Bundesverwaltungsgericht L504 2184696-2

L504 2184696-2Tribunal administratif fédéral9 nov. 2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L504 2184696-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L504.2184696.2.00

Spruch

L504 2184696-2/25E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.10.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES / ERKENNTNISSES

A)BESCHLUSS

B)IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A) den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 57 AsylG iVm § 13 Abs 7 AVG, § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben.

Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 24.10.2022 verkündeten Beschlusses über die Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens und Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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