Bundesverwaltungsgericht W108 2226995-1

W108 2226995-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2022

Regest

Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung gesamtes Staatsgebiet politische Gesinnung private Verfolgung Religion Schutzunfähigkeit des Staates Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W108 2226995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2226995.1.00

Spruch

W108 2226995-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger des Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter M. WOLF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2019, Zl. 1230756805-190517579 / BMI-BFA_KNT_AST, wegen insbesondere § 3 AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen und Zugehörigen der Volksgruppe der Perser, vom 21.05.2019.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe den Iran vor ca. zehn Monaten legal per Flugzeug und in Besitz eines serbischen Visums verlassen und sei dann von Serbien über Ungarn illegal nach Österreich eingereist. Seine Eltern und seine drei Schwestern seien noch im Iran aufhältig, in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen.

Er sei aus dem Iran geflüchtet, weil er an einer Veranstaltung im Gedenken an König Kyros II. teilnehmen habe wollen, auf dem Weg dorthin sei er von den iranischen Regierungsmitgliedern aufgehalten und beschuldigt worden, gegen die iranische Regierung tätig zu sein. Er sei festgenommen und zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er habe damals für seine Freilassung einen Geldbetrag von ca. 3.750.000,00 iranische Toman zahlen können. Eine Woche vor seiner Ausreise habe er wieder einen Brief von der iranischen Regierung bekommen. Sie hätten ihn wieder festnehmen wollen und er sei aus Angst um sein Leben aus dem Iran geflüchtet. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Gefängnisstrafe.

Im Zuge der Erstbefragung wurden der iranische Reisepass sowie der iranische Führerschein des Beschwerdeführers sichergestellt.

Am 21.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Probleme am 29.10.2017 angefangen hätten, dies sei der Kyros-Tag, an welchem es im Iran mehrere Versammlungen gebe. An diesem Tag würden Teile der iranischen Bevölkerung zusammenkommen und gegen die iranische Republik protestieren, gegen Terrorismus und gegen Hinrichtungen. Die ganze Welt solle hören, was im Iran passiere. Die Leute, die daran teilnehmen, würden eine säkulare Gesellschaft im Iran und die Trennung von Religion und Politik wollen. Er habe auch an einer dieser Versammlungen teilgenommen und sei von der Polizei gemeinsam mit etwa 40-50 anderen jungen, alleinstehenden Leuten festgenommen worden. Er sei acht bis zehn Tage im Gefängnis gewesen und beschuldigt worden, an einer unerlaubten Versammlung teilgenommen und den obersten Revolutionsführer beleidigt zu haben sowie gegen die islamische Revolution zu sein. Er sei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im Gefängnis sei ihm ein Finger gebrochen worden. Seine Familie habe einen Anwalt engagiert und 3.750.000,00 Toman bezahlt, woraufhin er freigekommen sei. Danach sei er wieder seiner Arbeit nachgegangen. Der Etelaat habe aber seine Telefonnummer gehabt und immer, wenn etwas im Land passiert sei, hätten sie (er sei sich nicht sicher ob Basij oder Revolutionsgarden) ihm eine Ladung per SMS geschickt. Er sei aber nicht hingegangen. Er selbst sei in XXXX gewesen, seine Adresse für die Behörden aber in XXXX bei seinen Eltern. Die Basij hätten auch seinen Vater geladen und mit diesem über ihn gesprochen. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Basij ihm gesagt hätten, dass, wenn er wieder an einer Versammlung teilnehme, er große Probleme bekommen werde. Einige Zeit vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er per SMS eine Ladung bekommen, weil sie mitbekommen hätten, dass er Atheist sei. Er sei dann geflüchtet. Als er in Serbien gewesen sei, hätten die Basij seinen Vater geladen und ihn gefragt, ob er wisse, was Atheismus sei und dass sein Sohn (der Beschwerdeführer) Atheist geworden sei. Seine Schwester habe ihm mitgeteilt, dass nach ihm gefragt worden sei.

Er sei seit seinem 27./28. Lebensjahr Atheist, vorher habe er auch eine Abneigung gegen den Islam gehabt. Er habe den Koran gelesen und recherchiert und sich gefragt, wie ein Gott gut sein könne, wenn er Menschen in die Hölle schicke und mit ihnen ein Geschäft mache. Zudem gebe es auch keine Rechte für Frauen, sie würden wie Sklaven behandelt. Er habe dann ab seinem 20. Lebensjahr beschlossen, kein Moslem mehr zu sein, aber noch an einen Gott geglaubt. Später sei er dann aufgrund der Lektüre von Christoph Hitchens oder Richard Dawkins sowie der Evolutionstheorie von Darwin Atheist geworden. Seit 2018 sei er Mitglied der Bewegung „ XXXX “. Er lebe seinen Atheismus aus, indem er anderen Menschen helfe und nett sei. Er sei ruhiger geworden, habe versucht, sich an die Gesetze zu halten, und habe viele Fehler, die er vorher gemacht habe, nicht mehr wiederholt. Er habe auf die Umwelt geschaut und darauf geachtet, nicht verschwenderisch zu sein. Er habe das Zeichen von Atheismus sowie den Schriftzug „in my country 2x2=5“ tätowiert, der aussage, dass es im Iran keine Gerechtigkeit gebe, alles werde vom Obersten Revolutionsführer bestimmt. Er sei sich sicher, dass er, wenn er im Iran geblieben wäre, festgenommen und als Abtrünniger getötet worden wäre. Alle im Iran hätten gewusst, dass er Atheist geworden sei.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung über seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 28.08.2019 sowie einen Screenshot der Website XXXX , welcher den Beschwerdeführer (namentlich genannt) mit seinen Tattoos und einem T-Shirt mit dem Aufdruck „ XXXX “ zeigt, vor.

2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies sie den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass dieser iranischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der persischen Volksgruppe sei und im Iran offiziell der muslimischen Religion angehört habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer den Iran aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung verlassen habe oder, dass er in das Visier der iranischen Sicherheitsbehörde geraten sei. Es habe auch keine Bedrohung oder Gefährdung aufgrund der Teilnahme an einer Gedenkfeier festgestellt werden können, auch ein in den Raum gestelltes behördliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers aufgrund einer Mitgliedschaft zu einer atheistischen Internetgruppe sei nicht glaubhaft gewesen. Der Nichtglaube bzw. das Nichtpraktizieren des muslimischen Glaubens stehe einer Rückkehr in den Iran nicht entgegen. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Bedrohung gegen seine Person habe glaubhaft machen können. Aus seinen Angaben gehe hervor, dass er am Tag der Gedenkveranstaltung als junger, alleinstehender Mann willkürlich kontrolliert worden sei und dass auch die Nichtbefolgung der Ladungen, über deren Absender der Beschwerdeführer sich nicht einmal sicher sei, keine Konsequenzen für ihn gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung wieder nach XXXX zurückkehren und seiner Arbeit nachgehen können, was gegen eine Gefährdung oder Bedrohung spreche. Auch aufgrund der legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran sei eine Verfolgung unglaubhaft. Auch eine Gefährdung oder Verfolgung aufgrund des von ihm behaupteten Atheismus sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe dazu im Rahmen der Erstbefragung keinerlei Angaben gemacht, sondern erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt, er würde als Abtrünniger ins Gefängnis kommen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem 17. bzw. 18. Lebensjahr nicht mehr an den Islam zu glauben und diesen auch nicht mehr zu praktizieren, habe jedoch nicht angegeben, deshalb jemals Probleme gehabt zu haben. Auch auf wiederholte Nachfrage habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können, ein anderes Leben geführt zu haben, als vor seiner Entscheidung, nicht mehr an den Islam zu glauben. Der Beschwerdeführer habe sohin seinen Glauben oder Nichtglauben im Stillen praktiziert, es sei aus seinen Schilderungen nicht zu entnehmen gewesen, dass er bei einer Rückkehr anders agieren würde. Die Behauptung, dass die Nachbarn über seinen Glauben Bescheid wüssten und deswegen seine Eltern beschimpfen würden bzw. den Kontakt abgebrochen hätten, sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer seit seinem 17. bzw. 18. Lebensjahr nicht mehr zu Hause wohnhaft gewesen sei und ein derartiges Interesse der Nachbarn an seiner Person nicht nachvollziehbar sei. Er sei auch nicht in einer exponierten Position, sodass Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Es sei nicht ersichtlich, dass der Nichtglaube die Ursache für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei. Auch in Bezug auf die Online-Aktivitäten des Beschwerdeführers habe keine Gefährdung seiner Person erkannt werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Tätowierungen seien von Inkonsequenz geprägt gewesen: er habe zunächst angegeben, dass das Tattoo erst vor einem Jahr gestochen worden sei, habe aber, als er auf den Widerspruch hingewiesen worden sei, dass er angegeben habe, bereits drei Jahre Atheist zu sein, behauptet, dass er bereits 2017 die Tätowierung erhalten habe. Somit habe er sich das Motiv noch im Iran stechen lassen und damit jahrelang gelebt. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, die Tätowierung unter den langen Haaren immer versteckt gehalten zu haben. Zudem hätte der Beschwerdeführer nach seinen zeitlichen Angaben das Tattoo bereits bei der Festnahme gehabt, dass er deswegen bei einer angenommenen Untersuchung im Zuge der Inhaftierung Probleme gehabt hätte, habe er nicht angegeben.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er sein Fluchtvorbringen aufrechthielt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe dem angefochtenen Bescheid mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt, diese befassten sich nur am Rande mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, es fehlten ausführliche Länderfeststellungen zu den tatsächlichen Lebensumständen von Personen, die keiner Konfession angehörten bzw. Atheisten seien sowie zum Umgang des iranischen Regimes mit Personen, die an Feierlichkeiten zum Gedenken an Kyros den Großen teilnehmen. Darüber hinaus zeichneten selbst die Berichte im angefochtenen Bescheid ein düsteres Bild zur Lage von Andersgläubigen und vom Islam Abgefallenen sowie Gegnern der Regierung. Apostasie bzw. der Abfall vom Islam sei im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht, weshalb es dem Beschwerdeführer im Iran nicht möglich wäre, seine konfessionslose, atheistische Glaubensüberzeugung nach außen hin zu bekunden. Es könne vom Beschwerdeführer aber nicht verlangt werden, seine innere Haltung der Abkehr vom Islam verstecken zu müssen. Auch Iraner, die regimekritisch aktiv seien, hätten im Iran strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung bis hin zur Todesstrafe zu befürchten. Die belangte Behörde habe zudem zum Vorbringen des Beschwerdeführers nur Negativfeststellungen getroffen und keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt. In der Beweiswürdigung finde sich keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Mitglied von XXXX zu sein, an den Kyros Gedenkfeiern teilgenommen zu haben sowie eindeutig apostatische und regimekritische Tattoos zu tragen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, eine Gefahrenprognose bezüglich der regimekritischen Einstellung des Beschwerdeführers anzustellen. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran als Atheist und Regimegegner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Urkundenvorlage vom 07.01.2020 brachte der Beschwerdeführer eine abfotografierte Anzeige der iranischen Polizei, wonach die illegale Versammlung am 7. Aban zum Geburtstag von Kyros durch ausländische Gruppierungen geplant und gegen das islamische Regime gerichtet sei und nach § 610 des iranischen Strafgesetzes zu bestrafen sei, in Vorlage. Dazu wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben in zeitlicher Nähe zu seiner eigenen Teilnahme an der Kundgebung am 7. Aban 1396 erhalten habe und dieses Foto gemacht habe, um es auf Instagram zu posten. Weiters vorgelegt wurde eine Kopie eines Lichtbilds, welches den Beschwerdeführer vor der Polizeistation in XXXX , wo er auch selbst festgenommen worden sei, zeigen würde, sowie zwei Kopien von Lichtbildern, welche ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in XXXX , bei welcher er die alte Fahne des Iran halte, zeigen würden, weiters eine Kopie eines Bildes, welches den Beschwerdeführer zeige, wie er für die Freilassung des inhaftierten iranischen Bloggers Soheil Arabi Partei ergreife. Dieses Bild sei auf der Homepage XXXX gezeigt worden, die Plattform „ XXXX “, welcher der Beschwerdeführer angehöre, habe zu weltweiten Protesten gegen die Verurteilung und Inhaftierung von Soheil Arabi aufgerufen und stelle sich offiziell hinter diesen und sein Anliegen. Zudem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Atheistischen XXXX ) vor, wonach er seit dem 10.11.2019 gemäß den Statuten deren Mitglied sei.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich dieser persönlich beteiligte.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Gutachten des Ao. Univ. Prof. Dr. XXXX vom Institut für Religionswissenschaften der Universität XXXX vom 08.07.2021 betreffend seine religiöse Einstellung vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Islam, sein Gedankengut und auch die Gestaltung einer Sozietät nach den Prinzipien des Islams ablehne und für Religions- und Weltanschauungsfreiheit eintrete.

Der Beschwerdeführer sagte ua. aus, dass er am Tag des Kyros, dem 7. Aban 1396, von den Revolutionswächtern, den Basij, festgenommen worden sei. An diesem Tag seien sie von XXXX in Richtung des Grabes von Kyros nach Pasargad gefahren. Als sie noch ungefähr 20 km davon entfernt gewesen seien, seien sie aufgehalten worden und es sei untersucht worden, ob die Autoinsassen die alte iranische Flagge des Kaisers mithätten. Aufgrund seines Tattoos, des Schriftzuges „Aria Soldier“, sei er aus dem Auto geholt worden, weil die Basij gedacht hätten, er sei der Anführer. Zuerst sei er auf eine Bank und anschließend in ein Polizeiauto gesetzt worden. Er habe gegen die Festnahme protestiert, woraufhin ihm die Anzeige ausgehändigt worden sei. Er habe diese abfotografiert und einem Freund geschickt, der in einem anderen Auto gewesen sei. Danach seien sie zur Polizeistation gefahren. Von dort aus habe man ihn zu einer anderen Abteilung der Sicherheitsbehörde in XXXX gebracht. Nach etwa einer Woche sei ein Richter gekommen und er sei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. In diesem Raum seien ca. 40 bis 50 Menschen gewesen, alle die keine Vorstrafen gehabt hätten, seien ebenfalls zu sechs Monaten verurteilt worden, die anderen seien getrennt und separat verurteilt worden. Der Grund der Verurteilung sei Art. 610 oder 611 des islamischen Strafrechts gewesen, Aktivitäten gegen die Islamische Republik, Verunglimpfung des Revolutionsführers und die Teilnahme an den Feierlichkeiten des Geburtstages des Kyros. Zwei oder drei Tage nach der Urteilsverkündung sei er durch einen Anwalt, den seine Familie organisiert habe, freigekommen. Nach seiner Freilassung habe er ein Selfie vor dem Gebäude, in dem er festgehalten worden sei, gemacht und dieses über Telegram verbreitet. Ab dem Monat Dey 1396 habe er zwei- bis viermal, wenn Demonstrationen stattgefunden hätten, Nachrichten von den Sicherheitsbehörden bzw. vom Informationsministerium bekommen, dass er unter Beobachtung stehe und dass er an den Versammlungen bzw. Demonstrationen nicht teilnehmen solle, bis er vom Gericht eine Vorladung bekomme, ansonsten werde er mit Gesetzeshärte bestraft. Nachdem er am 09.06.2018 eben diese Vorladung vom Gericht der Provinz XXXX bekommen habe, habe er beschlossen, den Iran zu verlassen, da er sich das Atheismus-Symbol habe tätowieren lassen und er gewusst habe, dass er sofort verhaftet werden würde. Die Tätowierung „Atheist“, das Abzeichen der Atheisten und den Schriftzug „in my country 2x2=5“ habe er sich etwa sechs bis sieben Monate vor dem Verlassen des Iran in XXXX tätowieren lassen. Selbst habe er die Vorladung nicht gesehen, da sie an seinen Geburtsort in XXXX geschickt worden sei, seine Eltern hätten die Ladung für ihn übernommen und seine Schwester habe ihn kontaktiert und ihm gesagt, dass eine Ladung vom Gericht gekommen sei und er sich innerhalb von zehn Tagen melden müsse. Er nehme an, dass die Vorladung wegen seines Atheismus erfolgt sei. Er habe über den Atheismus gesprochen und sei öfters beschimpft worden, dass er ein Abtrünniger geworden sei. Es könne aber auch sein, dass die Ladung wegen seiner Regimegegnerschaft gewesen sei. Er habe immer gemeint, dass das islamische Regime ein faschistisches sei. Er sei dann am 16.06.2018 ausgereist. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er Atheist sei und als solcher auch ein Mitglied eines Vereins, der sich dafür einsetze, den Atheismus zu verbreiten. Nach den islamischen Gesetzen sei er ein Abtrünniger. Seit er den Iran verlassen habe, wüssten die iranischen Behörden genau, dass er Atheist geworden sei. Er habe 4.000-5.000 Follower auf Social Media, wo er geschrieben habe, was ihm Iran passiert sei. Sein Vater sei Mitglied bei den Basij, er würde ihn den Behörden ausliefern, seit zwei Jahren habe er keinen Kontakt mehr mit ihm.

Im Iran habe er seit 2016 bei drei öffentlichen Großdemonstrationen auf der Straße in XXXX und XXXX teilgenommen. Er habe nicht ruhig sitzen und zuschauen können, wie das Regime das Land regiere und deshalb dazu Stellung bezogen. Die Leute hätten dagegen demonstriert, dass die Regierung die Hisbollah im Libanon unterstütze und den Terrorismus gefördert habe. In Österreich nehme er jedes Mal, wenn eine Demonstration vor der iranischen Botschaft stattfinde, teil. Er spreche bei diesen Versammlungen und erkläre, weshalb er gegen das Regime sei. Er sei auch Mitglied der Vereinigung „ XXXX “, die gegen die Religion gerichtet sei. Das, was er in Social-Media mache, richte sich gegen die Religion und die Gräueltaten des Regimes. Er betätige sich aktiv in Österreich, weil er es als seine Verpflichtung ansehe, gegen Unwissenheit und Aberglauben aufzutreten. Die Vorfahren im Iran hätten den Fehler gemacht, nicht richtig aufzuklären, sodass man heute Steinigungen durchführe oder Köpfe abhacke. Es sei bei der Islamischen Republik bereits bekannt, dass er Mitglied von „ XXXX “ sei und Aktivitäten setze. Er sei auch Administrator der Instagram-Seite XXXX mit über 25.000 Followern. Die Islamische Republik warte nur darauf, dass er in die Türkei oder in den Iran zurückkehre, um seiner habhaft werden können.

7. Mit Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 27.07.2021 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass sich die Ausführungen der Staatendokumentation vom 05.07.2021 über den Versuch der Unterdrückung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit aus Anlass des Kyros-Tages 2017 mit den von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen decken würden. Aufgrund der Festnahme sei er den Behörden zumindest als politischer Gegner des Staates bekannt. Die gegen den iranischen Staat gerichteten Tätigkeiten im Internet und seine Aktivität bei Demonstrationen vor der iranischen Botschaft in Österreich ließen im Falle einer Abschiebung eine politisch motivierte Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten. Gleichzeitig werde im Iran zwischen Politik und Religion nicht unterschieden und sei er aufgrund seiner Abwendung vom Islam, welche durch die Mitgliedschaft in den bereits angeführten Organisationen/Vereinen und letztlich auch durch das Hals-Tattoo mit dem Atheisten-Zeichen für die Behörden ersichtlich sei, in seiner Heimat einer Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt.

Weiters wurden vom Beschwerdeführer unter anderem eine Übersetzung der Anzeige, eine mp4 Datei betreffend eine Demonstration im Jahr 2019 sowie eine weitere mp4 Datei mit einem Video vorgelegt.

8. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem vorgelegten Video um die Aufführung eines Theaterstücks in XXXX im Jahr 2019 oder 2020 handle, an welchem er auch mitgewirkt habe. In diesem Theaterstück würden sich die Darsteller über den Imam lustig machen und es werde gesagt, dass die Regierung aus Aberglaube bestehe. In Bezug auf dieses Theaterstück gebe es auf Instagram ein Video aus dem Iran, in dem zu sehen sei, dass ein Mann sage, dass die Personen, die die unbekannten Personen, die in dem Theaterstück gespielt hätten, finden würden, eine Belohnung von 10.000 USD bekommen würden. Weiters führte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorhalt des Aufnahmedatums der Anzeige (28.10.2017), wonach dieses einen Tag vor der Gedenkfeier aufgenommen worden sei, aus, dass er einen Tag vor der Demonstration unterwegs gewesen und verhaftet worden sei. Er praktiziere seinen Atheismus, indem er an Menschenrechte und Gleichberechtigung glaube und lebe, wie ein Mensch leben solle. Im Iran habe er seinen Atheismus „normal“ praktiziert, er habe so wie andere Menschen gelebt und nicht an Gott geglaubt. Er habe immer wieder versucht, mit Menschen darüber zu sprechen, dass das, woran sie glauben, Aberglaube sei. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er das, was er glaube, niemals verleugnen. Er könne an Gott nicht glauben, weil er ihn nicht sehe, und er werde sein Leben so führen, dass er immer wieder sage, dass es Gott nicht gebe und dass alles Aberglaube sei. Er würde nicht fünfmal am Tag in Richtung Mekka beten, dies würde in der Umgebung auffallen. Auch die Hadsch würde er nicht machen. Im August 2021 sei Ibrahim Raisi Führer des Iran geworden. Dieser sei als Fundamentalist bekannt, es würden diesem Verbrechen gegen die Menschlichkeit von den Reportern ohne Grenzen vorgeworfen werden. Es sei daher eher von einer noch härteren Linie gegen Abtrünnige des Glaubens auszugehen als bisher, weshalb noch mehr als bisher mit seiner Verfolgung im Iran zu rechnen wäre.

In der mündlichen Verhandlung wurde auch das Präsidiumsmitglied der „ XXXX als Zeuge einvernommen. Der Zeuge gab an, den Beschwerdeführer, seit dieser im November 2019 der genannten atheistischen Bekenntnisgemeinschaft beigetreten sei, mehrmals bei verschiedenen Zusammenkünften getroffen zu haben. Bei diesen Treffen habe der Beschwerdeführer im Kreis der Einheimischen und Atheisten sehr offen über seinen Atheismus gesprochen. Er habe das Bild eines überzeugten Atheisten, abstammend aus dem stark islamischen Iran, vermittelt. Es habe sich für den Zeugen gezeigt, dass der Beschwerdeführer sich dem Atheismus hingegeben habe. Aus den Gesprächen mit ihm sei hervorgegangen, dass er das islamische Gesellschaftsbild nicht vertrete. Bei „ XXXX “ seien auch Frauen mit dabei, die Gründerin habe ihm auch ihre Eindrücke geschildert, dass der Beschwerdeführer ein auf Anhieb überzeugender Atheist sei. Er könne seine Position von Grund auf gut argumentieren. So denke er zum Beispiel, dass die Einstellung und Verhaltensweisen von den Menschen und nicht von Gott entwickelt worden seien. Der Zeuge schließe sich der Meinung von Prof. XXXX voll und ganz an, er wisse auch von der Geschichte der zwei Tattoos des Beschwerdeführers, deren Anlage schon im Iran begonnen habe, was darauf hindeute, dass die atheistischen Aktivitäten bereits im Iran begonnen hätten.

9. Mit Bekanntgabe und Urkundenvorlage vom 17.08.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Folge der glaubenskritischen und atheistischen Aktivität auf seinem Instagram-Account auf Whatsapp von einer unbekannten deutschen Handynummer kontaktiert worden sei. Er sei vom Unbekannten in zahlreichen Sprachnachrichten aufgrund seiner Glaubenskritik und atheistischen Einstellung auf das Übelste beschimpft und beleidigt worden. Er wäre bei einer Rückkehr in den Iran mit der Gefahr für Leib und Leben konfrontiert, da davon ausgegangen werden müsse, dass auch der iranische Staat Kenntnis von seinen Aktivitäten, welche im Iran mit Strafe bedroht seien, erlangt habe. Aus dem vorgelegten Schreiben des Vereines „ XXXX “ gehe hervor, dass er dort nach wie vor aktiv sei und sich für Menschenrechte im Iran einsetze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Hinsichtlich der Lage im Iran:

Politische Lage

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“. Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes. Er steht somit höher als der Präsident.

Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt. Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt. Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt. Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt. Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten. In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Sicherheitslage

Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert.

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich bzw. weit verbreitet. Gerade bei politischen Fällen ist Folter nicht nur geduldet, sondern wird mitunter angeordnet. Folter wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium, den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei als auch in Gefängnissen ausgeführt. Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet. Folter betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind. Folter und Misshandlungen werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören. Im August 2021 gelangten Videoaufnahmen an die Öffentlichkeit, die von Überwachungskameras im Evin-Gefängnis in Teheran stammten und zeigten, wie Gefangene vom Wachpersonal geschlagen, sexuell belästigt und auf andere Weise gefoltert und misshandelt wurden.

Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung.

Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein. Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen. Dies gilt auch insbesondere bei der Verhängung der Todesstrafe. Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind. In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert sowohl online als auch offline. Das Gesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der 'Beleidigung' des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt das Gesetz, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen. Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form Propaganda gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft.

Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert. Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie zu erwarten. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen. 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert. Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen.

Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden. Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln.

Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht.

Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert. So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert. Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Mit einer Gesetzesinitiative zur Einschränkung der Internetfreiheit soll die Nutzung des Internets weiter eingeschränkt werden. Ausländische Internetdienste sollen durch heimische ersetzt, Eingriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden gegenüber User gestärkt werden. Das Gesetz soll 2022 verabschiedet werden und für eine Probezeit von zwei Jahren in Kraft treten. Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen.

Die 1997 unter Khatami gegründete 'Association of Iranian Journalists' wurde 2009 unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Ex-Präsident Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfen. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung. Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als 'unislamisch' oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist 'regimefeindlicher Propaganda' und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt.

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran wieder verschlechtert und liegt nun an Position 178 (2020: 174) von 180. Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit.

Hinsichtlich der Covid-19-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung. Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen 'Internet-Gerüchte' und 'Fake News' über Covid-19 in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studierende teilweise verpflichtet werden.

In den letzten drei Jahren haben die iranischen Behörden auf wiederholte und weit verbreitete Proteste im ganzen Land mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und willkürlichen Verhaftungen von Tausenden von Demonstranten reagiert. Nach den regierungskritischen Protesten im November und Dezember 2019, die aufgrund einer Benzinpreiserhöhung ausgelöst wurden, wurden Tausende Personen festgenommen. Gegen mindestens 500 Personen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Festgenommenen wurden unmenschlicher Behandlung und Folter unterworfen, um Geständnisse, dass sie Verbindungen zu Oppositionsgruppen oder ausländischen Regierungen haben, zu erzielen. Demonstranten wurden aufgrund von Anschuldigungen, die nationale Sicherheit bedroht zu haben, zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Mit einer zeitweisen Internetblockade sorgte Teheran damals dafür, dass kaum Informationen, Bilder und Videos der Proteste verbreitet werden konnten. Die Regierung hat eingeräumt, dass während der Proteste im November 2019 einige Menschen getötet wurden. Es ist äußerst schwierig, eine Gesamtzahl an Todesopfern bereitzustellen. Die Schätzungen der Zahl der Todesopfer reichen laut verifizierten Berichten von über 304 bis zu unbestätigten Berichten von bis zu 1.500 Toten, darunter auch Frauen und Kinder. Die Zahl der von den Sicherheitskräften verletzten Personen schwankt zwischen 2.000 und 4.800. Die Zahl der Todesopfer war in den kurdisch besiedelten Provinzen relativ hoch im Vergleich zu anderen Provinzen des Landes. Mehr als zwei Jahre nach der brutalen Niederschlagung weitverbreiteter Proteste im November 2019 haben die Behörden es verabsäumt, eine transparente Untersuchung über die Anwendung von übermäßiger und rechtswidriger Gewalt gegen Demonstranten durchzuführen. Es gab mehrere Proteste im Zusammenhang mit Umweltpolitik und Klimawandel, die direkte Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen hatten. Darüber hinaus gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung. Die Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit rechtswidriger Gewalt gegen zumeist friedliche Proteste vor, indem sie u.a. scharfe Munition und Schrotmunition einsetzen. Die Behörden blockieren das Internet während Protesten und verhindern so, dass das Ausmaß der Übergriffe durch die Sicherheitskräfte bekannt wird. Zum Beispiel wurden im Juli 2021 bei Protesten gegen die Wasserknappheit in den Provinzen Khusestan und Lorestan mindestens elf Menschen erschossen und zahlreiche weitere verletzt. Im November 2021 beschossen Sicherheitskräfte in Isfahan Demonstrierende, die den Behörden Versagen bezüglich der Wasserversorgung vorwarfen, mit Metallkugeln, was dazu führte, dass zahlreiche Menschen, darunter auch Minderjährige, erblindeten oder andere schwere Augenverletzungen erlitten. Eine Gruppe von Umweltaktivisten wurde 2018 aufgrund von Spionageverdacht verhaftet, einige wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.

Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften. Gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil unter dem Vorwurf der 'Propaganda gegen das Regime' und 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet, jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt. Mehr als 700 Beschäftigte der petrochemischen Industrie wurden zum Beispiel zu Unrecht entlassen, weil sie sich im Juni 2021 an landesweiten Streiks beteiligt hatten. Erlaubt sind nur 'Islamische Arbeitsräte' unter der Aufsicht des 'Haus der Arbeiter' (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft werden zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen.

In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung. Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als 'nicht geeignet' ausgeschlossen. Nach langen Debatten bewertete der Wächterrat – dem nur Männer angehören – die Kandidatur von Frauen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 als prinzipiell zulässig, dennoch wurde auch diesmal keine einzige der Kandidatinnen zugelassen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.).

Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ('regimefeindliche Propaganda', 'Beleidigung des Obersten Führers' etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen. Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer unter Hausarrest, der mittlerweile ein Jahrzehnt andauert.

An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen. Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen der letzten Jahre. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen hat oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden. Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen.

Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die 'Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen' sowie 'abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen' mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.

Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt. Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem.

Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr – im Extremfall wegen der 'Beleidigung des Propheten' auch zum Tode – verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Christen

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt.

Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen.

Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Im Weltverfolgungsindex 2022 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz (2021: Platz 8). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die etwas bessere Platzierung im Vergleich zum Vorjahr ist mit jährlichen Schwankungen zu erklären. Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt. Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert sind. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden.

Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten.

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Situation für Konvertiten

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit', 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen 'Verbrechen gegen die nationale Sicherheit' verurteilt werden. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen 'Handelns gegen die nationale Sicherheit' angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: 'Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen'. Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat. Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt.

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben.

Die Versammlung in – meist evangelikalen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt.

Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt. Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen.

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen.

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen. Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen. Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist.

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2022 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist.

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen.

Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende.

Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2002 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden.

Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden

Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert.

Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Anzahl verhafteter Konvertierter

Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Familienangehörige Konvertierter

Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde. Gemäß Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 07.07.2018: Iran: Gefährdung von Konvertiten).

Soziale Folgen einer Konversion

Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten.

Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Rückkehr von Konvertiten

Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet.

Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen.

Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Menschenrechtslage/Sanktionen

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte. Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für 'schwerste Verbrechen' entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet.

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Sicherheitsbehörden

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen.

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorismusbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen. Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie die Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste.

Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden. Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eine fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Heute sollen die Revolutionsgarden über ca. 190.000 Soldatinnen und Soldaten verfügen, während die regulären Streitkräfte 420.000 Mann unter Waffen haben. Hinzu kommen noch einmal 450.000 Reservisten als Teil der Basij-Milizen, die ebenfalls den Revolutionsgarden unterstellt sind. Basij haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basij gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen.

Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden. Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus. Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte und kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv. Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum. Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Er wurde verdrängt und ist gegenüber der Marktbeherrschung der Garden nicht mehr wettbewerbsfähig. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern auch in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet. Die 1990 gegründete Quds-Brigade ist mit 5.000 Mann relativ klein. Doch für Irans Regionalpolitik spielt sie bei Auslandseinsätzen eine zentrale Rolle. Um ihre Unterlegenheit bei konventionellen Waffensystemen auszugleichen, setzt die Quds-Armee vor allem auf Guerillataktiken.

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst und den technischen Aufklärungsdienst. Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus.

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

Angehörige der Sicherheitskräfte können Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Die Regierung unternimmt nur wenige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Straflosigkeit bleibt auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte allgegenwärtig. In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes.

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Rechtsschutz/Justizwesen

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Die heutige Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der dschafaritischen Rechtsschule. Die Verfassung enthält republikanisch-demokratische Organe wie z.B. das Parlament sowie das Amt des Präsidenten, da diese Organe direkt vom Volk gewählt werden. Als wesentliche theokratische Organe gelten das Amt des religiösen Führers sowie der Wächterrat. Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. Exekutivorgane, besonders der Sicherheitsapparat, nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung. Das Justizwesen ist zudem geprägt von Korruption. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt. Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen.

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen. Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet. Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand. In einigen Fällen wird in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert.

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden.

Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen 'göttlichen Wissens' [divine knowledge] für schuldig befinden.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

-Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere 'Feindschaft zu Gott' und 'Korruption auf Erden';

-Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

-Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

-Spionage für fremde Mächte;

-Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

-Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.

Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene 'Geständnisse', die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen.

Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, welches die bisherige Gesetzgebung, die vom 'code pénal napoléon' von 1810 beeinflusst war, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Neben den im Koran und der Sunna festgelegten hadd-Delikten gibt es die qisas-Delikte, die aus vorislamischer Zeit stammen, und die ta'zir-Delikte, die alle sonstigen strafwürdigen Taten umfassen. Während für hadd-Delikte - wie u.a. unerlaubter Geschlechtsverkehr, Alkoholgenuss, Diebstahl oder Feindschaft gegen Gott und aus Sicht von Traditionalisten auch Rebellion und Apostasie - sogenannte hadd-Strafen wie Kreuzigung, Steinigung, sonstige Todesstrafen, Amputationsstrafen, Auspeitschung oder Verbannung verhängt werden, sind für qisas-Delikte grundsätzlich Talions- bzw. Vergeltungsstrafen (qisas) oder zu zahlendes Blutgeld (diya) als Strafausgleich vorgesehen. Talionsstrafen werden vom Grundsatz her bei vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und zu zahlendem Blutgeld bei nicht vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten verhängt. Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta'zir-Strafen vorgesehen, die aus unterschiedlichen Züchtigungsstrafen bestehen, die mit dem Islam vereinbar sein müssen. Das neue iranische Strafgesetzbuch ab 2013 gliedert sich in vier Bücher: Im ersten Buch werden die Allgemeinen Vorschriften (Art. 1–216), im zweiten Buch die hadd-Strafen (Art. 217–288), im dritten Buch die qisas-Strafen (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diya (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diya) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden.

Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang).

Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat.

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen.

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert, zum Teil auch selber inhaftiert und verurteilt. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen. Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftlern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen. Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht. In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen. Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala, unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch üblich, dass Personen die Grenze zwischen dem Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, werden nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

1.2. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Darlegungen oben unter Punkt I. ausgegangen.

1.3. Zum Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Iran wird festgestellt:

1.3.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran und Zugehöriger der Volksgruppe der Perser. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 34 Jahre alt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren und lebte nach Ableistung seines Militärdienstes seit seinem 18./19. Lebensjahr in der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern sowie die drei Schwestern des Beschwerdeführers, die verheiratet sind. Der Beschwerdeführer hat mit einer Schwester regelmäßigen Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens, mittlerweile ist er überzeugter Atheist. Der Beschwerdeführer ist ein Gegner des Islam und der islamischen Regierung im Iran und betätigt sich aktivistisch gegen den Islam und die islamische Regierung des Iran und für den Atheismus. Der Beschwerdeführer ist seit 10.11.2019 Mitglied der atheistischen Bekenntnisgemeinschaft „ XXXX “ und hat an deren Treffen teilgenommen. Aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist er am 28.08.2019 ausgetreten. Seit 01.10.2020 unterstützt der Beschwerdeführer auch den Verein „ XXXX ) bei deren Veranstaltungen und Demonstrationen für Menschenrechte. Der Beschwerdeführer ist Administrator der öffentlichen Instagram-Seite „ XXXX “ mit 24.600 Followern, auf welcher regelmäßig islamkritische Inhalte veröffentlicht werden. Auf seinem privaten Instagram-Profil „ XXXX “ mit 1.359 Followern, welches öffentlich zugänglich ist, bezeichnet sich der Beschwerdeführer als „ XXXX Atheist“. Er postet regelmäßig religionskritische Texte und Berichte über politische Gefangene des Iran und kritisiert die iranische Politik und iranische Führungspersönlichkeiten. Er ist Follower mehrerer Instagram-Seiten mit atheistischen Inhalten unter anderem der Vereinigung „ XXXX “ mit 147.000 Followern und war in der Vergangenheit auch in einem Post der Vereinigung zu sehen, wobei er unter Klarnamen aufschien und ein T-Shirt mit dem Logo der „ XXXX “ trug. Auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und Social-Media-Profilen scheinen Beiträge des Beschwerdeführers in Videoform im Zusammenhang mit dem Thema Atheismus auf. Der Beschwerdeführer hat vier Tattoos am Hals, einen Schriftzug in Altgriechisch mit der Bedeutung „Atheist“, ein A in einem Kreis als Symbol für Atheismus, den Schriftzug „Aria Soldier“ und den Schriftzug „in my country 2x2=5“. Diese Tattoos hat sich der Beschwerdeführer bereits im Iran stechen lassen. Der Beschwerdeführer ist auch Mitglied der Vereinigung „ XXXX “ und war auf Social-Media in der Vergangenheit schon unter deren Profil aktiv. Er forderte in einem Post zur Unterstützung des inhaftieren iranischen Bloggers Soheil Arabi auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime vor der iranischen Botschaft teilgenommen.

Der Beschwerdeführer will nicht mehr dem Islam angehören und hat sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Die Abkehr vom Islam und der Atheismus sind wesentliche Bestandteile der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer hat den inneren Entschluss gefasst, (auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran) nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nur mehr nach einer atheistischen zu leben. Es ist nicht zu erwarten, dass er den im Iran vorgeschriebenen islamischen Glauben leben und seine islamgegnerischen, atheistischen und regierungsgegnerischen Aktivitäten unterlassen wird. Ein Widerruf seines religiösen/politischen Bekenntnisses und eine Rückkehr zum Islam kommt für ihn nicht in Betracht.

Die Abkehr vom Islam und die Aktivitäten des Beschwerdeführers sind im Iran sehr wahrscheinlich bekannt. Der Beschwerdeführer wurde von einem Unbekannten mit deutscher Telefonnummer über Whatsapp wegen seiner Glaubenskritik und atheistischen Einstellung bereits beschimpft und beleidigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen, so auf der in der Beschwerdeverhandlung, wenngleich in einer älteren Fassung, erörterten Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS [Country of Origin Information – Content Management System], die bereits von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde. Die Länderberichte basieren wiederum auf Berichten anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der dortigen Angaben und an ihrer Aktualität zu zweifeln. Die Parteien des Verfahrens traten den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen, aus denen sich in den für den gegenständlichen Fall wesentlichen Punkten keine entscheidungsrelevante Änderung der Umstände ergibt, nicht entgegen. Zudem stehen die Feststellungen zum Iran auch in Einklang mit den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2. Das oben unter Punkt I. angeführte Verwaltungsgeschehen bzw. das ebendort wiedergegebene Vorbringen ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 1.3.:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, den bezughabenden Gerichtsakten sowie aus den beigeschafften Auszügen (aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister), insbesondere jedoch aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den dazu vorgelegten Urkunden sowie der Aussage des Zeugen, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer und dem Zeugen gewonnen werden konnte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nur teilweise glaubwürdig:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung im Iran vor seiner Ausreise, wonach er aufgrund der (beabsichtigten) Teilnahme an einer Gedenkfeier am Kyros-Tag festgenommen und inhaftiert worden sei und er in der Folge SMS vom Informationsministerium, deren Inhalt eine drohende Bestrafung bei der Teilnahme an weiteren Versammlungen gewesen sei, sowie eine Ladung vom Gericht der Provinz XXXX erhalten habe, können nicht als glaubwürdig angesehen werden. Der Beschwerdeführer zeigte bei Darlegung dieses Sachverhaltes nämlich ein in einem hohen Maße unstimmiges Aussageverhalten und er vermittelte in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Der Beschwerdeführer hatte in drei Befragungen (Erstbefragung, Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung) und in der Beschwerde ausreichend Gelegenheit, sein Vorbringen zu erstatten und seinen Standpunkt darzulegen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, ein konkretes und stichhaltiges bzw. widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, vielmehr änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens, auch in der Beschwerdeverhandlung, wiederholt und insbesondere über Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen ab. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung weichen in zentralen Punkten voneinander ab und ergeben ein äußerst inkonsistentes, widersprüchliches und sowie unschlüssiges Bild. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenzusetzten vermochte, wurde der Eindruck der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung noch verstärkt. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, kein Beweismittel über seine Festnahme bzw. Inhaftierung zu besitzen, er legte mit Stellungnahme vom 07.01.2020 aber abweichend davon ein abfotografiertes Schreiben, wonach die Teilnahme an der illegalen Versammlung in Pasargad am Tag des 7. Abdan (= 29. Oktober) als Vergehen gemäß § 610 des islamischen Strafgesetzes betrachtet werde, als Beweis für dieses Vorbringen vor. Schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dieses Beweismittel im behördlichen Verfahren nicht einmal angesprochen hat, sind erhebliche Zweifel an dessen Authentizität angezeigt. Überdies gab der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben an, dieses „in zeitlicher Nähe zu seiner eigenen Teilnahme an der Kundgebung am 7. Abdan 1396“ erhalten zu haben. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshot der „Eigenschaften“ des betreffenden Fotos ergibt sich jedoch, dass dieses am 28.10.2017 und sohin einen Tag vor der behaupteten Festnahme aufgenommen wurde. Auf Vorhalt dieses Umstandes führte der Beschwerdeführer wenig überzeugend aus, dass er einen Tag vor der Demonstration am 7. Abdan unterwegs gewesen und verhaftet worden sei, es sei falsch verstanden worden. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in jeder seiner Einvernahmen, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausführte, am 7. Abdan festgenommen worden zu sein. Den diesbezüglichen Widerspruch mit dem Aufnahmedatum des Fotos vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuklären. Weiters sind schon die Ausführungen, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Fotos gekommen sein soll, nicht nachvollziehbar. So führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, mit Handschellen gefesselt in einem Polizeiauto gesessen zu haben und im Zuge dessen das Schreiben fotografiert zu habe. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung und angesprochen darauf, wie ihm das mit Handschellen und unter Aufsicht eines Polizisten möglich gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm keine Handschellen angelegt worden seien und er das Foto „im Geheimen“ aufgenommen habe. Auch über den Ablauf der angeblichen Inhaftierung und Verurteilung tätigte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Gab er zunächst an, mit 40 bis 50 Menschen in einem Raum gewesen zu sein und mit allen gemeinsam nach einem bestimmten Artikel verurteilt worden zu sein, führte er – befragt nach den Strafen der anderen Personen – aus, dass alle einzeln vorgeführt und verurteilt worden seien, sodass er nicht wisse, welche Strafen die anderen erhalten hätten. Zudem sagte der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei „gleichzeitig“ mit der Verurteilung auf Kaution freigelassen worden, da seine Familie einen Anwalt organisiert habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch an, es seien zwei bis drei Tage zwischen Verurteilung und Freilassung gelegen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass nach der Urteilsverkündung gesagt worden sei, sie könnten sich einen Anwalt nehmen, ansonsten würden sie ins Gefängnis XXXX überstellt werden. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage nachvollziehbar aufzuklären, weshalb er selbst keinen Anwalt kontaktiert hat, konnte er doch zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, dass seine Familie sich bereits (angeblich) um einen solchen gekümmert hatte. Auf Vorhalt dieser Umstände suchte der Beschwerdeführer erkennbar nach Ausflüchten und gab schließlich an, es sei nicht erlaubt worden, die Anwälte, die draußen gestanden seien, zu kontaktieren. Zu den angeblich erhaltenen SMS ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich widersprüchliche Angaben tätigte. Führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch aus, SMS von Etelaat mit Ladungen erhalten zu haben, denen er jedoch nicht gefolgt sei, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, es habe sich um Strafandrohungen gehandelt, sollte er wieder an Versammlungen teilnehmen. Hingewiesen auf diesen Widerspruch führte der Beschwerdeführer aus, dass es vor der Behörde wahrscheinlich nicht richtig übersetzt worden sei. Die Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer jedoch rückübersetzt und deren Richtigkeit/Vollständigkeit von ihm bestätigt. Der Beschwerdeführer hat auch Korrekturen bzw. Ergänzungen vornehmen lassen, sodass nicht plausibel ist, dass er ausgerechnet diesen Umstand nicht korrigieren hätte lassen sollen, wäre es diesbezüglich tatsächlich zu einem Übersetzungsfehler gekommen. Eine Ladung durch das Gericht der Provinz XXXX erwähnte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme bei der belangten Behörde nicht, er konnte diesbezüglich auch keinerlei Beweise vorlegen und blieben seine diesbezüglichen Ausführungen auch vage. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, sein Vater sei von den Basij geladen und ihm gesagt worden, dass der Beschwerdeführer große Probleme bekommen werde, wenn er wieder an einer Versammlung teilnehme. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen dazu diametral an, sein Vater sei Mitglied bei den Basij und dieser würde ihn bei einer Rückkehr auch verhaften lassen. Überdies steht, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, der Glaubwürdigkeit dieses Fluchtvorbringens entgegen, dass er legal aus dem Iran ausgereist ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgung vor seiner Ausreise ist daher insgesamt als unglaubwürdig zu bewerten.

Der Beschwerdeführer läuft jedoch Gefahr, aufgrund seiner atheistischen Überzeugung und seiner regime- und islamgegnerischen Meinungsäußerungen und Aktivitäten asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Behörden bzw. der iranischen Gesellschaft zu geraten und verfolgt zu werden:

Es ist aufgrund äußerer Umstände sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich, ernsthaft und dauerhaft vom Islam abgelöst hat und ein überzeugter Atheist ist. Überdies sind die islam- und regierungsgegnerischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, etwa im Internet, zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 28.03.2022, Ra 2021/18/0421, betreffend islamkritische Aktivitäten auf Facebook). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner gegen den Islam und die iranische Regierung eingestellten Haltung und zu seinen Betätigungen gegen den Islam und die iranische Regierung und für den Atheismus sind detailliert und stimmig und durch die dazu vorgelegten Beweismittel objektiviert. Unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks ist daher festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ausgewiesenen aktiven Gegner des Islam und der iranischen Regierung und um einen Atheisten handelt, von dem nicht zu erwarten ist, dass er den im Iran vorgeschriebenen islamischen Glauben leben und islamgegnerische, atheistische und regierungsgegnerische Äußerungen und Aktivitäten unterlassen wird.

Dies manifestiert sich in der offenen und aktiven antiislamischen, atheistischen und regierungsgenerischen Lebenshaltung und Lebensführung des Beschwerdeführers. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, Lichtbildern, Videoausschnitten, einer Einsichtnahme in sein Instagram-Profil, seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben sowie den zeugenschaftlichen Ausführungen eines Präsidiumsmitglieds der XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer überzeugter Atheist, Mitglied einer atheistischen Bekenntnisgemeinschaft, Unterstützer eines regimegenerischer Vereins und zudem Administrator einer öffentlichen Instagram-Seite, auf welcher regelmäßig islamkritische Inhalte veröffentlicht werden, ist. Zudem ist anhand der vorliegenden Beweisergebnissen ersichtlich, dass er Beschwerdeführer auf seinem privaten Instagram-Profil regelmäßig religionskritische Texte und Berichte über politische Gefangene des Iran postet und die iranische Politik und iranische Führungspersönlichkeiten kritisiert, er Follower mehrerer Instagram-Seiten mit atheistischen Inhalten ist und offen als bekennender Atheist und Regierungsgegner auftritt. Darüber hinaus sind auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und Profilen islamkritische und regierungskritische Beiträge des Beschwerdeführers in Videoform zu sehen und rief er beispielsweise auch zur Unterstützung eines inhaftieren iranischen Bloggers auf. Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime vor der iranischen Botschaft teilgenommen und unterstützt einen Verein bei dessen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die iranische Regierung.

Der Beschwerdeführer hat seine Abkehr vom islamischen Glauben und seine ablehnende Haltung gegenüber dem Islam und der islamischen Regierung sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargetan. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, machte der Beschwerdeführer deutlich, dass er den Islam und eine islamische Lebensweise ablehnt und eine Lebensführung nach den Vorgaben des Islam bzw. eine Rückkehr zum Islam für ihn keinesfalls in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat hierzu glaubwürdig seine Unzufriedenheit/Kritik am Islam und an der islamischen Regierung des Iran ins Treffen geführt und dargelegt, dass er eine Abneigung gegen den Islam und die islamische Regierung entwickelt hat, weil etwa Frauen im Islam keine Rechte haben und wie Slaven behandelt würden und weil die iranische Regierung ungerecht und faschistisch sei und Menschen terrorisiere und hinrichte. Damit hat der Beschwerdeführer aber eine Haltung dargelegt, die Kritik am Islam und an der islamischen Regierung im Iran nimmt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen im Iran als „unislamisch“ bzw. „politisch“ zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon im Iran bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein überzeugter Moslem wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Eine mangelnde Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Motive für seinen Abfall vom Islam, seine Zuwendung zum Atheismus und seine Gegnerschaft zur iranischen Regierung kann nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer legte überzeugend dar, dass er sich nach dem Studium des Koran und einschlägiger Literatur bewusst für ein Leben nach atheistischen Grundsätzen entschieden hat. Der Beschwerdeführer wirkte in der Beschwerdeverhandlung auch diesbezüglich authentisch und vermochte die Gründe für seine Abwendung vom Islam und der Annahme des Atheismus insgesamt nachvollziehbar darzulegen. Der Beschwerdeführer gab auch glaubwürdig an, dass er den Atheismus auslebe und sein Leben sich dadurch positiv verändert habe, so sei er ruhiger, hilfsbereit und nett geworden. Auch der in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeuge bestätigte in glaubwürdigen Ausführungen die atheistische Überzeugung des Beschwerdeführers und gab an, der Beschwerdeführer habe das Bild eines überzeugten Atheisten vermittelt, er könne seine atheistische Position von Grund auf gut argumentieren. Stichhaltige Hinweise auf eine „asyltaktische Motivation“ des Abfalls des Beschwerdeführers vom Islam, seiner atheistischen Überzeugung und seiner Gegnerschaft zur iranischen Regierung fehlen. Im Fall des Beschwerdeführers überwiegen jedenfalls die Argumente, die für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Sachverhaltes betreffend seine politische/religiöse Überzeugung sprechen.

Die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam bzw. seine atheistische Überzeugung ist als gefestigt und dauerhaft anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin entsprechend seiner Überzeugung sich zu seinem Atheismus bekennen und den im Iran vorgeschriebenen Glauben nicht leben wird. Aufgrund der obigen Ausführungen ist glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer endgültig vom Islam abgewandt hat, er eine Fortsetzung seiner atheistischen/politischen Aktivitäten beabsichtigt und eine Rückkehr zum Islam für ihn nicht in Betracht kommt.

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht bei Würdigung der genannten Umstände kein Zweifel, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Islamgegner/Regimegegner und um einen religiösen/politischen Aktivisten/Atheisten handelt, der seiner (seiner inneren Überzeugung entsprechenden) Kritik an der iranischen Regierung und an der islamischen Religion bereits öffentlich Ausdruck verliehen hat und der auch als solcher wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeverhandlung deutlich, dass er nicht gewillt ist, bei einer Rückkehr in den Iran nach dem von ihm abgelehnten islamischen Glauben zu leben und islamgegnerische, regierungsgenerische und atheistische Aktivitäten zu unterlassen. Ausgehend von diesen Erwägungen ist die endgültige Abkehr des Beschwerdeführers von der islamischen Lebensweise und die Annahme des Atheismus als ein auf innerer Überzeugung beruhender Entschluss zu werten.

Es ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht „religiös unauffällig“ lebt und seinen Glauben bzw. seinen Nichtglauben im Stillen praktiziert, sondern nach außen sichtbare, atheistische und politische Aktivitäten entfaltet, wodurch er seinen Abfall vom Islam, seine atheistische Überzeugung und seine Gegnerschaft zu den iranischen Führungspersönlichkeiten öffentlich zur Schau stellt. Angesichts der in den Länderberichten enthaltenen Informationen, wonach die Sicherheitsbehörden Aktivitäten im Ausland und in den sozialen Netzwerken beobachten, muss aufgrund der aktuellen und in der Vergangenheit öffentlich wahrnehmbaren Aktivitäten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Behörden im Iran mittlerweile Kenntnis hiervon haben. Zwar ist nach den Länderberichten nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist und können die Behörden nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, jedoch tritt der Beschwerdeführer vor allem insofern prominent hervor, als er Administrator einer atheistischen Instagram-Seite mit 24.600 Followern ist und aus dem Profilnamen bei Instagram jedenfalls auch auf seine Identität geschlossen werden kann. Zudem wurde der Beschwerdeführer auch bereits von einem Unbekannten mit deutscher Telefonnummer über Whatsapp aufgrund seiner offen zur Schau gestellten Glaubenskritik und atheistischen Einstellung beschimpft und beleidigt. Weiters hat der Beschwerdeführer mehrmals vor der iranischen Botschaft in XXXX an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und unterstützt den Verein „ XXXX “ bei dessen Veranstaltungen und Demonstrationen. Es ist daher als wahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exponierten Stellung bereits in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. Es wäre dem Beschwerdeführer daher auch nicht mehr möglich, bei einer Rückkehr in den Iran seine Abwendung vom islamischen Glauben erfolgreich zu verleugnen. Dazu kommt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner nunmehr offen sichtbaren Tattoos am Hals, schon per se Auffälligkeitswert zukommt, zumal diese auch einen klar ersichtlichen atheistischen Bezug haben bzw. das Tattoo „in my country 2x2=5 (womit laut den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers ausgedrückt werden soll, dass in seinem Land nichts stimmt) auch einen politischen Hintergrund aufweist. Der Beschwerdeführer wäre daher bei einer Rückkehr in den Iran auch aufgrund seines auffälligen Erscheinungsbildes mehr als die Durchschnittsbevölkerung gefährdet, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten, hinsichtlich seiner Aktivitäten beobachtet zu werden und Misshandlungen ausgesetzt zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist in der Sache auch berechtigt.

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C 56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN). Neben einer strafrechtlichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden kommen auch andere Verfolgungshandlungen nach Art. 9 der Statusrichtlinie durch Akteure im Sinne von Art. 6 der Statusrichtlinie in Betracht, vor denen die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht schützen können oder wollen (vgl. erneut VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, Y und Z, C 71/11 und C 99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung in den Rechtssachen Y und Z auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (Rn. 78 f) (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn die „religiösen Betätigungen“ darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).

Somit kann auch die Verfolgung aus Gründen der atheistischen Glaubensüberzeugung bzw. der Konfessionslosigkeit zur Gewährung von Asyl führen, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise bzw. seiner Konfessionslosigkeit im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt voraus, dass der Asylwerber seine atheistische Glaubensüberzeugung bzw. Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird.

3.3.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es (gemäß § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.

3.3.2.1. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ergibt, ist der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen sowie ein bekennender Atheist und Gegner der islamischen Regierung des Iran, der dies offen zur Schau stellt und politisch/religiös sehr aktiv ist, ferner ist nicht zu erwarten, dass er den im Iran vorgeschriebenen islamischen Glauben leben und islamgegnerische bzw. regierungsgegnerische Aktivitäten künftig unterlassen wird.

Ausgehend davon liegt es im Fall des Beschwerdeführers auf der Hand, dass er im Iran mit Reaktionen der iranischen Behörden und/oder der iranischen Gesellschaft in Form von gravierenden Sanktionen und Repressalien zu rechnen hat, weil in seinem offen zur Schau gestellten Abfall vom Islam/Atheismus und in seiner offen ausgetragenen Gegnerschaft zum Islam und zur iranischen Regierung eine politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird.

Der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorwurf, vom Islam abgefallen zu sein (Apostasie) oder andere Delikte (wie „Waffenaufnahme gegen Gott“, „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ oder „Beleidigung des Heiligen“) begangen zu haben, konfrontiert.

Apostasie kann den Sachverhaltsfeststellungen zufolge im Iran sowohl staatliche (strafrechtliche) als auch nichtstaatliche (gesellschaftliche) Verfolgung seitens konservativ-religiöser Personen nach sich ziehen.

Da es Ausdruck des inneren Entschlusses des Beschwerdeführers ist, den islamischen Glauben nicht mehr zu leben, und er sich zum Atheismus bekennt, ist es ihm nicht zumutbar, seine Abkehr vom Islam und seinen Atheismus in Form eines Widerrufs und durch Rückkehr zum Islam zu leugnen.

Überdies handelt es sich im Fall des Beschwerdeführers nicht bloß um eine innere Abwendung vom Islam, sondern um eine offen zur Schau gestellte Abkehr von der islamischen Religion/der islamischen Gesellschaftsordnung und Gegnerschaft zur iranischen Regierung. Aufgrund der aus den Länderberichten hervorgehenden Überwachung von Social Media und Online-Aktivitäten durch die iranischen Behörden ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die Internetaktivitäten des Beschwerdeführers, aus denen eine eindeutig ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem Islam und der iranischen Regierung sowie auch sein Atheismus hervorgehen und die von den iranischen Behörden nur als „unislamisch“ und als politische/religiöse oppositionelle Verhaltensweisen eingestuft werden können, bereits registriert haben.

Vor dem Hintergrund der in der iranischen Gesellschaft bestehenden religiösen Traditionen sowie der Intoleranz und der Handlungsweise gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber auch Apostaten gegenüber, die mit erheblichen Widerständen, gesellschaftlicher/familiärer Ausgrenzung und aktiver Denunziation bei den Sicherheitskräften rechnen müssen, ist angesichts der Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam und seiner islam- bzw. regierungsgegnerischen Aktivitäten anzunehmen, dass er ins Visier der konservativ-religiösen iranischen Gesellschaft und in - die Intensität von Verfolgung erreichende - Konflikte mit dieser geraten wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat - sofern er nicht selbst wegen Abfalls vom Islam bzw. politischer Gegnerschaft verfolgt - willens Lage wäre, Individuen, die von Seiten nichtstaatlicher Akteure wegen des Vorwurfs der Apostasie/politischer Gegnerschaft bedroht werden, ausreichend Schutz zu gewähren. Daher ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist zu bejahen, weil im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er als überzeugter Nichtmoslem/Regierungsgegner sein – offen zur Schau gestelltes – religiöses/politisches Bekenntnis im Fall der Rückkehr in den Iran beibehalten und seine als unislamisch und regierungsgegnerischen Aktivitäten - etwa auch das Unterlassen der im Iran erwarteten islamischen Religionsausübung - fortsetzen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Abfall vom Islam bzw. seinen Atheismus bzw. seine politische Einstellung in einer Art und Weise kundgetan hat bzw. (weiter) kundtun wird, die von den iranischen Behörden nur als Bedrohung (der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung) aufgefasst werden können (vgl. auch die Feststellungen, wonach Konversion als politische Aktivität angesehen und als Angelegenheit der nationalen Sicherheit behandelt wird und Abfall vom Islam nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeutet). Somit werden die iranischen Behörden sehr wahrscheinlich dem Beschwerdeführer eine unislamische/oppositionelle Gesinnung zuschreiben, seinen Abfall vom Islam/Atheismus, seine Gegnerschaft zur iranischen Regierung und eine von ihm ausgehende Gefährdung der nationalen Sicherheit als erwiesen ansehen. Dies setzt den Beschwerdeführer der tatsächlichen Gefahr aus, aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit und seiner Meinungsäußerungsfreiheit in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten und in seinem Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Staates betroffen zu sein.

Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Eindruck (Vorwurf) der politischen Gegnerschaft und des Abfalls vom Islam bzw. der Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung zu entkräften. Überdies ist angesichts des im Fall des Beschwerdeführers ersthaften Abfalls vom Islam und seiner politischen Gegnerschaft nicht davon auszugehen, dass er gegenüber den iranischen Behörden angegeben wird, ein Moslem geblieben zu sein und den Islam und die iranische Regierung zu unterstützen.

3.3.2.2. Dass bei den dem Beschwerdeführer drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (rechtswidrige oder willkürliche Festnahmen und Tötungen; Verschwindenlassen und Folter; Haftstrafen unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe) die Intensität der Verfolgungshandlungen zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

3.3.2.3. Die dem Beschwerdeführer drohende (staatliche) Verfolgung knüpft unzweifelhaft an die Konventionsgründe „Religion“ und „politische Gesinnung“ an. Der Beschwerdeführer hat deshalb mit asylrelevanten Reaktionen der iranischen Behörden/Gesellschaft zu rechnen, weil in seinem Verhalten und seinen konkreten religiösen/politischen Äußerungen/Aktivitäten eine politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird, zumal darin eine Abweichung von der im Iran staatstragenden islamischen Religion/Ordnung zum Ausdruck kommt.

3.3.2.4. Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt vor. Es besteht ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität des Beschwerdeführers. Das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass er (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität im Iran rechnen muss.

Bei der konkreten Sachlage kann der Beschwerdeführer bei Rückkehr jedenfalls nicht mit Desinteresse der iranischen Regierung/der iranischen Gesellschaft rechnen (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Für die Frage der Zuerkennung des Asylstatus ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass der Schutzsuchende bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde. Denn die GFK gebietet das Abstellen auf die dem Asylwerber drohende Verfolgung im Herkunftsstaat. Entscheidend ist demnach, dass der Schutzsuchende im Entscheidungszeitpunkt mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Davon ist, wie dargelegt, im Fall des Beschwerdeführers aber auszugehen.

3.3.2.5. Der Beschwerdeführer ist somit erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Behörden/der iranischen muslimischen Gesellschaft zu geraten und aus politischen/religiösen Gründen Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. Im Fall des Beschwerdeführers sprechen - unter Einbeziehung der allgemeinen Situation im Iran - somit konkrete, substantielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr der Verfolgung konkret für diesen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK anzusehen.

3.3.3. Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist im Beschwerdefall nicht zu bejahen. Aus der festgestellten Situation für Apostaten bzw. für religiös/politisch Oppositionelle folgt, dass diese sich (für den Beschwerdeführer) im gesamten Staatsgebiet des Iran gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

3.3.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.4. Ergebnis:

Der Beschwerde ist stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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