Bundesverwaltungsgericht W136 2248883-1

W136 2248883-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2022

Regest

Bemessungsgrundlage Betriebskosten eigene Wohnung Wohnkostenbeihilfe Zivildienst

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W136 2248883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2248883.1.00

Spruch

W136 2248883-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 02.11.2021, Zl. P1630578/4-HPA/2021, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.07.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.10.2021 bis 30.06.2022 zugewiesen.

2. Mit am 15.09.2021 eingelangtem Antrag (datiert mit 13.09.2022) beantragte er die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.

Als Bemessungsgrundlage beantragte er ein Drittel des Einkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde. Er führte aus, dass er seit 20.12.2019 in einer Wohnung an der Adresse XXXX wohne, wobei Kosten von monatlich € 333,47 an Miete und € 100,00 an Strom anfallen würden. Dazu legte er einen Mietvertrag vom 03.12.2019 hinsichtlich der oben angeführten Wohnung, aus dem der Beschwerdeführer als Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung seit 20.12.2019 hervorgeht vor. Ferner übermittelte er einen Auszug seines Arbeitgebers aus seinem Lohnkonto für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 01.08.2021 vor.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF Wohnkostenbeihilfe iHv € 351,98 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt (Spruchpunkt 1.). Der beantragte Ersatz der Kosten für Strom wurde hingegen abgewiesen (Spruchpunkt 2).

In der Begründung wurde zu Spruchpunkt 1. die Berechnung der dem BF zugesprochenen Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 351,98 dargelegt.

Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die vom BF beantragten Kosten für Strom in § 31 Abs. 3 HGG nicht erfasst seien und daher im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten.

Zur maßgeblichen Rechtslage wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage aus einem Grundbetrag und einem allfälligen Zuschlag bestehe. Die Höhe des Grundbetrages richte sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate - auf Antrag auch der letzten zwölf Kalendermonate - vor dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden sei.

Zum Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe wurde ausgeführt, dass Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage gebühre. Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt hätten, gebühre eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH der Bemessungsgrundlage. Mit der Wohnkostenbeihilfe seien jene Kosten abzugelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Grundwehrdienstes entstehen.

Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung seien zu betrachten:

a) Benützungsentgelt

b) Betriebskosten

c) allfällige zusätzliche Leistungen (zB Liftgebühr)

d) Rückzahlungen von Verpflichtungen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden.

e) ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von € 19,13.

Sofern die Ehegattin/der eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 idgF, gebührenden Mindestsatz überstiegen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte darin, dass ihm die beantragten Stromkosten nicht ersetzt würden. Die monatlichen Stromkosten iHv ca. € 56,00 seien als Betriebskosten für seine Heizung in seinem Antrag zur Wohnkostenbeihilfe zu berücksichtigen. Dazu legte er die Abrechnung der entsprechenden Kosten vom 17.03.2021 für den Zeitraum 26.02.2020 – 25.02.2021 vor.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.12.2021 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.12.2021) wurden die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Zuweisungsbescheid vom 23.07.2021 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.10.2021 bis 30.06.2022 zugewiesen.

Der Beschwerdeführer ist seit 20.12.2019 Hauptmieter in einer Wohnung an der Adresse XXXX und hat in seinem Antrag auf Wohnkostenbeihilfe Kosten von monatlich € 333,47 an Miete und € 100,00 Strom geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

Der BF rügt in seiner Beschwerde lediglich den mangelnden Ersatz seiner Stromkosten in Spruchpunkt 2. Dass die in Spruchpunkt 1. zugesprochenen Wohnkosten falsch berechnet wurden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), idgF BGBl. I Nr. 163/2013, hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), idgF BGBl. I Nr. 102/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. […]

(2) […]

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“

„Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“

§ 21 Mietrechtsgesetz (MRG), idgF BGBl. I Nr. 36/2000, lautet auszugsweise:

„Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

§ 21. (1) Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für

1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;

1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a;

2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;

3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;

4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung),sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;

5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;

6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;

7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;

8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.

(2) – (6) […]“

Hinsichtlich der Einbeziehung diverser Nebenkosten hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum HGG 2001, BGBl. I Nr. 2001/31, 357 BlgNR XXI.GP RV, 47f Folgendes ausgeführt:

"Im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung einer Wohnkostenbeihilfe speziell mit dem Ziel eines Ausschlusses missbräuchlicher Manipulationen abgeändert. Die nunmehrigen Regelungsinhalte haben sich in der nunmehr fast fünfjährigen Vollziehungspraxis im Wesentlichen bewährt und insbesondere auch zu einer erheblichen Steigerung der "sozialen Treffsicherheit" der gegenständlichen Sozialleistung geführt. Diese Inhalte sollen daher grundsätzlich unverändert bleiben.

[...] Zur Vermeidung vereinzelt aufgetretener Zweifelsfragen soll, künftig ausdrücklich vorgesehen werden dass im Rahmen der zu ersetzenden Kosten für die Beibehaltung der Wohnung sämtliche im § 15 Abs. 1 MRG normierten Kostenfaktoren berücksichtigt werden (§ 31 Abs. 3 Z 1).

Die derzeitige Bestimmung, wonach auch Grundgebühren von Strom und Gas sowie Fernsprechgrundgebühren im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind (§ 33 Abs. 3 Z 4 HGG 1992), hat in der Vollziehungspraxis häufig zu sachlich kaum gerechtfertigten Ergebnissen geführt. Die von den verschiedenen Energieversorgungsunternehmen angewendeten Abrechnungssysteme bedingen nämlich in vielen Fällen bei ähnlichem Energieverbrauch Grundgebühren in völlig unterschiedlicher Höhe. Andere Grundgebühren für die Energieversorgung, wie beispielsweise jene für Fernwärme, sind wiederum von der gegenständlichen Regelung überhaupt nicht erfasst. Im Übrigen entstand in der langjährigen Vollziehungspraxis bei der konkreten Ermittlung dieser Ansprüche sowohl für den nachweispflichtigen Anspruchsberechtigten als auch für die Behörde ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Im vorliegenden Entwurf ist daher die Normierung eines einheitlichen "Grundgebührenpauschbetrages" zur pauschalen Abgeltung der Grundgebühren oder vergleichbarer Gebühren für die Nutzung von Energie bzw. von Fernsprecheinrichtungen ins Auge gefasst. [...] "

3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nach den Bestimmungen des § 34 ZDG iVm § 31 HGG dem Grunde nach unbestritten. Der BF bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, dass er auch den Ersatz der Kosten für Strom begehre.

Dieses Vorbringen geht jedoch aus folgenden Gründen ins Leere:

§ 31 Abs. 3 Z 1 HGG sieht zwar die Abgeltung der Betriebskosten einer Wohnung vor, doch beinhalten diese nicht die Aufwendungen für Heizmaterial und elektrischen Strom. Vielmehr sind damit die in § 21 Abs.1 MRG taxativ aufgezählten Aufwendungen gemeint. Zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strom- bzw. Gasbezugsverträgen vorgeschrieben werden, sieht § 31 Abs. 3 Z 4 HGG die Zuerkennung eines Grundgebührenpauschbetrages in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes (das sind € 19,13) vor (vgl die unter 3.1. dargestellten Erläuterungen zum HGG 2001, BGBl. I Nr. 2001/31). Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Eine weitergehende Abgeltung der Aufwendungen des BF für Stromkosten ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtslage daher nicht möglich.

3.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.06.2022, G378/2021 die (Un-)Zuständigkeit der belangten Behörde für die Entscheidung über Wohnkostenbeihilfen für Zivildiener ausgesprochen hat. Da hier jedoch die Aufhebung der Bestimmung erst mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft tritt, ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

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