Bundesverwaltungsgericht W136 2248194-1

W136 2248194-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2022

Regest

Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Ermessensübung Geldstrafe Herabsetzung Milderungsgründe Nebenbeschäftigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsbeamter Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafbemessung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W136 2248194-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2248194.1.00

Spruch

W136 2248194-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Gradischnig Gradischnig Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.10.2021, GZ 2020-0.732.697, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insofern abgeändert, als die über den Disziplinarbeschuldigten XXXX verhängte Geldstrafe gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 auf € 15.300,- herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde XXXX , im Folgenden Beschwerdeführer (BF), schuldig erkannt, für sechs näher genannte Unternehmen und zwei näher genannte Personen in jeweils unterschiedlichen Zeiträumen zwischen 1998 und 2016 steuerliche Unterstützungstätigkeiten erbracht zu haben, und dadurch gegen seine Dienstpflicht gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 18.000,- verhängt.

Zur Strafbemessung wurde wörtlich auszugsweise wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

„[…] Die BDB billigt dem Unrechtsgehalt der Tat (Abfassen steuerlicher Aufzeichnungen für Steuerpflichtige durch einen Betriebsprüfer} ein nennenswertes Gewicht zu. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. September 2019, GZ Ra2019/09/0Q62, in dem der VwGH

klargestellt hat, dass § 121 Abs 2 BDG 1979 nicht verbietet, dass auf das der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende Verhalten auch nach Ablauf der in § 121 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeit zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters [...] Bedacht genommen werden darf, ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass sich [der BF] im Jahr 2011 bzw. im Jahr 2012 in einem Disziplinarverfahren zu verantworten hatte. Bereits in diesem Verfahren wurde ihm die Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 zum Vorwurf gemacht, da er auch damals rechtlich unzulässige steuerliche Unterstützungstätigkeiten zu vertreten hatte (siehe Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 12.07.2012, GZ. ll,12/12-DOK/12). In diesem Verfahren stellte die Disziplinaroberkommission unter anderem fest, dass der genannte Beamte durch die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 „einen das Vertrauen der Dienstbehörde in die Korrektheit der Dienstverrichtung durch ihn und seine dienstliche Zuverlässigkeit in bemerkenswerter Weise auf die Probe stellenden Verstoß gegen eine ganz wesentliche Dienstpflicht" zu vertreten hat.

Die BDB billigt dem Unrechtsgehalt der Tat (Abfassen steuerlicher Aufzeichnungen für Steuerpflichtige durch einen Betriebsprüfer) ein nennenswertes Gewicht zu.

Aus diesem Grund bewertet die BDB auch den Grad des Verschuldens als gewichtig, da sich der [BF] über die gebotene Dienstpflicht, die ihm klar erkennbar sein musste, hinweggesetzt hatte. Von den gemäß § 134 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB die Festsetzung einer Geldstrafe als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldstrafe ist vor allem der Aspekt der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat.

Dem generalpräventiven Aspekt wird zusätzlich dadurch Gewicht verliehen, dass im BMF in den letzten Jahren wiederholt über gleichartige Disziplinarvergehen von Betriebsprüfern zu entscheiden war, sodass das verfahrensgegenständlichen Delikt als erhöhtes disziplinarrechtliches Risikofeld für Betriebsprüferinnen bzw. Betriebsprüfer der Finanzverwaltung zu erkennen.

Von besonderem Gewicht bleibt für die Ausmessung der Geldstrafe der generalpräventive Aspekt aus den bereits angeführten Gründen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen, der DB hat keine Sorgepflichten, die Wohnung gehört der Gattin. […]

Milderungs- und Erschwernisgründe

Da das Geständnis des DB als Tatsachengeständnis zu werten war, wurde es nicht als Milderungsgrund herangezogen. Als erschwerend wird die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über doch einen langen Zeitraum sowie das Erkenntnis der DOK vom 12. Juli 2012 gesehen. […]

Der monatliche Ruhebezug des [BF] errechnet sich aus dem Ruhegenuss von € 3.294,28, und der Nebengebührenzulage von € 323,49 und ergibt in Summe € 3.617,77. Somit ist der Strafrahmen der Disziplinarstrafe der Geldstrafe mit € 18.088,85 bestimmt.

Die festgesetzte Geldstrafe von € 18.000,-- findet in diesem Rahmen Deckung.

Die BDB erkennt die Ausmessung dieser Disziplinarstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen.“

2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF rechtzeitig Beschwerde bezüglich des Ausspruches der verhängten Strafe und beantragte eine schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Disziplinarstrafe.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Nichtannahme seines Geständnisses als Milderungsgrund zu den verurteilten Tatbeständen unbegründet sei. Der BF habe in seiner Verantwortung zu den verurteilten Tatbeständen ausgeführt, dass er aus den Gründen der Beschäftigung seiner Gattin bei den Firmen und aufgrund eines Freundschaftsverhältnisses und der Verwandtschaft der Firmen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse geholfen habe. Dieses Fehlverhalten bedauere er nachträglich sehr. Sein Verteidiger habe im Schlussvortrag angeführt und darauf verwiesen, dass er sein disziplinäres Verhalten bereue und habe der BF im Schlusswort auf die Ausführungen seines Verteidigers verwiesen. Wenn man auch aus der Darstellungen im Vorverfahren diese Schuldeinsicht und Reue nicht hätte erkennen können, so habe der Senat aus seinem Verhalten in der Disziplinarverhandlung dennoch ein schuldeinsichtiges Geständnis und Reue erkennen müssen. Einen besonderen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 2 StGB hatte der Senat auch annehmen müssen, weil das gegen den BF geführte Verfahren ohne sein Verschulden in der Dauer von ca. vier Jahren überlang hinausgezogen wurde. Die lange Zeit der Unsicherheit, wie das Strafverfahren wegen der nichtgenehmigten Nebenbeschäftigung und des Verdachts der Abgabenhinterziehung ausgehen würde, habe den BF seelisch schwer getroffen. Er habe während der Zeit der Unsicherheit über den Ausgang des Strafverfahrens gelitten.

Der BF habe seinen Ruhebezug mit monatlich € 3.627,77 und seine finanziellen Verbindlichkeiten für den Wohnkredit der ehelichen Eigentumswohnung mit € 1.748,00 angegeben. Der Kredit von ursprünglich € 350.000,00 hafte derzeit mit € 220.000,00 aus. Zwar sei der BF nicht auf das Existenzminimum gepfändet, doch habe der BF der Bank eine Pfändung seines Gehalts bis zum Existenzminimum abgetreten, sofern er die Kreditraten nicht bediene. Wenn auch die Geldstrafe von € 18.000,00 durch den monatlichen Ruhebezug gedeckt sei, hätte der Senat doch auf seine finanziellen Verpflichtungen für den Ankauf der Eigentumswohnung seiner Gattin zur Befriedigung des gemeinsamen Wohnbedürfnisses Rücksicht nehmen müssen.

3. Mit Note vom10.11.2021 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Der BF war bis zu seiner Versetzung den Ruhestand am 01.09.2017 Teamexperte-Prüfer (Verwendungsgruppe A2) im Finanzamt XXXX Der BF wurde schuldig erkannt, über viele Jahre eine unzulässige Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 ausgeübt zu haben, indem er insbesondere für Unternehmen, aber auch Bekannte steuerliche Unterstützungstätigkeiten (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Erstellung von Steuerklärung und Jahresabschluss) durchgeführt hat. Zumeist erfolgte diese Unterstützungsleistung in der Form, dass die Ehefrau des BF von den Unternehmen zur Erledigung dieser Tätigkeiten angestellt wurde, jedoch der BF diese Arbeiten tatsächlich erledigte und die Ehefrau den BF dabei nur büromäßig unterstützte („[Die Arbeit] macht mein Mann, ich bereite nur die Zettel vor.“)

Über den BF wurde wegen einer gleichgelagerten Dienstpflichtverletzung bereits im Jahr 2012 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges verhängt.

1.2. Diese Feststellungen sowie der oben unter I. dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aus der unbestrittenen Aktenlage. Der Schuldspruch des bekämpften Bescheides ist mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen, zumal der BF diesbezüglich geständig ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall hat der rechtsfreundlich vertretene BF nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A I.)

2.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 137/2022 (BDG 1979) lauten:

„§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 134. Disziplinarstrafen sind1.der Verweis,2.die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,3.der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.“

2. 2 Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

2.3. Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.

2.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

2.5. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:

"Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

3.1. Wie oben dargelegt, hat die belangte Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe nach § 93 BDG 1979 die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen für eine entsprechende Nachprüfbarkeit ihrer Entscheidung offen zu legen. Im gegenständlichen Fall hat dies die belangte Behörde zwar kurz, aber ausreichend für eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht getan.

3.2. "Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann“ (Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f.).

3.3. Im vorliegenden Fall wurde über den BF wegen einer gleichgelagerten Dienstpflichtverletzung im Jahr 2012 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß eines Monatsbezuges verhängt. Die Disziplinaraberkommission hat damals wie folgt ausgeführt (vgl. GZ 11und 12/12-DOK vom 12.07.2012):

„Es gibt keinerlei Zweifel daran, dass der beschuldigte Beamte durch die aktive Unterstützung seiner Ehefrau bei der Erstellung der Abschlüsse für die Fa. D, durch die Beantwortung von im Zusammenhang mit diesem konkreten Unternehmen aufgetauchten steuerlich relevanten Fragen, durch die direkte Kontaktaufnahme und das Führen des einschlägigen Schriftverkehrs mit der zuständig gewesenen Betriebsprüferin im Zuge der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und durch die maßgebliche Mitwirkung an der Einbringung eines Rechtsmittels in dem dieses Unternehmen betroffen habenden Steuerprüfungsverfahren in beachtlicher Weise gegen seine in § 56 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten verstoßen und damit objektiv eine unerlaubte Nebenbeschäftigung ausgeübt hat.

Diese Nebenbeschäftigung eines in der Betriebsprüfung verwendeten Finanzbeamten ist fraglos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung nicht nur durch ihn selbst, sondern darüber hinaus durch die gesamte Finanzverwaltung zu untergraben. Hierfür genügt es, wenn in der Öffentlichkeit etwa die – wenngleich haltlose – Frage aufgeworfen wird, ob allein durch das für ein konkretes Unternehmen erfolgte Einschreiten des Beamten gegenüber der Abgabenverwaltung eine Ungleichbehandlung seiner Klienten gegenüber anderen, nicht von diesem vertretenen Steuerpflichtigen bedingt werden könnte (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0182 m.w.N.).“

3.4. Gemäß dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des bekämpften Bescheides hat der BF im gegenständlichen Fall jenes Verhalten, wegen dem bereits im Jahr 2012 eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, ungeachtet seiner disziplinären Bestrafung über einige Jahre hindurch bis zum Jahr 2016 und somit bis kurz vor seiner Versetzung in den Ruhestand weitere fortgesetzt. In Anbetracht dieses Umstandes ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer schweren Pflichtverletzung und einem besonders hohen Verschulden des BF ausgegangen ist und dementsprechend eine Geldstrafe im höchstmöglichen Ausmaß verhängt hat.

4.1. Zur beschwerdegegenständlich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Geständnis des BF sowie die überlange Verfahrensdauer nicht als Milderungsgründe angerechnet habe. Diesem Vorbringen kommt, was den Milderungsgrund des Geständnisses betrifft, Berechtigung zu.

4.2. Gemäß dem auch bei disziplinärer Strafzumessung zu beachtenden § 33 Abs. 1 Z 17 StGB stellt ein reumütiges Geständnis oder eine Aussage, die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, einen besonderen Milderungsgrund dar.

Die belangte Behörde hat das vom BF abgelegten Geständnis ausdrücklich als Tatsachengeständnis und daher nicht als mildernd bei der Strafbemessung gewertet. Dazu ist zu bemerken, dass der BF sich unmittelbar zu Beginn seiner Befragung als Beschuldigter vor der belangten Behörde zum Vorwurf der „steuerlichen Hilfeleistung“ und somit zum Tatvorwurf schuldig bekannt hat. Allein aus der Wortwahl ist somit eine Verantwortungsübernahme des BF für die angelasteten Sachverhalte ersichtlich, so dass dieses Geständnis des BF nicht bloß ein Tatsachengeständnis darstellt. Allerdings stellt nur ein reumütiges Geständnis einen Milderungsgrund dar und hat der BF im Verfahren keine besondere Reue erkennen lassen, sondern sich bloß den Schlussausführungen seines Verteidigers, der auf sein Geständnis verwiesen hat, angeschlossen. Hingegen stellt auch eine Aussage, die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, einen Milderungsgrund dar. Im gegenständlichen Fall hat der BF mit seiner Aussage vor der belangten Behörde wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen indem er umfassend alle an ihn gestellten Fragen beantwortet hat. Der gegenständliche Schuldspruch wäre allein schon aufgrund dieser Aussage des BF möglich gewesen und haben die per Videokonferenz befragten Zeugen im Wesentlichen in ihren Aussagen die Angaben des BF bestätigt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt daher dieses Aussageverhalten des BF, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, im Zusammenhalt mit dem zu Beginn der Verhandlung abgegeben Geständnis den Milderungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 17 StGB dar.

4.3. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nach § 34 Abs. 2 StGB vorläge, kommt hingegen keine Berechtigung zu. Nach der Aktenlage wurde die Disziplinaranzeige zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt mit Schriftsatz vom 30.07.2019 erstattet und der Einleitungsbeschluss am 04.09.2019 erlassen. Nachdem über Nachfrage der belangten Behörde mit Note vom 10.09.2020 seitens der Strafverfolgungsbehörde mitgeteilt wurde, dass hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhaltes kein Strafverfahren eingeleitet wird, wurde das bis dahin gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 unterbrochene Disziplinarverfahren fortgesetzt und nach mündlicher Verhandlung im September 2021 das verfahrensgegenständliche Erkenntnis verkündet. Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt somit nicht vor. Der Umstand, dass der BF – wie vorgebracht wurde - lange Zeit wegen des ungewissen Ausganges des Strafverfahrens gelitten habe, stellt keinen Milderungsgrund dar.

4.4. Auch dem Vorbringen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des BF nicht ausreichend berücksichtigt wurde, kommt keine Berechtigung zu. Wenn nämlich der BF allein die Kreditraten der ehelichen Wohnung bedient, die im Alleineigentum seiner Ehefrau steht, ist darauf zu verweisen, dass auch die berufstätige Ehefrau des BF durchaus einen Teil der Kreditarten übernehmen könnte. Im Übrigen steht dem offenen Kredit in der Höhe von € 220.000,- die Eigentumswohnung gegenüber, die das Wohnbedürfnis des BF und das seiner Frau deckt, weshalb eine besondere wirtschaftliche Belastung des BF nicht erkannt werden kann.

5. Nach dem Gesagten war zugunsten des BF der Milderungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 17 StGB zu berücksichtigen, weshalb die verhängte Strafe zu mildern war. In Anbetracht der von der belangten Behörde zutreffend erkannten Erschwerungsgrundes des langen Tatzeitraumes und des schweren Verschuldens des BF, der trotz disziplinärer Bestrafung das inkriminierte Verhalten fortgesetzt hat, kommt jedoch diesem Milderungsgrund keine allzu wesentliche Bedeutung zu. Eine Minderung der verhängten Geldstrafe um immerhin 15 Prozent und somit € 2700,- erscheint dem Bundesverwaltungsgereicht angemessen. Die herabgesetzte jedoch immer noch sehr hohe Geldstrafe erscheint schuldangemessen und trägt auch den von der belangten Behörde angeführten generalpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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