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W245 2255546-1•Bundesverwaltungsgericht W245 2255546-1
W245 2255546-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2022
Antragszurückziehung Auskunftsbegehren Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses
W245 2255546-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.02.2022, Zl. 2022-0.143.683 (DSB-D124.2678), betreffend Art. 15 DSGVO zu Recht erkannt (Punkt A) I.) bzw. beschlossen (Punkt A) II.):
A)
I.Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei XXXX vom 01.07.2020 wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
II.Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Schreiben vom 02.03.2020 und 18.05.2020 stellte der Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) an den Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO. Mit Schreiben vom 23.06.2020 lehnte der BF unter Berufung auf § 9 DSG iVm Art 85 DSGVO eine Auskunftserteilung ab.
I.2.In der Folge erhob der MB mit Schreiben vom 01.07.2020 eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“). Zusammengefasst führte der MB aus, dass die Behauptung des BF – er sei ein Journalist und würde unter das Ausnahmeprivileg gemäß § 9 DSG fallen – als substratlose Schutzbehauptung zu qualifizieren sei.
I.3.Mit Schreiben vom 12.10.2021 und 16.11.2021 forderte die bB den BF zur Stellungnahme auf. Am 20.11.2021 beantragte der BF eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Die bB räumte den BF antragsgemäß eine Verlängerung der Frist bis 31.12.2021 ein. In der Folge erstattete der BF jedoch keine Stellungnahme.
I.4.Mit Bescheid vom 23.02.2022 gab die bB der Beschwerde des MB statt und stellte fest, dass der BF den MB dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er dem BF keine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt habe. Dem BF wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, dem MB eine Auskunft zu erteilen.
Der Bescheid wurde am 09.03.2022 hinterlegt.
I.5.Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 30.03.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 02.06.2022 von der bB vorgelegt (OZ 1).
I.6.Mit Schreiben vom 23.06.2022 zog der MB seine Beschwerde vom 01.07.2020 zurück. Dieses Schreiben wurde von der bB am 08.07.2022 dem BVwG vorgelegt (OZ 2).
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.Feststellungen:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.2.Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.3.Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art 15 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
II.3.2.Zum Spruchpunkt A) I. – Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).
Im gegenständlichen Fall hat der MB mit Schreiben vom 23.06.2022 (siehe Punkt I.6) seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.07.2020 (siehe Punkt I.2) zurückgezogen.
Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der bB zur Erlassung des Bescheides vom 23.02.2022, Zl. 2022-0.143.683 (DSB-D124.2678) nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom BVwG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
II.3.3.Zum Spruchpunkt A) II. – Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 [Hervorhebungen nicht im Original]: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).
Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A I.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch des BF nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.
Folglich war die Beschwerde des BF gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
II.3.4.Zum Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.5.Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.5.1.Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
II.3.5.2.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG abgesehen werden.
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