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W229 2159342-2•Bundesverwaltungsgericht W229 2159342-2
W229 2159342-2Tribunal administratif fédéral29 juil. 2022
Arbeitskraft Behinderung Kind Pensionsversicherung Pflege Selbstversicherung
W229 2159342-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.11.2018, AZ XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 19.01.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes (Tochter), geb. am XXXX .
2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 12.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie unter anderem ausführte, dass es nicht stimme, dass sie mehrmaligen Einladungen zu ärztlichen Untersuchungen nicht Folge geleistet und somit am Verfahren nicht mitgewirkt habe, da sie im März mit ihrer Tochter beim Termin in der PVA gewesen sei. Wegen eines Fehlers habe sie noch zwei Termine bekommen, zu diesen habe sie nicht mehr kommen müssen, weil diese fälschlicherweise zugeteilt worden seien.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2017, W229 2159342-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die PVA zurückverwiesen.
5. Mit Bescheid der PVA vom 21.11.2018 wurde die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, XXXX , aufgrund der Entscheidung des chefärztlichen Bereiches abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Ablehnungs- bzw. Ausschlussgrund vorliege. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde ihre Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes XXXX nicht überwiegend beansprucht.
Eine überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft liege nicht vor, da auf Grund des festgestellten Leidenszustandes (Zöliakie) der Tochter XXXX durch eine reiche Produktpalette, die im Handel erhältlich sei, kein besonderer Aufwand in der Verköstigung des Kindes vorliege. Die Bewertung erfolge auf Basis des Gutachtens basierend auf einer Untersuchung vom 04.04.2018, welches einen Pflegebedarf von 76 Stunden pro Monat und damit nicht die erforderliche Zahl von 90 Stunden pro Monat ergebe.
Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass mit Urteil vom 20.06.2018 der Anspruch auf Pflegegeld anerkannt worden sei. Sie habe am 07.09.2018 einen Mitarbeiter der PVA gefragt, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes bei einer Beanspruchung von 76 Stunden pro Monat vorliegen könne, woraufhin dieser „Ja“ gesagt habe. Deswegen habe sie am gleichen Tag einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege gestellt.
Im Bescheid der PVA sei angeführt: „Die Bewertung erfolgt auf Basis des Gutachtens basierend auf einer Untersuchung vom 04.04.2018, welches einen Pflegebedarf von 76 Stunden pro Monat und damit nicht die erforderliche Zahl von 90 Stunden pro Monat ergibt. Ihr Antrag war daher abzulehnen.“ Hier sei eine Diskrepanz: der PVA-Mitarbeiter am 07.09.018 sage das Eine, Herr Reg. Rat XXXX schreibe im Bescheid Anderes.
Die Beschwerdeführerin bitte um einen positiven Bescheid.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.02.2019 vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 05.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Äußerung der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.02.2019 gegeben. In der dazu erfolgten Stellungnahme vom 15.07.2021 tätigte die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Aufwand der Zubereitung von glutenfreien Gerichten sowie zur entgegen der Ansicht der Behörde bloß unzureichenden Produktpalette glutenfreier Lebensmittel . Auch weist sie darauf hin, dass es immer wieder nötig sei, ihre Tochter abzuholen, wenn diese glutenhaltige Nahrungsmittel zu sich genommen habe. Auch sei es mühsam jedem zu erklären, wie gefährlich Zöliakie, wenn jemand ihrer Tochter etwas zu essen geben möchte. Zu dem Umstand, dass sie beim AMS im Ausmaß von 30 Stunden beim SÖB Job-Transfair war, legt die Beschwerdeführerin dar, dass ihr Tochter in dieser Zeit bei ihrer Mutter gewesen sei.
9. Am 19.10.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befund des XXXX vom 14.10.2021 und führte im Begleitschreiben aus, dass ihre Tochter sobald sie Spuren von Gluten zu sich nehme, Symptome habe.
10. Am 04.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Darin wurde die belangte Behörde um Ergänzung des Gutachtens bzw. um Beantwortung der im Zurückverweisungsbeschluss vom 31.10.2017, W229 2159342-1/3E, gestellten Fragen unter Berücksichtigung der EG-VO Nr. 41/2009 ersucht.
11. Mit Schreiben vom 09.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin die aufgetragene Stellungnahme vom 31.05.2022, das ärztliche Gutachten vom 13.03.2017 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom 15.03.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Äußerung der Beschwerdeführerin erfolgte bis dato nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist in XXXX Wien wohnhaft.
Sie ist leibliche Mutter der Kinder XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX .
Etwa im Jahr 2013 wurde für das Kind XXXX die Diagnose Zöliakie gestellt. Dabei handelt es sich um eine chronische Erkrankung des Dünndarms, die auf einer lebenslangen Unverträglich gegenüber dem Klebereiweiß Gluten bzw. der Unterfraktion Gliadin beruht. Bei Zöliakie löst die Zufuhr von Gluten eine Entzündung in der Darmschleimhaut aus, woraufhin sich die Oberfläche des Dünndarmes verringert. Dadurch können nicht mehr genügend Nährstoffe aufgenommen werden und es entstehen im Laufe der Erkrankungen Nährstoffdefizite. Die einzige Möglichkeit, Zöliakie zu behandeln, ist eine glutenfreie Diät, die die Betroffenen lebenslang einhalten müssen.
Für XXXX wird seit April 2014 erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
Die medizinische Betreuung der XXXX findet in der Gastroenterologischen Ambulanz im XXXX statt.
Seit der Diagnose ermöglicht die Beschwerdeführer ihrer Tochter die Einhaltung der notwendigen Diät durch tägliches Vor- bzw. Zubereiten aller Mahlzeiten. Die Pflegeleistung besteht neben ca. monatlichen Arztbesuchen hauptsächlich in der Zubereitung von glutenfreien Mahlzeiten und dem Anleiten der Tochter zur Einhaltung der Diät, wobei durch die reiche Produktpalette im Supermarkt kein besonderer Aufwand bei der Verköstigung der Tochter besteht. Zudem informierte die Beschwerdeführerin Kontaktpersonen wie Kindergartenpersonal und Lehrer über die Erkrankung und die Erforderlichkeit der Einhaltung der Diät. Die Beschwerdeführerin hat die Betreuungsleistungen persönlich erbracht.
In zeitlicher Hinsicht umfasst der Betreuungsaufwand ca. 76 Stunden.
XXXX war bzw. ist nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit. Bedingt durch die konsequente Einhaltung einer glutenfreien Diät ist sie gesund und normal entwickelt. Die Tochter besuchte einen Kindergarten, eine Volksschule und mittlerweile die Musikklasse eines Gymnasiums. Dort spielt sie Gitarre und Klavier und singt in zwei Chören und hat auch eine Band.
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.01.2017 bei der PVA einen Antrag aus Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX .
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Akteninhalten der Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Akteninhalten und wurden seitens der PVA auch nicht bestritten.
Die Diagnose Zöliakie ergibt sich insbesondere aus den medizinischen Unterlagen der XXXX und des XXXX , welche im Akt einliegen. Ebenso liegt im Akt die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 19.07.2018 ein.
Dass die Beschwerdeführerin mit der Tochter im gemeinsamen Haushalt leb(t)e, ergibt sich insbesondere aus den medizinischen Unterlagen und wurde seitens der PVA auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin die Betreuungsmaßnahmen persönlich erbrachte, ergibt sich aus ihrem eigenen glaubhaften Vorbringen. Die dargelegten Pflegeleistungen und der Pflegeaufwand ergeben sich aus einer Zusammenschau der Stellungnahme der PVA vom 31.05.2022 und des ärztlichen Gutachtens vom 13.03.2017 zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG sowie der Stellungnahme des Chefärztlichen Bereichs vom 15.03.2017. Aus letzterer ergibt sich insbesondere, dass kein besonderer Aufwand in der Verköstigung des Kindes durch die reiche Produktpalette im Supermarkt besteht. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und sprechen auch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dafür, dass der hauptsächliche Pflegeaufwand in der Zubereitung glutenfreier Mahlzeiten bestanden hat. Mit ihren Angaben im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung, welche darauf hinauslaufen, dass die Produktpalette glutenfreier Nahrungsmittel im Verhältnis zu glutenhaltigen Nahrungsmittel geringer sei, vermag sie die Einschätzung, dass aufgrund der bestehenden Produktpalette glutenfreier Lebensmittel kein besonderer Aufwand bei der Verköstigung bestehe, nicht in Zweifel zu ziehen. Dass sie zudem Kontaktpersonen aufklären und die Tochter zur Einhaltung der Diät anhalten musste, gab sie in der mündlichen Verhandlung ebenfalls an. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX , MSc vom 04.04.2018 ergibt sich der zeitliche Aufwand von insgesamt 76 Stunden pro Monat.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes liegt im Akt ein.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
[…]“
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)
§ 669. (1) – (2) […]
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]“
Gemäß § 707a Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 trat § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung mit 01.01.2018 in Kraft. Der Gesetzgeber nahm zu dieser Regelung keine Übergangsbestimmung vor.
§ 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051, mwH).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zu den Voraussetzungen der Selbstversicherung:
3.3.1. Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin für ihre Tochter XXXX ab April 2014 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG. Ebenso leb(t)en die Beschwerdeführerin und ihr zu pflegendes Kind im gemeinsamen Haushalt im Inland und besteht für keine andere Person eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes.
3.4.2. Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft:
3.4.2.1. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind ständiger Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Nach der Judikatur ist es nicht ausreichend für die Beurteilung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft, (primär) auf ein etwaiges Stundenausmaß abzustellen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084 zu § 18b ASVG). Zur Beurteilung der speziell für behinderte Kinder zugeschnittenen Kriterien ist vielmehr auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der bereits vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung des § 18a ASVG (Kriterien der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft") zurückzugreifen. Diese Judikatur ist auf die aktuelle Rechtslage sinngemäß zu übertragen: Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd. § 18a Abs 1 ASVG liegt somit auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage).
Wie in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 89/08/0353 u.a.) festgehalten, könnte ständige Wartung und Hilfe dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches zB dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen.
Von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch auf Grund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0353).
3.4.2.2. Die Beschwerdeführerin ist den genannten Gutachten – wie bereits erwähnt – einerseits nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, andererseits konnten die Ergebnisses des Gutachtens auch aufgrund der von ihr in der Beschwerde und insbesondere in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben nicht in Zweifel gezogen werden. Zwar führt die Beschwerdeführerin insbesondere einen Mehraufwand beim Zubereiten von glutenfreien Lebensmitteln an. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass seit dem 01.01.2012 die Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, in Kraft ist. In dieser Verordnung wird insbesondere normiert, unter welchen Voraussetzungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln die Bezeichnungen „sehr geringer Glutengehalt“ sowie „glutenfrei“ zu verwenden sind (Artikel 3). Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist die Erkrankung der Tochter im Alter von etwa drei Jahren aufgetreten. Dieser Zeitpunkt liegt somit bereits nach dem 01.01.2012, ab welchem die EG-VO Nr. 41/2009 in Geltung war. Vor dem Hintergrund der genannten Verordnung, der damit verbundenen Erleichterung beim Erwerb von glutenfreien Lebensmittel ab 01.01.2012 und deren Verfügbarkeit im Supermarkt, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Ergebnisse der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Auch ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Pflegebedarf keine rund um die Uhr notwendige intensive persönliche Betreuung (vgl. nochmals VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0353). Eine behinderungsbedingte dauernde intensive ständige persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung der Tochter durch die Beschwerdeführerin, welche deren überwiegende Arbeitskraft beanspruchen würde, kann daher im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes erscheint daher nicht gerechtfertigt.
3.4.2.3. Damit ist das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bzw. die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zu verneinen. Die Ablehnung des Anspruchs erfolgte im Ergebnis zu Recht, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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