Bundesverwaltungsgericht G314 2239548-2

G314 2239548-2Tribunal administratif fédéral9 nov. 2022

Regest

Aufenthaltsdauer Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung gekürzte Ausfertigung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G314 2239548-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2239548.2.00

Spruch

G314 2239548-2/41E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.10.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENDERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des dominikanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Da er vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß § 52 Abs 5 FPG voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dieser Maßstab entspricht Art 12 Abs 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie und bietet einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG (siehe VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Der BF wurde zwar bereits mehrfach in Österreich strafgerichtlich verurteilt, zuletzt zu einer zehnmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 und 4 FPG verwirklicht sind. Es handelt sich jedoch überwiegend um minderschwere Straftaten, die der BF als Jugendlicher oder als junger Erwachsener beging. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bislang lediglich eine zweimonatige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste (wobei dem Erstvollzug grundsätzlich eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist) und dass der BF auch mehrfach Probezeiten bestanden hat. Seine Straftaten waren – auch in ihrer Gesamtheit – nicht so schwerwiegend, dass der hohe Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs 5 FPG erfüllt wäre, auch wenn die weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (Verwaltungsübertretungen, Verstöße gegen das MeldeG etc.) berücksichtigt werden.

Dazu kommt, dass sich der BF seit dem Volksschulalter in Österreich aufhält, sehr gut Deutsch spricht und den Großteil seiner Schulzeit hier verbracht hat. Auch wenn ihm bislang noch keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt gelungen ist und aktuell kein gemeinsamer Haushalt mit seiner österreichischen Mutter besteht, führt doch die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG dazu, dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das Interesse des daueraufenthaltsberechtigten BF an der Fortführung des Familien- und Privatlebens in Österreich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Trennung von seiner Mutter und seiner Halbschwester und seinem sozialen Umfeld in Österreich ist auch angesichts des Umstands, dass er seit August 2020 keine Straftaten mehr begangen hat, nicht gerechtfertigt. Allenfalls ist eine Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 28 NAG in Betracht zu ziehen.

Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs 5 FPG somit unzulässig ist, sind Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids sowie die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 26.02.2021 behoben.

Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.10.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innehalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

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