Bundesverwaltungsgericht W183 2240146-1

W183 2240146-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2022

Regest

Altersdiskriminierung Bezugsdifferenz Diskriminierung Entschädigung Ersatzanspruch gekürzte Ausfertigung Gleichbehandlung persönliche Beeinträchtigung Verwendungsgruppe Weltanschauung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W183 2240146-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W183.2240146.1.00

Spruch

W183 2240146-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BERCHTOLD KOLLERICS Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 15.12.2020, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2022 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass

I. XXXX wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung und des Alters nach § 13 Abs. 1 Z 5 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ein Ersatzanspruch ab 01.04.2019 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1/8 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E1/8) und dem tatsächlichen Monatsbezug – jedoch mindestens für drei Monate – zuerkannt wird und

II. gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b Bundes-Gleichbehandlungsgesetz XXXX eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 4.000,- zuerkannt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.11.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und der Vertreter der belangten Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichten (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 7).

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