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G308 2254561-1•Bundesverwaltungsgericht G308 2254561-1
G308 2254561-1Tribunal administratif fédéral9 nov. 2022
Arbeitsort Arbeitsunfall Arbeitszeit Dienstnehmereigenschaft Dienstvertrag Kontrolle persönliche Abhängigkeit persönliche Arbeitsleistung Versicherungspflicht wirtschaftliche Abhängigkeit
G308 2254561-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine C. M. DEUTSCH in 8312 Riegersburg, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom 03.03.2022, Zahl: XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 03.03.2022 wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a ASVG ausgesprochen, dass Costel BADIU (im Folgenden: CB), VSNR: XXXX , im Zeitraum von 18.01.2021 bis 26.04.2021 aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF abgesehen von einer bereits im Februar 1995 gelöschten Gewerbeberechtigung für ein freies Gewerbe der Güterbeförderung in Österreich über keine weiteren Gewerbeberechtigungen verfügt bzw. verfügte. Er habe die Sanierung eines Privathauses betrieben, das er in Folge habe mieten und seine Arbeitsleistung zur Sanierung mit der Miete gegenverrechnen hätte wollen. Dazu habe er CB beauftragt, Maurertätigkeiten, Verspachtelungen sowie andere Hilfstätigkeiten durchzuführen, was dieser auch im Zeitraum von 18.02.2021 bis 26.04.2021 durchgeführt habe. Am 26.04.2021 sei es zu einem Arbeitsunfall des CB gekommen, im Zuge dessen er im Unfallkrankenhaus stationär hätte behandelt werden müssen. CB sei in diesem Zeitraum von Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr auf der Baustelle tätig gewesen und habe Arbeitsanweisungen vom BF erhalten. Urlaub, Krankenstand oder sonstige Abwesenheiten hätte CB ebenfalls dem BF gemeldet und sei das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart worden. CB habe einen Stundenlohn von netto EUR 15,00 erhalten und sei die Bezahlung bar auf die Hand durch den BF erfolgt, sodass CB monatlich netto etwa EUR 2.000,00 erhalten habe. Auf der Baustelle, zu der CB immer mit dem BF gefahren sei, habe noch eine weitere Person, ein Ungar namens „ XXXX “ (nachfolgend: S) gearbeitet. Als Betriebsmittel seien von CB Handschuhe und einfaches Werkzeug wie etwa ein Hammer zur Verfügung gestellt worden. CB sei auf der Baustelle in ein Loch vor dem Haus gefallen, als er dem auf einer Leiter stehenden S. eine Flex habe reichen wollen. CB habe sich dabei am Kopf verletzt und sei vom BF ins Krankenhaus gebracht worden. BF habe CB dabei angewiesen, nicht die Wahrheit zu sagen, sondern zum Unfallhergang anzuführen, er sei von der Treppe gefallen.
In rechtlicher Hinsicht liege entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des BF im gegenständlichen Fall kein Werkvertrag vor, da es schon an der vertragsgemäßen Konkretisierung eines – gewährleistungstauglichen – Werkes fehle. Es liege vielmehr eine Dienstleistungsvereinbarung vor und könne generell bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu auch Maurerarbeiten zählen würden, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, ein Dienstverhältnis angenommen werden. CB habe weiters keine eigene betriebliche Struktur unterhalten, über keine Gewerbeberechtigung verfügt und schließlich lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, was keine Werkvertragstätigkeit darstelle. Auch sei das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsunfall des CB beendet worden. CB sei an Arbeitsort und Arbeitszeit gebunden gewesen, es sei für CB kein Unternehmerwagnis vorgelegen, er sei zur Erbringung persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und sei ein generelles Vertretungsrecht nicht gelebt worden.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 04.04.2022, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid schon aus Gründen des § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO [sic!] wegen Ausschluss der Partei vom rechtlichen Gehör nichtig sei und weiters die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und auch die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht würden. Das gegenständliche Verfahren sei durch eine Anzeige einer nicht der deutschen Sprache mächtigen Person und irgendeiner Person als Dolmetscher eingeleitet worden. Die zugrundeliegende Niederschrift des CB weise handschriftliche Ergänzungen auf, die nicht nachvollziehbar wären. Auch seien Aussagen des BF vor der Finanzpolizei ohne Rechtsgrundlage dem Verfahren zugrunde gelegt worden. Es sei außerdem üblich, dass auf Werkvertragsbasis beschäftigte Mitarbeiter, wenn diese in der Folge nicht weiter beschäftigt werden, ein tatsächliches Dienstverhältnis in den Raum stellen würden, welches tatsächlich zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen sei. Es komme regelmäßig zu mündlichen Werkverträgen und wären solche auch gültig. Die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des CB sei branchenüblich auf Werkvertragsbasis als Subunternehmer erfolgt. CB habe sein eigenes Werkzeug verwendet, habe seine Arbeit zu jedem Zeitpunkt frei einteilen können und nur das Gewerk, nämlich die ihm aufgetragenen Arbeiten, geschuldet.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und langten am 02.05.20222 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die belangte Behörde verwies im Vorlagebericht vom 27.04.2022 grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 03.03.2022. Darüber hinaus wurde ausgeführt, die Bestimmungen des § 477 ZPO seien im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden, sondern die Bestimmungen des ASVG iVm dem AVG bzw. VwGVG. Zu den handschriftlichen Ergänzungen am Fragebogen des CB sei auszuführen, dass dieser den Fragebogen vom 08.05.2021 bzw. 10.05.2021 in einer Art und Weise ausgefüllt habe, die es notwendig gemacht habe, Nachfragen zu stellen. Die Antworten seien einerseits unvollständig gewesen und andererseits nicht ganz verstanden worden, sodass dazu unpassende Antworten gegeben worden seien. Das Klärungsgespräch am 10.05.2021 sei daher insofern protokolliert worden, als die Ergänzungen und Erklärungen von CB der Niederschrift hinzugefügt worden seien. Auch der BF sei über seine Rechtsvertreterin mehrmals zur Klarstellung sich unterscheidender Angaben vor der belangten Behörde und dem Amt für Betrugsbekämpfung aufgefordert worden und seiner Auskunftspflicht schließlich nur teilweise und erst mit Schreiben vom 15.12.2021 nachgekommen. Es seien seitens des BF bzw. seiner Rechtsvertretung zwar die Angaben des CB als Falschaussagen deklariert worden, jedoch ohne auch nur irgendeinen Beweis zu erbringen, der die Dienstgebereigenschaft des BF entkräften könnte. Wenn es – den Ausführungen der Rechtsvertretung nach – sogar üblich sei, dass die Mitarbeiter ihr eigenes Werkzeug verwenden würden, würde im gegenständlichen Fall überhaupt kein Umstand mehr für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen. CB sei nicht als Unternehmer aufgetreten, sondern sei vor dem Arbeitsmarktservice vom BF angesprochen worden. Betriebsmittel wie Handschuhe und Hammer seien vom BF zur Verfügung gestellt worden. CB sei nicht im Besitze einer Gewerbeberechtigung und habe der BF von ihm Arbeiten ohne jegliche rechtliche Absicherung durch eine schriftliche offizielle Anfrage, einen Kostenvoranschlag, ein Angebot, eine Auftragserteilung oder einen Werkvertrag durchführen lassen. Auch liege keine Individualisierbarkeit der von CB erbrachten Leistungen vor, CB habe keine Rechnungen an den BF gestellt und sei ein Stundenlohn von EUR 15,00 netto vereinbart worden. Arbeitsanweisungen habe er vom BF erhalten und hätten die Tätigkeiten Maurerarbeiten, Verspachtelungen und andere Hilfstätigkeiten umfasst. Gegenständlich liege somit ein Dienstvertrag vor.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid bestätigen und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abweisen.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.05.2022 wurde dem BF über seine Rechtsvertreterin der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 27.04.2022 zum Parteiengehör und zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.
5. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail vom 17.05.2022 eine Auskunft beim Amt für Betrugsbekämpfung zum Verfahrensstand des gegenständlich zugleich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ein.
Per E-Mail vom 20.05.2022 wurde mitgeteilt, dass seitens der Rechtsvertreterin Akteneinsicht gewährt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 27.05.2022 gesetzt worden sei.
Das Verfahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen.
6. Am 25.05.2022 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertreterin des BF samt Urkundenvorlage vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin wurde im Wesentlichen auf die gegenständliche Beschwerde und die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen und noch einmal hervorgehoben, dass die Einvernehme des CB mit einem amtlichen Dolmetscher hätte durchgeführt werden müssen und nicht unter Beiziehung irgendeines Bekannten. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass gegenständlich ein Dienstverhältnis vorliegen würde, würde ausschließlich auf Indizien basieren. Entsprechende Erhebungen würden fehlen. Es handle sich gegenständlich um einen Werkvertrag bezüglich eines Privathauses. CB sei beauftragt worden, zwei Mauern aufzustellen und entsprechende Fertigstellungsarbeiten durchzuführen. Unter einem werde zudem im Anhang die Korrespondenz des BF bzw. der Rechtsvertreterin mit der belangten Behörde beigelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin mit Ladungen vom 19.05.2022 erstmals für 28.06.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch an.
Am 27.06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Vertagung der Verhandlung durch die Rechtsvertreterin des BF ein, da die Rechtsvertreterin sich von 27.06.2022 bis 03.07.2022 im Krankenstand befinde.
Die mündliche Verhandlung vom 28.06.2022 wurde daraufhin noch am 27.06.2022 auf den 08.07.2022 verlegt.
8. Am 05.07.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht neuerlich ein Antrag auf Vertagung der Verhandlung durch die Rechtsvertreterin des BF ein, da die Rechtsvertreterin sich von 03.07.2022 bis einschließlich 08.07.2022 im Krankenstand befinde.
Die mündliche Verhandlung vom 08.07.2022 wurde daraufhin abermals noch am 05.07.2022 auf den 17.10.2022 verlegt.
9. Am 14.10.2022 langte zum dritten Mal ein Vertagungsantrag seitens der Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses Mal wurde der Antrag mit der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit des BF ab 13.10.2022 mit einem Wiederbestellungsdatum am 17.10.2022 als Begründung angeführt und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung beigelegt.
Die mündliche Verhandlung vom 17.10.2022 wurde daraufhin bereits zum dritten Mal noch am 14.10.2022 auf den 28.10.2022 verlegt.
10. Am 18.10.2022 langte der vierte Vertagungsantrag der Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung einer Terminkollission mit einer Prüfungstagsatzung in einem Insolvenzverfahren am 28.10.2022 um 10:00 Uhr ein.
Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung vom 28.10.2022 neuerlich abberaumt und die Rechtsvertreterin per E-Mail vom 18.10.2022 darauf hingewiesen, dass die für 28.10.2022 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung letztmalig abberaumt werde und die Rechtsvertreterin ersucht werde, binnen einer Woche bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt erwünscht sei.
11. Daraufhin teilte die Rechtsvertreterin des BF mit am 21.10.2022 einlangendem Schreiben mit, dass im gegenständlichen Verwaltungsverfahren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF verfügt in Österreich über keine Gewerbeberechtigung und führt ein Unternehmen im Bau- und Baunebengewerbe in Ungarn, und zwar „ROGINA Kereskedelmi es Szolgaltato XXXX “, an der Adresse XXXX in XXXX /Ungarn (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug – Dienstgebersuche vom 13.07.2021; Angaben des BF in der Niederschrift bei der Finanzpolizei – Amt für Betrugsbekämpfung, vom 15.07.2021; Mitgliederstammblatt der WKO vom 13.01.2022).
Der BF ließ im Zeitraum von jedenfalls 18.01.2021 bis 26.04.2021 Sanierungsarbeiten an einem Einfamilienhaus in der XXXX , vornehmen, welches nicht in seinem Eigentum steht, er jedoch zu mieten beabsichtigte und die Miete mit den Kosten für die Sanierungsarbeiten gegenzurechnen (Angaben des BF in der Niederschrift bei der Finanzpolizei – Amt für Betrugsbekämpfung, vom 15.07.2021; Grundbuchsauszug zur KG XXXX , EZ XXXX vom 07.11.2022).
1.2. Dazu wurde XXXX , geboren am XXXX , rumänischer Staatsangehöriger, (in weiterer Folge: CB), vom BF vor dem Arbeitsmarktservice XXXX in der XXXX angesprochen und war in der Folge für den BF auf der Baustelle in der XXXX , im Zeitraum von 18.01.2021 bis 26.04.2021 tätig, wo er Maurerarbeiten, Verspachtelungen und diverse Hilfsarbeiten durchführte. Er verfügt in Österreich über keine Gewerbeberechtigung und auch sonst über keinerlei betriebliche Organisation (vgl. aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises; Angaben des BF in der Niederschrift bei der Finanzpolizei – Amt für Betrugsbekämpfung vom 15.07.2021 sowie Angaben im Rahmen eines Telefonats am 13.07.2021 mit dem Finanzpolizisten, Aktenvermerk vom 13.07.2021; Niederschrift des CB vor belangter Behörde vom 08.05.2021 samt Korrekturen bzw. Ergänzungen vom 10.05.2021; GISA-Auszug zu CB vom 21.04.2022).
Die Arbeitsanweisungen erhielt CB vom BF. Die Arbeitszeit des CB war zumindest von Montag bis Freitag in der Regel von jeweils von 08:00 bis 16:00 Uhr, teilweise aber auch an Wochenenden. Durchschnittlich arbeitete CB sechs bis acht Stunden täglich (vgl. Arbeitszeitaufzeichnungen des CB). Der BF fuhr CB dazu täglich auf die Baustelle, wo er daraufhin gearbeitet hat. Es war keine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart und durfte sich CB nicht durch eine andere Person vertreten lassen (vgl. Niederschrift des CB vor belangter Behörde vom 08.05.2021 samt Korrekturen bzw. Ergänzungen vom 10.05.2021).
CB erhielt dafür einen Stundenlohn von netto EUR 14,00 bis EUR 15,00, pro Monat netto rund EUR 2.000,00. Die Bezahlung erfolgte durch den BF bar auf die Hand. Den Lohn hat CB vollständig erhalten. Die Betriebsmittel, darunter Werkzeug und Handschuhe, wurden vom BF zur Verfügung gestellt (vgl. Niederschrift des CB vor belangter Behörde vom 08.05.2021 samt Korrekturen bzw. Ergänzungen vom 10.05.2021).
Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Arbeitsunfall des CB am 26.04.2021, wo der BF dem CB Erste-Hilfe leistete und ihn ins Unfallkrankenhaus brachte. Der BF erlitt bei dem Unfall eine Fraktur des Brustbeins, der achten Rippe rechts und des Nasenbeins sowie eine Platzwunde am Kopf. Als Zufallsbefund wurde ein Lungenrundherd links entdeckt und eine pulmonologische Abklärung empfohlen (vgl. Unfallbericht des Unfallkrankenhauses vom 28.04.2021; Niederschrift des CB vor belangter Behörde vom 08.05.2021 samt Korrekturen bzw. Ergänzungen vom 10.05.2021).
Am 08.05.2021 sprach CB bei der belangten Behörde wegen der nicht erfolgten Anmeldung zur Sozialversicherung vor. Am 13.07.2021 erstattete der BF Anzeige bei der Finanzpolizei – Amt für Betrugsbekämpfung, wegen nicht erfolgter Anmeldung zur Sozialversicherung (vgl. aktenkundiger Strafantrag).
1.3. Es gibt keinerlei schriftliche Aufzeichnungen über die getroffenen Vereinbarungen, wie einen Dienst- oder Werkvertrag, einen Kostenvoranschlag, Rechnungen oder dergleichen (vgl. etwa Stellungnahme des BF vom 21.07.2021; Angaben des BF in der Niederschrift bei der Finanzpolizei – Amt für Betrugsbekämpfung vom 15.07.2021).
1.4. Ob tatsächlich noch eine weitere Person mit CB auf der Baustelle gearbeitet hat, konnte nicht abschließend festgestellt werden.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. Aktenkundig sind weiters die Strafanzeige des Finanzamtes – Amt für Betrugsbekämpfung und die dahingehend durchgeführten Ermittlungsergebnisse. Das Bundesverwaltungsgericht holte darüber hinaus noch einen Grundbuchsauszug zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Den Ausführungen in der Beschwerde bzw. den nachfolgenden Stellungnahmen sowie den Angaben des BF in der Einvernahme vor der Finanzpolizei, wonach dem BF der CB „über fünf Ecken“ vermittelt worden sei, sind angesichts der Angaben des CB vor der belangten Behörde und den eigenen Angaben des BF im Telefonat mit dem Finanzpolizisten am 13.07.2021 (vgl. dazu den entsprechenden Aktenvermerk) nicht als glaubwürdig zu werten. Während der BF nämlich – in Übereinstimmung mit den Angaben des CB vor der belangten Behörde – im Telefonat am 13.07.2021 mit dem Finanzpolizisten noch angegeben hat, dass er den BF am „Arbeiterstrich“ vor dem AMS selbst angesprochen habe, so macht er diesbezüglich nur zwei Tage später eine völlig andere Angabe, nämlich eben jene, dass er es nicht mehr sagen könne und CB ihm über „fünf Ecken“ vermittelt worden wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der BF nur zwei Tage nach seinen Angaben am 13.07.2021 nicht mehr daran erinnern können soll, wie der Kontakt zwischen ihm und CB entstanden sein soll. Vielmehr erweckt die abgeänderte Aussage den Eindruck, dass diese nach entsprechender Beratung erfolgt ist und wird daher gegenständlich als Schutzbehauptung gewertet.
Angesichts dessen, dass CB genaue Arbeitszeitaufzeichnungen und zwar in Form seiner täglichen Arbeitszeit beginnend ab 18.01.2021 bis zum Tag des Arbeitsunfalles am 26.04.2021 geführt hat, der BF hingegen – trotz mehrfach dahingehend eingeräumter Möglichkeit durch die belangte Behörde und auch durch das erkennende Gericht - ohne die Vorlage irgendwelcher anders lautender Aufzeichnungen oder sonstiger Beweismittel anführt, CB habe nur tageweise gearbeitet und zwar im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Summe vielleicht drei oder vier Wochen, ist auch diesbezüglich den detaillierten Aufzeichnungen des CB zu folgen und waren – mangels anderer tragfähiger Hinweise – entsprechende Feststellungen zu treffen.
Eine maßgebliche Differenz zwischen dem Stundenlohn für CB, nämlich einerseits netto EUR 15,00 laut Angabe des CB und andererseits netto EUR 14,00 nach Angabe des BF, kann nicht erkannt werden, sodass jedenfalls festzustellen ist, dass CB zwischen EUR 14,00 und EUR 15,00 netto pro Stunde erhalten hat und jedenfalls ein Stundenlohn vereinbart gewesen ist.
Vor dem Hintergrund, dass CB der belangten Behörde nur den Vornamen und ein ungefähres Alter eines angeblich weiteren Arbeiters nennen konnte und sich seine Angaben zum Auto-Kennzeichen tatsächlich auf das Auto der Lebensgefährtin des BF bezogen, die von CB genannte Person daher nicht verifiziert und in der Folge auch nicht einvernommen werden konnte, konnte im gegenständlichen Fall nicht abschließend festgestellt werden, dass auch ein weiterer Arbeiter auf der Baustelle beschäftigt gewesen ist, wenngleich anzumerken ist, dass auch der Umstand, dass es sich bei diesem Arbeiter um einen ungarischen Staatsangehörigen gehandelt haben soll und der BF in Ungarn ein Bauunternehmen betreibt, dazu passen würde und CB den Unfallhergang vor der belangten Behörde anders geschildert hat als im Unfallkrankenhaus.
Die auf der Baustelle auf dem Baustellenausweis entsprechend der im Akt befindlichen Fotos angeführte Bauaufsicht, hat zudem laut Auskunft per E-Mail vom 18.01.2022 an die belangte Behörde keine Kenntnis vom BF oder dessen Unternehmen, und auch nicht vom Arbeitsunfall vom 26.04.2021.
Auch hat eine Grundbuchsabfrage des Grundstückes, auf dem sich die Baustelle befand, ergeben, dass das Grundstück und das darauf befindliche Haus bereits seit 2005 derselben Person gehören und zwar definitiv nicht dem BF, sodass seine Angabe im Rahmen des Telefonats mit der Finanzpolizei am 13.07.2021, wonach er sein eigenes Haus umbauen lasse, jedenfalls nicht der Wahrheit entspricht (vgl. dazu Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 13.07.2021; Grundbuchsauszug und Ausdruck aus dem digitalen Atlas der Steiermark vom 07.11.2022).
Sofern die Rechtsvertreterin des BF allgemein rügt, die belangte Behörde hätte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist festzuhalten, dass seitens des BF bzw. der Rechtsvertreterin trotz mehrfach eingeräumter Möglichkeiten keine entsprechende Mitwirkung im Verfahren der belangten Behörde erfolgte und keinerlei konkrete, nachvollziehbare und durch entsprechende Beweismittel untermauerte Angaben zum Sachverhalt erfolgten. Das Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt fünf Mal eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch anberaumt, in deren Rahmen es dem BF bzw. der Rechtsvertreterin möglich gewesen wäre, die erhobenen Vorwürfe gegen die handschriftlichen Ergänzungen der Niederschrift des CB vor der belangten Behörde vom 08.05.2021 bzw. 10.05.2021 zu hinterfragen und CB in Anwesenheit einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für dessen Muttersprache zum Sachverhalt neuerlich zu befragen. Die Verhandlungstermine mussten allesamt wieder abberaumt werden und wurde schlussendlich seitens des BF bzw. seiner Rechtsvertreterin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen trotz der Rüge der Verletzung des Parteiengehörs des BF sowie des mangelhaften Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde vom BF bzw. der Rechtsvertreterin auch nie beantragt wurde, auch ausdrücklich auf deren Durchführung verzichtet. Es ist daher anzunehmen, dass der BF nicht mehr zur weiteren Feststellung des Sachverhaltes beitragen kann oder will und darauf auch ausdrücklich in Bezug auf die Angaben des CB verzichtet hat. Da sonst keine tragfähigen Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die Ausgestaltung der Tätigkeit des CB nicht seinen Angaben entsprochen hätte, zumal diese in Teilen auch mit den eigenen Angaben des BF übereinstimmten, werden diese dem gegenständlichen Verfahren als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere aus den von allen Parteien und Beteiligten im gesamten Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem BF noch der belangten Behörde substanziiert bestritten wurden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Rüge der Verletzung des Parteiengehörs sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der BF wäre von der belangten Behörde nicht einvernommen bzw. nicht in das gegenständliche Verfahren miteinbezogen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, welches zur Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO führe, festzuhalten, dass es sich gegenständlich um ein Verwaltungsverfahren handelt, in welchem die Bestimmungen des ASVG sowie subsidiär des AVG sowie VwGVG anzuwenden sind und grundsätzlich nicht die Bestimmungen der ZPO, handelt es sich hierbei doch nicht um ein zivilgerichtliches Verfahren. Weiters ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist somit gegenständlich nicht erkennbar, zumal der BF diesbezüglich in seiner Beschwerde keinerlei substanziiertes Vorbringen erstattet hat und die mannigfach eingeräumten Möglichkeiten zur Stellungnahme bei der belangten Behörde erst spät und dann nur teilweise oder ausweichend genützt hat. Die Angaben des BF wurden – sofern nicht die in der Beweiswürdigung ausgeführten Erwägungen begründet dagegensprachen – der gegenständlichen Entscheidung auch zugrunde gelegt.
Darüber hinaus wurde der BF vor der Finanzpolizei – Amt für Betrugsbekämpfung, persönlich und niederschriftlich am 15.07.2021 einvernommen. Die Niederschrift liegt im Verwaltungsakt ein. Sofern diesbezüglich in der Beschwerde gerügt wird, dass in ungesetzlicher Weise Unterlagen und insbesondere die Niederschrift vor der Finanzpolizei aus dem Verwaltungsstrafverfahren in das gegenständliche sozialversicherungsrechtliche Verfahren eingeflossen wären, so ist diesbezüglich auf § 27 Abs. 2 AuslBG zu verweisen, wonach die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und das Amt für Betrugsbekämpfung die zuständigen Behörden zu verständigen haben, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt. Dementsprechend wurden der belangten Behörde der Strafantrag und die zugehörigen Ermittlungsergebnisse gemäß § 33 iVm. § 111 ASVG gemäß § 27 AuslBG vorgelegt und sind als solche selbstverständlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Auch der diesbezügliche Einwand der Rechtsvertretung geht daher ins Leere.
Zudem ist gegenständlich festzuhalten, dass – wie bereits beweiswürdigen ausgeführt - trotz mehrfach eingeräumter Möglichkeiten keine entsprechende Mitwirkung im Verfahren der belangten Behörde seitens des BF oder seiner Rechtsvertretung erfolgte und keinerlei konkrete, nachvollziehbare und durch entsprechende Beweismittel untermauerte Angaben zum Sachverhalt vorgelegt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt fünf Mal eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch anberaumt, in deren Rahmen es dem BF bzw. der Rechtsvertreterin möglich gewesen wäre, die erhobenen Vorwürfe gegen die handschriftlichen Ergänzungen der Niederschrift des CB vor der belangten Behörde vom 08.05.2021 bzw. 10.05.2021 zu hinterfragen und CB in Anwesenheit einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für dessen Muttersprache zum Sachverhalt neuerlich zu befragen. Die Verhandlungstermine mussten allesamt wieder abberaumt werden und wurde schlussendlich seitens des BF bzw. seiner Rechtsvertreterin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen trotz der Rüge der Verletzung des Parteiengehörs des BF sowie des mangelhaften Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde vom BF bzw. der Rechtsvertreterin auch nie beantragt wurde, auch ausdrücklich auf deren Durchführung verzichtet.
Insgesamt liegt weder ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren noch eine Verletzung des Parteiengehörs des BF vor.
3.3. Zur Abweisung der gegenständlichen Beschwerde:
3.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl bspw VwGH vom 19.12.2007, 2007/08/0290).
Der zu beurteilende Zeitraum betrifft den 18.01.2021 bis 26.04.2021.
Der mit „Umfang der Versicherung“ betitelte § 4 ASVG in der im gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 75/2016 (gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022) lautet auszugweise:
„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[…]
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.“
Gemäß 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob CB im Rahmen eines Werkvertrages oder als (freier) Dienstnehmer iSd § 4 ASVG in unselbstständiger Weise für den BF tätig gewesen ist:
Für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. etwa VwGH vom 11.12.2013, 2011/08/0322, mwN). Beim freien Dienstvertrag kommt es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die vom Besteller laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit an (vgl. VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mit Verweis auf VwGH vom 21.12.2011, 2010/08/0089).
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit (vgl. VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130, mit Verweis auf VwGH vom 11.11.2011, 2011/09/0154).
Wird eine als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung allerdings gar nicht inhaltlich konkretisiert, liegt kein Werkvertrag vor (VwGH 2001/08/0045: laufende Schreibarbeiten in einem bestimmten Höchstausmaß pro Monat, die nach Seiten honoriert wurden; VwGH 2011/09/0154: bei Bedarf abgerufene und erst im Einzelfall konkretisierte gärtnerische Hilfstätigkeiten, die pro Stunde bezahlt wurden). In Zweifelsfällen wird man sich aber eher daran zur orientieren haben, ob nach der Absicht der Parteien das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft erreicht oder das Herstellen eines bestimmten – gewährleistungstauglichen und damit messbaren – Ergebnisses erzielt werden soll (vgl. Mosler, DRdA 2005, 487 [494] mwN; Mosler, DRdA 2007/29, 288 [294 f]; vgl. auch VwGH Ra 2015/08/0130). (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 183).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn die von CB verrichteten Tätigkeiten nicht als „Werk“ iSd dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt wurden. Die von CB verrichteten Tätigkeiten wurden nur ihrer Art nach (Maurertätigkeiten, Verspachtelungen, diverse Hilfsarbeiten) definiert. Die konkret durchzuführenden Arbeiten haben sich erst durch die Arbeitsanweisungen des BF ergeben, der zusammen mit CB auf der Baustelle anwesend gewesen ist. Ein bestimmtes individualisiertes, konkretisiertes und gewährleistungstaugliches Werk, das von CB zu einem vereinbarten Preis in einem definierten Zeitraum zu erbringen gewesen wäre, lag daher nicht vor. Auch mangelt es CB an jeglichen Unternehmensmerkmalen. Er verfügt über keine betriebliche Organisation oder Struktur, keine Gewerbeberechtigung und wurde schließlich auch vor dem Arbeitsmarktservice vom BF angesprochen. CB hat ausschließlich seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt.
Weiters entspricht es der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten wie etwa Bauhilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/08/0162, mwN). In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den der Beschäftigte integriert gewesen ist, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten im Allgemeinen aber nicht aus, um (schon deshalb) vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen zu können (vgl. etwa VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0146; vom 20.03.2014, 2012/08/0024; sowie nochmals VwGH 2012/08/0253; Ra 2015/08/0080). Allein die Tatsache, dass die verrichtete Tätigkeit keine besondere Qualifikation erfordert, lässt nämlich ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keine Vermutung zu, die im Sinn der genannten Rechtsprechung die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigen könnte, ohne weitere Erhebungen von einem Dienstverhältnis auszugehen (vgl. VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 13).
Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des § 34 Abs. 1 ArbVG auf die auch in diesem Zusammenhang zurückgegriffen werden kann ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet (vgl. VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; sowie nochmals VwGH Ra 2018/08/0172, 0173, mit weiteren Ausführungen zum Begriff der Einbindung in den Betrieb).
Insbesondere können auch Baustellen, soweit sie die genannten Kriterien erfüllen, in diesem Sinn als ein Betrieb angesehen werden, in den eine Einbindung erfolgen kann (vgl. zu derartigen Fällen etwa VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119; 11.07.2012, 2010/08/0217). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur aber auch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der bloße Umstand, dass ein Auftraggeber bzw. Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem Arbeiten durchgeführt wurden, noch nicht ausreichend ist, um vom Vorliegen eines Betriebes auszugehen (vgl. VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, Rn. 11, mit Verweis auf VwGH vom 28.09.2018, Ra 2015/08/0080; 31.07.2014, 2012/08/0253).
Im vorliegen Fall wurden von CB über einen längeren Zeitraum unter Anwesenheit des BF umfangreiche Umbauarbeiten an einem Einfamilienhaus durchgeführt, an welchem der BF gegenständlich aber kein Eigentum hat. Im Hinblick auf die für Bauvorhaben solcher Größe notorische Erforderlichkeit der Schaffung einer einem Betrieb entsprechenden organisatorischen Einheit ist die Baustelle auf der Liegenschaft einer fremden Person als Betrieb im genannten Sinn anzusehen (vgl. VwGH vom 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich und wurden seitens des BF auch nicht behauptet, zumal nicht hervorgekommen ist, dass der CB über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation verfügt hätte, eigene unternehmerische Entscheidungen hätte treffen können, bzw. - außer für den BF - in maßgeblicher Weise auch noch für andere Auftraggeber tätig geworden oder seine Tätigkeit in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätte (vgl. VwGH vom 21.08.2017, Ra 2016/08/0119, vom 03.10.2013, 2013/08/0162)
Auch die erfolgsunabhängige Entlohnung nach Stunden verbunden mit der Eingliederung in den Betrieb des BF und der nicht entfalteten unternehmerischen Tätigkeit sprechen gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses.
Ausgehend von der Integration in den Betrieb, die Kontrolle durch den BF als Dienstgeber, die Gebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort, die erfolgsunabhängigen Entlohnungsstunden, dass Schulden der persönlichen Arbeitsleistung und nicht eines bestimmten Werkes, das fehlende Unternehmerwagnis und Beistellung des erforderlichen Materials und Betriebsmittel (insbesondere Werkzeug) durch den BF sowie die Verrichtung manueller Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erforderten und keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum ermöglichten, ist daher im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Beschäftigung des CB in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu bejahen.
Da der CB in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war, ist jedenfalls von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080), zumal der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat, nach fünfmaliger Anberaumung auf eine solche auch weiters ausdrücklich verzichtet hat und dem Absehen von der Verhandlung hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegenstehen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. In Bezug auf die Zurückverweisung ist anzuführen, dass die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist.
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