Bundesverwaltungsgericht L515 2180735-2

L515 2180735-2Tribunal administratif fédéral10 nov. 2022

Regest

anpassungsfähiges Alter Antragstellung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Deutschkenntnisse finanzielle Mittel Interessenabwägung Kindeswohl Krankenversicherung öffentliche Interessen Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Unterkunft Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L515 2180735-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2180735.2.00

Spruch

L515 2180733-2/4EL515 2180736-2/4EL515 2180732-2/4EL515 2180735-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. ) XXXX , geb. XXXX , vertreten durch BBU GmbH

2. ) XXXX , geb. XXXX , vertreten durch BBU GmbH

3. ) XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Vater XXXX geb. XXXX , dieser wiederum vertreten durch BBU GmbH

4. ) XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den XXXX , geb. XXXX , dieser wiederum vertreten durch BBU GmbH

alle StA. ARMENIEN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

1. )6.10.2022, Zl. XXXX ,

2. )6.10.2022, Zl. XXXX ,

3. )6.10.2022, Zl. XXXX und

4. )6.10.2022, ZL. XXXX

zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 09.08.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3 und 4.

I.2.1. Zur Begründung des Antrages brachte bP1 im Wesentlichen vor, sie wäre im Juli 20217 in die Vorfälle rund um die Gruppe „Sasna Tsrer“ involviert gewesen. Aufgrund hierauf folgender Repressalien hätte sie Armenien gemeinsam mit ihrer Familie verlassen.

Die bP2 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und den Familienverband.

In Bezug auf das weitere Vorbringen wird auf die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls keine anderslautende Entscheidung ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.

I.3.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.

I.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.5. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und ergänzender Ermittlungen, welche die Durchführung von Recherchen vor Ort über einen Vertrauensanwalt inkludierten, wies das ho. Gericht die Beschwerde mit ho. Erkenntnis vom 3.9.2021, GZ.: L518 2180733-1/32E, L518 2180736-1/18E, L518 2180732-1/9E und L518 2180735-1/9E ab.

I.5.1. Das ho. Gericht ging in Bezug auf die bP von folgendem Sachverhalt aus:

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum evangelischen Christentum bekennen.

Die bP 1 verfügte im Zeitpunkt der Einreise über ein italienisches Visum, gültig von XXXX .2016 – XXXX 2016. Die bP 2-4 verfügten über griechische Visa, gültig von XXXX .2016 – XXXX .2016.

Die bP 1 und 2 wurden in Jerewan geboren wo sie bis zur Ausreise lebten. Die bP 1 besuchte nach der Grundschule eine XXXX , absolvierte eine XXXX und war bei verschiedenen Firmen in Armenien bis kurz vor der Ausreise tätig. Die bP 2 absolvierte nach der Grundschule ein XXXX und war in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen bis ca. 1,5 Jahre vor der Ausreise, als sie in Karenz ging.

Die bP 1 (vom 26.10.2007 bis zum 28.12.2010) und bP 2 (18.07.2007 bis zum 17.09.2008) haben ua. für XXXX gearbeitet und selbstständig gekündigt. Gemäß vorgelegten Arbeitsbuch wurde das letzte Arbeitsverhältnis bei der XXXX am 13.02.2016 durch Antrag der bP 1 aufgelöst.

Die bP 2 hat die Mitgliedschaft in einer georgischen Partei ( XXXX ) 2012 selbst aufgekündigt.

Die bP 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien.

Die Mutter der bP 1 bezieht eine Pension und hat eine Eigentumswohnung in YEREVAN und ein ca. 1000m2 großes Grundstück im Dorf XXXX in der Region XXXX . Zudem lebt eine Tante der bP 1 mit ihrer Familie in Armenien. Die Mutter und Tanten sowie Onkel mit ihren Familien der bP 2 leben nach wie vor in Armenien. Der Großvater der bP 2 besitzt gemeinsam mit seinem Bruder ein Haus, in welchem die bP ua. vor der Ausreise auch einmal lebten.

Die bP haben regelmäßigen Kontakt mit ihren Angehörigen und die bP 1 darüber hinaus auch noch mit weiteren Bekannten.

II.1.1.2. Die bP 3 leidet an einer Dermatitis welche bereits in Armenien behandelt wurde und erhält im Falle von Schüben spezielle Cremen.

Die bP 1 und 2 leiden an Schilddrüsenproblemen und nimmt die bP 2 deswegen Medikamente. Die bP 1 nimmt nur bei Bedarf Tropfen gegen eine Allergie und muss 2x jährlich zur Kontrolle wegen der Schilddrüse. Es wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt und ergaben sich keine aktuellen, notwendigen Behandlungen, welche nicht auch in Armenien erhältlich wären.

Die genannten Erkrankungen sind in Armenien – soweit notwendig - behandelbar und haben die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet werden, steht es ihnen im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.

Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.1.1.3. Die bP halten sich seit 5 Jahren in Österreich auf.

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten legal aus Armenien aus und rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Auch wenn sie grundsätzlich legal mit Pässen reisten und über Visa verfügten, wurde die Einreise rechtswidrig, da sie zum Zwecke einer Asylantragstellung erfolgte und die bP von der Grundversorgung lebten. Die bP sind strafrechtlich unbescholten und lebte nur die bP 1 kurzfristig nicht von der Grundversorgung.

Die bP 1 und 2 haben 2017 an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einem Erste Hilfe Kurs teilgenommen. bP 1 und 2 haben mehrere Deutschkurse besucht. Die bP 1 und 2 haben die A2 ÖSD Prüfung 2018 bestanden. Die bP 1 und 2 arbeiten seit 2017 ehrenamtlich bei XXXX mit und betätigen sich in der Unterkunft als freiwillige Mitarbeiter. Sie haben an einer Bildungs- und Berufsberatung teilgenommen.

Die bP 1 hat ehrenamtlich 2017 beim einem Projekt des XXXX mitgewirkt und pflegt ehrenamtlich einen kirchlichen Garten, die bP 2 hilft ehrenamtlich zeitweise in einem Altenheim.

Die bP 1- 4 bringen sich in das evangelische Pfarrleben in der Heimatregion ein und nehmen dort an Veranstaltungen und Gottesdiensten teil. Sie verfügen im Rahmen dessen über soziale Anknüpfungspunkte und haben auch über die Arbeit bei XXXX Bekannte. Auch mit den Eltern anderer Kinder aus Kindergarten und Schule bestehen Kontakte. Die bP 3 ist zudem bei der evangelischen Frauenbewegung.

Die bP 3 besucht die Volksschule, die bP 4 den Kindergarten. bP 3 und 4 erhalten bei einem Verein Musikunterricht. bP 4 spielt Fußball. Die bP 3 besucht ein Lerncafe und hat eine Schulplatzzusage für ein Gymnasium.

Die bP 1-4 sprechen armenisch auf muttersprachlichem Niveau.

Hinsichtlich der bP 1 scheinen folgende Beschäftigungszeiten im AJ-Web auf:

XXX

12.06. 2019 - 31.08.2019

geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXX

20.08. 2018 – 28.09.2018

Erntehelfer gem. § 18 Abs.3 Z 2 FremdenG

XXX

08.06. 2018 - 01.07.2018

Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

16.04. 2018 - 04.06.2018

Arbeiter

Für die bP 1 liegt eine Einstellungszusage vom 01.07.2021 als Montagearbeiter vor.

Die Identität der bP steht fest.

Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.“

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ging das ho. Gericht zusammengefasst davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Der armenische Staat setzt(e) taugliche Maßnahmen gegen die unkontrollierte Ausbreitung des Virus COVID 19 und stehen Infizierten bzw. Erkrankten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.

Das ho. Gericht ging davon aus, dass die bP an keiner Krankheit leiden, welche in Armenien nicht behandelbar wäre und bestünde kein Hinweis, dass sie keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem fänden. Ebenso verfügen die bP in Armenien über eine Existenzgrundlage.

I.5.2. Das ho. Gericht ging davon aus, dass sich die Behauptungen zu vorgetragenen Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft darstellen und führte hierzu Folgendes aus:

„…

Die volljährigen bP erstatteten damit letztlich ein nicht wahrheitsgemäßes Vorbringen, welches einer Überprüfung unterzogen werden musste und haben damit auch teilweise die lange Verfahrensdauer zu vertreten, was an sich schon einer maßgeblichen Integration in Österreich entgegensteht.

Die bP legten zwar Beweismittel für ihr Vorbringen vor, diese waren aber letztlich nicht geeignet, ein glaubwürdiges, relevantes Fluchtvorbringen zu belegen. Vielmehr erstatteten die bP ein widersprüchliches, teilweise nicht nachvollziehbares Vorbringen und erweckten auch in der Verhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck.

II.2.4.3. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP wurden bereits im Zusammenhang mit ihren Visa erweckt. So gab die bP 1 zwar schon in der Erstbefragung an, ein italienisches Visum gehabt zu haben und führte später aus, dass sie dieses wegen ihrer Arbeit ausgestellt erhalten hätte. Erstbefragt gab sie jedoch an, zwar schlepperunterstützt, aber legal ausgereist zu sein, während sie in der Einvernahme vor der bB plötzlich ausführte, illegal gereist zu sein.

Die bP 2 gab erstbefragt noch an: „Wenn ich gewusst hätte dass ich ein VISA habe wäre ich nicht 3 Tage, mit 2 Kleinkindern, in einem Bus gefahren. Ich wäre mit einem Flugzeug direkt geflogen.“ Später gestand jedoch auch die bP 2 ein, dass sie für sich und die Kinder griechische Visa für Urlaubszwecke beantragt habe. Die griechischen Visa, gültig von 21.07.2016 bis 13.08.2016 mussten zudem letztlich zu einem Zeitpunkt beantragt worden sein, in welchem die tatsächlichen, von der bP 1 behaupteten Probleme im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme noch gar nicht bestanden haben und stellten ein Indiz dafür dar, dass die bP eben langer Hand eine Ausreise nach Europa planten und vorbereiteten.

Zudem gab die bP 1 noch vor der bB an, dass sie für die XXXX zuletzt als Shop Manager gearbeitet habe. Aus dem vorgelegten Arbeitsbuch der bP 1 ergibt sich jedoch, dass es im Dezember 2010 mit dieser Firma zu einer einvernehmlichen Dienstauflösung gekommen ist und die bP 1 ab Jänner 2011 für die „ XXXX in verschiedenen Positionen bis Februar 2016, wo es zur Auflösung des Dienstverhältnisses durch Antrag kam, arbeitete. Damit erhellt sich einerseits nicht, welchen Zusammenhang die Ausreise der bP 1 im Jahr 2016 mit den angeblichen illegalen Wählerlisten (Aufzeichnungen, wer die Partei wählt und welche Personen man selbst in der Firma überzeugt hat) aus der Firma XXXX aus 2010 oder 2011 haben sollte, andererseits spricht auch die Arbeitsauflösung durch die bP 1 im Februar 2016 dafür, dass sie langer Hand die Ausreise planten und vorbereiteten. Dass die bP 1 nunmehr erstmalig in der Verhandlung behauptete, sie hätte im März 2016 einen neuen Job erhalten und sei das Originale Arbeitsbuch bei diesem Arbeitgeber, stellt sich für das BVwG im Rahmen einer Gesamtbetrachtung lediglich als Schutzbehauptung nach erkennen des Widerspruches dar und wird darauf verwiesen, dass die bP 1 vor der bB eben noch behauptete, bis zum Schluss bei der Firma XXXX gearbeitet zu haben und keinen Jobwechsel kurz vor der Ausreise anführt hat.

Völlig widersprüchlich stellen sich auch die Angaben der bP 1 und 2 in Bezug auf die angebliche Reiseroute mit dem PKW dar. Während die bP 1 vermeinte, dass sie bereits in der Region XXXX in Armenien das Fahrzeug gewechselt hätten, führte die bP 2 aus, dass sie bis Georgien in einem Cedan gewesen wären und erst dort in ein geschlossenes Fahrzeug mit 4 Sitzplätzen gewechselt hätten. Die bP 1 gab demgegenüber an, dass sie in Georgien in einen Kleinbus gestiegen wären. An Details wie Aufschriften auf den Bus könnten sich die bP nicht mehr erinnern und könne sich die bP 1 auch nicht erinnern, wie viele Sitzplätze der Kleinbus gehabt habe, sie glaube 4. Die bP 2 vermeinte vorerst, die Scheiben wären getönt gewesen, um dann anzugeben, dass das Fahrzeug keine Fenster gehabt hätte. Sie wären auf der Ladefläche gesessen, wo auch Decken geladen waren. Ob etwas anderes auch geladen war, sei ihr nicht erinnerlich. Die bP 1 gab an, dass es „wahrscheinlich“ nur eine Ladefläche gegeben habe und ein Dachfenster. Sie sei auf der hinteren Sitzreihe gesessen.

Auch daraus erhellte sich, dass die bP nicht davor zurückschreckten, auch in der Verhandlung völlig falsche Angaben zu tätigen und waren die bP wohl auf diese Frage nicht vorbereitet und damit sichtlich überrascht, da die bP 2 nachfragte, warum man sie das fragt. Gerade dieses Verhalten hat aber dazu geführt, dass die bP insgesamt einen absolut unglaubwürdigen Eindruck in der Verhandlung hinterließen.

Das BVwG konnte sich in der Verhandlung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der bP einen persönlichen Eindruck und damit von ihrem verbalen sowie nonverbalen Verhalten und vom Inhalt ihrer Aussagen, als die wesentlichen Entscheidungskriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, Kenntnis verschaffen.

Dabei fiel auf, dass sich das verbale und nonverbale Verhalten der bP, als sie von ihren vorgeblich persönlich so erlebten und als ausreisekausal bezeichneten Geschehnissen erzählten, nicht merkbar von ihrem Basis- bzw. Referenzverhalten in unkritischeren Aussagepassagen unterschied. Sowohl hinsichtlich Lautstärke der Aussage als auch in Bezug auf ihre nonverbale Kommunikation, wie etwa Emotionen, waren auch unter Berücksichtigung allfälliger kultureller Unterschiede keine merkbaren Abweichungen erkennbar. Dass die bP 1 und 2 generell in der Lage waren, Emotionen zu zeigen war zB dadurch erkennbar, dass sie während der Verhandlung mehrfach grinsten (bP 1 beispielsweise nach Vorhalt der Anfragebeantwortung, die ihre Angaben widerlegte, bP 2 bei der Frage, warum sie nicht in Georgien um Asyl angesucht haben sowie über Vorhalt im Zusammenhang mit den unplausiblen Angaben zur Reisepassausstellung), wobei dies grundsätzlich in dem jeweiligen Zusammenhang darauf hindeutete, dass ihnen bewusst war, dass ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechend und sie letztlich auch nicht wegen etwaiger falschen Angaben belangt werden können. Angstgefühle oder Emotionen und tatsächliche Befürchtungen im Falle der Rückkehr zeigten die bP demgegenüber nicht.

Resümierend ist somit festzuhalten, dass es (auch) hinsichtlich des persönlichen Eindrucks der bP in der Verhandlung nicht glaubhaft ist, dass die bP das als ausreisekausal bezeichnete Geschehen tatsächlich persönlich, so wie im Verfahren geschildert, dergestalt erlebt haben.

II.2.4.4. Hinsichtlich der angeblichen Probleme im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum evangelischen Christentum wurden keine Dokumente vorgelegt. Abgesehen davon, dass die P 1 in der Verhandlung angab, 2010 zum evangelischen Glauben konvertiert zu sein und die bP 2 vermeinte, im Jahr 2009 getauft worden zu sein, wurde letztlich dennoch zu Gunsten der bP davon ausgegangen, dass es sich bei ihnen nunmehr tatsächlich um evangelische Christen handelt.

Es erhellte sich für das BVwG aber nicht, dass sie deswegen Probleme in Armenien gehabt hätten. So konnten die bP selbst nicht einmal relevante Vorfälle im Zusammenhang mit ihrer Glaubensgemeinschaft darlegen. Vielmehr führten sie lediglich aus, dass darunter der Kontakt mit den Eltern der bP 1 den Kontakt gelitten hätte, was weder einen gravierenden Eingriff bedeutet, noch letztlich zur Gänze glaubwürdig war, da die bP auch mit den Eltern der bP 1 noch gemäß ihren Angaben nach der Konversion zeitweise Kontakt hatten.

So führte die bP 1 in der Einvernahme am 29.09.2017 noch aus, dass sie mit den Eltern selten spreche, da die Beziehung darunter gelitten habe, als sie sich für die evangelische Kirche entschied. Dennoch bestanden damit jedenfalls auch mit den Eltern der bP 1 noch Kontakt. Vor allem gaben die bP aber auch an, dass die Eltern sich bei ihnen vor der Ausreise gemeldet hätten, da sie beunruhigt gewesen wären, da die Polizei in Zivil sie aufgesucht habe, da die bP 1 noch bei ihnen gemeldet war. Auch dies zeigt, dass trotz dem Wechsel zur evangelischen Glaubensrichtung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bP 1 von ihrer Familie quasi verstoßen worden wäre oder keinerlei Kontakt mehr besteht.

Die bP 1 und 2 gaben vor der bB keinerlei spezifische Verfolgungshandlungen im Hinblick auf die evangelische Glaubensrichtung an und führte die bP 1 lediglich Unstimmigkeiten mit ihrer Familie hierzu ins Treffen. Die bP 2 vermeinte, dass die Möglichkeiten für anders Gläubige begrenzt wären und sie in der Arbeit die Glaubensrichtung verschwiegen hätten. Der Staat fordere zudem über das Fernsehen dazu auf, nicht zu anderen Glaubensrichtungen zu wechseln.

Auch in der Verhandlung gab die bP 2 lediglich an, dass die Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche bevorzugt und Evangelisten beispielsweise bei der Arbeit benachteiligt werden würden. Nicht nachvollziehbar darlegen konnten sie, wie man denn überhaupt von ihrer Glaubenszugehörigkeit Kenntnis erlangen konnte und könnte, sie hätten vielmehr vor ihren Arbeitgebern diesen Umstand verschwiegen.

Auch die angeblichen Probleme im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz der bP 2 stellten sich letztlich als nicht glaubwürdig dar. So ergab sich nicht nur aus der Anfragebeantwortung, dass die bP bei der Firma Imax selbstständig gekündigt hat, sondern ist dies auch im vorgelegten Arbeitsbuch der bP 2 so festgehalten. Demnach wurde die bP 2 dort 2007 als Service Personal aufgenommen und wurde das Arbeitsverhältnis auf ihren Antrag hin im August 2008 aufgelöst. Danach war sie noch von Juni 2012 bis November 2012 bei einem anderen Arbeitgeber als Beraterin beschäftigt und wurde das Arbeitsverhältnis wiederum aufgrund eines Antrags aufgelöst. Auch ein weiteres Beschäftigungsverhältnis von April 2013 bis Juli 2013 als Kassiererin wurde von der bP selbstständig aufgelöst und ist der letzte Eintrag in den vorgelegten Kopien die Anstellung bei XXXX als Kassiererin und Verkäuferin mit April 2014.

Daraus erhellt sich gerade nicht, dass es der bP 2 nicht möglich gewesen wäre, Beschäftigungen einzugehen, auch wenn sie diese selbstständig – aus welchen Gründen auch immer – wieder beendet hat.

Der Verlust des Arbeitsplatzes aus Gründen der Konvention könnte selbst bei Wahrunterstellung zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde, was im Falle der bP jedoch nicht einmal behauptet wurde.

Aus behaupteten Nachteilen für die bP wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit war angesichts der fehlenden Eingriffsintensität derselben kein als Verfolgung zu qualifizierendes Szenario zu gewinnen.

Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind dahingehend hinzunehmen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358).

Hinsichtlich des bloßen Umstands der evangelischen Glaubenszugehörigkeit der bP ist weiter auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichten die Situation nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen evangelischen Religionsbekenntnis in Armenien generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Selbst missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind tätig und werden staatlich nicht behindert.

II.2.4.5. Hinsichtlich des vorgelegten Mitgliedausweises der bP 2 bei der Partei blühendes Armenien ist festzustellen, dass damit zwar die Mitgliedschaft der bP 2 an sich glaubhaft gemacht wurde, sie hat diese Mitgliedschaft jedoch gemäß eigenen Angaben bereits 2012 zurückgelegt. Auch hat sie selbst vor der bB angegeben, dass sie dies aufgrund von Drohungen in den Jahren 2008 und 2009 getan hat. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit und Art der Tätigkeit der bP für diese Partei ist auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Zeitungsberichte aus 2008 und 2009 festzuhalten, dass diese Umstände nicht geeignet sind, eine relevante Verfolgung im Ausreisezeitpunkt zu begründen.

Gerade im Hinblick auf den angeblichen Jobverlust der bP 2 aus parteipolitischen Gründen ist festzuhalten, dass nunmehr in Armenien eine neue Regierung daran arbeitet, gerade Korruption zu bekämpfen und in diesem Zusammenhang letztlich keine Gefahr mehr besteht, dass die bP 2 wegen einer noch dazu bereits 2021 aufgegebenen Parteimitgliedschaft Probleme bei der Jobsuche hätte.

Drohungen im Zusammenhang mit der ehemaligen politischen Tätigkeit für Blühendes Armenien wurden von der bP 2 noch dazu absolut unglaubwürdig geschildert. So hätte sie selbst ihre Telefonnummer angegeben müssen und angegeben, um dann über diese Nummer bedroht zu werden. Sie sei innerhalb von 4 Wochen im August 2009 4x bedroht worden. Nach 2009 sei es aber zu keinerlei Vorfällen in diesem Zusammenhang mehr gekommen und wären sie aufgrund der Verfolgung ihres Ehegatten ausgereist.

Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Die bP 2 konnte keinen Vorfall unmittelbar vor der Ausreise in Zusammenhang mit politischen Gründen glaubhaft machen und sind die oben angeführten Vorfälle aus den Jahren 2008 und 2009 nicht geeignet, einen zeitlichen Konnex zur Ausreise 2016 herzustellen. Diese Vorfälle haben damit nicht dazu geführt, dass die bP 2 so große Angst vor weiteren Übergriffen auf sich selbst gehabt hätte, die einer begründeten Furcht entsprechen und es ihr unerträglich gemacht hätten, in ihrem Heimatstaat zu bleiben.

II.2.4.6. Zum Vorbringen des Ehegatten betreffend einer Verfolgung in Armenien wegen Demonstrationsteilnahmen ist einerseits darauf zu verweisen, dass selbst bei Wahrunterstellung dieser Demonstrationsteilnahmen der bP 1 lediglich von einer untergeordneten Rolle bei dieser Bewegung auszugehen ist und sie auch nur auf einem vorgelegten Video ohne erkennbares „high profile“ Profil lediglich an der Demonstration wie 1000 andere teilgenommen hat. Das BVwG verkennt auch vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht, dass es zu dem von der bP 1 geschilderten Zeitpunkt bzw. kurz vor ihrer Ausreise tatsächlich zu Unruhen gekommen ist, im Zuge deren viele Personen verhaftet wurden und wobei es gemäß Medienberichten auch gewaltsame Übergriffe durch die Polizei gab. Dass die bP jedoch selbst tatsächlich festgenommen und derart misshandelt wurde, dass sie in ein Krankenhaus kam, ist vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung, aus welcher sich insbesondere ergibt, dass es sich beim medizinischen Befund um eine Fälschung handelt, absolut unglaubwürdig.

Die Ungereimtheiten in den Angaben der bP 1 und 2 hinsichtlich des angeblichen Krankenhausaufenthalts der bP 1 wegen Verletzungen, welche ihr durch Polizisten im Rahmen der Demonstrationen im Sommer 2016 beigebracht worden wären, erweckten bereist erhebliche Zweifel am diesbezüglichen Vorbringen. So ergaben sich Unstimmigkeiten im Zusammenhang der Angaben der bP 1 und 2 mit dem Entlassungszeitpunkt und der Übergabe des Schreibens sowie dem Grund der Zahlung, nämlich einerseits für die vorzeitige Entlassung und Hilfeleistung zur Flucht aus dem Krankenhaus, andererseits überhaupt für die Erstellung der Bestätigung.

Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich, dass es sich beim medizinischen Gutachten um eine Fälschung handelt. Die zuständigen Behörden des angeführten Krankenhauses haben das bestätigt. Zudem kannte das Krankenhauspersonal keinen der beiden “Ärzte“, die in dem Bericht angeführt wurden. Insbesondere aus Medienberichten und Presseveröffentlichungen des Gesundheitsministeriums in Bezug auf die Anzahl von hospitalisierten Menschen und ihrer Verteilung in den jeweiligen Krankenhäusern von Jerewan nach dem Durchgreifen der Polizei am 29. Juli 2016 zeigte sich auch, dass kein verletzter Demonstrant im wissenschaftlichen Zentrum für Traumatologie und Orthopädie, wo bP 1 angeblich behandelt worden ist, hospitalisiert wurde.

Soweit die bP 1 zudem ohne nachvollziehbare Begründung vermeint, die Polizei habe in diesem Zusammenhang etwas vertuscht, ist zudem darauf zu verweisen, dass sämtliche Ermittlungen und Strafprozesse in Bezug auf die Proteste vom 17-30 Juli 2016 abgeschlossen sind. Es wurden zwar über 700 Personen verhaftet, allerdings wurden diese nach ein paar Stunden wieder freigelassen und wäre auch wenn sich die bP unter diesen Personen – als wohlgemerkt einfacher Demonstrationsteilnehmer – befunden hätte, keine aktuelle Verfolgungssituation anzunehmen. Es wird aktuell nach niemandem gefahndet beziehungsweise wird gegen niemanden ermittelt und wäre damit vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Situation und dem Regierungswechsel auch nicht davon auszugehen, dass der bP 1 in diesem Zusammenhang Gefahr drohen könnte.

Zudem wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, wonach Demonstrationsteilnahmen und kurzfristige Verhaftungen in diesem Zusammenhang an sich nicht relevant sind.

Selbst für den Fall der Wahrunterstellung wird darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Schutzwilligkeit und auch Schutzfähigkeit des armenischen Staates hinsichtlich der bP betreffend rechtswidrigen Übergriffen durch Polizisten bzw. Benachteiligungen im Job wegen Glaubens- oder Parteizugehörigkeit vorläge. Dies ergibt sich schon alleine aus den nunmehr vorliegenden Länderfeststellungen, welche die in Armenien verbesserte Situation sowie die Bemühungen der Regierung zur Korruptionsbekämpfung darstellen. Nach der "Samtenen Revolution" im Mai 2018 leitete die neue Regierung Untersuchungen zur Bekämpfung der Korruption ein, die systemische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte. Das SIS leitete zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und deren Angehörige sowie Parlamentarier ein. Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken. Die Arbeit des Büros der Ombudsperson wird allgemein als gut erachtet. Der Anstieg der Zahl von Bürgerbeschwerden und –besuchen deutet auf ein gestiegenes Vertrauen in die Institution und neue Erwartungen der Öffentlichkeit hin. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der 'Samtenen Revolution’ im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019).

Betreffend die vorgelegten handschriftlichen Schreiben über Hausbesuche im Oktober und November 2017 bei Verwandten (Schwiegermutter der bP 1) bzw. Bekannten der bP, bei welchen man sich hinsichtlich der bP 1 erkundigt und Drohungen ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass auch diese keine aktuelle Gefährdung belegen könnten, selbst bei Annahme, dass es sich dabei nicht um Gefälligkeitsschreiben handelt, wovon das BVwG jedoch grundsätzlich ausgeht. Auch aus der Anfragebeantwortung geht hervor, dass Nachbarn nichts von derartigen Vorfällen bekannt war, was anzunehmen wäre, wenn tatsächlich Leute in Zivil gekommen und die Mutter der bP 2 bzw. deren Freundin aufgesucht und bedroht hätten.

Letztlich wurden diese Schreiben ohne tatsächliche Beweismittel zum darin enthaltenen Sachverhalt von Personen aus der Sphäre der bP hergestellt. Dies wohl in der Hoffnung auf einen positiven Abschluss des Asylverfahrens und um die Angehörigen in Österreich aus Gefälligkeit zu unterstützen. Grundsätzlich kommt einer derartigen Bestätigung ua. von Angehörigen lediglich geringer Beweiswert zu. Hinsichtlich der vorgelegten Bilder von angeblichen Polizisten vermutete die bP 1 lediglich, dass es sich dabei um die Personen handelte, die auch sie misshandelt hätten und konnte auch diesen kein Beweiswert zugesprochen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind.

II.2.4.7. Soweit letztlich auch Zweifel an dem Erhebungsergebnis über den Vertrauensanwalt in Armenien durch die bP in der Verhandlung geäußert wurden, ist festzuhalten, dass das BVwG generell davon ausgeht, dass derartige Erhebungen eine hohe Beweiskraft haben (vgl. auch rechtliche Ausführungen in nachfolgendem Punkt) und sprechen diverse Gründe dafür, dass dieses auch richtig ist.

Die bP sind den Angaben in der Anfragebeantwortung auch nicht entsprechend entgegengetreten.

II.2.4.8. Soweit die bP angaben, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden, ist auszuführen, dass keine der bP aktuell in einer Behandlung in Österreich steht und diese nicht lebensbedrohenden Erkrankungen jedenfalls auch in Armenien behandelbar sind. Auch wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt.

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend in Armenien gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen, darunter auch Kinder. Medikamente sind ebenfalls verfügbar.

Es sind ebenso keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Zudem führten die bP im Verfahren nicht an, sich in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden.

Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung, insbesondere durch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme, soweit intakt ist.

Die bP 1 und 2 befinden sich im arbeitsfähigen Alter und sprechen keine Gründe dagegen, weshalb sie nicht am Erwerbsleben teilhaben können, zumal sie angegeben haben, dass es auch hier in Österreich ihr Wunsch wäre, zu arbeiten.

Ebenso geht aus den Länderfeststellungen eindeutig hervor, dass eine medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend vorhanden ist und keine Krankheiten vorliegen, welche ausschließlich hier und nicht in Armenien behandelt werden könnten.

Überhaupt werden Rückkehrer in Armenien nicht diskriminierend behandelt. Es steht ihnen uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt – selbst in den Staatsdienst – zu. Festnahmen nach Rückkehr, Probleme wegen der Asylantragstellung im Ausland oder sonstige Misshandlungen sind nicht bekannt.

II.2.4.9. Abschließend wird nochmals festgehalten, dass auch die Angaben der bP zum Fluchtweg gegen ihr Vorbringen, Schutz vor Verfolgung finden zu wollen, sprechen. Hätten die bP tatsächlich ihr Heimatland lediglich wegen der Suche nach Schutz verlassen, wäre dieses Ziel bereits in anderen Ländern (Russland, Länder an den Außengrenzen der EU) erreicht gewesen, wohin sie als armenische Staatsangehörige – teilweise legal- auch leicht reisen hätten können.

Letztlich erhellt sich auch aus dem Umstand, dass die bP Georgien durchreisten und dort nicht um Schutz ansuchten, dass es den bP nicht darauf ankam, Schutz vor georgischen Behörden zu finden. Die bP 1 gab lediglich befragt dazu vor der bB an, dass man sie auch dort finden hätten können und Georgien kein demokratisches Land sei, das Schutz geben könne. Warum sie nicht in anderen durchreisten Länder um Schutz angesucht hätten, könne sie nicht angeben bzw. wisse sie nicht, wie sie gereist sind. Die bP 2 vermeinte lediglich, für die Familie nach Österreich gegangen zu sein.

Vor der bB gab die bP 1 auch vorerst auf die Frage, ob Österreich ihr Zielland gewesen wäre an, dass sie nicht vorgehabt hätten, auszureisen, aber wenn doch nach Österreich oder Deutschland gewollt hätten. Später in der Einvernahme vermeinte sie befragt dazu, warum sie trotz italienischem Visum nach Österreich gekommen ist und hier einen Antrag gestellt hat an, dass der Schlepper Deutschland oder Österreich vorgeschlagen hätte.

Hinsichtlich der griechischen Visa der bP 2 und Kinder konnten die bP nicht nachvollziehbar darlegen, dass sie tatsächlich dort Urlaub machen wollten. Sie haben keinerlei konkrete Pläne angeben können, wann und wohin sie reisen hätten wollen und haben die Visa auch zeitlich so beantragt, dass davon ausgegangen werden kann, dass dies letztlich lediglich dem Umstand geschuldet war, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich oder Deutschland gelangen wollten, wofür immer wieder Visa anderer Staaten beantragt werden, um leichter hierher kommen zu können. Dass den bP grundsätzlich die Formalien und Einreisemöglichkeiten rund um die Visa bekannt waren erhellt sich auch daraus, dass die bP 1 befragt dazu, warum sie kein Visum für Griechenland beantragt hat ausführte, dass sie ja noch eines für Italien hatte.

Das BVwG geht daher zusammenfassend davon aus, dass die bP lediglich aus persönlichen Motiven heraus bzw. aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen haben. Aus diesem Grund sah das erkennende Gericht ebenso wie bereits das BFA auch keine Veranlassung für weitergehende Erhebungen im Herkunftsstaat der bP. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der bP glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.

Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung des Antrages auf internationalen Schutz ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung – wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung – eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.

…“

I.5.3. Rechtlich ging das ho. Gericht davon aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter §§ 8, 57 AsylG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Seitens des ho. Gerichts wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

Zu den privaten und familiären Umständen der bP führte das ho. Gericht ua. Folgendes aus:

„…

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind ca. 5 Jahre in Österreich aufhältig. Sie reisten, da sie von der Grundversorgung lebten und nur wegen der Antragstellung einreisten, rechtswidrig in Österreich ein. Sie konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet – ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände - noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH vom 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0289, vgl. auch VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212, mwN).

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP 1 und 2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahmen und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

  • das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten und keine familiären Anknüpfungspunkte

  • die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP frei – so wie jedem anderen Fremden auch - sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

  • Grad der Integration

Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind –in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sich die bP 2 zumindest verständlich machen kann und sich die bP 1 in gutem Deutsch verständigen kann.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährigen bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit und taugliche Versuche, in Asylwerbern zugänglichen Gebieten des Arbeitsmarktes unterzukommen, unternommen hätten. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern der minderjährigen bP aus eigener Finanzkraft für den Unterhalt der minderjährige bP aufkommen können.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP 1-4 haben regelmäßigen Kontakt zu ihren in Armenien lebenden Verwandten und telefonieren auch die Kinder mit den Großeltern auf Armenisch. Zudem verfügt die bP 1 nach wie vor über Bekannte dort, mit denen sie in Kontakt ist.

Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP 1 ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Angemerkt sei zudem, dass die bP in der Verhandlung nicht glaubhaft machen konnte, dass diese Firma sie tatsächlich anstellen würde, da ihre Angaben hierzu ausweichend waren, sie die Firma und Firmenleitung nicht genau kannte und aktuell bei der Firma auch keine Stelle ausgeschrieben ist. Zudem wurde die Einstellungszusage offenbar im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung erst unmittelbar vor der Verhandlung am 01.07.2021 ausgestellt.

Zum Schulbesuch von bP3 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Zur anzuerkennenden sozialen Vernetzung der bP und den zahlreichen Unterstützungsschreiben ist festzuhalten, dass die diversen Unterstützungsleistungen und Integrationshilfen der freiwilligen Helfer gesehen werden, diese aber bei den erst relativ kurz in Österreich aufhältigen bP noch zu keiner außergewöhnlichen Integration im Sinne der Judikatur geführt haben.

Die bP haben letztlich fast ausschließlich Kontakt mit Personen aus dem kirchlichen Umfeld in Österreich. Dies insbesondere mit Personen, welche im Rahmen ihres seelsorgerischen Auftrages bzw. als mit Integrationsangelegenheiten betraute Personen versuchen, Asylwerber zu unterstützen. Es wird auch nicht verkannt, dass die bP innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft insbesondere über Bestreben der Kirchenmitglieder sozial integriert wurden und an Veranstaltungen mitwirken und zudem ehrenamtlich zeitweise tätig sind. Sie sind jedoch in keinem darüber hinausgehenden Verein tätig und arbeiten im Rahmen der Tafel mit. Zudem haben sie auch normale Kontakte über das schulische Umfeld bzw. den Kindergarten und weitere Kontakte über ihre ehrenamtliche Tätigkeit. Auch ist bei den bP 3 und bP 4 durch ihre altersadäquate Freizeitgestaltung (Musizieren, Fußball) und den Schulbesuch eine gewisse Integration vorhanden.

Die Arbeitstätigkeiten der bP 1 waren lediglich kurzfristig und leben die bP den bei weiten überwiegenden Teil ihres Aufenthalts in Österreich von der Grundversorgung.

Für eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht sind die nicht verkannten privaten Anknüpfungspunkte – vor allem in Zusammenhang mit der geringen Aufenthaltsdauer – jedoch zu wenig. Werte wie Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft etc. sind nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen und werden gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, vom erkennenden Gericht als selbstverständlich vorausgesetzt. Vor allem schlägt zu Lasten der bP aus, dass sie die integrativen Anknüpfungspunkte während des Asylverfahrens erlangten, welches sie durch ihre falschen Angaben rechtsmissbräuchlich verlängerten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

  • Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP 1 und 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährigen bP dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser „Vermittlungseffekt“ bis in die Gegenwart nachwirkt.

Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re )Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).

In seinem Urteil vom 26.01.1999, 43279/98, Sarumi/Vereinigtes Königreich, attestierte der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erscheinen ließ.

Eine Gefährdung des Kindeswohls ist demnach nicht zu erkennen. Überdies würden die minderjährige bP in Begleitung der Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde.

Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an den Eltern der minderjährigen bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solches Verhalten die Eingliederung ihrer Kinder verzögern bzw. erschweren und ihnen somit schaden würden.

  • strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten die bP hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Soweit die minderjährigen bP hierbei keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer Eltern hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern hingewiesen, welche hier sinngemäß gelten.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

  • die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

  • mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

-Kindeswohl

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.

Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf - nach Ansicht des UNHCR - nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.

Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Armenien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) - eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).

Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass unter den bP minderjährige Kinder – somit Angehörige einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe - sind. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die die minderjährigen bP bzw. die Familie mit minderjährigen Kindern im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich.

Im gegenständlichen Fall sind die Eltern und die Kinder armenische Staatsbürger und sind alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und teilen die Kinder somit das sozioökonomische Schicksal der Eltern. Den bP stehen nach der Rückkehr sowohl private, karitative als auch bei Bedarf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren Verwandten Unterkunft nehmen können und wieder durch ihre Eltern, welche auch vor der Ausreise für sie sorgen konnten, versorgt werden. Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher nicht ersichtlich.

  • Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich.

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten. In diesem Fall wurde festgehalten, dass keine Anpassungsfähigkeit des 17jährigen mehr vorliege, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vgl EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98) und wurden grundsätzliche Ausführungen zur herabgesetzten Verantwortlichkeit von Minderjährigen getroffen.

Auch in der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-08 wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der 7jährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens ins Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben.

Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch war es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.

Obwohl der Verfassungsgerichtshof in diesen beiden Entscheidungen die den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen hat, ist dennoch aus dem Beschluss des VfGH vom 12.6.2010, U614/10 ableitbar, dass in gewissen Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Minderjährigen im Hinblick auf die Verfahrensdauer dennoch das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder eine Rolle spielt.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010, erstens Zl. U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), zweitens Zl. U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages Zl. U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen.

  • weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

…“

I.6. Nach Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 3.9.2021, GZ.: L518 2180733-1/32E, L518 2180736-1/18E, L518 2180732-1/9E und L518 2180735-1/9E ignorierten die bP ihre Verpflichtung innerhalb der eingeräumten Frist das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verharrten in weiterer Folge rechtswidrig in diesem.

I.7.1. Am 10.3.2022 brachten die bP einen Antrag gem. § 56 AsylG ein. Nachdem die volljährigen bP einvernommen wurden, ging die bB davon aus, dass sich in Bezug auf die Umstände, welche sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien vorfinden, sowie in Bezug auf die Anknüpfungspunkte der bP im Wesentlichen keine Änderungen ergaben.

Die bP ging davon aus, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, die bP1 hätte von April bis Juli 2018, sowie vom August bis September 2018 im Weinbau gearbeitet und Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 erworben. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig.

In Bezug auf die bP2 ging die bB davon aus, dass diese keiner Beschäftigung nachging bzw. nachgehe, sich jedoch ehrenamtlich betätigt hätte.

Die bP befänden sich mehr als 5 Jahre, davon 3 Jahre legal im Bundesgebiet.

Die bB ging davon aus, dass die bP die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 nicht erfüllen. Die bP befänden sich nach wie vor in der Grundversorgung, konnten keinen Nachweis über eine ortübliche Unterkunft nachweisen und ergebe sich die Existenz einer Krankenversicherung aus der staatlichen Versorgung.

Mit im Spruch genannten Bescheid wurden die Anträge gem. § 56 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

I.7.2. Gegen die oa. Bescheide wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und gingen die bP davon aus, dass sie sowohl die Voraussetzungen des § 56 als auch jene des § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 erfüllen. Soweit dies gegenwärtig nicht der Fall sei, bestünde die Aussicht, dass sie durch die Aufnahme der Beschäftigungen in Bezug auf welche sie Einstellungszusagen vorlegten, erfüllen könne und reiche dieser Umstand im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang, welcher zum hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wird. Insbesondere werden die bereits zitierten, im ho. Erkenntnis vom 3.9.2021, GZ.: L518 2180733-1/32E, L518 2180736-1/18E, L518 2180732-1/9E und L518 2180735-1/9E getroffenen Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht zu den Feststellungen des gegenständlichen Verfahrens erhoben.

II.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien:

Bei den bP handelt es sich um in ihrem Herkunftsstaat der Titularethnie angehörige Armenier, die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und sich zum christlichen Glauben bekennen. Sie reisten zum genannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, waren vorerst als Asylwerber und nach rechtskräftiger Abweisung der Anträge und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.

Die bP 1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich– gesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 werden durch die bP2 bewerkstelligt.

Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Verwandte leben nach wie vor in Armenien.

Die bP3 und bP4 haben Zugang zum armenischen Schulwesen.

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit etwas mehr als 5 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie von Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hätten.

Der Lebensunterhalt der bP wurde während ihres hiesigen Aufenthaltes von der öffentlichen Hand getragen, sie lebten von der Grundversorgung, waren am österreichischen Arbeitsmarkt – soweit zumutbar – temporär sehr eingeschränkt integriert und sind demgemäß nicht selbsterhaltungsfähig.

Die bP 3 und bP4 besuchen die Schule.

Die bP1 und bP2 betätigten sich in verschiedener Weise ehrenamtlich.

Verschiedene Personen sprechen sich im Rahmen von Empfehlungsschreiben für den Verbleib der bP im Bundesgebiet aus. Diese Empfehlungsschreiben entstanden teilweise vor dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 3.9.2021, GZ.: L518 2180733-1/32E, L518 2180736-1/18E, L518 2180732-1/9E und L518 2180735-1/9E oder kurz danach.

Die bP1 und bP2 beherrschen die deutsche Sprache auf dem Niveau rund um B1, die bP3 und bP4 jedenfalls so weit, dass sie dem Schulunterricht in der deutschen Sprache folgen können.

Die bP waren während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert; eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung gem. § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG wurde nicht vorgebracht.

Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien und sind auch diese sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu bestreiten.

Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Im Übrigen wird auf die bereits im ho. Erkenntnis vom 3.9.2021, GZ.: L518 2180733-1/32E, L518 2180736-1/18E, L518 2180732-1/9E und L518 2180735-1/9E getroffene Feststellungen im zitierten Umfang verwiesen und zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP:

II.1.2.1. Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese über weite Strecken im Wesentlichen als unbedenklich darstellt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, für den der Grundsatz der im gegenständlichen Fall nicht erschütterten normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.

II.1.2.2. In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel, um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsverfahrensakten des BFA, den aktuellen Gerichtsakten sowie den Akten der Behörde und des Gerichts sowohl zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz als auch zu den hier gegenständlichen Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und stellt sich dieser als unstrittig dar.

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus deren eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Die feststehende Identität der bP ergibt sich aus den beigebrachten Bescheinigungsmitteln in Form nationaler Identitätsdokumente.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend ihre Integration stehen. Die Feststellungen zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz und die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen der bP, den absolvierten Sprachprüfungen, zur temporären Berufstätigkeit der volljährigen bP, den Schulbesuchen gründen auf im Verfahren beigebrachte Unterlagen der bP, an deren Echt- und Richtigkeit keine Zweifel hervorkamen.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Armenien ergeben sich aus den eigenen Angaben der bP sowohl im gegenständlichen als auch in den diesem vorausgegangenen Asylverfahren. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hervorgekommen.

Die festgestellte aktuelle Lage in Armenien beruht auf den vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die Beschwerde ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur Lage in Armenien in Bezug auf das Coronavirus werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der bP in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern im Rahmen einer Gesamtschau im Ergebnis als tragfähig darstellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG

II.3.3.1. Gemäß § 56 Abs 1 Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.

Gemäß § 56 Abs 3 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden.

Gem. § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge gem. § 56 kein Aufenthalts- und Bleiberecht und schützen nur in den Ausnahmefällen der Z 1 und 2 leg. cit. vor Abschiebung.

Gemäß § 60 Abs 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß § 60 Abs 2 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 60 Abs 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Zweck des § 56 AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).

Der Schutzzweck des § 56 AsylG liegt nicht im Bestreben, jene rechtswidrigen Aufenthalte zu legalisieren, die sich nach dem Rechtskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens aus dem schlichten Unwillen der Drittstaatsangehörigen, das Bundesgebiet zu verlassen und so den rechtskonformen Zustand herzustellen, ergeben.

In einem Fall, in dem der Antragsbewilligung schon das Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen entgegensteht, kommt es auf eine Beurteilung des Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers nicht an (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist in diesem Fall nicht weiter einzugehen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0109).

Eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK wird bei der Prüfung der Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nicht vorgenommen, sondern nur auf die integrationsbegründenden Aspekte in Österreich abgestellt (Gachowetz, Schmidt, Simma, Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S 366).

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in § 11 Abs 3 NAG [entspricht nunmehr § 9 Abs 2 BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).

II.3.3.2. In Bezug auf die bP liegt nach dem festgestellten Sachverhalt kein mit der Rückkehrentscheidung gemeinsam erlassenes Einreiseverbot vor. Demgemäß steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nicht das absolute Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 Z 1 entgegen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt halten sich die bP seit mehr als 5 Jahren im Bundesgebiet auf.

Mit genannten Bescheiden des BFA vom wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. Diese Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 3.9.2021, GZ.: L518 2180733-1/32E, L518 2180736-1/18E, L518 2180732-1/9E und L518 2180735-1/9E, rechtskräftig. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die bP, wenn auch auf das AsylG gestützt, rechtmäßig in Österreich aufhältig. Sie waren somit mindestens drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig, sodass sie die ersten beiden Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG erfüllen.

In Entsprechung der Aktenlage legte die bP1 die Sprachprüfung B1 und die Integrations-prüfung und die bP2 legte im November 2018 die Prüfung A2, jedoch nicht die Integrationsprüfung ab (sie besuchte im Anschluss Veranstaltungen zur Integration, jedoch geht aus den vorgelegten Unteralgen nicht hervor, dass sie die Integrationsprüfung abgelegt hätte) und erfüllt somit nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 der IntG. In Bezug auf die bP3 und bP4 ist gem. § 10 IntG vom Erfüllen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 leg. cit. auszugehen. Eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, üben die bP ebenfalls nicht aus. Die bP1 und bP2 erfüllen die Voraussetzungen der Z 3 des § 56 Abs. 1 somit nicht.

II.3.3.2. § 60 Abs 2 AsylG 2005 normiert als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und dass der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Der Zweck dieser Norm liegt darin, sicherzustellen, dass der Fremde seinen Lebensunterhalt im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Wesentlichen unabhängig von staatlicher Unterstützung bestreiten können wird.

Im konkreten Fall musste festgestellt werden, dass die bP über keinen außerhalb der Grundversorgung bestehenden, alle Risiken abdeckenden Kranversicherungsschutz verfügen und nicht nachgewiesen haben, dass sie aktuell über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen.

Mangels Selbsterhaltungsfähigkeit und mangels entsprechenden Versicherungsschutz (die volljährigen bP gehen keiner Erwerbstätigkeit nach) ist eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht auszuschließen und damit gerade nicht der angeführte Zweck der Norm, im Falle eines Verbleibs im Bundesgebiet nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein, erfüllt. Auch wurde nicht vorgebracht, dass eine Patenschaftserklärung vorläge und ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf die Existenz einer solchen Erklärung. Da entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (die in der Beschwerde zitierte Judikatur bezieht sich auf ein bereits eingegangenes Arbeitsverhältnis bzw. einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag – beides liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sondern es handelt sich um Absichtserklärungen) die bP die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

Selbst wenn man in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen davon ausginge, es ergebe sich aus der Existenz der genannten Einstellungszusagen, dass die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden, ergibt sich im gegenständlichen Fall aufgrund der nachfolgenden Ausführungen dennoch nichts Anderes:

Gemäß dem Einleitungssatz des § 56 Abs. 1 AsylG kommt die Erteilung eines Aufenthaltsrechts nur „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ bzw. entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur in bereinigungswürdigen Altfällen in Frage. Ein derartiger Umstand liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Der die Dauer von 5 Jahren übersteigende Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass die volljährigen bP1 und bP2 nicht gewillt waren, nach der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der rechtskräftigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht entsprachen und weiterhin rechtswidrig in diesem verharrten. Dieses rechtswidrige Verharren stellt keinen besonders berücksichtigungswürdigen Fall dar. Der bloße Unwille das Bundesgebiet zu verlassen, bzw. das sich aus dem Verlassen des Bundesgebietes ergebende Ungemach und der allfälligen Zerrüttung der sich hieraus ergebenden Zukunftsplanung stellen für sich alleine noch keinen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt dar, da diese Umstände quasi regelmäßig nach der Ablehnung eines Antrages auf ein Bleiberecht -in welcher Form auch immer- auftreten und sind derartige Umstände für sich vom Schutzzweck des § 56 AsylG nicht umfasst. Darüber hinausgehende Umstände, welche im gegenständlichen Fall einen qualifiziert berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 56 AsylG darstellen würden, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen somit nicht hervor, weshalb selbst bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Z 1 – 3 des § 56 Abs. 1 AsylG die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und sich somit die Frage nach dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG nicht mehr stellt.

Entsprechend der unter Punkt II.3.4. ausgeführten Überlegungen haben sich die bP3 und bP4 das Verhalten der Eltern zwar nicht subjektiv vorzuwerfen, aber objektiv in einem gewissen Umfang zuzurechnen lassen und ergibt sich auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohles nichts anderes. Die unter Punkt II.3.4. genannten Ausführungen zu diesem Themenbereich gelten hier sinngemäß.

II.3.3.3. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangte das Gericht daher wie zuvor das BFA im Ergebnis zur Ansicht, dass im Fall der bP keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorlagen, um ihnen Aufenthaltsberechtigungen aus besonders berücksichtigungs-würdigen Gründen zu erteilen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG hierbei um eine Ermessensentscheidung für die bB handelt (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.6.2019, RA 2019/21/0032; ebenso Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977) und selbst bei Vorliegen sämtlicher Erteilungs-voraussetzungen kein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. der leg. cit. besteht. Das ho. Gericht hätte daher -selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 56 AsylG formell vorliegen würden, in einem solchen Fall lediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl Art. 130 Abs. 3 B-VG), und es ist dem ho. Gericht sogar verwehrt, sein eigens Ermessen an jenes der Behörde zu setzen, wenn die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl. zur Aufgabe des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106 Punkt 3.3.2).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien (§ 10 AsylG; § 52 FPG; § 9 BFA-VG)

II.3.4.0. Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die nachführenden Ausführungen, soweit sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, welcher von der Rechtskraftwirkung des ho. Erkenntnis vom 3.9.2021, GZ.: L518 2180733-1/32E, L518 2180736-1/18E, L518 2180732-1/9E und L518 2180735-1/9E umfasst ist, nicht den Grundsatz des ne bis in idem durchbrechen sollen, sondern es sich lediglich zur Wahrung der Übersichtlichkeit der Wiederholung dieses in Rechtskraft erwachsenen Sachverhalts dienen.

II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist eine Entscheidung, wonach ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

II.3.4.2. Bei den bP handelt es sich als armenische Staatsangehörige um Drittstaatsangehörige und der von ihnen gestellte Antrag gemäß § 56 AsylG wurde abgewiesen.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.4.3. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen dann in Betracht, wenn die Schwelle eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255).

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (auch) deshalb abgewiesen, da das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht als gegeben erachtet wurde (vgl. Ausführungen oben). Daraus resultiert, dass die Integration der bP die Schwelle des Art 8 EMRK nicht erreicht. Dies auch unter Berücksichtigung folgender Interessenabwägung:

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben, jedoch aufgrund der Aufenthaltsdauer der bP, den daraus resultierenden sozialen Anknüpfungspunkten sowie dem Wunsch, das künftige Leben in Österreich gestalten zu wollen, einen solchen in das Recht auf Privatleben darstellt, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.4.5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind (spätestens) seit dem bereit genannten Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des ho. Erkenntnisses vom 3.9.2021, GZ.: L518 2180733-1/32E, L518 2180736-1/18E, L518 2180732-1/9E und L518 2180735-1/9E halten sich die bP rechtswidrig in Österreich auf. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätten. Hätten sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wären sie seit jeher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Nach Beendigung des Asylverfahrens ignorierten die bP ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes und halten sich seither rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Durch die Stellung des gegenständlichen Antrages erlangten die bP kein Aufenthaltsrecht.

  • das tatsächliche Bestehen eines Privat- und/oder Familienlebens:

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte.

Die privaten Anknüpfungspunkte sind im Wesentlichen solche, die sich typischerweise aus der Aufenthaltsdauer und der sozial- und ortsüblichen Interaktion mit dem persönlichen Umfeld ergeben.

  • Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren:

Die bP begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen vorübergehend legalisiert wurde. Der Aufenthalt der bP war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. war ihr Aufenthalt seit der rechtskräftig negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßig und hätten sich die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst sein müssen.

Einem Asylwerber muss überdies auch (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiter kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde, die Asylinstanzen zu täuschen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Das Festhalten an den sozialen Anknüpfungspunkgen ab Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 3.9.2021, GZ.: L518 2180733-1/32E, L518 2180736-1/18E, L518 2180732-1/9E und L518 2180735-1/9E war den bP darüber hinaus nur möglich, indem sie ihre Obliegenheit zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ignorierten und rechtswidrig in diesem verharrten.

  • Grad der Integration:

Die bP reisten im Jahr 2016 nach Österreich ein und befinden sich somit seit 6 Jahren und ca. 3 Monaten im Bundesgebiet, was in Bezug auf ihr Lebensalter der volljährigen bP einen relativ kurzen Zeitraum darstellt.

Aus dem Akteninhalt geht auch nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer, der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bP während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bis dato im Rahmen der Grundversorgung unterstützt wurden, auch im Rahmen dieser Grundversorgung krankenversichert sind, und demgemäß im Rahmen ihrer Lebensführung auf die öffentliche Hand angewiesen waren, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der bP in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die volljährigen bP ehrenamtlich tätig gewesen waren und Einstellungszusagen vorweisen konnten, stellt keine besondere berufliche bzw. gesellschaftliche Integration der bP dar.

Im Zusammenhang auf die zweifelsfrei vorhandenen Deutschkenntnisse der bP sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht (was in Bezug auf die bP1 und bP2 nicht angenommen werden kann [es ist basierend auf die Aktenlage von einem Niveau im Bereich von B1 auszugehen]) sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zu den vorgelegten Einstellungszusagen ist – wie bereits oben ausgeführt – festzuhalten, dass diese lediglich einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärungen darstellen. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Zum Schulbesuch von bP3 und bP4 ist überdies festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass jene Menschen, welche diese verfassten, sich aus ihrer persönlichen Sicht für einen weiteren Verbleib der bP im Bundesgebiet aussprechen, die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes in ihrem unmittelbaren Lebensbereich soziale Kontakte knüpfte, bzw. von den dort genannten Personen unterstützt werden, bzw. diese laut ihrem subjektiven dafürhalten ein Verbleiben der bP in Österreich befürworten. Eine außergewöhnliche, rechtlich relevante Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

  • Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP3 und bP4 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährige bP3 dennoch im Herkunftsstaat geboren wurde, sich dort einen erheblichen Teil ihres Lebens aufhielt und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekam. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband noch mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser „Vermittlungseffekt“ bis in die Gegenwart nachwirkt. Auch wenn die bP4 einen weitaus größeren Anteil ihres Lebens in Österreich verbrachte als die bP3, ist in einem gewissen Umfang dennoch vom beschriebenen Vermittlungseffekt auszugehen. Es sei auch angeführt, dass sich die bP3 zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in einem vergleichbaren Alter befand in dem sich die bP4 gegenwärtig befindet und sich bP3 zum damaligen Zeitpunkt in ihr Lebensumfeld in Österreich einfand. Es kann daher wohl auch umgekehrt davon ausgegangen werden, dass es auch der bP4 möglich sein wird, nach ihrer Rückkehr nach Armenien in das dortigen Lebensumfeld einzufinden.

Ebenso befinden sich die minderjährigen bP3 und bP4 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig einzugliedern.

  • strafrechtliche Unbescholtenheit:

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich durch den verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

Im gegenständlichen Fall kommt weiter hinzu, dass sich die bP nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weiterhin im Bundesgebiet aufhielten, obwohl sie zur Ausreise innerhalb einer Frist von 2 Wochen verpflichtet gewesen wären und zeigt dieses Verhalten, dass sie in qualifizierter Weise nicht gewillt sind, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht zu beachten. Sie konnten bis dato zur freiwilligen Ausreise und somit zur freiwilligen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sichtlich nicht bewogen werden.

  • Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien in Bezug auf die bP:

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.– einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

  • Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern, Kindeswohl:

Aus einer Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10, U613/10 und des Beschlusses des selben Tages U615/10 ua ergibt sich, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im gegenständlichen Fall zurechnen lassen müssen. Obwohl die dort genannten minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebenen Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sich der Fremde (spätestens nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Administratvverfahren) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).

Im Lichte der beschriebenen Ausführungen verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung dennoch nicht unbeachtlich und gelten die Ausführungen in Bezug auf die Eltern –wenn auch in abgeschwächter Form– auch für die minderjährige bP3

Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136).

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt im Rahmen der im Rahmen des § 9 Abs. 1 BFA-V vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in § 138 ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium.

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Eltern, sowie die bP3 und bP4 armenische Staatsangehörige sind, es sind sämtliche bP im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse der bP1 und bP2 zum von der bP3 und bP4 hinzunehmenden Lebensrisiko, weshalb aus dem Umstand der Beendigung des Aufenthaltes per so noch kein relevanter Eingriff in das Kindeswohl ableitbar ist.

Den bP stehen nach der Rückkehr sowohl private, karitative als auch bei Bedarf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren Verwandten bzw. in ihrem leer stehenden Haus Unterkunft nehmen können. Ebenso steht den bP3 und bP4 das armenische Schulsystem offen.

Es gibt keine Kenntnis über spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern in Armenien. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen dem deutschen Auswärtigen Amt nicht vor.

Es gibt keine Kindersoldaten.

Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher nicht ersichtlich.

II.3.4.6. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die für den Verbleib der bP in Österreich sprechenden Umstände betreffend ihr Privatleben (Spracherwerb, bedingte Arbeitsverträge, ehrenamtliche Tätigkeit, Freunde und Förderer) erreichen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht ein solches Gewicht, als dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzten die bP schließlich auch in einem Zeitraum, in dem sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (z. B. VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] sowie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Es deutet auch nichts darauf hin, dass sich die bP nicht erneut in die Gesellschaft in Armenien integrieren könnten, zumal sie dort sozialisiert wurden, die Landessprache sprechen, den Großteil ihres Lebens dort verbrachten, die Schule besuchten und auch beruflich –soweit zumutbar– in verschiedenen Bereichen dort tätig waren. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind in Armenien nach wie vor vorhanden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass zuletzt das BVwG in dieser Sache am 3.9.2021 entschied. Besondere neue Umstände wurden im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht und ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen auch nicht amtswegig. So ging etwa auch der VwGH beim Vorliegen nachfolgender Konstellationen von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der vorangehenden Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachver-haltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine maßgeblichen Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung hierüber bedürften.

II.3.4.7. Die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere auch in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, stehen den Interessen der bP gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen der bP iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

II.3.4.8. Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall der bP die Rückkehr-entscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der inhaltlichen Entscheidung vom 3.9.2021 über den Antrag der bP auf internationalen Schutz umfassend damit auseinandergesetzt, dass deren Gefährdung nicht erkennbar ist.

Die bP sind gesund und ergibt sich daher auch aus diesem Grund kein Abschiebungshindernis für die bP.

Dass sich die Republik Armenien in einem Zustand willkürlicher Gewalt befinde, kann nicht festgestellt werden und ergibt sich dies auch nicht aus den seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichten.

Insgesamt sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde von den bP auch nicht behauptet. Eine entsprechende Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.4.10. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.

II.3.5. Frist für die freiwillige Ausreise

II.3.5.1. Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die die bP bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch festzuhalten, dass gem. der Spezialnorm § 58 Abs. 13 AsylG ein anhängiger Antrag gem. § 56 AsylG –und somit auch eine anhängige Entscheidung über die Frist für die freiwillige Ausreise- grundsätzlich kein Abschiebehindernis darstellt.

II.3.5.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen.

II.3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Wie bereits erwähnt, stellen sich die Ausführungen der bB als tragfähig dar. Die Ausführungen des ho. Gerichts stellten lediglich Wiederholungen, Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu dar. Solche Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).

Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).

Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Schutzumfanges des § 56 AsylG, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Hier wird auf die bereits genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständ-lichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukämen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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