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W136 2251991-1•Bundesverwaltungsgericht W136 2251991-1
W136 2251991-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2022
Anspruchsvoraussetzungen eigene Wohnung Einberufungsbefehl Mietvertrag Präsenzdienst Rechtslage Wohnkostenbeihilfe Wohnungserwerb Zeitpunkt Zustellung
W136 2251991-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.01.2022, GZ P1156176/22/HPA/2022, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem am 29.11.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX Darin gab er an, seit 30.10.2019 Mitbewohner der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten iHv € 644,00 mittels Dauerauftrag zu bezahlen. In der Wohnung würde überdies Frau XXXX wohnen, die sich ebenfalls an den Wohnkosten iHv € 322,00 monatlich beteilige. Dazu legte der Beschwerdeführer ein (von der Hausverwaltung am 07.12.2021 und von ihm am 09.12.2021 unterzeichnetes Formular) über seinen Eintritt in die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung mit 01.12.2021 vor.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde), wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetz 2001 (HDG 2001) abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt habe. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 10.10.2021 zugestellt worden. Die Einleitung zum Eintritt in die Mietrechte sei am 06.12.2021 telefonisch bei der Hausverwaltung erfolgt. Das Formular „Mieterwechsel“ sei von der Hausverwaltung am 07.12.2021 und vom Beschwerdeführer am 09.12.2021 unterzeichnet worden. Der Eintritt in die Mietrechte sei ab 01.12.2021 erfolgt. Da diese Ereignisse erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls am 10.10.2021 stattgefunden hätten, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 15.02.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 30.10.2019 bis 01.12.2021 ein „Mitbewohner ohne eigene Mietrechte“ und somit nicht Hauptmieter iSd § 31 Abs. 2 Z 2 HGG gewesen sei. Die belangte Behörde verkenne jedoch, dass gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. als „eigene Wohnung“ auch Räumlichkeiten gelten würden, die eine abgeschlossene Einheit bilden würden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führe. Die Rechtsprechung schließe dies bereits aus, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt würden. Dies führe dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als „eigene Wohnung“ ausscheiden würden. Verwaltungsgerichtshof Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage würden diesbezüglich jedoch unzweifelhaft auf Wohngemeinschaften abzielen und habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.02.2022 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag) wurden die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem Beschwerdeführer bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.
Unbestritten ist, dass der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer am 10.10.2021 zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung als Hauptmieter ab 01.12.2021 übernommen hat. Davor hat er seit 30.10.2019 in derselben verfahrensgegenständlichen Wohnung als Mitbewohner gelebt.
2.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
Die maßgebliche Bestimmung des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), idgF BGBl. I Nr. 102/2019, lautet auszugsweise wie folgt:
„Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
Z 3 […]
(3) […]“
Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 (RV 509 BGBl. 26. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:
„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“
2.3. Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung erst mit Kontaktaufnahme an die Hausverwaltung am 06.12.2021 eingeleitet worden und erst mit Eintritt in den Hauptmietvertrag durch „Mieterwechsel“ ab 01.12.2021 erfolgt und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (10.10.2021). Es gab daher keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls.
Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).
Dass der Beschwerdeführer erst ab 01.12.2021 als Hauptmieter – und damit nach Zustellung seines Einberufungsbefehls am 10.10.2021 – in die gegenständliche Wohnung eingetreten ist, wird von diesem auch nicht bestritten. Er bringt in seiner Beschwerde jedoch vor, dass er dennoch seit 30.10.2019 einen selbstständigen gemeinsamen Haushalt an der genannten Adresse mit seiner Mitbewohnerin geführt habe und die rechtliche Voraussetzung der „eigenen Wohnung“ in dieser Konstellation dennoch vorgelegen sei.
Dieses Vorbringen widerspricht jedoch – wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend vorbringt – der geltenden Rechtslage, wonach bei Wohngemeinschaften mit gemeinsamer Nutzung von Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) das Vorliegen einer „eigenen Wohnung“ gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 HGG von der Judikatur regelmäßig verneint wurde (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).
Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen.
2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.03.2022, G 201/2011-9, G 333/2021-7, G 345/2021, die Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Da die Aufhebung jedoch erst mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft tritt, ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen.
2.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.
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