Bundesverwaltungsgericht W205 1420953-3

W205 1420953-3Tribunal administratif fédéral29 juil. 2022

Regest

Ermittlungspflicht Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Parteiengehör Reisedokument

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W205 1420953-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W205.1420953.3.00

Spruch

W205 1420953-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Simbabwe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2021, Zl. 800557401/200892715, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3, Abs. 4 FPG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Zu den vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Simbabwe, stellte am 27.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 18.06.2012, Zl. A2 420.953-1/2011/14E, als unbegründet abgewiesen.

Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 13.10.2010, GZ 162 Hv 150/10g, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten (davon 6 Monate bedingt und 1 Monat unbedingt) verurteilt.

Außerdem wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener mit rechtkräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2011, GZ 162 Hv 152/11b, wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (BPD Wien) vom 26.05.2012 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde – in Abänderung des ursprünglich erlassenen Berufungsbescheids des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) vom 23.10.2012 gemäß § 68 Abs. 2 AVG – mit Bescheid des UVS Wien vom 05.12.2012 gem. § 66 Abs. 2 AVG insofern Folge gegeben, als anstelle des Rückkehrverbots gem. § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde.

Mit Schreiben vom 09.11.2012 ersuchte die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) die Botschaft der Republik Simbabwe in Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) für den Beschwerdeführer.

Am 12.11.2012 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der LPD Wien vom 21.03.2013 gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen, weil die Behörde auf die Antwort der Vertretungsbehörde zu dem HRZ-Ersuchen vom 09.11.2012 warte und gegebenenfalls urgieren werde, weshalb die Abschiebung noch nicht unmöglich sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Erinnerungsschreiben vom 11.04.2013 bat die LPD Wien die Botschaft der Republik Simbabwe neuerlich um die Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer.

Mit Bescheid der LPD Wien, Büro II. Instanz, vom 15.05.2013, GZ E1/136.194/2013, wurde der gegen den Bescheid vom 21.03.2013 erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gemäß § 46a Abs. 1a leg.cit. zurückgewiesen wurde. Nachdem der VfGH diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 10.12.2014, GZ B 750/2013-13, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleitsteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufhob, gab das Verwaltungsgericht Wien mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 27.01.2015, GZ VGW-151/081/12064/2014-4, der Beschwerde statt, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück, weil es aufgrund der seit Erlassung des Bescheids vom 21.03.2013 verstrichenen Zeit hinreichend wahrscheinlich erscheine, dass sich eine durch die Behörde zu prüfende Änderung der Sachlage ergeben habe.

Daraufhin stellte das BFA dem Beschwerdeführer am 24.02.2015 erstmals eine bis 23.02.2016 gültige Karte für Geduldete aus.

Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 26.01.2016 wurde ihm neuerlich eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis 10.02.2017 ausgestellt.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 12.04.2016, GZ 65 Hv 35/16s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 26.07.2016 ersuchte das BFA die Ständige Vertretung der Republik Simbabwe bei Internationalen Organisationen in Wien um die Ausstellung eines HRZ.

Die Ständige Vertretung der Republik Simbabwe informierte das BFA mit Schreiben vom 17.08.2016, dass weitere Informationen bezüglich des Beschwerdeführers (nationale Identitätsnummer, Name der Eltern und Geburtsort) für die Ausstellung eines Reisedokuments erforderlich wären.

Das BFA teilte der Ständigen Vertretung der Republik Simbabwe mit Schreiben vom 06.09.2016 die Namen der Eltern des Beschwerdeführers, dessen Geburtsort sowie den Umstand, dass dessen nationale Identitätsnummer unbekannt sei, mit.

Mit E-Mail vom 19.12.2016 erinnerte das BFA die Botschaft der Republik Simbabwe in Berlin an das HRZ-Ersuchen.

Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 07.07.2017 wurde ihm am 05.09.2017 neuerlich eine Karte für Geduldete ausgestellt. In weiterer Folge wurden ihm antragsgemäß am 17.10.2018 sowie am 17.10.2019 jeweils eine Karte für Geduldete, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 17.10.2020, ausgestellt.

Gegenständliches Verfahren:

Am 27.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung einer Karte für Geduldete.

Mit Schreiben vom 23.02.2021 teilte das BFA dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung seines Antrags mit und führte dazu aus, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weil er bis dato nicht bei der Botschaft vorgesprochen habe. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer brachte in der Stellungnahme vom 10.03.2021 vor, dass er keine Identitätsdokumente besitze oder besorgen könne. Die Ausstellung eines Reisepasses bei der simbabwischen Botschaft sei ohne Verschulden des Beschwerdeführers offenbar unmöglich, weil diesbezügliche Bemühungen ergebnislos gewesen seien. Wenn die Behörde meine, die Erlangung eines Heimreisezertifikats sei möglich, wenn der Beschwerdeführer ausreichend mitarbeite, entziehe sich dies jeder nachvollziehbaren Beurteilung. Er habe stets wahre Identitätsangaben gemacht und allen Ladungen Folge geleistet. Seine Abschiebung sei faktisch unmöglich.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 27.08.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und sich trotz Aufforderung nie um die Beschaffung eines Reisedokuments bemüht habe. Der Beschwerdeführer sei kein einziges Mal zu seiner Botschaft gegangen, um sich ein Reisedokument zu besorgen. Er sei mehrmals dazu aufgefordert worden, sich aus Eigenem ein Reisedokument zu verschaffen, habe dies jedoch nicht versucht.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die belangte Behörde begründe die Abweisung damit, dass der Beschwerdeführer die Nichtabschiebbarkeit selbst zu vertreten habe, obwohl er keinerlei Möglichkeit besitze, ein Reisedokument zu besorgen, wie von der Behörde bereits in der Vergangenheit festgestellt worden sei. Das BFA gebe im angefochtenen Bescheid selbst zu, dass ein HRZ für den Beschwerdeführer nicht habe erlangt werden können. Aus all dem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keinen Ausschlusstatbestand verwirklicht habe. Die mangelnde Bearbeitung der Vertretungsbehörde des Heimatstaates sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Er sei für die Behörden jederzeit erreichbar und komme allen Ladungen nach, mangelnde Kooperation könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. Eine „geklärte“ oder „nachgewiesene“ Identität sei ferner keine Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 08.06.2021, GZ 65 Hv 35/16s, wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes, aus einer Einsicht in die wesentlichen Aktenbestandteile der hg. betreffend den Beschwerdeführer geführten Verfahren sowie aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):

In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN, ähnlich auch: VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.2. Der mit „Duldung“ übertitelte § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

[…]

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

[…]“

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht habe.

3.4. Der VwGH hat sich mit seinem Erkenntnis vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, umfassend mit der Duldung von Fremden im österreichischen Bundesgebiet im Zusammenhang mit den die Fremden betreffenden Mitwirkungspflichten zur Erlangung notwendiger Dokumente für eine Rückkehr auseinandergesetzt und Folgendes ausgeführt:

3.4.1. Zunächst verweist der VwGH auf den Initiativantrag FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. GP 56 und führt aus diesem auszugsweise Folgendes aus:

„Ein Fremder, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist grundsätzlich mit dem Eintritt von deren Durchsetzbarkeit zur Ausreise verpflichtet (§§ 52 Abs. 8, 70 Abs. 1). […]

Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BFA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also zB. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. […] Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. ...“

Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung - wie in dem zuletzt genannten Fall - mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden war. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (siehe dazu auch noch VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 19).

3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer (soweit aus der Aktenlage ersichtlich) zwar kein bescheidmäßiger Auftrag gemäß § 46 Abs. 2 iVm Abs. 2b FPG zur selbständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises erteilt, ihm wurde jedoch mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.01.2013 unter Hinweis auf das am 09.11.2012 von der LPD Wien bei der Vertretungsbehörde eingeleitete HRZ-Verfahren mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte beabsichtigt sei.

Im vorliegenden Akt sind Ersuchen und Urgenzen der LPD Wien bzw. des BFA bezüglich der Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer aus den Jahren 2012, 2013 und 2016 ersichtlich. Ferner scheint im Fremdenregister ein ab dem Jahr 2017 gültiges HRZ-Verfahren auf (vgl. IZR-Auszug). Für den Beschwerdeführer wird damit ein Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG geführt, in welchem der Fremde im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat.

3.4.3. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach § 46 Abs. 2 FPG verweist der VwGH im oben genannten Erkenntnis erneut auf die Gesetzesmaterialien, in welchen folgendes dazu festgehalten wird:

„Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz. 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet.

Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden gemäß Abs. 2. Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde gemäß Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch das Wort ‚jederzeit‘ in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.“

Daran knüpfen nach der Rechtsprechung des VwGH folgende Erläuterungen zum Abs. 2 (aaO. 56) an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese „vorbehaltlich des Abs. 2a“ beziehen:

„Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ‚vorbehaltlich des Abs. 2a‘ zum Ausdruck gebracht werden.“

So sprach der VwGH im oben zitierten Erkenntnis aus, dass die Gesetzesmaterialien (v.a. der vorletzte Satz der in Rn. 16 zitierten Passage und die in Rn. 17 wiedergegebenen Erläuterungen in seinem Erkenntnis vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543) keinen Zweifel lassen, dass für den Fremden keine parallelen (laut dem letzten Satz des ersten Absatzes der in Rn. 16 zitierten Materialien: „einander widersprechenden“) Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein.

3.4.4. Der VwGH hat mit dem oben zitierten Erkenntnis vom 30.04.2021 somit klargestellt, dass wenn das Bundesamt - wie im vorliegenden Fall - von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch macht und der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG besteht, aus Eigenem bei der für ihn zuständigen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf in diesem Zusammenhang daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden.

Abschließend wies der VwGH zu § 46 Abs. 2 FPG noch darauf hin, dass dem Fremden zwar zumeist die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein wird, aber er regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben wird. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) - entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung - durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen.

3.5. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu Anträgen von Fremden auf Duldung im Bundesgebiet sowie die damit einhergehenden Mitwirkungspflichten erweist sich das vom Bundesamt durchgeführte Ermittlungsverfahren im vorliegenden Beschwerdefall als gravierend fehlerhaft:

So hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall außer Acht gelassen, dass ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ nach § 46 Abs. 2a FPG geführt wurde. Das Bundesamt hat daher bereits von seiner Ermächtigung nach der vorgenannten Bestimmung Gebrauch gemacht und durfte dem Beschwerdeführer während dieses Verfahrens keinen Auftrag zur Beschaffung eines Reisedokuments aus Eigenem erteilen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts ist aus der Aktenlage nicht eindeutig erkennbar, ob derzeit das HRZ-Verfahren noch anhängig ist oder dieses (erfolglos) beendet wurde. Es ist auch nicht aktenkundig, ob bzw. wann der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, an diesem Verfahren mitzuwirken. Ferner fehlen jegliche Ermittlungen zu der Frage, ob die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die zuständige Vertretungsbehörde voraussichtlich erfolgreich sein werde und somit die Abschiebung unter Berücksichtigung der Dauer des HRZ-Verfahrens tatsächlich möglich erscheint. Das BFA setzte sich auch nicht damit auseinander, ob eine allfällige Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer zu vertreten wäre, insbesondere, ob der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitwirkte oder diese vereitelt hat (vgl. insbesondere § 46a Abs. 3 Z 3 FPG).

Sollte kein HRZ-Verfahren mehr anhängig sein, kann der Aktenlage auch nicht entnommen werden, ob bzw. wann das BFA eine Aufforderung an den Beschwerdeführer richtete, aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen und seine diesbezüglichen Anstrengungen der Behörde nachzuweisen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10.03.2021 hingewiesen, wonach Bemühungen bezüglich der Ausstellung eines Reisepasses bei der simbabwischen Botschaft ergebnislos geblieben seien. Ohne sich mit diesem Vorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen, wird in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides allerdings ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein einziges Mal zu seiner Botschaft gegangen sei, um sich ein Reisedokument zu besorgen.

Vor diesem Hintergrund kann seitens des erkennenden Gericht nicht beurteilt werden, ob den Beschwerdeführer überhaupt die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisedokuments getroffen hat, wenn das HRZ-Verfahren noch anhängig war. Dem erkennenden Gericht ist es nicht möglich zu prüfen, in welchem Stadium sich dieses befindet oder welche Verfahrensschritte, insbesondere durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, bis jetzt gesetzt wurden.

Hinzuweisen ist ferner, dass die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand ist, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte. Die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise ist nämlich Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).

Die belangte Behörde tätigte daher völlig ungeeignete Ermittlungsschritte und ermittelte darüber hinaus entscheidungswesentliche Umstände gar nicht respektive nur rudimentär, das gegenständliche Verfahren erweist sich daher als grob mangelhaft. Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts können auch vom erkennenden Gericht im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht durchgeführt werden, zumal das Bundesamt in Verkennung der Rechtslage völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte und im vorgelegten Verwaltungsakt weder Informationen über den Stand des HRZ-Verfahrens noch an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderungen, an diesem mitzuwirken oder sich aus Eigenem ein Reisedokument zu beschaffen, enthalten sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere wird der Stand des HRZ-Verfahrens und die Frage zu klären sein, ob der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten in diesem Verfahren nachgekommen ist oder ihm die Verletzung einer allfälligen Verpflichtung zur Beschaffung eines Reisedokuments aus Eigenem vorzuwerfen ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage iVm der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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