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G305 2261748-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2261748-1
G305 2261748-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2022
Amtssignatur Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
G305 2261748-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom XXXX .2022, VSNR-Fall: XXXX erhobene Beschwerde der XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/2, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit dem als Bescheid titulierten Schreiben vom XXXX .2022, VSNR-Fall: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß § 68 AVG und § 380 b ASVG aus, dass die tatsächlichen Verhältnisse der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) hinsichtlich des mit Bescheid vom XXXX .2018 erfolgten Abspruchs, dass die von ihr angezeigte Erkrankung keine Berufskrankheit nach Anlage 1 zum ASVG darstelle und die bei ihr bestehenden Beschwerden nicht durch eine beruflich Beschäftigung verursacht worden seien, keine Veränderung erfahren habe, weshalb der Antrag vom XXXX .2022 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bring sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sich ihre medizinische Situation im Vergleich zu dem vor dem Landesgericht XXXX unter der GZ: XXXX geführten Verfahren dahingehend geändert hätte, als nunmehr ein neues Gutachten ergebe, dass bei ihr eindeutig eine Borreliose vorliege, die ein neuerliches Verfahren wegen einer Berufskrankheit erforderlich mache.
3. Bereits im Vorlagebericht vom XXXX .2022 teilte die belangte Behörde mit, dass es sich bei der an die BF versendeten Erledigung vom XXXX .2022, VSNR-Fall: XXXX , um einen „Nichtbescheid“ handle, da die für einen Bescheid typischen Merkmale der handschriftlichen Unterfertigung oder amtlichen Signatur sowie einer Wiedergabe in Druckbuchstaben fehlten. Damit sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung einer Berufskrankheit wieder offen und unerledigt.
4. Der als „Bescheid“ bezeichneten, zum XXXX .2022 datierten Erledigung mangelt es an der elektronischen Genehmigung durch den approbationsbefugten Organwalter.
Der oben dargestellte Verfahrensgang wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie aus den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zur Vorlage gebrachten Urkunden, die weder von der Beschwerdeführerin, noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurden und daher dieser Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden können.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Dem Verwaltungsakt liegt keine mit handschriftlicher Unterfertigung oder Amtssignatur versehene Bescheid(-kopie) bei.
Die Konstatierung, dass die gegenständliche Erledigung vom approbationsbefugten Organwalter elektronisch nicht genehmigt wurde, weshalb ein „Nichtbescheid“ vorliegt, gründet auf den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage
Dem Vorlagebericht der belangten Behörde folgend enthielt auch der am die BF zugestellte Bescheid weder eine Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG, noch eine Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG.
Zu Spruchpunkt A)
Die Bestimmung des § 28 VwGVG hat folgenden Wortlaut:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]“
§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Inhalt und Form der Bescheide
§ 58.
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
Die belangte Behörde hat die als „Bescheid“ titulierte Erledigung vom XXXX .2022, VSNR-Fall: XXXX , durch das Fehlen einer Unterschrift des zur Approbation desselben Befugten bzw. durch das Fehlen der Amtssignatur mit einem Fehler belastet und diesen, den Bescheid nichtig machenden Umstand im Vorlagebericht vom XXXX .2022 mitgeteilt. Der Vorlagebericht enthält weiters (zutreffend) den Hinweis, dass damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung einer Berufskrankheit wieder offen und unerledigt ist.
Zur Erzeugung eines bestimmten Rechtsaktes - hier eines Bescheides - müssen bestimmte, taxativ aufgezählte Voraussetzungen vorliegen. Die Grenze zwischen dem Vorliegen eines Rechtsaktes und eines Nicht-Rechtsaktes zieht das sog. Fehlerkalkül. Fehler außerhalb des Fehlerkalküls verhindern das Entstehen eines Rechtsaktes; „Bescheide“, die an einem derartigen Fehler leiden, sind absolut nichtig (siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., Wien 2014, Rz 436).
Als ein solcher wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) „Bescheids“ führt, ist auch das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG 1991 idgF anzusehen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, a.a.O., Rz 440). Fehlt einer behördlichen Erledigung, etwa einem schriftlichen Bescheid, eine den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG 1991 entsprechende Fertigung, so ist diese absolut nichtig (VfSlg 14.857).
Die auszugsweise zitierte Bestimmung des § 18 AVG 1991 hat folgenden Wortlaut:
„§ 18
[…]
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
Für eine korrekte Fertigung sieht das Gesetz die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden/Genehmigungsberechtigten, die elektronische Fertigung durch Amtssignatur und die Beglaubigung vor.
Gegenständlich fehlt nach den (zutreffenden) Angaben der belangten Behörde und bei der dem Akt einliegenden, an die Beschwerdeführerin ergangenen, Erledigung vom XXXX .2022, VSNR-Fall: XXXX , die Unterschrift des Genehmigenden bzw. die Amtssignatur und macht diese Erledigung daher zu einem nicht in Rechtsbestand erwachsenen „Nichtbescheid“.
Im Zusammenhang mit der weiteren Vorgehensweise bei einem „Nichtbescheid“ hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2011, Zl. 2010/07/0223, dahingehend abgesprochen, dass die Berufungsbehörde die Berufung gegen einen „Nichtbescheid“ der Erstbehörde als unzulässig zurückzuweisen hat und diesen „Bescheid“ weder beheben noch feststellen darf, dass der Bescheid kein „Bescheid“ ist. Durch die Zurückweisung der Berufung wird der Berufungswerber deshalb in keinem Recht verletzt, weil das erstinstanzliche verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass Gleiches auch für eine gegen einen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gelten hat.
Ein „Bescheid“ ist nach dem Gesagten gegenständlich nicht rechtswirksam zustande gekommen, weshalb die gegen einen „Nichtbescheid“ gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
In Hinblick darauf, dass es sich bei der zum XXXX .2022 datierten, als „Bescheid“ titulierten Erledigung um einen „Nichtbescheid“ handelt, ist dieser nicht in Rechtsbestand und damit rechtlich inexistent.
Damit ist auch Antrag der BF vom XXXX .2022 noch offen und unerledigt, weshalb es ihr an der für eine Beschwerde notwendigen Beschwer mangelt. Über diesen Antrag wird die belangte Behörde daher noch in erster Instanz abzusprechen haben.
Es war daher die gegen die Erledigung vom XXXX .2022 gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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