi-Bewegung teilzunehmen. Er sei auch immer wieder zurückgekommen und seit Mitte Juli 2017 verschollen (Seite 7 der Niederschrift). Wenn nun der Bruder des BF gezwungen worden sein soll, für die Huthi-Bewegung zu kämpfen, so ist es lebensfremd, dass er nicht versuchte das Land zu verlassen, zumal er die Möglichkeit hatte und Öfters nach Hause zurückkehrte. Die Familie hatte bereits Verwandte in der Türkei, so lebt dort ein Cousin und ein weiterer Halbbruder (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). So zeigt sich auch bei der Ausreise des BF und der Familie seiner Halbschwester, dass es ihnen möglich war ungehindert das Land zu verlassen. Dass die Familie direkt bedroht worden sei, brachte der BF auch während des gesamten Verfahrens nicht vor. Der BF sprach immer wieder von allgemeinen Bedrohung an die Bevölkerung (Seite 7 der Niederschrift, 14- 15 des Verhandlungsprotokolls). Auch wenn der BF davon berichtet, dass der Anschluss des Bruders nicht freiwillig gewesen sei (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), so berichtet er mit keinem Wort, dass dieser direkt und persönlich gezwungen worden sei oder irgendjemand der Familie sich gegen die Huthis aufgelehnt hatte. Auch gab der BF bekannt, dass sein Bruder versuchte ihn anzuwerben (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), sodass daraus ebenfalls erkennbar ist, dass der Bruder mit den Huthi sympathisierte, zumal dieser „…er war etwas überzeugt von den Ansichten der Huthis…“ (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls) die Ansichten der Bewegung teilte. Hier ist auch die Aussage des BF vor der Erstbefragung schlüssig, indem er angab, dass sein Familienclan sich der Huthi-Bewegung angeschlossen hat. Wenngleich nicht übersehen wird, dass er ebenfalls angab, dass seine Eltern dies bei ihm nicht wollten.
Zur Situation in Österreich:
Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde. Der weitere Verfahrenslauf ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der Verlängerungsantrag und damit aufrechte Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des BFA und den glaubhaften Angaben des BF.
Dass der BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankungen leidet ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (vgl. Seite 2 des Einvernahmeprotokolls; Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF keiner Covid-19 Risikogruppe angehört, ergibt aus seinem Alter und dem Gesundheitszustand sowie der Tatsache, dass er diesbezüglich kein Vorbringen erstattete, geimpft ist und unter Hinweis auf die Covid-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II 203/2020 an keiner dort aufgelisteten Grunderkrankung leidet. Dass auf Grund der Corona-Pandemie der BF auch nicht Gefahr läuft in Yemen eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden wird, ergibt sich aus den Länderinformationen. Hinzu kommt, dass in Jemen die medizinische Versorgung gewährleistet ist und über einen Impfstoff verfügt sowie mit der Durchimpfung der Bevölkerung begonnen hat.
Die Feststellungen zur Situation des BF in Österreich, seiner Finanzierung des Unterhaltes, seinen Wohnsitz, nicht vorhandene Familienmitglieder im Bundesgebiet und Deutschkurse bzw. prüfungen basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. (Seite 12-14 des Verhandlungsprotokolls) sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Dass der BF über Deutschkenntnisse verfügt, darüber konnte sich das Verwaltungsgericht selbst überzeugen, zumal er ein bisschen Deutsch spricht (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls).
Dass der BF mit den jementischen Gepflogenheiten und Kultur vertraut ist, gründet sich auf der Tatsache, dass er bis 2021 durchgehend seit seinem zweiten Lebensjahr in Jemen aufgewachsen (Seite 5 der Niederschrift) und gelebt hat, dort in die Schule ging, arbeitete, sowie auch von Österreich aus den Kontakt mit seiner Familie in Jemen aufrecht hält.
Dass der BF arbeitsfähig ist ergibt sich aus seinem Alter, dem Gesundheitszustand sowie der Tatsache, dass er bereits in seinem Herkunftsland erwerbstätig war. Die Unbescholtenheit der BF basiert auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:
2.2.1. Zu den von der BF vorgebrachten Vorfällen in Jemen:
Der BF brachte im Zuge des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens als Grund für die Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz vor, dass er von der Huthi-Armee zwangsrekrutiert werden könnte. Weiters dass er an der Veranstaltung am 24.08.2017 in XXXX als Mitglied der Organisatoren bezüglich der 35 Jahr Feier der Gründung des Allgemeinen Volkskongresses des Ex-Präsidenten Abdallah Saleh teilgenommen habe und deswegen in den Fokus der Huthis gelangte.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch und kam zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubwürdig ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens und ist dazu näher auszuführen wie folgt:
Zwar ist der BF nicht angehalten seine Fluchtgründe zu beweisen, muss diese jedoch glaubhaft machen und ist von einer Person zu erwarten, dass er Erlebtes wahrheitsgetreu, chronologisch und inhaltsgleich wiedergeben kann. Dies ist dem BF jedoch nicht gelungen.
Die BF bringt zwar im Wesentlichen vor dem Bundesamt und vor dem erkennenden Gericht ein ähnliches Fluchtvorbringen vor, es zeigt sich jedoch nach näherer Befragung, dass der BF eine Rahmengeschichte vorbringt, welche er immer wieder neue Elemente und Änderungen einbringt, sodass insgesamt sein Vorbringen grob, vage und widersprüchlich.
So brachte die BF bei der Erstbefragung noch vor, dass er befürchte von den Huthis zwangsrekrutiert zu werden. Auch vor der belangten Behörde brachte er vor, dass er eine Zwangsrekrutierung durch die Huthis befürchte. Diese Darstellung des Fluchtgrundes war auch zentral in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Es zeigte sich jedoch, dass der BF hier immer wieder nur allgemeine Befürchtungen bekannt gab, ohne jemals selbst von einer Zwangsrekrutierung betroffen gewesen zu sein. Der BF brachte während des gesamten Verfahrens vor, dass er direkt selbst nie von den Huthis aufgefordert worden wäre, für diese zu kämpfen oder sich ihrer Bewegung anzuschließen (Seite 7 – 9 der Niederschrift, Seite 7 und Seite 13 – 18 des Verhandlungsprotokolls). Der BF berichtet immer wieder von allgemeinen Aufforderung der Huthi-Bewegung für diese zu kämpfen, sich ihren Ansichten anzuschließen und für diese einzutreten. Er berichtete zwar davon, dass auch in der Moschee davon gesprochen und die Leute indoktriniert wurden, dass er jedoch direkt angesprochen wurde, verneinte er trotz mehrmaligen Nachfragens des Gerichtes oder der belangten Behörde. Auch brachte er nicht vor, wie er sich den Huthis widersetze oder wie er die Aufforderungen nachgekommen wäre. Er war, wie auch von ihm mehrmals vorgebracht, zu keinem Zeitpunkt politisch tätig, sodass der BF weder gegen noch für die Huthis aktiv tätig war. Es zeigte sich im gesamten Leben des BF, dass er mit den Huthis keine Konflikte hatte.
Dass es zu Versorgungsengpässen mit Gas kommen kann, ist aufgrund der Bürgerkriegssituation verständlich, dass der BF oder seine Familie zwangsweise unter Druck gesetzt worden wäre für die Huthis aktiv zu sein, ansonsten er keine über das Lebensnotwendige erhalten würde, wurde mit keinem Wort dargelegt. Er schilderte hier keinen konkreten Fall bzw. wie er sich danach verhalten hätte, um den Anforderungen der Huthis gerecht zu werden. Der BF blieb während des gesamten Verfahren grob und vage und sprach immer wieder von allgemeinen Drohungen, jedoch von keinem tatsächlichen konkreten Vorfall gegen ihn. Wie schon dargelegt, ist der Bruder des BF nicht unfreiwillig zu der Huthi-Bewegung hinzugetreten.
Aber wie auch von der belangten Behörde dargelegt, zeigt sich, dass die Huthis, im Gegensatz zum Vorbringen des BF, kein Interesse am BF hatten. So konnte der BF in XXXX leben, eine Ausbildung machen, wenngleich er nur kurz arbeiten konnte. Er brachte aber auch kein konkretes Beispiel, dass die Huthis ihn an einer Weiterbildung oder an einer Arbeitstätigkeit behindert hätten. Auch wenn der Bruder des BF bereits bei den Huthis war und der BF daher der Meinung ist, dass er nicht eingezogen wird, so ist es nicht nachvollziehbar, warum sich dies nun geändert haben soll. Der BF gab an, dass der Bruder seit Mitte Juli 2017 verschollen ist, trotzdem konnte der BF bis Mitte August 2018, wie er selbst vorbrachte, im Land leben und legal über den Flughafen im Süden des Landes, Richtung Ägypten mit seiner Halbschwester und deren Familie verlassen. Aber nicht nur im Gebiet XXXX konnte der BF ungehindert leben, ohne, dass er aufgefordert worden wäre, für die Huthis zu kämpfen, auch die Ausreise aus dem Herrschaftsgebiet der Huthis konnte der BF ungehindert durchführen. Er brachte selbst vor, dass er mehrere Checkpoints passierte ohne, dass es zu – außer verbalen, aufgrund seines Geburtsortes – Problemen gekommen wäre. Wenn er nun vorgibt, dies sei nur aufgrund eines gefälschten Dokumentes bezüglich seines Gesundheitszustandes gewesen, so ist dies nicht glaubhaft, zumal er dies mit keinem Wort bei der niederschriftlichen Befragung angegeben hat und nun der Versuch war, eine Begründung für das ungehinderte Passieren zu suchen. Wenn nunmehr ein Schreiben des Gesundheitsministeriums in der Beschwerde vorgelegt wurde, so gab der BF selbst an, dass dieses gefälscht war. In der Aufforderung des Gerichtes ärztlichen Befunde vorzulegen, brachte er nun vor, dies wären am Flughafen abgenommen worden (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls), so ist dies ebenso nicht glaubhaft, zumal nicht erkannt werden kann, warum die Behörde, dies am Flughafen benötigen sollten, wenn der BF im Ausland medizinisch versorgt werden soll und diese benötigt. Auch wäre es dem BF möglich gewesen, Fotokopien anzufertigen oder zu fotografieren und seinem Cousin in der Türkei, zu welchen er immer Kontakt hatte, vorab zu schicken, um hier über die Verfügbarkeit der Befunde sicher zu gehen, oder der Familie der Halbschwester zu geben. Aber auch bei Zutreffen des Vorhandenseins dieser medizinischen Befunde, zeigt sich, dass der BF, obwohl sein Bruder über ein Jahr verschollen war, nicht von den Huthis direkt rekrutiert wurde oder sonst bedroht oder verfolgt, sodass wie von der belangten Behörde festgestellt, davon auszugehen ist, dass die Huthis an ihn kein Interesse haben. Auch vor dem Jahr 2017, dem Eintritt des Bruders zur Huthi-Bewegung wurde der BF nicht direkt bedroht. Der BF brachte das Schreiben des Gesundheitsministeriums vor, in welchem dargelegt wurde, dass er eine Entzündung im Darm hat. Es ist auch hier nicht ersichtlich ist, warum der BF jedoch in der Verhandlung angibt, dass er die medizinischen Unterlagen am Flughafen abgegeben hat und nunmehr keine vorlegen kann. Der BF ist nicht mehr in der Lage anzugeben, was nun wirklich geschehen ist, da es sich um eine fingierte Geschichte handelt. Wenngleich wie bereits dargelegt, auch bei Verwendung des Schreibens zur Ausreise, von keiner Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Huthis auszugehen ist, zumal auch sonst die anderen Mitglieder des Familienclans ihren Beitrag leisten. Auch aus den Länderberichten ist nicht ableitbar, dass jede Person von den Huthis rekrutiert wird. Es zeigt sich, dass insbesondere Jugendliche und jüngere Personen mit geringer Ausbildung Ziel der Rekrutierungsversuche der Huthis sind. Der BF ist bereit im 33. Lebensjahr und gut ausgebildet, sodass er hier nicht zu der genannten Zielgruppe gehört.
Steigernd gab der BF nunmehr in der mündlichen Verhandlung an, dass er an der Veranstaltung des 35. Jährigen Gründungsjahres des Allgemeinen Volkskongresses des ehemaligen Präsidenten Abdallah Saleh am 24.08.2017 teilgenommen habe und deswegen im Fokus der Huthis stehe. Wobei er hier in der Organisation und als Wachmann tätig gewesen sei. Es ist lebensfremd, dass eine Person, welche einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, eine solche Teilnahme, mit der sie auch eine, wenn auch nur unterstellte oppositionelle Einstellung gegen die Huthis darlegen will, nicht schon bei der Erstbefragung oder spätestens bei der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde vorbringt. Dass dem BF abgeraten worden sei von Freunden, dies nicht zu tun, vermag daran nichts zu ändern, da es gerade sein persönliches Verfahren ist und erwartet wird, alles vorzubringen, was ihm nützlich sein kann. Zunächst ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF selbst angibt politisch nicht aktiv gewesen zu sein oder auch derzeit nicht ist (Seite 8 – 9 des Verhandlungsprotokolls), wie er es auch vor der belangten Behörde bekannt gegeben hat (Seite 8 der Niederschrift). Der BF wurde auch befragt ob er irgendeine Gruppe in Jemen unterstützt hat oder er bzw. seine Familie in irgendeiner Art politisch aktiv gewesen ist (Seite 8 der Niederschrift). Beides verneinte der BF. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum auch auf diese Frage der BF nicht vorbrachte, dass er an dieser Veranstaltung teilgenommen hat und so wie vor dem Verwaltungsgericht, darlegte, dass er jedoch nicht politisch aktiv war. Der vorgelegte Ausweis, zeigt zwar die vom BF angegeben Daten, kann jedoch nicht als echt beurteilt werden. Auch das Foto erscheint dem Gericht, als wäre es nachträglich aufgeklebt worden. Der BF selbst gab auch an, dass er mit gefälschten Ausweisen bzw. Dokumenten Umgang hat und daher erscheint es dem Gericht für den BF ein Leichtes ein solches Dokument zu fälschen. Aus den Länderberichten ist nicht ableitbar, dass bei dieser Veranstaltung ein Angriff auf den Führer Ali Saleh stattgefunden hat, zumal dieser erst später getötet wurde. Diese Angaben des BF (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls) decken sich daher nicht mit den Angaben im LIB und auch im Internet, wie vom BF vorgebracht ist dies nicht zu finden. In einem Bericht der Tiroler Tageszeitung wird zwar von der Veranstaltung berichtet, jedoch „Die Houthi-Kämpfer richteten am Donnerstag in XXXX Kontrollposten ein, hinderten die Anhänger Salehs aber nicht daran, zu der Kundgebung zu gelangen. Auch auf dem Sabain-Platz gab es keine Zwischenfälle.“ (https://www.tt.com/artikel/13358470/jemens-ex-praesident-saleh-mobilisierte-anhaenger-zu-machtdemonstration) Bei der Veranstaltung waren tausende von Personen anwesend, sodass es bei Angriffen durch Huthis sicherlich zu Ausschreitungen und Gewaltexzessen gekommen wäre, wenn die Huhtis hier einen Angriff gestartet hätten. Es zeigt sich, dass der BF von dieser Veranstaltung erfahren hat, konnte jedoch für nicht glaubhaft erachtet werden, dass er dabei gewesen ist, zumal er von einem Angriff berichtet der so nicht stattgefunden hat. Auch zeigt sich, dass diese Veranstaltung in XXXX stattgefunden hat, wo die Huthis im Jahr 2017 bereits ihre Macht ausübten, sodass davon auszugehen ist, dass die Sicherungsfunktion durch die Huthis ausgeübt wurde. Der BF gab an als Wachmann tätig gewesen zu sein. Sein Familienclan unterstützte die Huthis. Sein Bruder war zu diesem Zeitpunkt bei den Huthis, sodass davon auszugehen ist, dass auch der BF für die Huthis teilweise Wachfunktionen ausgeübt hat und daher nur von einem Teil der Veranstaltung erfahren hat. Der Ausweis legt nicht dar, dass er für den Ex-Präsidenten gearbeitet hat.
Aber auch wenn der BF bei dieser Veranstaltung teilgenommen hat, so zeigt sich wiederum, dass er nicht – im Gegenteil zu seinen Ausführungen (Seite 16 – 17 des Verhandlungsprotokolls) - im Fokus der Huthis war. So wurde er bis zum August 2018, bezüglich dieser Teilnahme nicht von den Huthis bedroht, befragt oder gar festgenommen. Dies verneinte der BF (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen, dass der BF bei Rückkehr diesbezüglich bedroht werden wird, da er nicht im Fokus der Huthi-Bewegung steht.
Gesteigert brachte der BF nunmehr vor, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Wenngleich das Gericht nicht übersieht, dass dieser Haftbefehl nach der niederschriftlichen Einvernahme erfolgte, so zeigt sich, dass der BF unmittelbar mit Beschwerdeeinreichung bzw. nach dem negativen Bescheid bezüglich seiner Zuerkennung des Status des Asylberechtigten diesen Vorführungsauftrag erhalten hat. Dies bringt schon eine gewisse Unglaubwürdigkeit, zumal der BF ja schon bereits das Land verlassen hatte und von keiner Auseinandersetzung mit den Behörden berichtet hat. Auch ist es möglich, wie von BF eindrucksvoll geschildert, in Jemen gefälschte Dokumente herstellen zu lassen. Wenn nun der BF im Rahmen der Eingabe von einer Gefahr der Verhaftung spricht, so brachte er in der mündlichen Verhandlung nun vor, dass er nicht wisse, ob er betroffen sei, oder dieses Dokument nur verwendet worden wäre, um an die Medikamente der Firma, wo sein Vater tätig ist zu gelangen (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Der BF schwächte daher sein Vorbringen ab. Das Gericht geht auch hier von einem gefälschten Dokument aus und der BF versuchte nun davon abzulenken, indem er davon möglicherweise ausgeht, dass es ihn nicht tatsächlich betroffen hat. Aber auch das Vorbringen bezüglich des Ablaufes der Hausdurchsuchung zeigt dem Gericht, dass es so nicht stattgefunden hat bzw. der BF nicht verfolgt wird. So brachte der BF die Situation nur grob und vage dar, wenngleich nicht übersehen wird, dass der BF nicht anwesend war. Aber er brachte nicht vor, wo der BF gesucht worden sei oder wie eine Befragung der Eltern oder Schwester bezüglich des Aufenthaltes des BF erfolgte, zumal diese auch darlegen hätten können, dass der BF sich nicht mehr in Jemen befindet. Darüber erzählte der BF jedoch mit keinem Wort, sodass tatsächlich nicht davon auszugehen ist, dass nach dem BF gesucht wird. Auch nach der Hausdurchsuchung gab es keine weiteren Zwischenfälle, weder weitere Befragungen an die in Jemen befindlichen Familienangehörige, noch eine Aufforderung zum Erscheinen vor den Behörden oder gar eine Inhaftierung. Weiters ist auch das Dokument dahingehend fragwürdig zumal der BF als Student bzw. Schüler geführt wird, obwohl er zuletzt 2015 eine Ausbildung machte und seitdem nicht mehr eine Schule besuchte, daher ist nicht erklärbar, warum die Behörden im Jahr 2021 davon ausgehen, dass der BF noch Schüler oder Student sei. Die Daten sind handschriftlich eingetragen, sodass es möglich ist, dass hier ein Formular mit Stempel verwendet wurde und die Daten danach eingetragen.
Der BF ist nie öffentlich gegen die Huthis aufgetreten.
Sohin ist das Vorbringen einer individuellen Verfolgung durch die Huthi-Miliz nicht nachvollziehbar, weil es dem BF nicht gelang plausibel darzulegen, warum über die allgemeine Bedrohung hinaus genau ein Interesse der Huthis am BF besteht und der BF gesucht werden soll.
Der BF hatte als Schüler Behördenkontakte und seine Familie lebt ebenso noch immer in von den Huthis kontrollierten Regionen. Auch entzogen sie sich nicht der Herrschaft der Huthis, sondern verblieben in einem von den Huthis regierten Gebiet. Dies erscheint lebensfremd, wenn schon der BF sich der Verfolgung unterziehe, wäre auch die Familie bedroht bzw. einer weiteren Diskriminierung unterlegen. Schließlich lebt seine Kernfamilie noch immer in diesem Gebiet und der BF brachte keine weiteren Bedrohungen vor. Aber auch in Österreich tritt der BF nicht gegen die Huthis auf.
Schließlich ist auch alleine auf Grund seiner Angehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams in Jemen verfolgt werde vor dem Hintergrund der eingeholten Länderinformationen nicht plausibel. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass 99% der Bevölkerung in Jemen Muslime sind und davon ca. 65% Sunniten und 35% Schiiten (Zaiditen). Sohin sind grundsätzlich im Herkunftsstaat des BF fast doppelt so viele Sunniten, wie Schiiten und dies begründet nicht plausibel eine Verfolgung des BF, weil er sunnitischer Muslim ist. Wobei hinsichtlich der Huthis Berichte nahelegen, dass diese versuchen den Islam nach ihren Vorstellungen – den zaiditischen oder schiitischen Islam – zu prägen versuchen. Den Berichten zu Folge wird im Schulunterricht der schiitische Islam gelehrt und beispielsweise in gottesdienstliche Abläufe oder unter den Sunniten praktizierten Gebete in den Moscheen mit Verboten eingegriffen. Auch werden laut Länderberichten Imame und Sheikhs beeinfluss, im Sinne der Huthis zu predigen oder zu handeln, wie der BF auch berichtete. Hingegen gab es allgemein in Jemen historisch kaum konfessionelle Spannungen und ist die Huthi-Bewegung primär eine politische und keine reine religiöse Bewegung. Da der BF in Jemen als Zivilist gilt und keine exponierte religiöse oder gesellschaftliche Stellung innehat (Imam etc.) ist eine konkrete Verfolgung des BF einzig auf Basis der Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam vor dem Hintergrund der Länderberichte lediglich spekulativ und nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit begründbar. Hinzu kommt, dass laut Länderfeststellungen die Unterstützerschaft der Huthis nicht auf zaiditische Jemeniten beschränkt ist, sondern ebenso Sunniten umfasst. Ebenso gibt es unter den Zaiditen auch Opposition gegenüber den Huthis. Zusammengefasst löst nach den Länderberichten alleine die Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam in der Regel keine Verfolgungshandlungen aus. Bestehende Konflikte (politischen Ursprungs) des BF mit den Huthis brachte er nicht glaubhaft vor und kommen nicht als verstärkender Faktor hinzu. Sohin wird der BF nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit alleine wegen seines sunnitischen Glauben im Herkunftsstaat verfolgt.
So zeigt sich insgesamt, dass der BF eine seine Fluchtgründe mit einer erfundenen Rahmengeschichte steigerte und versucht mit dieser den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich den Status des Asylberechtigten zu begründen. Sein Vorbringen war aufgrund der massiven Steigerungen zwischen den Einvernahmen vor der Sicherheitsbehörde, dem Bundesamt bis zur mündlichen Verhandlung und auf Grund seinen widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu seinen Aussagen vor dem Bundesamt unglaubwürdig. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem BF, abgesehen von der allgemeinen Gefährdung in Jemen, ausgelöst durch Bürgerkrieg und Hungersnot, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell bedroht oder verfolgt wurde oder
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Jemen und zur aktuellen Covid-19-Pandemie:
2.3.1. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.4.) stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Den Länderberichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Die allgemeinen Feststellungen zur Pandemie auf Grund des Corona-Virus gründen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen und stützen sich jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II 203/2020; https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen;“
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, sowie vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128, sowie vom 23.01.2006, Zl. 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, sowie 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (siehe auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom 21. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom 13. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnte der BF keine gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die Gruppe Ansar Allah (Huthis) aufgrund einer Teilnahme bei einer Gedenkveranstaltung am 24.08.2017 in XXXX oder seiner sunnitischen Glaubensrichtung oder eine drohende Zwangsrekrutierung glaubhaft machen. Darauf aufbauend konnte er auch keine gegen ihn gerichtete Verfolgung, welche ihre Ursache in einem in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft machen.
Wenngleich auch die Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden den primären Zweck der Erfassung der Fluchtroute und der Identitätsfeststellung dient, so ist auch zu erwarten, dass der BF bei der Befragung über den Fluchtgrund zumindest in groben Zügen, den Hauptgrund seiner Flucht angibt. Der BF hat hier jedoch mit keinem Wort eine direkte Bedrohung durch die Huthis angegeben, sondern nur die allgemeine Kriegsgefahr und die darausfolgende schlechte wirtschaftliche Situation und eine Rekrutierungsgefahr durch seinen Familienclan. Eine direkte Aufforderung durch die Huthis, sich ihnen anzuschließen erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Weder bevor sein Bruder im Jahr 2017 den Huthis anschloss, noch nach seinem Verschwinden Ende 2017, sodass der BF bis August 2018 ungehindert in XXXX leben konnte.
Der BF hat damit während des gesamten Verfahrens durch sehr vage, oberflächliche, aber insbesondere durch gesteigerte Angaben zu seiner Fluchtgeschichte unglaubwürdig gewirkt. So konnte er eine Bedrohung bzw. wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen, zumal die vorgetragenen asylrelevanten Fluchtgründe nicht glaubhaft waren. Der BF brachte vordergründig die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Jemen vor und verneinte zu Beginn eine konkrete gegen ihn gerichtete Bedrohung. Weitere Bedrohungen und Gefahren gegen ihn brachte der BF erst im späteren Verlauf des Verfahrens steigernd und widersprüchlich vor.
Weiters lebt seine Familie (Kernfamilie und Geschwister) noch immer im Kerngebiet der Huthis und wurden keiner weiteren Bedrohung oder Verfolgung unterzogen oder inhaftiert. Auch nach einer Hausdurchsuchung erfolgten keine weiteren Maßnahmen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Huthis an den BF kein Interesse habe. Sei es auch, da die Familie aufgrund der Unterstützung durch seinen Bruder, ihre „Schuldigkeit“ getan habe, oder der restliche Familienclan die Huthis unterstützt.
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).
Das Vorbringen einer allgemeinen schlechten Lage für jemenitische Staatsangehörige alleine reicht nicht aus um darzulegen, dass eine Verfolgung gegen den BF stattfinden wird. Wenn auch im Rahmen der Länderberichte Berichte zur Menschenrechtslage in Jemen sowie in der Position von UNHCR von schweren Diskriminierungen oder auch Folter bis hin zu Tötungen von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, etc. geschildert wird, so zeigt sich insgesamt, dass Sunniten ihren Glauben ausüben können und nicht generell verfolgt werden. Konkret konnte der BF eine solche Gefährdung nicht vorbringen, so ist gerade nicht glaubhaft, dass der BF politisch tätig war und anderweitige regimekritische oder politische Tätigkeiten brachte er nicht vor. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131, 28.05.2009, 2008/19/1031). Eine solche Bedrohung in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konnte nicht festgestellt werden.
In Ermangelung von dem BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zu Rückkehrern aus Europa - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Eine Gruppenverfolgung aller Sunniten legen die eingeholten spezifischen Länderberichte nicht dar. Eine Verfolgungsgefahr alleine auf Grund der Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam durch die Huthis deckt sich nicht mit den Berichten. Auch wenn es vereinzelt zu Diskriminierungen oder Benachteiligungen gekommen ist, so ist die Intensität von einer Verfolgung iSd GFK nicht erreicht. Auch auf Grund anderer generalisierter Merkmale ist eine Gruppenverfolgung nicht festzustellen. So gibt es Millionen von Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Jemen und es wurde nicht dargelegt, warum der BF einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt sein würde. Wie bereits dargelegt ist es dem BF nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam oder der Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa glaubhaft zu machen.
Es kann demnach nicht angenommen werden, dass der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Eine etwaige Verfolgung in Jemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religionszugehörigkeit bzw. als Rückkehrer aus Europa ist auch aus den Länderberichten Berichten nicht ersichtlich.
Wie aus den Feststellungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung hervorgeht, konnte keine aktuelle asylrelevante Verfolgung des BF im Falle einer Rückkehr nach Jemen festgestellt werden.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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