Bundesverwaltungsgericht L511 2254569-1

L511 2254569-1Tribunal administratif fédéral9 nov. 2022

Regest

Arbeitsaufnahme Arbeitslosengeld Auslandsaufenthalt Dienstverhältnis familiäre Situation Ruhen des Anspruchs

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L511 2254569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2254569.1.00

Spruch

L511 2254569–1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.01.2022, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2022, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„Ihre Beschwerde wird abgewiesen und ausgesprochen, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen eines Auslandsaufenthaltes vom 29.05.2021 bis 30.06.2021 ruht und wegen Meldung einer Arbeitsaufnahme ab 01.07.2021 (anstelle von 01.06.2021) kein Anspruch besteht.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Beschwerdeführer stellte am 28.04.2021 erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS, welchen er innerhalb der Rückgabefrist dem AMS am 05.05.2021 übermittelte. (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 8, 11, 15-18)

1.2. Noch am 28.04.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes seines Vaters von 30.04.2021 bis Ende Mai in die Slowakei reisen werde (AZ 21).

1.3. Mit Schreiben vom 29.04.2021 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass er auf Grund des Auslandsaufenthaltes keine Leistungen vom AMS erhalte und mit 30.04.2021 „abgemeldet“ werde. Sobald er wieder in Österreich sei, solle er sich wieder melden (AZ 3).

1.4. Am 16.01.2022 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS per E-Mail und ersuchte um Stellungnahme zu seiner im April 2021 erfolgten Abmeldung vom Leistungsbezug. Von der Berufungsinstanz in der Slowakei sei mit im Instanzenweg ergangener Entscheidung festgestellt worden, dass er in der Slowakei keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, sondern Österreich der zuständige Staat sei (AZ 20).

1.5. Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2022, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld von 29.05.2021 bis 24.12.2021 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruhe (Spruchpunkt A) sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG) ausgeschlossen (AZ 5).

Begründend wurde zu Spruchpunkt A ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich ab 01.05.2021 im Ausland aufgehalten. Spruchpunkt B wurde mit dem im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Normzweck, begründet.

1.6. Mit weiterem Bescheid des AMS vom 17.01.2022, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 28.05.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 23).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Dienstverhältnis freiwillig gekündigt.

1.7. Mit Schreiben vom 10.02.2022 (AZ 24, 25) erhob der Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde gegen beide Bescheide.

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sein Dienstverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber zum 30.04.2021 aufgelöst und am 28.04.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Am 29.04.2021 habe er dem AMS mitgeteilt, dass er am 30.04.2021 für längere Zeit in die Slowakei reise. Das AMS habe ihn daraufhin abgemeldet, ohne dass er eine solche Abmeldung unterschrieben habe. Sein Antrag auf Arbeitslosengeld in der Slowakei wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Österreich für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes zuständig sei.

1.8. Im vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahren monierte der Beschwerdeführer vom AMS nicht ausreichend über seine Möglichkeiten informiert worden zu sein und verwies darauf, dass er in der Slowakei nach Arbeit gesucht habe, und seine Mutter bei der Organisation der Pflege seines Vaters unterstützt habe (AZ 32, 33).

1.9. Mit Schreiben vom 23.03.2022 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zum Bescheid des AMS hinsichtlich § 11 AlVG zurück (AZ 33).

1.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2022, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 11.05.2022 eingelangte Beschwerde zum Bescheid betreffend § 16 AlVG ab (AZ 20), änderte den Spruch des Bescheides jedoch dahingehend ab, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld wegen eines Auslandsaufenthaltes von 29.05.2021 bis 30.06.2021 ruhe, und ab 01.06.2021 (sic!) wegen Meldung einer Arbeitsaufnahme kein Anspruch auf Leistungsbezug bestehe (AZ 10).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis 30.04.2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden. Dieses sei von ihm selbst aufgelöst worden, weshalb er von 01.05.2021 bis 28.05.2021 wegen freiwilliger Beendigung des Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld erhalte. Da der Beschwerdeführer sich ab 29.05.2021 zur Unterstützung seiner Mutter bei der Pflege seines Vaters in der Slowakei aufgehalten habe, ruhe das Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum aufgrund des Auslandsaufenthaltes. Ab 01.07.2021 habe erneut ein dem AMS nicht mitgeteiltes Dienstverhältnis in Österreich bestanden, weshalb der Bezug von Arbeitslosengeld während dieses Zeitraumes von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Zum nicht möglich gewesenen Leistungsexport des Beschwerdeführers in die Slowakei führte das AMS aus, dass dem AMS nicht mitgeteilt worden wäre, dass der Beschwerdeführer zur Arbeitssuche in die Slowakei gefahren wäre, sondern vielmehr deshalb, um seine Familie zu unterstützen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor seiner Abwesenheit auch nicht vier Wochen im Leistungsbezug gestanden, was ebenso Voraussetzung für einen Leistungsexport gewesen wäre. Eine Nachsicht vom Ruhen aufgrund zwingender familiärer Gründe komme nicht in Betracht, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, während des Ruhens aufgrund seiner Kündigung (von 01.05.2021 bis 28.05.2021) sich um die Organisation der Pflege des Vaters zu kümmern. Eine Nachsicht über die gesamte Dauer des Auslandsaufenthaltes – wobei dem AMS dessen Ende gar nicht bekannt gewesen sei – sei aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht vertretbar.

1.11. Mit Schreiben vom 23.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 14).

2. Die belangte Behörde legte am 02.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-34], OZ 3).

2.1. Über Ersuchen des BVwG gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nach seinem Aufenthalt in der Slowakei am 30.06.2021 wieder in Österreich eingereist war (OZ 4, 5).

2.2. Das BVwG nahm am Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] und das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).

II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2017 mit Unterbrechungen in Österreich (AZ 12, OZ 2). Am 27.04.2022 stellte er erstmalig einen Antrag auf Leistungsbezug (AZ 11), und legte zeitgleich eine Einstellungszusage für den 01.06.2021 vor (AZ 18, 19).

1.2. Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte zum 30.04.2021 auf Wunsch des Beschwerdeführers (AZ 9, 28).

1.3. Das mit Bescheid vom 17.01.2022 festgestellte Ruhen des Leistungsbezuges gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 01.05.2021 bis 28.05.2021 erwuchs aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft (AZ 23, 24, 33).

1.4. Bereits am 28.04.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes seines Vaters von 30.04.2021 bis Ende Mai in die Slowakei reisen werde (AZ 21).

1.5. Der Beschwerdeführer reiste am 30.06.2021 wieder in Österreich ein und war von 01.07.2021 bis 30.09.2021 in Österreich erneut vollversicherungspflichtig beschäftigt (AZ 12, OZ 2, 5).

1.6. Seit Oktober 2021 ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr zur Sozialversicherung gemeldet und verfügt auch über keinen Wohnsitz mehr in Österreich (OZ 2).

1.7. In seinen Stellungnahmen vom 11.03.2022 und 23.03.2022 (AZ 32, 33) moniert der Beschwerdeführer, dass ihm die Bezugseinstellung im April / Mai 2021 nicht mit Bescheid mitgeteilt wurde, gegen den er Beschwerde erheben hätte können. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer (ua) aus (Hervorhebungen wie im Original):

„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 64 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 [Zitierung des angegebenen Gesetzestextes]

Gemäß den Bestimmungen des § 16 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Warum wurde ich nicht über die Möglichkeit der Beantragung des Exports von Arbeitslosengeld in die Slowakei gemäß den Bestimmungen des § 16 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und gemäß den Bestimmungen des Artikels 64 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit belehrt?

[…]

Derzeit teilte ich AMS mit, dass ich auch aus familiären Gründen in die Slowakei musste, und zwar aufgrund der Pflege meines kranken Vaters. Ich wurde auch ordnungsgemäß und rechtzeitig beim Arbeitsamt in der Slowakei gemeldet und suchte aktiv nach einer Stelle.“

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-34]; OZ 2), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5, 10, 26)

Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 6, 13)

Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 11, 12)

Kündigung des Dienstverhältnisses zum 30.04.2021 (OZ 28, 9)

Bescheid gemäß § 11 AlVG des AMS vom 17.01.2022 (AZ 23)

Auszug aus dem Versicherungsdatensystem und dem ZMR (OZ 2)

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers von 29.05.2021 bis 30.06.2021 ruhend gestellt, sowie festgestellt, dass aufgrund der Meldung einer Arbeitsaufnahme ab 01.06.2021 kein Anspruch [auf Leistungsbezug] bestehe.

4.2.2. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die aus zwingenden familiären Gründen beruhen.

4.2.2.1. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. Dies bedeutet, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (vgl. VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289 mwN). Darauf, ob die Verfügbarkeit der arbeitslosen Person tatsächlich eingeschränkt ist, kommt es hingegen nicht an (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm §16 Rz26 uHa VwGH 15.11.2000, 96/08/0194 und 17.12.1999, 99/02/0273).

Fallbezogen hielt sich der Beschwerdeführer ab 30.04.2021 im Ausland auf. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungsbezug ruhte zunächst von 01.05.2021 bis 28.05.2021 aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des AMS betreffend § 11 AlVG. Am 29.05.2021 befand sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Ausland, so dass ab dem 29.05.2021 ex lege Ruhen gemäß §16 AlVG eingetreten ist.

4.2.3. Im Hinblick auf den Beginn und das Ende des Ruhens ist im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen (vgl. 15.11.2000, 96/08/0194 mwN). Das Ruhen trat mit 30.04.2021 ex lege ein, wurde auf Grund des Ruhens auf Grund der Dienstnehmerkündigung aber erst mit 29.05.2021 wirksam, und endete mit der Wiedereinreise in Österreich am 30.06.2021.

4.2.4. Da der Beschwerdeführer (erst) ab 01.07.2021 wieder eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich aufnahm, liegt ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitslosigkeit vor. Der offensichtliche Tippfehler 01.06.2021 im Spruch der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ist daher spruchgemäß zu korrigieren.

4.2.5. Zusammenfassend erweist sich die Feststellung des Ruhens durch das AMS als korrekt, ist spruchgemäß jedoch mit dem Tag der Wiedereinreise in Österreich zu beenden.

4.3. Zum Vorbringen in Bezug auf die Gewährung von Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3

Nach der ständigen Rechtsprechung zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 24.06.2020, Ra2019/11/0148 mwN).

Wenngleich § 16 Abs. 3 AlvG explizit von einem „Antrag“ spricht, so ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.03.2022 zweifellos dahingehend zu verstehen, dass er damit Gründe für ein Nachsichtsansuchen bekanntgegeben hat und diese Nachsicht auch in Anspruch nehmen möchte.

Zumal ein Antrag auf Nachsicht auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden kann und eine Entscheidung über eine beantragte Nachsicht immer in Bescheidform zu ergehen hat (vgl VwGH 08.09.2010, 2010/08/0111, 18.07.2014, 2012/08/0289; 19.12.1985, 84/08/0044), ist der Antrag des Beschwerdeführers mangels diesbezüglichem Abspruchs im Bescheid des AMS nach wie vor offen.

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 AlVG und weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Zur Nichtbeachtlichkeit der Verfügbarkeit im Ausland VwGH 15.11.2000, 96/08/0194 und 17.12.1999, 99/02/0273. Zur Zurechnung der Ab- und Rückreisetage VwGH 15.11.2000, 96/08/0194.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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