Bundesverwaltungsgericht W208 2243314-1

W208 2243314-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2022

Regest

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Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W208 2243314-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2243314.1.00

Spruch

W208 2243314-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. 1274317109-210182257, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 08.02.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung in seiner Muttersprache „Arabisch“ gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Heimatland nicht sicher sei und ihn das Regime nicht haben wolle, weil er 2015 angeblich schlecht darüber gesprochen habe.

Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 7).

2. Am 17.03.2021 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 33). Dabei erklärte er zusammengefasst, dass er Ende 2015 das Regime kritisiert, sein Cousin habe das aufgenommen und ihn verraten. Er sei mehrfach einvernommen und vor einer Inhaftierung geflüchtet (AS 39).

Die Übersetzung habe er einwandfrei verstanden und habe keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 43).

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 10.05.2021 (AS 197), zugestellt am 14.05.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2021 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 07.06.2021 (AS 295) Beschwerde von der dazu vom BF bevollmächtigten BBU erhoben.

6. Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten wurden vom BFA am 10.06.2021 vorgelegt und sind am 11.06.2021 beim BVwG eingelangt (ON 1).

7. Mit Schriftsatz vom 11.06.2021 legte der MIGRANTINNENVEREIN eine Vollmacht des BF vor und führte an, der BF würde sowohl aufgrund seiner Regimekritik, als auch wegen seiner familiären und geographischen Herkunft verfolgt (ON 2).

8. Mit Schriftsatz vom 30.07.2021 wurde ein als „Urteil“ bezeichnetes Schriftstück in arabischer Sprache vorgelegt, dass dem BF zugegangen sei (ON 4).

9. Im Februar 2022 urgierte der BF eine baldige Verhandlung oder Entscheidung.

10. Am 17.05.2022 langte ein Fristsetzungsantrag einer vom BF bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei ein (ON 6) und wurde dem BVwG vom VwGH eine Nachfrist zur Entscheidung bis 01.09.2022 gesetzt.

11. Am 20.05.2022 wurde für den 18.07.2022 eine Verhandlung anberaumt und auf die vom BVwG dazu herangezogenen Länderberichte hingewiesen. Von der eingeräumten Akteneinsicht und Stellungnahmemöglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. An der am 18.07.2022 stattgefundenen Verhandlung nahmen der BF, sein Vertreter vom MIGRANTINNENVEREIN und eine gerichtlich beeidete und zertifizierte Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teil (ON 12). Das BFA nahm nicht teil. In der Verhandlung wurden das Original des oa „Urteils“ – das den Titel „Strafregisterauszug“ (Ausstellungsdatum 30.03.2020) trug – vorgelegt und übersetzt (Blg I/VHS und Übersetzung VHS 6). Der BF führte dazu an, ein Cousin vs habe diese(s) von der Strafregisterabteilung in DAMASKUS geholt und ein Nachbar seines Cousins habe es nach DEUTSCHLAND zu einem weiteren Cousin gebracht, dieser habe es ihm mit der Post geschickt (VHS 6). Er legt später in der Verhandlung auch noch einen Fahndungsbefehl (datiert mit 30.03.2020) vor (Bld II/VHS und Übersetzung VHS 7).

Das BVwG holte einen aktuellen Strafregisterauszug des BF in Österreich ein, der diesem Unbescholtenheit bescheinigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

1.1.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, (abgefragt am 18.07.2022) ergibt sich wie folgt (Hervorhebungen durch BVwG):

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 08.04.2022

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021).

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien mit Stand 10.3.2022: […]

Liveuamap 10.3.2022

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a). (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Türkische Militäroperationen gegen die PKK umfassten auch gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am 2.2.2022 fand eine Luftwaffenoperation mit simultanen Angriffen auf die syrische Stadt Derik sowie die Gebiete Sinjar und Makhmour im Irak statt (ICG 2.2022).

Die folgende Karte zeigt auch die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessensschwerpunkte in Syrien: […]

Quelle: Zenith 11.2.2022

Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021).

[…]

Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu (ÖB 1.10.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021).

[…]

SÜDSYRIEN

Letzte Änderung: 22.04.2022

Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich weiter destabilisiert (AA 29.11.2021). Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020, ORSAM 16.8.2021). De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme (AA 29.11.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kommt es aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021).

Ende September bis Anfang Oktober 2020 kam es erneut zu umfangreichen Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppen aus den Gouvernements Dara'a und Suweida, darunter Kämpfer der drusischen Minderheit, Regimetruppen und -Milizen, sowie von Russland unterstützte Einheiten ehemaliger Oppositionskämpfer (AA 4.12.2020).

Die Provinzen Dara'a und Quneitra

In der Provinzhauptstadt Dara'a im Süden Syriens waren 2011 die ersten Proteste gegen das Assad-Regime ausgebrochen. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Die beiden Provinzen wurden durch die Regierung zurückerobert und Ende Juli 2018 wurden auch die letzten Dörfer, die sich noch unter Kontrolle einer mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehenden Gruppierung befanden, erobert. Die meisten dieser Städte und Dörfer kapitulierten unter sogenannten Versöhnungsabkommen, wobei Kämpfern und Zivilisten die Möglichkeit gegeben wurde, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch gingen die Angriffe auf oppositionelle Gruppen und Einzelpersonen nach dem von Russland unterstützten Waffenstillstandsabkommen im Jahr 2018 trotz der Tatsache, dass Kämpfer der Opposition ihren Status mit der Regierung "klären" oder im Rahmen dieses Abkommens sicher nach Idlib ausreisen durften, weiter. Die allgemeine Destabilisierung hielt an. Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021).

Im März 2020 kam es zu umfangreichen Kampfhandlungen, als Regimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort Sanamayn (Anm.: Provinz Dara‘a) belagerten und sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020).

Die Bevölkerung lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022), nachdem große Teile der lokalen Bevölkerung ihre Teilnahme an den Wahlen verweigert hatten (AA 29.11.2021). Als tiefere Ursache wird jedoch das fortgesetzte Beharren von Dara'a auf Halbautonomie angesehen, das sich in der Weigerung des Gebiets ausdrückte, an den syrischen Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 teilzunehmen (COAR 5.7.2021). Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für "versöhnte" Kämpfer (COAR 7.6.2021). In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen („versöhnte Rebellen“) andererseits (AA 29.11.2021). Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfern verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 EinwohnerInnen belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022): Vom 24.6. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten (COAR 5.7.2021; vgl. AJ 29.7.2021). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a Al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten (TNA 24.9.2021). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021, EB 11.7.2021).

Schlussendlich rückten am 8.9.2021 syrische Regierungstruppen gemäß einer Vereinbarung mit Rebellengruppen in Dara'a al-Balad ein. Regierung und Rebellen hatten sich am 7.9.2021 auf ein Abkommen geeinigt, das die Beendigung der Belagerung des Gebiets durch die Regierung, die Einrichtung von Checkpoints der Regierung unter russischer Aufsicht, "Versöhnungsabkommen" mit Deserteuren der syrischen Armee und anderen gesuchten Personen, die Übergabe von Waffen und die Evakuierung von Personen, die sich dem Abkommen verweigern, in den von Rebellen gehaltenen Norden Syriens, vorsieht (AM 8.9.2021). Die von Russland vermittelte Vereinbarung sah den Zutritt der Regierung zu den Gebieten vor sowie die Unterzeichnung von "Versöhnungsabkommen" durch Zivilisten und Rebellen, um in ihrem Gebiet verbleiben zu dürfen. Dutzende SyrerInnen, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den "Versöhnungsabkommen" bieten nicht den nötigen Schutz für die Betreffenden (HRW 13.1.2022). Trotzdem stabilisierte sich die Sicherheitslage in Dar'a al-Balad, und die meisten Vertriebenen kehrten nach Hause zurück. Öffentliche Dienstleistungen wurden wiederhergestellt (UNSC 21.10.2021). Rund 3.700 Vertriebene waren bis Anfang November 2021 aufgrund der Beschädigungen ihrer Häuser jedoch noch nicht nach Dar'a al-Balad zurückgekehrt. Auch explosive Kampfmittelrückstände behindern die Rückkehr und Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung (UNOCHA 9.11.2021; USAID 3.12.2021).

Mitte Oktober 2021 wurde von einer Zunahme an Morden in Dara'a berichtet. Lokale Quellen machten den militärischen Sicherheitsdienst des Regimes für die Morde verantwortlich, um diejenigen, die an Versöhnungsaktionen teilgenommen und sich geweigert haben, der Armee des Regimes beizutreten sowie einflussreiche Persönlichkeiten zu beseitigen (SHRC 17.10.2021).

Die Vereinbarungen mit verschiedenen Städten und Dörfern in der Provinz Dara'a unterscheiden sich von Ort zu Ort, aber im Allgemeinen beinhalten die neuen Vereinbarungen die Abgabe von leichten Waffen, die Einberufung in die syrische Armee und die Regelung des Status von oppositionellen Individuen. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz der Regelung des Status sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Die Betroffenen haben drei Monate Zeit, um sich bei der Syrischen Arabischen Armee zu melden. Durch die Einberufung von versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden "versöhnte" Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021).

Mit dem Vorgehen in Dara'a verfolgt das Regime laut einem Medienbericht auch nach außen gerichtete Ziele. Regionale Mächte - wie die arabischen Golfstaaten und Jordanien - bemühen sich, die Beziehungen zum Assad-Regime zu normalisieren. Ein offener Krieg mit nicht-jihadistischen Kämpfern lässt Assads Einfluss auf Syrien schwächer erscheinen, und lässt schwerer die Repression des Regimes gegen seine eigenen Bürger verbergen (TNA 24.9.2021).

Die Provinz Suweida

Suweida wird von der syrischen Regierung nicht militärisch kontrolliert. Das Gouvernement hat seit dem Beginn der syrischen Revolution 2011 keine wirklichen Militäroperationen erlebt. Die Sicherheitskräfte des Regimes kontrollieren Suweida jedoch über lokale Banden und mittels der National Defence Forces (NDF). Seit 2011 hat das syrische Regime in Suweida bewaffnete Gruppen in seine Sicherheitsdienste rekrutiert. Im Verlauf der Ereignisse in der Region verwandelten sich diese Gruppen in Banden, die Entführungen, Raubüberfälle und Attentate verübten. Einige Banden gaben ihre Zugehörigkeit zu den Sicherheitsdiensten bekannt. Außerdem besitzen ihre Mitglieder Sicherheitsausweise, mit denen sie sich innerhalb des Gouvernements frei bewegen können. Parallel dazu wurden andere bewaffnete Gruppen mit dem Ziel der Bekämpfung dieser Banden gebildet, um die Sicherheit von Suweida und seiner Zivilbevölkerung zu gewährleisten. Im Oktober 2021 wurde von zunehmenden Kämpfen zwischen verschiedenen Gruppierungen in Suweida berichtet (EB 3.10.2021; vgl. AM 18.7.2021). Der Iran und russische Kräfte verfügen über eine Präsenz im Süden Syriens (EB 3.10.2021; vgl. NPA 22.11.2021).

In Suweida wurde in der ersten Jahreshälfte 2020 aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage gegen das Regime demonstriert (UNHRC 14.8.2020; vgl. HRW 28.6.2020, DP 18.6.2020). Bei Protesten am 15.6.2020 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen von Demonstranten (HRW 28.6.2020). Im Dezember 2021 führte die Festnahme eines Aktivisten zu Protesten und Auseinandersetzungen zwischen einer bewaffneten Oppositionsgruppe und Regierungskräften, bei denen eine Person starb und drei weitere verletzt wurden (NPA 28.12.2021).

[…]

Korruption

Letzte Änderung: 25.04.2022

Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 von 100 Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf dem vorletzten Platz 179 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2022).

Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017). Sie wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020). Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr 2011. Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der Syrien im Laufe des Krieges betroffen war, die florierende Kriegswirtschaft und die Kürzung der Gehälter der syrischen Staats- und Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption (NLI 4.6.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 30.3.2021).

[…]

In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018; vgl. DIS 5.2020).

Zu Korruption in Zusammenhang mit Gefangenen und Verschwundengelassenen siehe Abschnitt:

1.1.3. Im EASO Leitfaden SYRIEN November 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2072213/2021_guidance_note_syria_de.pdf (abgerufen am 22.05.2022) der auf die EASO Country Guidance: Syria Common analysis and guidance note; November 2021 verweist, ist angeführt (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

Die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind, insbesondere der Gruppe der „Vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. (Seite 11)

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(Seite 14 – Überblick über die von unterschiedlichen Akteuren kontrollierte Gebiete).

Die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces, NDF) sind eine komplexe Dachorganisation, die mit Unterstützung des Iran aufgebaut wurde und zahlreiche unterschiedliche Milizen umfasst (z. B. Angehörige lokaler Gemeinschaften, Schiiten und Alawiten, Mitglieder krimineller alawitischer Banden mit Verbindungen zur Assad-Familie, Sunniten aus Damaskus und Aleppo). Sie haben sich zu Hilfs-Sicherheitskräften entwickelt und betreiben eigene Gefängnisse und Untersuchungskommissionen (Seite 15). […]

Profilgruppen

2.1. Vermeintlich regierungsfeindliche Personen

[…]

2.1.2. Vermeintlich regierungsfeindliche politische Aktivisten, Mitglieder der Oppositionsparteien und Demonstranten

Gefährdungsanalyse: Bei vermeintlich regierungsfeindlichen Personen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann. Die Tatsache, dass eine Person in der Vergangenheit an einer Demonstration teilgenommen hat, reicht für sich genommen nicht aus, um sie dieser Teilprofilgruppe zuzuordnen.

Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung (Seite 20).

2.1. 3 Zivilpersonen aus Gebieten, die mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht werden

Gefährdungsanalyse: Nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein:

o regionale Aspekte (z. B. von wem das Gebiet kontrolliert wird und ob es als Hochburg der Opposition galt)

o Grad der (vermeintlichen) Unterstützung von oder der Kollaboration mit regierungsfeindlichen Kräften

o familiäre oder andere Verbindungen zu (mutmaßlichen) Mitgliedern regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen und/oder der politischen Opposition

o (vermeintliche) Unterstützung der syrischen Regierung

o usw.

Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.

2.11.1. Sunnitische Araber

Gefährdungsanalyse: Die Tatsache, dass der Antragsteller ein sunnitischer Araber ist, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für ihn eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind und beispielsweise in den Abschnitten „1. Vermeintlich regierungsfeindliche Personen“ oder „3. Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL“ beschrieben werden. Bei der individuellen Prüfung sollten die für die Gefährdung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, wie etwa regionale Gegebenheiten (z. B. die Tatsache, dass der Antragsteller in einem von extremistischen Gruppen kontrollierten Gebiet gelebt hat).

Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.

Im Falle der Verfolgung durch extremistische Gruppen auch: Religion. (Seite 27)

Quneitra [175 ff]

Last update: November 2021

[Main COI reference: Security 2021, 2.13]

General information

The governorate of Quneitra is located in southern Syria, bordering the governorates of Dar’a and Rural Damascus, as well as Lebanon, Jordan and the Israeli-controlled Golan Heights. The city of Quneitra remained abandoned after it was destroyed by Israel in 1974. The governorate is divided into two districts: Quneitra and Al-Fiq. In a March 2021 report, UNOCHA estimated the population of Quneitra governorate to be of 105 124 inhabitants.

Background of the conflict

In summer 2013, hostilities intensified in the governorate of Quneitra, with anti-government armed groups progressively seizing strategic points in the area and GoS forces continuing aerial bombardments, including on densely populated areas. In May 2017, parts of Quneitra which were controlled by anti-government armed groups were included in the ‘four zones of de-escalation’, as agreed between Russia, Iran and Turkey. The US, Russia and Jordan brokered a ceasefire, which was followed by a brief decrease of violence in the second half of 2017. In 2018, the conflict escalated again, as the GoS forces, backed by a Russian air campaign, started pushing into Quneitra after a month-long offensive. Under a deal agreed between anti-government armed groups and pro-government forces in July 2018, rebels, their families, and other civilians were evacuated from Quneitra to Idlib governorate.

By mid-August 2018, the GoS had recaptured the parts of the governorate formerly held by rebels and ISIL. The governorate of Quneitra remained under the control of the GoS, however, the security situation is still considered ‘fragile’ and it is reported that the lack of respect for the reconciliation agreements is a significant factor of current fear and tension among the population.

Actors: control and presence

As of March 2021, Quneitra was under GoS control. There were reports of a growing presence of pro-Iranian forces in Quneitra governorate, but the exact extent is disputed. Israeli forces’ airstrikes on military and Iranian-backed positions in Quneitra reportedly continued into 2021. It has been reported that Russia maintains military police units in the governorate. There is also information about ’sleeper cells’ of anti-government armed groups and sporadic attacks.

Nature of violence and examples of incidents

In 2020, reported security incidents in Quneitra governorate included small arms fire attacks as well as IED and VBIED explosions against GoS forces. These attacks were sometimes claimed by ISIL, while others were attributed to former opposition fighters. During the reporting period, security checkpoints in Quneitra and GoS military and police personnel were attacked without any group claiming responsibility. Other security related incidents during the reporting period included Israeli Air Force airstrikes and targeted killings, in particular of former rebel faction members who had joined the GoS forces in a reconciliation process.

According to the UNOCHA Humanitarian Needs Overview for 2021, Quneitra is one of the governorates with areas contaminated with explosive ordnance.

Incidents: data

ACLED recorded 56 security incidents (average of 1 security incidents per week) in Quneitra governorate in the period from 1 January 2020 to 31 March 2021. Of the reported incidents, 35 were coded as ‘explosions/remote violence’, 19 as ‘battles’, and 2 as incidents of ‘violence against civilians’.

Geographical scope

Security incidents were recorded in both Quneitra governorate districts during the reporting period, with the highest number of overall incidents being recorded in Quneitra.

Civilian fatalities: data

VDC recorded 3 civilian fatalities in 2020 and 2 civilian fatalities in the first three months of 2021. SNHR recorded 3 civilian fatalities in 2020 and 2 civilian fatalities in the first three months of 2021. For the full reporting period, this represented 5 civilian fatalities in total or approximately 4 civilian fatalities per 100 000 inhabitants according to VDC data; and 5 civilian fatalities in total or approximately 4 civilian fatalities per 100 000 inhabitants according to SNHR.

Displacement

From 2011 to 2018, the governorate of Quneitra experienced the second largest (after Idlib) proportionate influx of people, increasing its population density by 34 %. UNOCHA did not record any internal displacement movements in the governorate of Quneitra in 2020 and the first three months of 2021.

Further impact on civilians

In 2020, it was assessed that in Quneitra governorate, 19 % of the population was living in damaged buildings. The Syrian Civil Defence had reportedly been engaged in clearing unexploded submunitions for the past two years.

Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Quneitra, however not at a high level. Accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.

1.2. Zur Person der BF

Der 54 Jahre alte BF ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er hat 9 Jahre Schulbildung genossen (AS 2), danach als Elektriker gearbeitet (AS 37), von 17.10.1987 bis 17.04.1990 seinen Militärdienst abgeleistet und ist seit 18.04.1990 Reservist. Er war Unteroffizier und Rekrutierer (AS 175). Nach dem Militär war er im LIBANON und hat dann in SYRIEN in einer Produktionsstätte für elektrische Anlagen und Elektrobedarf fünf Jahre lang von 2014 bis Oktober 2018 (als das Regime wieder die Kontrolle übernommen hat) gearbeitet (VHS 9). Danach hat er selbstständig bis zu seiner Ausreise als Elektriker gearbeitet und Photovoltaik-Anlagen montiert (VHS 9). Dass er auch Internet-Verbindungen mit israelischen SIM-Karten hergestellt hat, ist nicht glaubhaft (vgl dazu unten die Feststellungen zur Fluchtgeschichte).

Am 04.05.2002 hat er XXXX (geb XXXX 1981) geheiratet (AS 36). Er ist Vater von 7 Kindern (AS 51): Geburtsdaten: XXXX (geb XXXX 2003), XXXX (geb XXXX 2005), XXXX (geb XXXX 2006), XXXX (geb XXXX 2008), XXXX (geb XXXX .2013), XXXX (geb XXXX .2014). Seine Kinder wurden in XXXX (den Ländereien um XXXX ) und XXXX (dem Zentrum der Provinz QUNEITRA) geboren (VHS 5).

Die Identität des BF steht fest.

Der BF wurde in DAMASKUS geboren (AS 163) ist aber dann nach XXXX in die Provinz QUNEITRA gezogen, ein Dorf das rund 35 km von der Stadt XXXX entfernt ist. Seine Frau und seine Kinder leben nach wie vor dort und leben von der Landwirtschaft. Seine drei älteren Brüder leben in der Umgebung von DAMASKUS (VHS 11).

Er ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen

Der BF verließ im November 2020 seinen Heimatort XXXX aufgrund der schlechten Sicherheitslage, um nach Europa zu gehen.

Der BF wurde vom syrischen Regime nicht wegen Kritik an diesem oder wegen Kollaboration mit den Israelis verfolgt. Diese Aussagen waren nicht glaubhaft.

Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise.

Dem BF droht in Syrien keine asylrelevante Verfolgung wegen einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung weil er aus QUNEITRA kommt oder wegen seiner Familienzugehörigkeit.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Feststellungen zur Kontrolle der Heimatregion des BF unter anderem auf eine Abfrage von Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 18.07.2022).

QUNEITRA steht teils unter Kontrolle der UNO, teils unter Kontrolle des Regimes und mit dieser zusammenarbeitenden Milizen, die auch vom IRAN und RUSSLAND unterstützt werden.

Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF war das ebenso der Fall (vgl dazu auch die Angaben des BF selbst, der ausgesagt hat, dass im Oktober oder November 2018 das Regime die Kontrolle wieder übernommen hat (VHS 10), was mit den Länderberichten korrespondiert die von Oktober 2018 sprechen.

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Identität und des Alters des BF gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben desselben sowie die folgenden vom BF ins gegenständlichen Verfahren eingebrachte Dokumente: Reisepass des BF ausgestellt am 14.05.1992 in DAMASKUS (AS 45); Führerschein ausgestellt in DARAA am 09.08.2010 (AS 47). Die Daten seiner Familienangehörigen, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Familienbuch (AS 49f) und der Heiratsurkunde (AS 59).

Die Feststellungen zum Militärdienst basieren auf den Eintragungen im Militärbuch (AS 65). Wobei der BF abweichende Angaben zu seinem Dienstgrad machte. So gab er beim BFA an Gefreiter zu sein (AS 41) und beim BVwG Korporal (VHS 11), während in seinem Militärbuch aber „Unteroffizier“ (AS 175) vermerkt ist, weshalb festgestellt wird, dass er Unteroffizier war. Er verfügt über keine Spezialausbildung, sondern war als Militärpolizist bei der Rekrutierung tätig (AS 41, 175 und VHS 11). Einen Versuch in als Reservist einzuberufen hat er in keiner der Einvernahmen angeführt (AS 41) und besteht diese Gefahr aufgrund seines Alters und seiner Ausbildung nicht.

Die Feststellungen zum Herkunftsort bzw Aufenthaltsorten in Syrien, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, der schulischen Ausbildung und Berufstätigkeit der BF basieren auf den diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des BF. Er ist Elektriker hat in einer Fabrik und später selbstständig gearbeitet (VHS 4, 9, AS 2).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der subsidiäre Schutz ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw der unverändert volatilen Sicherheitslage in SYRIEN.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF

Die Feststellung, dass der BF nicht aufgrund von regimekritischen Äußerungen in das Visier des syrischen Regimes geraten ist und ihm auch keine Verfolgung aufgrund seines geographischen Herkunftsortes droht, beruht auf folgenden Erwägungen:

Der BF hat in seiner Erstbefragung lediglich angeführt, die Lage in SYRIEN sei nicht sicher, das Regime wolle ihn nicht haben, weil er sich 2015 angeblich schlecht über das Regime geäußert habe. Andere Fluchtgründe habe er nicht (AS 6).

Beim BFA präzisierte er, dass Ende 2015 ein Cousin von ihm einen Bericht über ihn geschrieben hätte, dass er gegen das Regime antrete. Er sei mehrmals einvernommen worden und vor einer drohenden Inhaftierung geflüchtet. Er habe sich gegen das Regime geäußert, sei aber kein Mitglied einer Organisation gegen das Regime. Er habe sich einmal gegen das Regime öffentlich geäußert und sein Cousin habe ihn aufgenommen und das Gespräch an die Sicherheitsbehörden weitergegeben. Er sei bei den Äußerungen vor seinem Haus gesessen. 2018 sei das Regime wiedergekommen, davor seien sie von 2015 bis 2018 in Freiheit gewesen. Das Regime habe nach Oppositionellen gesucht und sei auf ihn gekommen (AS 39). 2018 sei er dann von der Sicherheitspolizei befragt worden. Einmal im Monat habe man nach ihm gefragt. Er habe bis 2020 gewartet um Geld für die Ausreise nach Europa zu organisieren. Er sei von Bekannten die mit dem Militär zusammenarbeiten und die er bestochen habe, informiert worden, dass er verhaftet werden hätte sollen. Er sei dann immer gewarnt worden, wenn es eine Razzia gegeben habe und habe sich dann weit weg von der Ortschaft versteckt, dass sei ca einmal im Monat gewesen (AS40). Seine Frau habe den Beamten immer gesagt, dass er schon ein paar Tage nicht zu Hause gewesen sei, das habe ihnen gereicht. Er habe nie persönlichen Kontakt mit seinen Verfolgern gehabt (AS 41).

Bereits hier zeigt sich ein deutlicher Widerspruch, weil er einerseits behauptet hat, mehrmals einvernommen worden zu sein und andererseits niemals persönlichen Kontakt gehabt zu haben. Dass er sich zwei Jahre lang in der von ihm angeführten Art und Weise vor dem Regime verstecken konnte, ist ebenfalls nicht plausibel.

Erstmals in der Beschwerde wurde dann behauptet, der BF würde auch wegen seiner Zusammenarbeit mit Israel zu Zielscheibe für die syrische Regierung werden (AS 296). Näher Ausführungen dazu gab es nicht.

Im Vorfeld der Verhandlung wurde sodann ein „Urteil“ vorgelegt, um zu bescheinigen, dass er von der Regierung verfolgt werde.

Die Übersetzung lautet:

„Strafregisterauszug, ausgestellt von der Postzentrale Damaskus, gültig für drei Monate. Im Briefkopf steht Arabische Republik Syrien, Innenministerium, Abteilung für innere Sicherheit, Verwaltungsabteilung für Strafsicherheit. Es gibt die Seriennummer und Dokumentennummer. Datum der Aushändigung ist der 30.06.2021. Name XXXX , Nachname XXXX , Name des Vater XXXX , Name der Mutter XXXX , Geburtsort XXXX , Geburtsjahr XXXX . Registrierungsort und Registrierungsnummer XXXX 128/160, Provinz in welcher registriert ist, AL QUNETRA. Staatsbürgerschaft Syrisch. Derzeitiger Wohnort: Ohne. Nummer und Datum des Personalausweises XXXX . Name des Gerichts: Militärgericht. Art des Delikts: „Ausländische Verschwörung/Komplott, Kontakt zu ausländischen Einrichtungen“. Nummer und Datum des Urteils XXXX und 30.03.2020. Urteil 15 Jahre Haft. Abwesenheitsurteil. Alles Weitere sind drei rote Stempel „verurteilt“, dann gibt es einen QR-Code, Stempelmarken, Namensstempel vom Leiter der Strafregisterabteilung und zwei Rundstempel der allgemeinen Postbehörde, Postdirektion der Provinz Damaskus. Die Kosten sind 100 syrische Lira. Dann noch Stempel und Unterschrift. Sachbearbeiter XXXX .“

In der Verhandlung wurde auch ein Dokument vorgelegt, dass die Fahndung nach dem BF bescheinigen soll:

Die Übersetzung lautet:

„Arabischen Republik Syrien, Verteidigungsministerium, Generaldirektion für Geheimdienst, Provinz Damaskus. Ausgestellt am 16.08.2021. Es geht um eine Fahndung des Hr. XXXX Sohn des XXXX und XXXX , geboren XXXX , registriert in XXXX . Identifikationsnummer XXXX . Es wird verlangt, dass die Abteilung 291A aufgesucht wird wegen des Delikts der „ausländischen Verschwörung“ und des Kontakts zu ausländischen Einrichtungen. Nummer und Datum XXXX , 30.03.2020. Ausgestellt vom Leiter der Abteilung 291. Das Datum ist der 16.08.2021, Stempel des Verteidigungsministeriums. Rechts steht händisch Assistent XXXX mit Unterschrift. Der rechteckige Stempel bedeutet Duplikat.“

Zum Inhalt ist zu sagen, dass der BF in DAMASKUS geboren ist und nicht in XXXX und dass es nicht nachvollziehbar ist, dass wenn die syrische Polizei ihn seit Oktober 2018 wegen einer kritischen Äußerung aus 2015 verfolgen würde, ein Fahndungsbefehl erst zwei Jahre später im März 2020 ausgestellt wird.

Der BF hat sich diese Schriftstücke erst nach seiner Einreise in Österreich und nach dem ablehnenden Bescheid des BFA besorgt (Ausstellungsdaten: 30.06.2021 und 16.08.2021!) Angesichts der grassierenden Korruption und der inhaltlichen Widersprüche der Fluchtgeschichte kommt diesen Urkunden kein Beweiswert zu und ist davon auszugehen, dass deren Inhalt nicht der Realität entspricht.

Beim BVwG gab der BF an, dass es neun Monate nach der neuerlichen Machtübernahme durch die Regierung im Oktober 2018 ruhig gewesen sei, danach hätten die Festnahmen und Durchsuchungen begonnen. Er machte überhaupt keine Angaben zu Razzien oder Durchsuchungen oder Festnahmeversuche ihn betreffend, sondern führte lediglich das erstmals in der Beschwerde aufgeworfene Probleme wegen der Israelis an (VHS 13). Er sprach von israelischen SIM-Karten, die ihnen gebracht worden wären und die sie verwendet hätten um ins Internet zu kommen. Er sei deswegen nicht von irgendjemanden befragt worden (VHS 14). Er macht dazu keine näheren oder detaillierten Angaben.

Insgesamt gesehen weist der Inhalt des Vorbringens nicht jene Qualitätsmerkmale auf, die für eine erlebnisfundierte und damit objektiv glaubhafte Aussage erforderlich sind. Bei selbsterlebten Ereignissen ist zu erwarten, dass zumindest die für die BF emotionalen Umstände (etwa die eigene Rolle und Aktivität im Geschehen, die am Kerngeschehen beteiligten Personen) im Gedächtnis haften geblieben und widerspruchsfrei, plausibel, bildhaft und detailreich wiedergegeben werden können. Das war nicht der Fall.

Es handelt sich beim diesbezüglichen Vorbringen des BF um ein sogenanntes „gesteigertes“ und somit wenig glaubhaftes Vorbringen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum der BF im gesamten erstinstanzlichen Verfahren eine drohende Verhaftung wegen seiner Zusammenarbeit mit den Israelis (die sich letztlich als bloße Verwendung von SIM-Karten für einen Internetzugang erwiesen) nicht vorgebracht hat, sondern erst in der Verhandlung, dafür aber die am Anfang vorgetragen Fluchtgeschichte nicht einmal erwähnte.

Fakt ist, dass der BF von Oktober 2018 bis November 2020 trotz ständiger Präsenz der syrischen Regierung in seinem Heimatdorf blieb und keine plausiblen und widerspruchfreien Verfolgungsgründe angeben konnte.

Die Feststellung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung wegen der illegalen Ausreise droht, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen betreffend Syrien.

So ergibt sich aus dem Bericht der ÖB aus September 2021, dass die ÖB regelmäßig Anfragen von in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Syrern erreichen, die wieder nach Österreich zurückkehren wollen. Daraus lasse sich – wie die ÖB weiter ausführt – ableiten, dass eine Rückkehr nach Asylantragstellung im Ausland prinzipiell kein Wiedereinreisehindernis darstellt. Je nach Sachlage könne es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Auch der aktuelle Bericht des Danish Immigration Service („Treatment upon Return“) aus Mai 2022 erläutert, dass eine Asylantragstellung ipso facto nicht prinzipiell zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat führt: „According to the Syrian human rights organisation interviewed by DIS in April 2022, having applied for asylum abroad does not in itself lead to being subject to mistreatment“. Darüber hinaus führt der Bericht aus: „In general, returnees who have not been involved in opposition activities and left Syria only because of the war tend not to face issues upon return unless someone in their absence has reported against them to the authorities accusing them of, for example, being involved in opposition activities […] In DIS’ report published in February 2019, a GoS offical stated that the Syrian authorities would not prosecute or arrest people for having obtained asylum in neighbouring countries or other countries, including Western countries“.

Auch der Bericht von EASO (nunmehr: EUAA) aus Juni 2021 führt aus, dass eine Asylantragstellung im Ausland nicht per se zu einer Verfolgung in Syrien führt: „A Damascus-based lawyer told the DIS in November 2018 that having applied for asylum in other countries does not lead to punishment upon return, unless the returnee in case is a well-known political or military opponent“.

Insgesamt ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Asylantragstellung zwar per se nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung führt, Rückkehrer jedoch mit Problemen konfrontiert sind, sofern sie sich beispielsweise (in welcher Form auch immer) oppositionell betätigt haben oder den allgemeinen Wehrdienst verweigert haben. Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, schneller erreicht werden kann, als in anderen Staaten und Personen aus unterschiedlichen Gründen, teilweise auch willkürlich, als regierungsfeindlich angesehen werden. Es wird hierbei auch nicht übersehen, dass bestimmte Personen in Syrien aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert auch oft nur auf familiären Verbindungen, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder auf der Präsenz der Person in oder ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, welches als „regierungsfreundlich" oder „regierungsfeindlich" gilt. In Bezug auf den BF ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass der BF wegen seiner geographischen oder familiären Herkunft (seine Brüder leben unbehelligt in der Nähe von DAMASKUS und seine Frau im Heimatdorf) oder aus anderen Gründen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre oder geraten würde.

Sonstige Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen (insbesondere eine drohende Einberufung als Reservist, die schon aufgrund seines Alters und seiner nicht speziellen und lang zurückliegenden militärischen Ausbildung nicht wahrscheinlich ist) sind im Falle des BF nicht hervorgekommen und wurden von diesem auch nicht geltend gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN; 14.07.2021, Ra 2021/14/0066 mwN).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung (hier: Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Regime, trotz der Tatsache, dass er der einzige Sohn ist) an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Das BVwG bzw die entscheidende Behörde hat sich mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation zu beschäftigen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384, mwN; VwGH 03.05.2022 Ra 2021/18/0250)

3.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erweisen sich die vom BF als „Fluchtgründe“ vorgebrachten möglichen Verfolgungsszenarien vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen als nicht glaubhaft bzw. als maßgeblich unwahrscheinlich, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung mit maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist u.a., dass eine „Verfolgung“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF, der seinen Militärdienst bereits abgeleistet hat über keine besonderen militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten oder Erfahrung im Kampfeinsatz verfügt und der nicht glaubhaft vorbringen konnte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen einer Kritik am Regime oder einer Zusammenarbeit mit den Feinden des ASSAD-Regimes (insb den Israelis) und einer unterstellten oppositionellen Gesinnung (aufgrund seiner Herkunftsregion oder Familie), in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.

Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant. Vielmehr ist aus diesem Grund internationaler Schutz in Form von subsidiärem Schutz zu gewähren, was im Falle des BF auch geschehen ist und dieser verlängert werden wird. Damit ist auch ein bis zum Ende der aktuellen Situation in Syrien befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verbunden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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