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W192 2178566-1•Bundesverwaltungsgericht W192 2178566-1
W192 2178566-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2022
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Empfehlungsschreiben Integration Interessenabwägung Lebensgemeinschaft mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wirtschaftliche Gründe
W192 2178566-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Guinea, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1129340406/161283922, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2020, 19.01.2022 und am 27.05.2022 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, stellte nach illegaler Einreise am 22.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er in seiner Heimat keine Arbeit und keine Zukunft habe. In den meisten Ländern sei es nicht möglich ein Leben aufzubauen. Deshalb sei er nach Europa gekommen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Situation in seiner Heimat.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.08.2017 brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Fluchtgründe vor, dass er Guinea wegen Ereignissen vom 28.09.2009 verlassen habe. Er habe damals in einem Stadion an Auseinandersetzungen mit der Polizei teilgenommen. Es sei zu einem Problem zwischen der Bevölkerung und der Polizei gekommen; es seien damals 156 Personen erschossen und 59 Frauen vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführer habe dies mit eigenen Augen gesehen und denke jeden Tag daran. In weiterer Folge sei er mit seiner Mutter in ein Dorf gezogen. In diesem habe es die Volksgruppe der Malinke gegeben. Der Beschwerdeführer als Fula habe immer Konflikt mit den Malinke gehabt. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Leben in Guinea sehr schwer sei; alles sei sehr teuer und die Wirtschaft funktioniere nicht. Abgesehen davon könne er nicht nach Guinea zurück, da der derzeitige Präsident nicht aus Guinea sei; dieser mache in Guinea was er will. Ein weiterer Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht zurückkönne, sei der Umstand, dass es in Guinea keine Gesetze gebe. Der Beschwerdeführer sei zwei Monate im Gefängnis gewesen, weil er im einen Polizisten dabei erwischt habe, wie dieser mit der Frau seines großen Bruders geschlafen habe. Die beiden hätten dann gerauft und danach sei der Beschwerdeführer in ein Gefängnis gesteckt worden. Der Polizist habe in weiterer Folge einen Drohbrief geschrieben, welchen der Beschwerdeführer über einen Freund erhalten habe. Der Freund habe gesagt, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Polizisten in Acht nehmen solle. Nach Zugang des Drohbriefes sei der Beschwerdeführer mit finanzieller Unterstützung durch seine Mutter nach Liberia ausgereist. Der Vorfall mit dem Polizisten und der Schwägerin des Beschwerdeführers habe sich irgendwann im Oktober 2012 ereignet. Der Beschwerdeführer sei im August und September 2012 im Gefängnis gewesen. Er habe Guinea im November 2012 verlassen.
Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nichts über den Vorfall im Jahr 2009 und über den Vorfall mit dem Polizisten gesagt, weil er dort nicht nach Guinea, sondern nach Italien gefragt worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer, dass der genannte Polizist ihm etwas antun würde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, da er darüber bei der Erstbefragung keinerlei Angaben gemacht hatte. Entgegen dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers würden dessen Aussagen bei der Erstbefragung sich nicht auf Italien sondern auf seine Heimat beziehen.
Aus dem beschriebenen Vorfall im Jahr 2009 ergebe sich für den Beschwerdeführer keine Bedrohungssituation, da er danach noch drei Jahre im Herkunftsstaat gelebt habe. Der behauptete Konflikt mit einem Polizisten sei unplausibel und im Hinblick auf die dargestellten zeitlichen Abläufe nicht glaubhaft
Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Guinea möglich und zumutbar. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig, da der Beschwerdeführer weder ein schützenswertes Familienleben noch Privatleben in Österreich habe. Zudem gehe er keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sei kein Mitglied eines Vereins und habe keine Kurse in Österreich besucht.
3. Gegen die Spruchpunkte I. bis V. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 28.11.2017 fristgerecht Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausführte wurde, dass er in den vergangenen Jahren aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme mit der Volksgruppe der Malinke gehabt hätte. Zudem wäre das Leben in Guinea vor allem aufgrund fehlender Gesetze sehr schwer. Er wäre zwei Monate im Gefängnis gewesen, weil er die Frau seines Bruders mit einem Polizisten erwischt hätte. Es sei zu physischen Auseinandersetzungen gekommen, wobei der Polizist verletzt worden sei und stationär behandelt hätte werden müssen. Bald danach hätte der Beschwerdeführer einen Drohbrief von diesem Polizisten bekommen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. Den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete der Beschwerdeführer damit, dass es mehrere Berichte über Sicherheitsbehörden gebe, die ihre Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen. Die Menschenrechte seien zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Im Ergebnis sei daher dem Beschwerdeführer internationaler Schutz, jedenfalls aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen.
4. Am 06.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwägerin mit einem Polizisten zusammen gewesen sei, was ihm ein Freund erzählt habe. Der Beschwerdeführer habe sich zwei Mal mit dem Polizisten getroffen und ihn aufgefordert, die Schwägerin in Ruhe zu lassen. Beim dritten Mal habe er die beiden zusammen gesehen und habe den Polizisten geschlagen, sodass dieser den ganzen September bis Oktober im Spital gewesen sei. Als er entlassen wurde, habe er einen Drohbrief an den Beschwerdeführer gerichtet, in dem stand, dass er ihn töten werde, wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde. Alle im Gefängnis angehaltenen Personen seien gemeinsam aus dem Gefängnis ausgebrochen und geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei danach nach Liberia ausgereist. Über die Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass er dort nicht gefragt worden sei, warum er Guinea verlassen habe, sondern warum er Italien verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe immer die Wahrheit gesagt.
Über seine Lebensumstände in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er Hilfstätigkeiten in einem Weinbaubetrieb ausführe und eine Freundin habe.
5. Am 19.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie der Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin abermals eine mündliche Verhandlung statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer auf Befragen zu seinen Rückkehrbefürchtungen neuerlich den Vorfall vom 28.09.2009 in einem Fußballstadion sowie schwierige Lebensbedingungen im Herkunftsstaat vor und bestätigte auf Nachfrage des Richters, dass er damit die Frage abschließend beantwortet habe und er aufgrund der Situation nach Liberia gegangen sei.
Erst auf ausdrücklichen Vorhalt durch den Rechtsvertreter wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen über einen Konflikt mit einem Polizisten im Jahr 2012. Der Beschwerdeführer habe den Drohbrief bekommen, als er im Gefängnis gewesen sei. Das Gefängnis sei gesprengt worden und der Beschwerdeführer habe sich dann in Sicherheit gebracht und sei in weiterer Folge ausgereist. Die Freundin des Beschwerdeführers machte als Zeugin Angaben über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7. Am 27.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie der Zeugin erneut eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Alltag in Österreich und zu seinen Verfolgungsbehauptungen befragt sowie die Zeugin einvernommen wurde.
8. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 10.06.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Guinea die Sicherheitslage und auch die wirtschaftliche Situation für die breite Bevölkerung prekär sei. Dem Beschwerdeführer sei daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Eine Rückkehrentscheidung würde eine Verletzung des Privat-und Familienlebens darstellen und sei daher auf Dauer unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea; seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig, gehört der Volksgruppe der Fula an und ist Moslem, wobei er sich nicht als religiös bezeichnet. Er beherrscht die Sprachen Fula, Französisch und Englisch.
Der in Conakry geborene Beschwerdeführer hat drei Schwester und vier Brüder. Zwei Brüder leben in Liberia und zwei in Guinea-Bissau. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer unregelmäßigen Kontakt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im September 2016 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat Sprachkurse besucht und sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, jedoch keine Sprachzertifikate erworben.
In Österreich hat der Beschwerdeführer seit 2019 eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Er lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt, es besteht jedoch praktisch täglich nach der Arbeit und an Wochenenden Kontakt.
Der Beschwerdeführer verrichtet in Österreich freiwillige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten in der Unterbringungsgemeinde und arbeitete aushilfswiese bei einem Weinbaubetrieb. Dem Beschwerdeführer wurde unter Vorbehalt der Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Anstellung als landwirtschaftliche Hilfskraft bei diesem Weinbaubetrieb in Aussicht gestellt. Er ist er Mitglied eines Fußballvereins.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen, es bestehen jedoch familienähnliche Bindungen zur Freundin. Er hat sich auch ein soziales Umfeld in Form eines Bekanntenkreises aufgebaut. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Österreich.
Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.2. Zu den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat, um in Europa wirtschaftliche bessere Lebensbedingungen vorzufinden.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat Guinea aufgrund seiner Eigenschaft als Fula durch Angehörige der Volksgruppe der Malinke weder verfolgt noch persönlich bedroht und war er auch keinen Übergriffen ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Bedrohung wegen einer etwaigen Teilnahme an Auseinandersetzungen mit der Polizei am 28.09.2009 in einem Stadion ausgesetzt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch einen Polizisten im Herkunftsstaat bedroht, den er 2012 geschlagen und verletzt habe, ist nicht glaubhaft.
1.1.3. Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle der Rückkehr keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion.
2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Guinea ist eine konstitutionelle demokratische Republik (USDOS 30.3.2021). Die politische Geschichte Guineas ist von zwei langjährigen autoritären Regimen geprägt. 2010 hatte Guinea jedoch einen Weg der Demokratisierung eingeschlagen mit ersten offenen Präsidentschaftswahlen 2010 und Parlamentswahlen 2013 (AA 7.4.2021). Nach einem Militärputsch im Jahr 2008 und jahrzehntelanger autoritärer Regierungsführung kehrte Guinea 2010 zu einer zivilen Regierung zurück. Seitdem hat das Land Mehrparteienwahlen abgehalten, die von Gewalt, Verzögerungen und anderen Mängeln geplagt waren (FH 3.3.2021). Der erste frei gewählte Präsident Guineas, Alpha Condé, wurde im Oktober 2015 für eine zweite und verfassungsmäßig letzte Amtszeit mit 58 % der Stimmen wiedergewählt (AA 7.4.2021).
Zuletzt hat es im Vorfeld der Verfassungsreform und Parlamentswahlen im März 2020 sowie der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 jedoch Rückschritte gegeben. Die verfassungsmäßigen Strukturen sind schwach, die Exekutive dominiert das politische Leben, und die staatliche Verwaltung ist im Land schwach präsent. Spannungen zwischen stark durch ihre langjährigen Führungspersönlichkeiten personifizierter Regierung und Opposition entluden sich in den vergangenen Jahren immer wieder in Konfrontationen zwischen Parteianhängern bzw. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, zuletzt von Oktober 2019 bis in den Herbst 2020 (AA 7.4.2021).
Am 22.3.2020 stimmten die Guineer in einem Verfassungsreferendum und bei Parlamentswahlen ab, die dem Präsidenten eine dritte Amtszeit ermöglichen würde, obwohl sowohl die neue Verfassung als auch der ursprüngliche Text von 2010 die Amtszeit des Präsidenten auf zwei Jahre beschränken. Die umstrittene Abstimmung löste Gewalt in Conakry und mehreren anderen Städten aus, wobei mindestens 32 Menschen im Südosten Guineas getötet wurden (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Im März 2020 erhielt Präsident Alpha Condé, trotz der Einwände der Opposition die Zustimmung zu einer neuen Verfassung (FH 3.3.2021).
Im März 2020 organisierte die Nationale Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), eine Koalition aus politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Massenproteste gegen die Verfassungsreform und rief zum Boykott der Parlamentswahlen und des Verfassungsreferendums auf (AI 7.4.2021; vgl. HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021), was dazu führte, dass die regierende Partei Rassemblement du peuple guinéen – RPG, eine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung errang (USDOS 30.3.2021).
Im April 2020 gab das Verfassungsgericht bekannt, dass fast 90% für die Verfassungsreform gestimmt hatten (AI 7.4.2021; vgl. HWR 13.1.2021; AA 7.4.2021).
In Guinea fanden am 18.10.2020 Präsidentschaftswahlen statt (HRW 13.1.2021; vgl. BAMF 2.11.2020), die den Höhepunkt der einjährigen Bemühungen des amtierenden Präsidenten Alpha Condé um eine dritte Amtszeit darstellten (HRW 13.1.2021). Bereits im Bereits im Vorfeld war es zu Protesten gekommen, bei denen dutzende Menschen getötet worden waren (BAMF 2.11.2020). Die Sicherheitskräfte haben häufig exzessive und teilweise tödliche Gewalt angewendet, um die teilweise gewalttätigen Demonstrationen der Gegner einer neuen Verfassung zu unterdrücken, wobei mindestens 23 Menschen getötet wurden. Zudem verhaftete und inhaftierte die Regierung willkürlich zahlreiche Anführer und Mitglieder der Nationalen Front zur Verteidigung der Verfassung (FNDC), einer Koalition von zivilgesellschaftlichen Gruppen und Oppositionsparteien, die gegen die neue Verfassung sind (HRW 13.1.2021).
Am 24.10.2020 gab die unabhängige nationale Wahlkommission bekannt, dass Amtsinhaber Alpha Condé (RPG), die Wahl mit 59,5% der Stimmen gewonnen hatte. Der Hauptkandidat der Oppositionspartei, Union des forces démocratiques de Guinée (UFDG), Cellou Dalein Diallo (HRW 13.1.202; vgl. AI 7.4.2021), der 33,5% der Stimmen erhalten hatte (BAMF 2.11.2020), beanspruchte am 19.10.2020 den Sieg und lehnte die offiziellen Ergebnisse ab und rief zu Massendemonstrationen auf (HRW 13.1.202; vgl. AI 7.4.2021). Nach der Wahl kam es erneut zu Unruhen und Gewalt, mindestens 14 Menschen sollen getötet worden sein, darunter 2 Kinder in Conakry (BAMF 2.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
Den am Wahltag friedlich und unter großer Beteiligung der Bevölkerung abgehaltenen Wahlen (78,9 % Wahlbeteiligung) waren vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Regierungs- und Oppositionsanhängern, aber auch von Sicherheitskräften gewaltsam oder per Hausarrest unterbundene Proteste von Anhängern der Opposition vorausgegangen (AA 7.4.2021).
Internationale und einheimische Beobachter äußerten sich besorgt über weit verbreitete Gewalt bei den Wahlen, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, mangelnde Transparenz bei der Auszählung der Stimmen und Unstimmigkeiten bei der Stimmauszählung in den Wahllokalen. Zahlreiche Oppositionsparteien lehnten die Ergebnisse der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vom März und Oktober ab (USDOS 30.3.2021).
Sicherheitslage
In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vgl. EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen, wie bei der weiterhin verbreiteten Kultur der Straflosigkeit deutlich wird, insbesondere im Bereich des Sicherheitsapparats (AA 7.4.2021). Die Regierung setzt restriktive Strafgesetze ein, um Andersdenkende zu entmutigen, und ethnische Spaltungen und die allgegenwärtige Korruption verschärfen oft die politischen Auseinandersetzungen. Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär und Polizei spiegeln eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021).
Im Zusammenhang mit der umstrittenen Verfassungsänderung und den umstrittenen Ergebnissen der Präsidentschaftswahlen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Dutzende von Menschen wurden bei Demonstrationen von Angehörigen der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte getötet (AI 7.4.2021); Straflosigkeit vor allem staatlicher Übergriffe ist ein zentrales Manko in der Menschenrechtsbilanz Guineas (AA 7.4.2021) und die Regierung unternahm nur minimale Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung oder Bestrafung von Beamten (USDOS 30.3.2021). Mitglieder von Oppositionsparteien und pro-demokratische Aktivisten wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert (AI 7.4.2021).
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegende Korruptionsfälle, fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl sie nicht durchgesetzt werden, und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30. 3.2021).
Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021).
Ein 2016 verabschiedetes Strafgesetzbuch sah Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis für Verleumdung oder Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor und trug damit zur Selbstzensur von Journalisten bei (FH 3.3.2021). Es gab mehrere Berichte über Bemühungen der Regierung, die Presse einzuschüchtern und die Pressefreiheit einzuschränken (USDOS 30.3.2021). Dennoch hat sich das Klima für Journalisten in den letzten Jahren etwas verbessert, mit weniger gewalttätigen Angriffen und Verfolgungen wegen Verleumdung (FH 3.3.2021).
Ein im Jahr 2020 verabschiedetes Cybersicherheitsgesetz kriminalisierte ähnliche Straftaten im Internet sowie die Verbreitung von „falschen“ Informationen, aus Gründen der nationalen Sicherheit oder weil sie „Recht und Ordnung oder die öffentliche Sicherheit stören oder die Menschenwürde gefährden könnten“ (FH 3.3.2021). Es kommt auch zu Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die Nachrichtenseite Guineematin.com wurde für einen Monat gesperrt, nachdem sie während der Stimmauszählung live aus den Wahllokalen übertragen worden war (AI 7.4.2021) - jedoch wurde diese Anfang November 2020 wieder aufgehoben (FH 3.3.2021). Anschuldigungen oder Kritik an der Regierung oder Regierungspartei können zu Repressalien der Regierung führen, einschließlich Suspendierungen, Geldstrafen und Festnahmen. Es gab Berichte über willkürliche Festnahmen, Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten durch Regierungsbeamte. Es kommt zur Zensur, bzw. zur Beeinflussung der Berichterstattung. Zudem kam es auch zu Anschuldigungen der Verleumdung gegen das Staatsoberhaupt; diese können mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder hohen Geldstrafen belegt sein. Beamte nutzten diese Gesetze, um Oppositionsführer und Journalisten zu schikanieren. Journalisten behaupteten, die Klagen wegen Verleumdung zielten auf regierungskritische Personen ab, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung überwachte jedoch Social-Media-Plattformen und nutzte das Gesetz, um Journalisten für das Posten oder Teilen von regierungskritischen Informationen zu bestrafen. Auch im Zuge der Wahlen 2020, kam es zu weit verbreiteten Internetstörungen (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung sieht friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung verbot regelmäßig öffentliche Proteste (USDOS 30.3.2021; FH 3.3.2021). Die Regierung verlangt eine 72-Stunden-Voranmeldung für öffentliche Versammlungen (USDOS 30.3.2021). Versammlungen, die ohne vorherige Ankündigung abgehalten werden, gelten als nicht autorisiert und werden oft gewaltsam aufgelöst, was zu Todesfällen, Verletzten und Festnahmen führt. Im April 2020 wurden im Rahmen der Bemühungen der Regierung zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 Beschränkungen für öffentliche Versammlungen eingeführt. Geänderte Beschränkungen blieben während eines Großteils des Jahres in Kraft, wurden aber im Dezember 2020 wieder gelockert. Weiters kam es auch zu Protesten gegen die Auferlegung von COVID-19-Beschränkungen und sahen sich mit gewaltsamen Reaktionen der Regierung konfrontiert. Im Mai 2020 beispielsweise stießen Demonstranten in der Stadt Coyah mit Sicherheitskräften wegen Reisebeschränkungen und Vorwürfen der korrupten Durchsetzung zusammen. Dabei kamen fünf Menschen ums Leben (FH 3.3.2021). Die Behörden zeigten nach dem Verbot großer Versammlungen im Ausnahmezustand im März 2020, um der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken, einen Mangel an Unparteilichkeit. Mit der Regierungspartei verbundene Organisationen versammelten sich und organisierten Treffen, um die Regierung zu unterstützen, während die Behörden Oppositionsproteste insbesondere in der Zeit nach den Wahlen von Oktober bis Dezember 2020 verboten (USDOS 30.3.2021).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf friedliche Versammlung wurde eingeschränkt; mindestens sieben Demonstrationen - gegen das Verfassungsreferendum und die Kandidatur des Präsidenten für eine dritte Amtszeit - wurden ohne Angabe von legitimen Gründen untergraben (AI 7.4.2021). Trotz dieser Einschränkungen kam es im Laufe des Jahres zu Großdemonstrationen. Die Proteste gegen das 2019 begonnene Verfassungsprojekt von Präsident Conté wurden 2020 fortgesetzt, obwohl sie aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie teilweise ausgesetzt wurden. Im Oktober 2020 kam es laut Amnesty International zu mindestens 50 Toten und 200 Verletzten, infolge der Niederschlagung der Proteste zwischen Oktober 2019 und Juli 2020. Proteste im Zusammenhang mit den Wahlen im März und Oktober 2020 wurden ebenfalls gewaltsam aufgelöst. Amnesty International berichtete, dass Sicherheitskräfte im Oktober scharfe Munition und Tränengas gegen Demonstranten eingesetzt hätten (FH 3.3.2021).
Die Rechte der Gefangenen auf Gesundheit wurden durch chronische Überbelegung und schlechte Haftbedingungen untergraben (AI 7.4.2021).
Ethnische Minderheiten
Guinea ist ein multiethnisches Land mit drei großen und mehreren kleineren Sprachgruppen, die sich mit bestimmten Regionen identifizierten (USDOS 13.3.2019). Die drei zahlenmäßig größten Ethnien sind die Peulh (Fulani) (32%-40%), die Malinké (ca. 30%) und die Sussu (ca. 20%) (AA 5.7.2019; vgl. CIA 10.7.2019).
Die Verfassung Guineas führt den Grundsatz der Gleichbehandlung auch hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit mehrfach auf (Gleichstellungs- bzw. Gleichbehandlungsgebot in Art. 8); eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Eine das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben beherrschende Ethnie gibt es nicht. Alle drei großen Ethnien sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern (wenn auch nicht immer proportional zu ihrer Bevölkerungsstärke) vertreten. Eine systematische Diskriminierung der über 20 kleineren Ethnien, insbesondere der zahlreichen, meist animistisch-christlichen Glaubens geprägten Ethnien Waldguineas (Guerzé, Toma, Kissi) ist nicht erkennbar (AA 5.7.2019). Während das Gesetz rassistische oder ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es durch Angehörige aller großen Ethnien zu Diskriminierung, z.B. bei der Einstellung von Mitarbeitern im privaten Sektor; es kann auch die ethnische Trennung von Stadtvierteln attestiert werden (USDOS 13.3.2019; vgl. BS 2018). Die ethnische Diskriminierung erstreckt sich beispielsweise auch auf Gerichte. Obwohl Bürger über ethnische oder regionale Vetternwirtschaft klagen, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor praktiziert wird, gibt es insgesamt keine ausgeprägten ethnisch oder religiös konstituierten Hindernisse hinsichtlich der Chancengleichheit (BS 2018).
Im Laufe des Jahres 2018 kam es zu ethnisch motivierter Gewalt (USDOS 13.3.2019; vgl. BS 2018). In den letzten Jahren traten immer wieder inter-ethnische Spannungen auf, und die wichtigste politische Spaltung bleibt die ethnische. Trennungen sind v.a. zwischen ethnischen Maninka (Malinke, Mandingo) und Peulh/Fulani zu beobachten (BS 2018; vgl. AA 5.7.2019). Die politischen Eliten Guineas neigen nach wie vor dazu, ethnische Identität zu instrumentalisieren. Politische Loyalitäten und Parteien werden noch immer auch ethnisch konstituiert wahrgenommen (AA 5.7.2019). Die ethnische Spaltung ist auch mit der politischen Spaltung zwischen Regierung und Oppositionskräften verflochten; Konfrontationen zwischen Regierung und Opposition werden manchmal gewalttätig (BS 2018). So sehen sich Angehörige der Ethnie der Peulh, die mehrheitlich die Oppositionspartei UFDG wählen, politisch benachteiligt gegenüber den Malinké, die mehrheitlich für die Regierungspartei RPG stimmen. Eine systematische Diskriminierung der Peulh auf Basis ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist damit jedoch nicht verbunden (AA 5.7.2019).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). Der im März 2020 verhängte Ausnahmezustand, mit dem die Ausbreitung von COVID-19 eingedämmt werden sollte, beinhaltete die Schließung der internationalen Grenzen und ein Verkehrsverbot zwischen Conakry und dem Rest des Landes. Die Behörden errichteten zahlreiche Kontrollpunkte und Straßensperren. Der Ausnahmezustand wurde bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Oppositionsmitgliedern wurde die Ausreise aus dem Land verwehrt. In einigen Fällen beschlagnahmten die Einwanderungsbehörden die Pässe der Reisenden (USDOS 30.3.2021).
Im Mai 2020 kam es zu gewalttätigen Protesten wegen der COVID-19 bedingten Kontrollen durch die Sicherheitskräfte. Verschiedenen Nachrichtenberichten zufolge erschossen die Sicherheitskräfte mindestens sechs Personen und verletzten zahlreiche weitere (USDOS 30.3.2021).
Grundversorgung und Wirtschaft
Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Deshalb lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Gewinne aus dem enormen Reichtum an Rohstoffen (v. a. Bauxit, Gold, Diamanten,) kamen bislang nur zu einem Bruchteil der Infrastruktur des Landes sowie der Bevölkerung zugute. Möglichkeiten verstärkter wirtschaftlicher Dynamik sind freilich gegeben (mineralische Ressourcen, gute Böden, Wasserreichtum). Entscheidend wird sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen. Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 7.4.2021). Fehlende Alphabetisierungs- und Weiterbildungsprogramme schränken die beruflichen Perspektiven für Jugendliche ein, aber auch diejenigen mit Universitätsabschluss haben oft keine andere Wahl, als im informellen Sektor zu arbeiten. Etwa 60 % der großen Jugendbevölkerung des Landes ist arbeitslos (CIA 20.7.2021).
Es kam auch zwischen Juni und August 2020, zu schwerer lokaler Ernährungsunsicherheit, und es ist sehr wahrscheinlich, dass die Zahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen mit den Auswirkungen von COVID-19 2021 zunimmt (CIA 20.7.2021).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 23.7.2021). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden (BMEIA 23.7.2021), bzw. völlig unzureichend (AA 7.4.2021). Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen (AA 7.4.2021). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.7.2021). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 23.7.2021). Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist (AA 7.4.2021).
Die Gesundheitsbehörden haben den am 14.2.2021 ausgerufenen Ebolaausbruch am 19.6.2021 für beendet erklärt (AA 23.7.2021).
Rückkehr
Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 30.3.2021). Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen und staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Minderjährigen sind nicht vorhanden. Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich erst seit kurzem im Rahmen eines Programms von IOM im Aufbau. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen solche Personen festgenommen oder misshandelt wurden (AA 7.4.2021). IOM arbeitet eng mit der Regierung und Partner zusammen, darunter NGOs, sowie zivilgesellschaftliche Strukturen, lokale Unternehmen, nationale und internationale Medienakteure und religiöse und soziale Vertreter. Zur Stärkung rückkehrender Migranten wurde das Projekt „Jugendbeschäftigung“ geschaffen. Andere Projekte und Programme haben aktiv an der Umsetzung von Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten gearbeitet (IOM 2021).
Letzte Enrwicklungen
Im September 2021 setzte die Armee Präsident Alpha Conde unter Vorwürfen von Korruption und Menschenrechtsverletzungen ab. Im folgenden Monat wurde Oberst Mamady Doumbouya als Übergangspräsident angelobte. (https://www.bbc.com/news/world-africa-61288641)
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben. Da kein Identitätsdokument im Original vorgelegt wurde, steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die grundlegenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind durch eine Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Deutsch sowie das Empfehlungsschreiben seiner Unterkunftgeberin vom 26.05.2022, die auch ÖIF-zertifizierte DaZ-Trainerin und Prüferin ist, belegt. Seine Kursbesuche ergeben sich aus einer vorgelegten Teilnahmebestätigung sowie aus Empfehlungsschreiben.
Die Feststellungen zur in Österreich lebenden Freundin ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin im Zuge der Beschwerdeverhandlungen.
Seine freiwilligen Tätigkeiten in der Unterbringungsgemeinde und Hilfstätigkeiten bei einem Weinbaubetrieb beruhen auf seinen Angaben im Verfahren in Verbindung mit den vorgelegten Empfehlungsschreiben. Die angekündigte Möglichkeit einer Anstellung bei einem Weinbaubetrieb ist durch die Vorlage eines Arbeitsvorvertrages belegt. Seine Mitgliedschaft bei einem Fußballverein lässt sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie aus den vorgelegten Bestätigungen entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen, jedoch über ein soziales Umfeld in Form eines Bekanntenkreises verfügt, beruht auf seinen glaubhaften Angaben im Verfahren in Verbindung mit den vorgelegten Empfehlungsschreiben.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Vorbringen erstattet, wonach er zur Teilnahme am Erwerbsleben, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, nicht in der Lage wäre.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, lässt sich dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem entnehmen, seine Unbescholtenheit aus dem Strafregister
2.1.2. Zu den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers:
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hat sich nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft war, bestätigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung angegeben hatte, Guinea verlassen zu haben, weil er in seiner Heimat keine Arbeit und Zukunft habe; in den meisten Ländern sei es nicht möglich ein Leben aufzubauen - deshalb sei er nach Europa gekommen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezog; dass der Beschwerdeführer die später behaupteten ihn angeblich persönlich treffenden Verfolgungshandlungen nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist jedoch angesichts der Intensität dieser behaupteten Vorfälle, die ihn letztlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten, nicht nachvollziehbar und zeigt, dass er im weiteren Verlauf des Verfahrens – allenfalls nach Beratung über Gründe für die Gewährung von internationalem Schutz – ein gesteigertes konstruiertes Vorbringen erstattet hat. Eine schlüssige Erklärung für sein Aussageverhalten legte der Beschwerdeführer auch nach Vorhalten seitens der belangten Behörde und das Gericht nicht nachvollziehbar dar. Sein Erklärungsversuch, wonach er über Gründe für die Ausreise aus Italien befragt worden sei, ist unzutreffend. Es liegt auch keinesfalls ein etwaiges Missverständnis vor, da aus der Antwort des Beschwerdeführers, dass es sich bei den genannten Umständen um die Gründe gehandelt habe, weshalb er nach Europa gekommen sei, jedenfalls nicht um Gründe für das Verlassen von Italien handeln kann. Überdies hat der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der Niederschrift deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt.
Bezüglich des bei der Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2017 behaupteten Vorfalls im September 2009 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis im Laufe des Verfahrens, insbesondere in den nachfolgenden mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit keinem Wort erwähnte. Lediglich im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 19.01.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass im September 2009 Probleme entstanden seien sowie dass er für einen Tag in einem Fußballstadion gewesen sei. Dabei erwähnte er jedoch keine Auseinandersetzung mit der Polizei, sondern brachte lediglich allgemeine Ausführungen zur Militärregierung vor. Bezüglich der behaupteten Auseinandersetzung mit der Polizei ist festzuhalten, dass seine Schilderungen vor dem Bundesamt durchwegs vage und oberflächlich blieben. Konkrete Angaben zu dem Vorfall sowie allfällige Details brachte er nicht vor. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit seiner Mutter eine Woche später in ein Dorf zog, begründete der Beschwerdeführer lediglich damit, dass die Stadt gefährlich sei. Einen konkreten nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem angeblich stattgefundenen Vorfall und seinem Umzug in ein Dorf stellte der Beschwerdeführer nicht her. Seine Ausführungen lassen insgesamt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht von tatsächlichen Ereignissen berichtete.
Ein derartiges Ereignis weist aber auch zutreffendenfalls keine Eignung auf, eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu begründen, da der Beschwerdeführer laut seinen Angaben sein Herkunftsland erst im November 2012, also über drei Jahre später, verlassen habe und er in dieser Zeit keinerlei Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Es ist daher nachhaltig unwahrscheinlich, dass solche bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgen sollten.
Völlig unglaubhaft gestaltet sich die vom Beschwerdeführer lediglich opak angesprochene Bedrohung durch Angehörige der Malinke. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.08.2017 brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass es in den Jahren 2010 und 2011 Probleme mit Angehörigen der Malinke gegeben hätte, wobei er mit keinem Wort einen konkreten Vorfall erwähnte. Bei seinen dahingehenden Schilderungen beschränkte sich der Beschwerdeführer vielmehr auf allgemein gehaltene Ausführungen. In der mündlichen Verhandlung am 06.11.2020 beschrieb er das Problem dahingehen, dass der frühere Präsident Conde ein Malinke sei und die Wahlen nicht gerecht seien. Eine konkrete Betroffenheit hat er in keiner Weise dargetan und es wurde der frühere Präsident Conde auch mittlerweile nach dem Militärputsch im September 2021 abgesetzt.
Auch mit Blick auf die zitierten Länderberichte ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Fula konkrete Verfolgungsgefahr droht, zumal es sich bei der Volksgruppe der Fula (Peulh, Fulani) um die zahlenmäßig größte Ethnie in Guinea handelt. Den Länderberichten lässt sich zwar entnehmen, dass in den letzten Jahren immer wieder inter-ethnische Spannungen auftraten und es auch zu Diskriminierungen kommt, wobei jedoch zufolge den Länderfeststellungen eine systematische Diskriminierung der Peulh (Fula) nicht erfolgt.
Schließlich gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, den angeblichen Konflikt mit einem Polizisten im Jahr 2012 sowie eine davon ausgehende Bedrohung glaubhaft zu machen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er den Polizisten dabei erwischt habe, als dieser mit der Frau seines Bruders „geschlafen“ habe. Er habe diesen zur Rede gestellt, was schließlich in einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden geendet habe. Der Polizist habe ins Spital müssen. Der Beschwerdeführer sei dann festgenommen worden und habe zwei Monate in einem Gefängnis verbracht. In weiterer Folge habe er einen Drohbrief vom Polizisten über einen Dritten erhalten.
Insgesamt beschrieb der Beschwerdeführer den Vorfall sehr vage, oberflächlich und teilweise widersprüchlich. Während er vor dem Bundesamt angab, dass er den Polizisten dabei erwischt habe, wie dieser mit der Frau seines Bruders „geschlafen“ habe, brachte er in den folgenden Beschwerdeverhandlungen lediglich vor, dass er die beiden miteinander gesehen hätte, sodass seine Darstellung bereits vor diesem Hintergrund als unglaubhaft anzusehen ist, hätten sonst derartige Details auch in den nachfolgenden Beschwerdeverhandlungen Erwähnung gefunden. Wie es tatsächlich zur angeblichen körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizisten gekommen sei und wie sich die behauptete Festnahme gestaltet habe, erwähnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise, sondern legte allgemein gehalten dar, dass er zwei Monate im Gefängnis gewesen und bei einem erfolgten Ausbruch aus dem Gefängnis wieder freigekommen sei. Seine Schilderungen erwecken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht von tatsächlichen Ereignissen berichtete.
Ein weiterer grundlegender Widerspruch liegt in der Darstellung des Beschwerdeführers über die Umstände, wie er über die Beziehung seiner Schwägerin zu diesem Polizisten Kenntnis erlangt habe. Bei der mündlichen Verhandlung am 06.11.2020 brachte dazu vor, dass er darüber nichts gewusst habe und es ihm durch die Erzählung eines Freundes bekannt geworden sei. In der Verhandlung am 27.05.2022 behauptete der Beschwerdeführer, dass er bemerkt habe, dass die Schwägerin abends nicht zu ihren Kindern nach Hause gekommen sei und er dann begonnen habe, sie zu suchen, und sie mit dem Polizisten gesehen habe. Wenn eine derartige außereheliche Beziehung seiner Schwägerin zu einem Polizisten tatsächlich das auslösende Element für eine gewaltsame Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit diesem Polizisten, die in weiterer Folge zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat geführt habe, gewesen wäre, so wäre er in der Lage gewesen, im Verfahren darüber übereinstimmende Angaben zu tätigen. Da dies nicht der Fall war, wird der Eindruck bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, und nach der Erstbefragung ein diesbezüglich gesteigertes Vorbringen über ein entsprechendes tatsachenwidriges Sachverhaltskonstrukt erstattet hat.
Auch über die Umstände, wie der Beschwerdeführer aus der behaupteten Anhaltung im Gefängnis freigekommen sei, hat er widersprüchliche Angaben getätigt. Während er in der Verhandlung am 27.05.2022 behauptete, dass die Tür des Gefängnisses aufgebrochen worden sei, behauptete er in der Verhandlung am 19.01.2022, dass das Gefängnis gesprengt worden sei. Auch diese nicht bloß auf ein Detail bezogene maßgebliche Abweichung in seiner Darstellung lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer eine schlecht einstudierte tatsachenwidrige Erzählung vorgetragen hat.
Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 19.01.2022 auf Befragen nach seinen Rückkehrbefürchtungen lediglich den Vorfall vom September 2009 und die schlechte wirtschaftliche Lage anführte und sodann seine diesbezüglichen Angaben als vollständig bezeichnete. Erst danach wurde er durch eine suggerierende Frage des Rechtsvertreters auf sein Vorbringen vor der belangten Behörde über den Konflikt mit einem Polizisten hingewiesen und wiederholte in weiterer Folge die Behauptungen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einer Bedrohung durch einen solchen Polizisten ausgesetzt wäre, so hätte er dies auf die Befragung nach seinen Befürchtungen aus eigenem vorgebracht.
Schließlich ist auch die zeitliche Einordnung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den behaupteten Vorfall widersprüchlich. So gab er vor dem Bundesamt zunächst an, dass er zwei Monate im Gefängnis gewesen sei, weil er einen Polizisten dabei erwischt habe, wie dieser mit der Frau seines Bruders „geschlafen“ habe, was letztlich zu einer körperlichen Auseinandersetzung geführt habe. Im Laufe der weiteren Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er im August und im September 2021 im Gefängnis gewesen sei, der Vorfall jedoch im Oktober 2021 stattgefunden habe. Eine schlüssige sowie glaubhafte Erklärung für diese nicht in Einklang zu bringende Zeitangaben lieferte der Beschwerdeführer nicht.
Im Zuge der am 06.11.2020 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer wiederum dar, dass der behauptete Vorfall im September gewesen sei. Im Oktober hätte der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Gefängnis den Drohbrief des Polizisten erhalten. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er im August und im September im Gefängnis gewesen sei. Weshalb der Beschwerdeführer nun eine völlig andere zeitliche Einordnung der behaupteten Geschehnisse vornahm, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Seine im Verfahren getätigten widersprüchlichen Angaben lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht von tatsächlich Erlebtem berichtete.
Die vom Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung nachgeschobenen Verfolgungsbehauptungen waren somit nicht glaubhaft und es treffen die bei der Erstbefragung gemachten Angaben zu, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat, um in Europa bessere Lebensbedingungen anzutreffen.
2.1.3. Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist vor dem Hintergrund der angeführten Länderberichte in Guinea nicht anzunehmen. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die bezeichneten Quellen. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation vom 02.08.2021, das mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 übermittelt worden ist, nicht konkret entgegengetreten.
Die im September 2021 erfolgte Absetzung des früheren Präsidenten Conde ist notorisch und war dem Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen auch bekannt.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. (Spruchpunkt I.):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).
Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen seine Verfolgungsbehauptungen nicht glaubhaft gemacht. Er ist gemäß seinen unmittelbar nach der Einreise getätigten Angaben nach Europa gereist, um bessere Lebensbedingungen vorzufinden.
Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Guinea keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von den in seiner Stellungnahme vom 10.06.2022 angesprochenen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen oder politischen Gruppen oder Kriminalitätsphänomenen betroffen sein sollte, zumal dies auch vor seiner Ausreise nicht der Fall war.
Der Beschwerdeführer ist in Guinea geboren und aufgewachsen, hat dort eine Schule besucht und als Lagerarbeiter Berufserfahrung erlangt, woraus ersichtlich ist, dass er mit den Gepflogenheiten und den Sprachen seines Herkunftsstaates vertraut ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie vor seiner Ausreise dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Guinea durch eigene Arbeitsleistung sicherzustellen. Im Falle einer Rückkehr sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage in Guinea imstande sein, selbst wenn er dort auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen können sollte. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und brachte keinen aktuellen Behandlungsbedarf vor. Er hat keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation geäußert. Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an keinen körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea einem signifikant höheren Risiko einer Ansteckung als in Österreich unterliegen würde. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Guinea vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8).
Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist nicht hervorgekommen.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.1.3. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Folglich war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt II.):
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, hat jedoch familienähnlichen Bindungen zu seiner Freundin entwickelt. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können; es ist aber letztlich nur von untergeordneter Bedeutung, ob die genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mwN).
3.2.2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, hat den Herkunftsstaat im Jahr 2012 verlassen, ist im September 2016 illegal nach Österreich eingereist und hat am 22.09.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und lebt seit mehr als fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer übt keine Erwerbstätigkeit aus und nimmt Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch. Er hat Sprachkurse besucht und sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, jedoch keine Sprachzertifikat erworben. Zudem hat er am Ort seiner Unterbringung gemeinnützige Arbeiten geleistet sowie Hilfstätigkeiten in einem Weinbaubetrieb ausgeübt. Ihm wurde die Möglichkeit einer Anstellung als landwirtschaftliche Hilfskraft in dem Weinbaubetrieb in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in Fußballvereinen seiner Unterbringungsregion.
Der Beschwerdeführer verfügt in gesellschaftlicher Hinsicht über eine vertiefte Integration, wie durch vorgelegte Empfehlungsschreiben bestätigt wird.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern sind verstorben und seine Geschwister leben nicht mehr im Herkunftsstaat. Zu diesen hat er nur unregelmäßigen Kontakt. Er führt in Österreich seit 2019 mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft, wobei ein gemeinsamer Haushalt nicht besteht, weil die Freundin des Beschwerdeführers eine früher besessene Wohnung aufgegeben hat und zu ihren Eltern gezogen ist, um Geld zu sparen. Der Beschwerdeführer pflegt jedoch praktisch täglichen Kontakt zu seiner Freundin.
Der Beschwerdeführer hat seine Aufenthaltsdauer nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht (vgl. auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0033), sondern es war ein Verfahren auf internationalen Schutz seit September 2016 anhängig, ohne dass dem Beschwerdeführer diese Verfahrensdauer zur Last gelegt werden kann.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nunmehr in Österreich liegt.
Demgegenüber bestehen zum Heimatland nur mehr vergleichsweise geringe Bindungen. Bei einer gesamtheitlichen Berücksichtigung dieser Lebenssituation kommt dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes grundsätzlich bewusst gewesen ist, im vorliegenden Fall kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht zu.
Wie dargelegt, ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer wird regelmäßig auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. Ist das nicht der Fall und kommt der Ankerperson nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine vorübergehende Unzulässigkeit vor (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030). Es beruhen die drohenden Verletzungen des schon seit 2019 bestehenden familienähnlichen Naheverhältnisses zur Lebensgefährtin auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist. Angesichts der Bemühungen zu einer Teilnahme am Erwerbsleben und seiner aktiven Teilnahme am sportlichen Vereinsleben ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen beachtlichen Grad an sozialer und beruflicher Integration erreicht hat.
Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG vor.
3.2.3. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3.2.4. Der Beschwerdeführer hat kein Zertifikat über eine etwaige Integrationsprüfung vorgelegt, erfüllt auch sonst keine der gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Integrationsvereinbarung und übt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ vor. Dem Beschwerdeführer ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von einem Jahr zu erteilen und der Beschwerde insofern stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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