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W159 2225454-1•Bundesverwaltungsgericht W159 2225454-1
W159 2225454-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2022
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe private Verfolgung Religion Schutzunfähigkeit des Staates Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht
W159 2225454-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.07.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF1), eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 24.07.2019 bei der LPD XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihren mj. Sohn XXXX (BF3), geb. XXXX . Sie brachte ihren Reisepass, Iran, No. XXXX , Ausstellungsdatum 24.01.2015 mit gültigem Aufenthatstitel XXXX vom 31.08.2018, Aussteller XXXX in Vorlage. Sie habe für Österreich ein Studentenvisum erhalten.
Sie erzählte, ihr Ehemann, XXXX (BF2), ihr Sohn und sie seien gemeinsam am 03.04.2019 vom Iran kommend nach Österreich eingereist. Da ihr Vater im Koma gelegen sei, sei sie am 09.07.2019 in den Iran zurückgekehrt, um am 20.07.2019 wieder in Österreich einzureisen.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Mann seien etwa vor 9 Monaten zum Christentum konvertiert. Sie würden die Kirche seit 3 Monaten besuchen. Vor etwa zwei Monaten hätten sie sich entschlossen einen Asylantrag zu stellen. Im Iran habe es niemand gewusst, dass sie konvertiert seien. Bei ihrer Rückkehr am 20.07.2019 habe sie jedoch ihre Religion via Facebook veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt würden sie von der Familie ihres Ehemanns bedroht werden. Die Familie ihres Ehemanns, streng gläubige Muslime, würde sie bei einer Rückkehr den Behörden übergeben. Im Iran würde der Beschwerdeführerin und ihrer Familie der Tod drohen.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei verheiratet, habe einen Sohn und würde mit ihnen in einem Haushalt leben. Sie habe am 02.12.2010 in XXXX geheirat und sei zwei Jahre berufstätig gewesen. Sie hätten beabsichtigt zwecks Studium auszureisen. Sie habe ihren Master in Computeringenieurwesen im Iran abgeschlossen. Ein Anwalt habe sie beraten, sodass das Studium in Österreich anerkannt werden könne. Der Lebensunterhalt werde durch Erspartes, den Teilzeitjob ihres Mannes und durch Unterstützung der Schwiegermutter bestritten. Sie habe sich mit österreichischen Studenten sowie Studenten aus Bulgarien und Serbien angefreundet. Sie habe Deutschkurse bis Level B2 besucht und das EPD Zertifikat erworben. Sie würde nunmehr in die Kirche gehen und aktives Mitglied der Kirche sein. Sie sei noch nicht getauft, befinde sich in Taufvorbereitung und werde beim nächsten Termin voraussichtich getauft.
Zurzeit würde sie in Österreich studieren, sie sei ordentlich inskribiert; habe jedoch eine Beurlaubung wegen ihrer Schwangerhaft. Ihr AT sei bis 31.08.2019 gültig gewesen. Sie müsse nunmehr ihren Reisepass verlängern, wisse aber nicht wie sie es anstellen soll, da sie sich als Christin ausgegeben habe. Wenn sie als Christin zur Botschaft gehen wolle, wisse sie nicht, was passieren könnte, weil sie habe im Formular ihre Religion anzugeben. Sie könnte Probleme bekommen, wenn sie Christ angeben würde.
Die Beschwerdeführerin erzähte auch, dass ihr Ehemann in einem Telefonat am 21.05.2019 mit seiner Großmutter über das Christentum erzählt hätte. Diese hätte das Telefonat beendet. Ein paar Stunden später habe sein Onkel, ein Mitglied der SEPAH angerufen und ihn bedroht. Die Großmutter und der Onkel brachen sofort den Kontakt ab.
Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwester kontaktiert worden, sie müsse sofort in den Iran kommen, die Familie habe einen Unfall gehabt und der Vater würde im Koma liegen. Die Beschwerdeführerin sei am 09.07.2019 in den Iran zurückgekehrt und sei am 20.07.2019 wieder in Österreich eingereit. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei über die Konversion in Kenntnis gewesen und habe von ihrer Tochter eine Bibel erhalten.
Am 22.07.2019 habe die Mutter die Beschwerdeführerin kontaktiert und sich erkundigt, was sie angestellt habe. Es seien Personen in Zivilkleidung vorstellig gewesen, um sich nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu erkundigen. Sie seien verwundert gewesen, ihn nicht vorzufinden, denn sie seien in der Annahme gewesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Iran gewesen wären. Die Mutter habe die Beamten informiert, dass nur die Beschwerdeführerin im Iran gewesen sei, um ihren Vater im Krankenhaus zu besuchen. Die Beamten hätten nach der Hausdurchsuchung, als sie gingen, die Bibel mitgenommen.
Auf die Frage, warum sie zum Christentum konvertiert sei, erzählte die Beschwerdeführerin, sie sei seit 9 Jahren verheiratet und habe von Anfang an einen Kinderwunsch gehabt. Die vielen Untersuchungen bei den Ärzten hätten keinen Grund ergeben, warum sie nicht schwanger werden hätte können. Sie sei dann schwanger geworden, habe das Kind jedoch verloren. Sie habe eine Freundin namens XXXX , eine Armenierin gehabt. Bei einem Telefonat habe sie über die verlorene Schwangerschaft erzählt. Ihre Freundin habe gemeint, sie solle zu Jesus beten und ihn darum bitten. Sie solle das Gebet im Namen von Jesus Christus beenden. Sie hätte im Monat Chordat - Juni, im Jahr 2018 zur künstlichen Befruchtung in den Iran reisen sollen. Am 21.04.2018 habe sie von ihrer Schwangerschaft erfahren.
Die Beschwerdeführerin erklärte sie habe begonnen, sich vor eineinhalb Jahren mit dem Christentum auseinander zu setzen. Sie sei protestantische Christin, noch nicht getauft und habe sich auch mit Buddhismus und Hinduismus beschäftigt. Sie würde die Kirche erst seit Mai 2019 besuchen, weil es ihr aufgrund der Schwangerschaft nicht gut gehen würde. Sie habe eine schwierige Entbindung gehabt und anschießend sei es ihr psychisch und pysisch sehr schecht gegangen. Sie hätte nicht in die Kirche gehen können, habe aber begonnen die Bibel zu lesen. Ihre Lieblingsstelle sei das Gleichnis vom Samenstreuer. Jesus habe erklärt, dass das Königreich Gottes ist wie die Samen gestreut werden würden. Die Samen würden auf verschiedene Felder fallen. Manche der Samen würden von Krähen aufgepickt werden, dabei handle es sich um Personen, die der Satan vom Glauben abhält. Manche der Samen würden auf steinigem Weg fallen und vom Winde verweht werden, damit sei gemeint, dass Personen den Glauben annehmen würden, jedoch bei Schwierigkeiten, den Glauben verlieren würden. Manche Samen würden auf Unkraut und Dornen fallen und das Unkraut würde den Samen ersticken, damit sei gemeint, dass der Glaube vom Verlangen nach irdischer Lust wie etwa Vermögen erstickt werden würde. Manche Samen würden auf fruchtbaren Boden fallen, sie würden wachsen und gedeihen und Früchte bringen, damit sei gemeint, dass diese Personen auch anderer evangelisieren und zum Glauben geleiten würden.
Befragt was sie zu „Aug um Aug Zahn um Zahn“ halte, erklärte sie, dass das Alte Testament durch das Neue Testament ergänzt werden würde. Jesus habe gesagt, dass wir unseren Nächsten lieben sollten und wenn jemand uns eine Ohrfeige verpassen sollte, sollten wir ihn auch die andere Backe hinhalten.
Die Beschwerdeführerin brachte den Aufenthalt ihres Sohnes und ihren, Bestätigungen vom Arzt, Bestätigungen der Kirche, das Familienbuch und die Heiratsurkunde mit Übersetzung in Kopie, Schreiben der Uni XXXX , die Geburtsurkunde ihres Sohnes im Original, den Meldezettel ihres Sohnes, die Deutschkursbestätigungen und die Facebook-Einträge in Vorlage.
Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zahl XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), es wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gegeben (Spruchpunkt VI.).
In den Feststellungen des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass es nicht festgestellt hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin sich zum Christentum bekenne sowie dass sie einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. sei.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. angeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Verfolgung in Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen würde. Sämtliche von ihr im Rahmen ihres Verfahrens getätigten Ausführungen seien als unglaubwürdig befunden worden. Zu Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den angeführten Länderfeststellungen sich nicht ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung seien keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände glaubhaft gemacht worden. Zu Spruchpunkt III. wurde angegeben, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem § 57 AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt IV. führte die Behörde aus, dass kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen würde. Es könne daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden und es sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Im Spruchpunkt V. wurde angegeben, dass mit der Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen wäre, dass die Abschiebung zulässig wäre. Im Spruchpunkt VI. wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.
Gegen den Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zahl XXXX brachte die Beschwerdeführerin (ihr Ehemann und ihr Sohn, als Beschwerdeführer), vertreten durch RA Mag.a Nadja Lorenz, fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Sachverhaltsdarstellung wurde darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei und die belangte Behörde es verabsäumt habe ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen. Es komme u.a. gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion nach der Rechtsprechung des VwGH auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln sei (vgl. VwGH om 23.06.2015, Ra 2014/01/0117 und vom 24.09.2014, Ra 2014/19/0084). Die Behörde sei ohne ZeugInnen zu befragen davon ausgegangen, dass es sich um eine Scheinkonversion handle.
In einer Stellungnahme vom 22.03.2021 brachten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung vor, dass sie nach einer intensiven, etwa einhalben Jahr dauernden Vorbereitung am 02.08.2020 getauft worden und nach wie vor Mitglieder der Persischen Christengemeinde XXXX (Mitglied der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde Österreich), seien. Der Sonntagsgottesdienst finde derzeit über Zoom statt und die Beschwerdeführer würden regelmäßig daran teilnehmen. Seit ca. einem Monat finde jeden Samstag um 18Uhr ein einstündiger Glaubenskurs, geleitet von XXXX statt, woran die Beschwerdeführer ebenfalls teilnehmen würden. Zudem haben die Beschwerdeführer in der Vergangenheit Seminare zum Thema „Heilung“ und „Bibelübersetzung“ besucht.
Regelmäßig würde ein Zoomtreffen einer internationalen Gruppe namens „Kirche 222“ stattfinden, wobei die Persische Christengemeinde XXXX , wie auch die Beschwerdeführer, einmal pro Monat am Sonntag daran teilnehmen würden. Im Juli 2020 gab es zudem ein Onlineseminar von dieser Gruppe, dem die Beschwerdeführer gemeinsam mit 500 anderen internationalen TeilnehmerInnen beigewohnt hätten.
Die Beschwerdeführer seien gesund. Die früheren psychischen Probleme würden seit einem dreiviertel bzw. einem Jahr nicht mehr bestehen. Die Beschwerdeführer würden vorbringen, dass ihnen ihr neuer Glaube, die Seelsorge durch den Pastor und der enge Zusammenhalt in der Kirchengemeinschaft bzw. die engen freundschaftlichen Verbindungen zu anderen Kirchenmitgliedern maßgeblich dabei geholfen habe, ihre psychischen Probleme zu überwinden.
Am 14.02.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht folgende Dokumente: Religionsaustrittsbestätigung der Stadt XXXX vom 16.12.2021 für die 1.BF; Religionsaustrittsbestätigung der Stadt XXXX vom 15.12.2021 für den 2.BF; Foto der Kirchengemeinde; Semesterzeugnis der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt vom 04.02.2022 für die 1.BF; Rahmen-Transportvertrag, abgeschlossen zwischen XXXX und dem 2.BF vom 29.11.2021; Auszug aus dem Gewerberegister vom 15.06.2021 für den 2.BF in Vorlage gebracht.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde die Rechtssache der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen.
An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2022 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ebenfalls als Beschwerdeführer in Begleitung ihrer Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz und XXXX als Zeuge sowie ein Dolmetscher teil. Ein Vertreter der belangten Behörde, Bundesamt Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien erschien entschuldigt nicht.
Die Rechtsvertretung brachte Bestätigungen für BF1 und BF2 der Persischen Christengemeinde XXXX , sowie ein Semesterzeugnis der XXXX hinsichtlich der BF1, in Vorlage.
Befragt gab die Beschwerdeführerin (BF1) an, sie halte ihre Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Sie ergänzte, der Referent bei der Einvernahme vor dem BFA habe sie nicht richtig aussprechen lassen, weil er von Anfang an der Meinung gewesen, dass sie nur zum Schein konvertiert sei.
Sie gab an, sie sei iranische Staatsangehörige, Perserin und Christin. Besonders ihre Mutter sei streng religiös gewesen. Sie habe sich im Iran an die religiösen Gebote des Islams gehalten.
Sie sei am XXXX in der Stadt XXXX im Iran geboren worden und dort aufgewachsen. Sei sei nach XXXX gezogen und nach für etwa 6 Monate nach Malaysia gereist. Sie sei in den Iran zurückgekehrt, habe geheiratet und eine Zeit lang in XXXX gelebt. Sie halte sich seit September 2016 im Bundesgebiet auf.
Befragt zur schulischen oder sonstigen Ausbildung, erklärte sie, sie habe einen Master in Computerwissenschaften abgeschlossen. Im Iran habe sie nach der Heirat zwei Jahre lang gearbeitet, ihr Mann (BF2) sei auch berufstätig gewesen. Sie hätten eine Wohnung zur Vermietung weitergeben können, davon hätten sie gelebt.
Seit September 2016 sei sie im Iran, Bulgarien, Griechenland, Italien, Ungarn und Slowakei gewesen. „Ich war ca. zwei- bis dreimal jeweils, ca. drei Wochen im Iran. In den anderen Ländern war ich tageweise. In Bulgarien drei Tage und in Griechenland drei bis vier Tage. Italien fünf bis sechs Tage. Ungarn drei Tage. In der Slowakei einen Tag. Das letzte Mal als ich im Iran war, war ich nur zehn Tage.“
Sie sei ursprünglich zwecks eines Studiums nach Österreich gekommen. Sie habe bis zur Ausreise weder Probleme mit Behördenorganen oder Privatpersonen gehabt.
Der Richter erkundigte sich, wann und warum sie begonnen habe sich für das Christentum zu interessieren.
Anmerkung: Die Beschwerdeführerin weinte.
Sie erzählte; „Es war ca. im Jahr 2018, dass mein Interesse für das Christentum begonnen hat. Seitdem wir verheiratet sind, haben wir uns ein Kind gewünscht. Ich bin einmal schwanger geworden, habe aber leider mein Kind verloren. Die Ärzte sagten mir, dass ich keine Probleme habe, aber durch diesen Verlust werde ich ein paar Jahre warten müssen, damit ich wieder ein Kind kriegen kann. Ich habe jeden um Rat gebeten, habe jeden gefragt, was ich machen soll, damit ich ein Kind bekommen und habe fast auf alle gehört, weil ich wirklich ein Kind wollte. Ich kann mich erinnern, einmal als ich meine armenische Freundin XXXX anrufen wollte und ihr Wünsche zu Weihnachten übermitteln wollte. Ich habe ihr über meine Schwangerschaft und Fehlgeburt erzählt, auch, das sich alles unternommen habe, um ein Kind wieder zu bekommen. Sie hat mir geraten, jetzt, wo ich alles gemacht habe und noch nicht mein Wunsch erfüllt ist, sollte ich auch einmal Jesus Christus darum bitten und im Namen Jesus Christus dieses Gebet, diese Bitte aussprechen. Ich habe ihrem Rat gefolgt, aber damals war ich nicht davon so überzeugt, weil wir Jesus Christus eher als einen Propheten kannten und nicht als Gott oder sonst, aber ich bin schwanger geworden und Jesus Christus hat mir dieses Kind gegeben. Das war der Grund warum ich zum Christentum konvertierte bzw. Christin geworden bin.“
Anmerkung des Dolmetschers: Zu Weihnachten und zum Jahreswechsel gratuliert man sich und beides wird als „Christmas“ bezeichnet. Die BF1 habe mit „Christmas“ den Jahreswechsel gemeint.
„R: Das BFA hat gemeint, dass das mit dem Geburtsdatum des Sohnes (BF3) zeitlich nicht ausgeht, wie Sie das so dargestellt haben.
BF1: Das Gespräch mit meiner Freundin XXXX fand zum Jahreswechsel 2017/2018 statt und im Dezember 2018 ist mein Sohn zur Welt gekommen.“
Die Beschwerdeführerin erklärte, obwohl sie alle islamischen Vorschriften und Pflichten eingehalten habe, hätte sie nie diese Sicherheit gehabt, dass sie ins Paradies kommen würde. Sie habe immer geglaubt, vielleicht irgendwo mache sie etwas falsch oder begehe eine Sünde. Sie habe an dem Propheten gezweifet, der viele Frauen gehabt habe und sein ganzes Leben eigentlich nur Krieg geführt habe. In Malaysia habe sie ihren Ehemann kennengelernt. Er habe sie zu buddhistischen Gebetsstätten mitgenommen und sie habe gesehen, dass Leute Statuen, Kühe, Feuer und sehr viele andere Sachen anbeten und jeder hätte das Gefühl, seinen/ihren Gott gefunden zu haben und zufrieden zu sein. Es habe sich für beide die Frage gestellt, warum sie durch den Islam ihren Gott finden sollen, wenn der Gott überall anwesend sei. Sie habe erkannt, dass der Islam nicht jene Religion sei, die ihr innere Ruhe verleihe und seitdem habe sie sich langsam vom Islam entfernt.
Der Richter erkundigte sich, wie sich ihr Interesse am Christentum zu Beginn gezeigt habe. Sie antwortete: „Sobald ich schwanger wurde, habe ich mich so gut gefühlt, ich kann es nicht beschreiben. Ich musste sofort an Jesus Christus und meine Freundin XXXX , die mir geraten hat, meinen Wunsch bei Jesus Christus auszusprechen, denken. Früher war Jesus Christus nur ein Gesandter, ein Prophet und kein Gott. Ab diesem Zeitpunkt habe ich beschlossen, mich mehr mit dem Christentum zu beschäftigen und mehr Informationen darüber zu sammeln. Je mehr ich wusste, war ich verliebter in das Christentum und in Jesus Christus.“ Sie sei von Anfang an mit der farsisprechenden Kirche in XXXX in Kontakt gewesen. Sie hätten im Internet nach einer farsisprachigen Kirche gesucht und seien dann auf diese Kirche im XXXX gestoßen.
Als sie das erste Mal die Kirche besucht habe, sei es sehr gutes Gefühl gewesen. „Als ich mich unter den Gläubigen befand, hatte ich ein unbeschreibliches Gefühl erlebt. Ich habe dann gespürt, dass die Gemeinde aus allen Mitgliedern besteht und diese Mitglieder sehr stark zusammenhalten.“ Sie habe die Gefahr bei einer Rückkehr in den Iran auf sich genommen, denn nachdem sie ihren wirklichen/tatsächlichen Gott gefunden habe, sei für sie nichts mehr auf diese Welt wichtig gewesen, außer ihrem Gott und seine Befehle. „Jesus Christus sagt: „Wer mich leugnet, werde ich auch ihn vor dem Herrn leugnen.“ Durch Jesus Christus habe ich ewiges Leben bekommen/gefunden. Durch ihn sind alle meine Sünden vergeben. Was kann höher als dass sein, was ich Ihnen jetzt gesagt habe? Dafür kann ich auf alles in dieser Welt verzichten, wichtig ist für mich Jesus Christus.“
Sie habe Glaubensunterweisungen und Taufunterricht erhalten. Es seien Onlinekurse von Bruder XXXX , einer der Diener der Gemeinde, geführt worden. Wöchentlich, einmal in der Woche und das für ca. drei Monate lang. Es habe auch persönliche Treffen in den Wohnungen der Teilnehmer gegeben. Sie habe auch versucht andere von ihrem Glauben zu überzeugen. Konkret ihre Familie und ihre Schulkameradinnen und –kameraden in der HTL und immer, wenn sie wisse, dass es sich ergebe. Alle in ihrer Familie würden wissen, dass sie konvertiert sei. „Meine Mutter – wie ich auch vorhin erwähnt – war religiöser eingestellt als der Rest der Familie. Sie war nicht damit einverstanden, sie hat sich nicht sehr glücklich gefühlt, sie hat auch nichts dagegen gemacht oder gesagt, weil sie wollte ihre Beziehung zu mir nicht belasten. Mittlerweile sind mein Vater und meine Schwester von mir zum Christentum konvertiert.“
„R: Warum sind Sie als Sie sich schon dem Christentum zugewandt haben, nochmals in den Iran gereist, noch dazu mit einer Bibel?
BF1: Mein Vater hatte einen Autounfall und befand sich im Koma. Das war der Grund, warum ich in den Iran zurückreiste. Damals wussten nur meine und die Familie meines Mannes (BF2) davon, dass ich konvertiert war/bin. Ich habe mich auch in so einer schlechten Situation befunden, dass ich nicht an alles denken konnte. Das Einzige, an das ich dachte war, dass ich meinen Vater so schnell wie möglich besuchen wollte. Gewöhnlich führte ich auch immer eine Bibel mit.
R: Was hat sich bei diesem Besuch im Iran ereignet?
BF1: Damals geschah nichts. Ich habe die Bibel meiner Mutter geschenkt, besuchte meinen Vater und kehrte wieder zurück.
R: Wurden die iranischen Behörden irgendwie auf Sie aufmerksam?
BF1: Erst zwei Tage nach meiner Rückkehr, rief meine Mutter mich an und teilte mir mit, dass die Beamten bei ihnen im Haus gewesen seien und nach mir gefragt haben.“
Sie hätte persönlich keine Probleme bei der Ausreise gehabt und sie sei auch nicht mehr im Iran gewesen.
Befragt schilderte die Beschwerdeführerin ihre Taufe: „Ich bin mit einigen anderen von Bruder XXXX und Bruder XXXX getauft worden. Es geschah an der XXXX . Es waren einige Gläubige dort und Täuflinge. Wir Täuflinge haben uns alle weiß angezogen. Der Bruder XXXX stellte die Frage, ob wir daran glauben, dass Jesus Christus unseretwegen gekreuzigt wurde, ob wir keine Sünden mehr machen und gerne hätten, dass wir vom „Heiligen Geist“ erfüllt werden. Wir bejahten die gestellten Fragen und sagten alle dazu „Amen“. Wir wurden ins Wasser getaucht, in die XXXX und dann tauchten wir aus dem Wasser auf, so sind wir zum ewigen Leben gekommen. …… Zuerst hat er dieser Fragen gestellt, die ich schon erzählte. Dann legte er seine Hand auf meine Brust und ich legte meine beiden Hände kreuzweise auf seine Hand. Er half mir ins Wasser einzutauchen und als ich wieder aus dem Wasser aufgetaucht bin, gratulierte er mir dazu.“
Der Richter erkundigte sich, was die Beschwerdeführerin über das Leben von Jesus Christus wissen würde. „Sein irdischer Vater war Joseph, seine Mutter Maria. Maria wurde durch den „Heiligen Geist“ geschwängert. Er ist in einem Stall in Bethlehem auf die Welt gekommen. Die Ersten, die ihn zu sehen bekamen waren Hirten. Es waren drei Personen aus dem Osten, die zu ihm auf Besuch gekommen sind. Er ist am 25. Dezember auf die Welt gekommen. In seinem 30. Lebensjahr fing er an christliche Lehren zu verbreiten. Sein erstes Wunder war die Wandlung von Wasser in Wein in Kanaa. Er war in der Lage sehr viele Wunder zu vollbringen. Er ist auf dem Wasser gegangen. Die Meereswellen konnte er beruhigen. Er konnte Tote wiederbeleben, Kranke heilen und Dämonen vertreiben.“ Jesus sei als Kind ein Flüchtling gewesen, zur Zeit des Königs Herodes. Als Herodes von seiner (Jesus) Geburt erfahren habe, befahl er seine Beamten/Untertaten ihn zu finden. Dann habe Jesus nach Ägypten fliehen müssen und sei später nach Nazareth gezogen. Jesus sei durch Johannes den Täufer im Jordan getauft worden. „Zuerst hat Johannes sich nicht in der Lage gefühlt Jesus zu taufen, aber Jesus bestand darauf. Als er ihn ins Wasser tauchte und wieder aus dem Wasser aufgetaucht ist, ist vom Himmel eine Taube auf seinem rechten Schulter gelandet und es war eine Stimme aus dem Himmel zu hören. Die Stimme sagte: „Das ist der Sohn, der mich glücklich macht, über den ich mich freue.“
„R: Können Sie näher schildern, was geschehen ist, als sich Jesus vor seiner Verurteilung das letzte Mal mit seinen Jüngern getroffen hat?
BF1: „Das letzte Abendmahl“ war das bzw. der Gründonnerstag. Bei diesem Abendmahl zerstückelte Jesus Christus Brot in Stücke und gab Brot seinen Jüngern und sagte dazu, dass das sein Leib sei und er schenkte ihnen Wein ein, gab ihnen zu trinken und sagte: „Das sei mein Blut“. Ab diesem Zeitpunkt hat er mit seinen Jüngern einen Bund geschlossen, es nannte sich „der Neue Bund“, es nennt sich in unserer Kirche Eucharistie. Wer das Brot und den Wein zu sich nimmt, bekommt das ewige Leben.“
Drei Tage nach seinem Tod sei Jesus Christus von den Toten auferstanden, dieser Tag werde als Ostern, ein Sonntag gefeiert. Maria Magdalena habe als Erstes gesehen, dass die Grabkammer leer war. Jesus sei dann noch 40 Tage lange auf der Erde geblieben und dann in den Himmel aufgestiegen. „40 Tage nach der Auferstehung geschah „Christis Himmelfahrt“, er sagte seinen Jüngern, dass in zehn Tagen sein Geist zu ihnen absteigen wird und er wird die Jünger und Gläubigen erfüllen mit dem heiligen Gott, den „Heiligen Geist“, dieses Fest nennt man Pfingsten.“
„R: Was wissen Sie über Pfingstkirchen?
BF1: Das ist eine Unterteilung der evangelischen Kirche. Es gab eine Person namens SEYMOUR. Er ist nach Texas zu einer Ansprache von Herrn PARHAM gegangen. PARHAM war Anführer der methodistischen Kirche. Dann ist SEYMOUR nach Los Angeles zurückgegangen, hat dort begonnen diese Lehre weiterzuverbreiten und alle Menschen, die bei ihm waren, haben den „Heiligen Geist“ gespürt und wurden vom „Heiligen Geist“ erfüllt. Nachdem das eine große Ähnlichkeit mit dem ersten Pfingsten hatte, wurden sie als Pfingstkirchen bezeichnet. Weil die Gläubigen konnten an diesem Tag in mehreren Sprachen sprechen.“ Die Pfingstkirchen seien besonder in der USA stark verbreitet.
Befragt zum Ablauf des Gottesdienstes erzählte die Beschwerdeführerin: „Unser Gottesdienst beginnt um elf Uhr, ich und mein Mann (BF2) sind schon früher da, weil ich für IT zuständig bin und mein Mann ist wie ein Gemeindediener dort tätig. Er macht Verschiedenes. Ich bereite die Lieder vor, die an diesem Gottesdienst gespielt oder gesungen werde müssen. Mein Mann bereitet die Sitzplätze vor. Ca. 40, 45 Minuten werden religiöse Lieder gesungen, dann anschließend 40 Minuten eine Predigt. Nach der Predigt, ein bis zwei religiöse Lieder werden gesungen. Danach wird Tee und Kaffee und Kuchen serviert. Wir haben nur einmal und das am ersten Sonntag des Monats Eucharistie. Nach dem Gottesdienst gehen wir manchmal gemeinsam mit anderen Gemeindemitgliedern essen.“
Auf die Frage des Richters, ob sich ihr Leben durch ihre Konversion verändert habe, erklärte die Beschwerdeführerin: „Ja, sehr. Ruhe, Freude und die Sicherheit, dass ich gerettet bin. Ich habe keine Unsicherheit und keinen Stress. Früher litt ich unter Depressionen, ich bin jetzt geheilt. Jesus Christus hat mir sehr in meinem Leben geholfen. Früher rauchte ich und es sehr schwer für mich damit aufzuhören. Jesus Christus half mir dabei und ich konnte mit dem Rauchen aufhören.“ Sie leide aktuell unter keinen organischen oder psychischen Erkrankungen.
Befragt zu ihrem Sohn, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine sehr schwere Geburt gehabt. Ihr Sohn habe an Asthma gelitten, aber seit seinem Jahr sei es nicht mehr der Fall. Ihr Sohn habe keine eigenen Asylgründe.
Derzeit besuche sie die HTL, das College und ihr Mann (BF2) würde arbeiten gehen. Sie habe die Deutschkurse besucht und bis zu B2-Niveau die Prüfungen gemacht. Die Deutschprüfung heißt EPD. Danach habe sie ein Kind bekommen und derzeit sei sie mit der Schule beschäftigt. Sie habe in Österreich noch in keiner Form gearbeitet. Sie sei Mitglied ihrer Kirchengemeinde. Sie habe an verschiedenen Veranstaltungen und Seminaren der Kirche teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin erzählte, sie habe sehr viele österreichische Freunde, die sie in der Schule kennenlernt habe und sie würden miteinander Kontakt pflegen.
Sie würde bei einer Rückkehr in den Iran auch dort 100-%-ig nach dem christlichen Glauben leben. Der Richter erkundigte sich, ob sie auch versuchen würde andere vom Christentum zu überzeugen. „Ich muss eigentlich das tun, das ist wie eine Pflicht, aber im Iran ist das nicht leicht möglich. Es gibt einen Vers in der Bibel, der besagt: „Es ist Pflicht jedes Gläubigen das Evangelium zu verkünden“. Diejenigen, die das nicht tun, haben eine Verfehlung begangen. Ein christliches Leben für mich im Iran wird für mich überhaupt nicht möglich sein.“ Sie sei in sozialen Medien, Facebook und Instagram aktiv und verbreite auch dort das Christentum. Die Reaktionen seien unterschiedlich. „Jeder schreibt seine Meinung dazu. Wenn ich das Gefühl habe, dass die Kommentare positiv sind, versuche ich diese Leute anzusprechen. Unsere Aufgabe als Christen ist, die Saat zu säen und die Bewässerung übernimmt Gott.“
Sie könne nicht einschätzen, was passieren würde, wenn sie in den Iran zurückkehren müsste. „Ich bin sowohl zum Christentum konvertiert als auch aus dem Islam ausgetreten bin, mit der Begründung, dass ich zum Christentum konvertiert bin. Was mir im Iran unter diesen Umständen passieren wird, kann ich schwer sagen.“
Befragung des Zeugen XXXX , nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Entschlagungsgründe:
Der Zeuge gab an, er sei ein Führer der Gemeinde und auch ein Pastorassistent. „Das ist eine Pfingstkirche, die zu den freien Kirchen in Österreich gehört. FCGO – freie christliche Gemeinde Österreichs. …… Das ist eigentliche eine eingetragene, anerkannte Kirche, gehört zu FCGO in Österreich.“
Der Zeuge erzählte er habe die Beschwerdeführer im Jahr 2019 in der Kirche, XXXX kennengelernt. „Immer bei den Gottesdiensten oder Veranstaltungen vor Beginn des Gottesdienstes oder der Veranstaltung fragen wir, wer heute neu da ist und die Neulinge zeigen auf oder zum Schluss kommen sie zu irgendeinem Führer in der Gemeinde. Sie stellen sich vor, wir stellen auch Fragen, warum sie zu uns gekommen sind, ob sie Mitglied unserer Gemeinde werden, ob sie bereits gläubig sind. Was sie für uns tun können und was sie von uns wollen. Wie wir ihnen helfen können. Durch diese Gespräche haben wir Kontakt zu den neuen Mitgliedern und führen Gespräche, so lernen wir sie kennen.“ Die Vorbereitungskurse würden sich sich in mehrere Teile/Abschnitte gliedern. Ein Teil werde von ihm unterrichtet und er habe die zwei Beschwerdeführer bei diesem Teil begleitet.
„Nicht nur während des Kurses, sondern bis zum heutigen Tag waren sie beide sehr neugierig und sehr interessiert. Sie sind sehr verlässlich und haben sie aus meiner Sicht eine starke feste innere Überzeugung. Sie sind sehr aktiv in der Gemeinde. Sie stehen fest zu ihrem Glauben. Es ist nicht nur meine Meinung auch meiner anderen Kirchenführer und Pastoren über sie. Diese denken auch so.“
„R: Glauben Sie, dass den BF der Glaubenswechsel ein wichtiges inneres Anliegen ist oder haben diese asyltaktische Motive?
BF: Ich bin überzeugt, dass ihr Glauben aus einer inneren Überzeugung herrührt. Sie haben Jesus Christus darum gebeten ihnen ein Kind zu schenken. Sie haben sehr viele positive Zeichen Jesus Christus selbst erlebt. Auch die Heilung des Vaters von XXXX (gemeint BF1) war auch ein Zeichen ihrer Überzeugung dem Christentum gegenüber. Aus meiner Sicht besteht kein Zweifel an ihrer festen inneren Überzeugung. …… Meine Überzeugung kommt davon. 1., dass ich sehr oft persönliche Gespräche mit beiden geführt habe. Ich habe beide in meinem Kurs „Verkündung des Evangeliums“ persönlich erlebt. Ich bin auch sehr erfahren in der Gemeinde, ich habe sehr viele Mitglieder erlebt und ich habe auch ein Gespür dafür, wer mit dem Glauben es ernst meint und wer nur zum Schein konvertiert ist. Auch vom „Heiligen Geist“ habe ich dieses Gefühl vermittelt bekommen.“
Gemäß § 45 Abs.3 AVG werden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 23.05.2022 sowie Wikipedia: Pfingstbewegung zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführer, in dem keine Verurteilungen aufschienen.
Die rechtliche Vertretung führte dazu aus: „Dass bei gelungenen Glaubhaftmachung der Beschwerdeführer aus den Länderberichten hervorgeht, dass im Iran Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß droht und daher den Beschwerden bzw. Anträge auf internationalen Schutz stattzugeben ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. 1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Perser zugehörig, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Nach ihrem Umzug nach Teheran hat sie sich auch 6 Monate in Malaysia aufgehalten und dort ihren jetzigen Ehemann kennengelernt, den sie später in Teheran geheiratet hat.
Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Ehemann legal im Besitz ihres iranischen Reisepasses und eines Aufenthaltstitels „Studierende“ ins Bundesgebiet ein. Im Herbst 2018 begannen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich dem Christentum zuzuwenden. Am 24.07.2019 stellten sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch auf Niveau B2. Ihr Ehemann betreibt seit Oktober 2019 ein Restaurant in XXXX .
Der Sohn der Beschwerdeführerin besuche den Kindergarten „ XXXX . Es handelt sich dabei um einen internationalen christlichen Privatkindergarten.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben sich in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut, größtenteils Mitglieder der Persischen Christengemeinde XXXX .
Die Beschwerdeführerin hat sich nach und nach vollständig vom Islam abgewandt. Sie praktizierte den Islam in ihrem Herkunftsstaat, hatte aber immer das Gefühl den Anforderungen nicht zu genügen. In Malaysia setzte sie sich mit dem Buddismus auseinander und begann am Islam zu zweifeln.
Die Konversion ist nicht eine Augenblickshandlung, sondern ein fortschreitender Prozess. Die Beschwerdeführerin wünschte sich jahrelang ein Kind, konnte aber nicht schwanger werden. Nach einem Telefonat mit einer armenisch-christichen Freunden betete sie zu Jesus und wurde schwanger. Das war der Wendepunkt in ihrem Leben. Sie hat sich fortlaufend – schon im Iran – mit dem Christentum auseinandergesetzt und an den Bibelgesprächen und dem Taufkurs teilgenommen.
Der Zeuge XXXX , ein führendes Miglied der Pfingstgemeinde und auch ein Pastorassistent, ist überzeugt, dass ihr Glauben aus einer inneren Überzeugung herrührt. Die Beschwerdeführerin hat Jesus Christus darum gebeten ihr ein Kind zu schenken. Sie haben sehr viele positive Zeichen von Jesus Christus selbst erlebt. Auch die Heilung ihres Vaters war auch ein Zeichen ihrer Überzeugung dem Christentum gegenüber. Aus seiner Sicht besteht kein Zweifel an ihrer festen inneren Überzeugung.
Durch die fortlaufende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben erkannte die Beschwerdeführerin den Wert des Christentums für ihren Lebensweg. In diesem Prozess hat die Beschwerdeführerin sich für den christlichen Glauben entschieden. Sie hat die christliche Lehre in sich aufgesogen und überprüft. Sie hat sich mit dem christlichen Gedankengut intensiv auseinandergesetzt, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Sie hat eine Wesensänderung durchgemacht. Durch die Konversion hat sie Ruhe, Freude und die Sicherheit gewonnen. Sie fühlt keine Unsicherheit und keinen Stress. Sie hat sich von den organischen und psychischen Erkrankungen erholt. Sie konnte mit dem Rauchen aufhören. Sie leidet aktuell unter keinen organischen oder psychischen Erkrankungen.
Sie wird auch bei einer Rückkehr in den Iran nicht vom christlichen Glauben ablassen. Ihre Familie ist von ihrer Konversion in Kenntnis gesetzt. Ihr Vater und ihre Schwester sind aufgrund der Missonierung der Beschwerdeführerin, ebenfalls zum Christentum konvertiert.
Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft.
1. 2 Zum Iran wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 22.12.2021
In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021).
Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021).
Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021).
Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137vernum=-2, Zugriff 6.12.2021
-AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 18.12.2020
-BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020
-CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-1.pdf, Zugriff 7.5.2021
-DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020
-FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021
-HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021
-IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021
-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021
-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020
-Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 – 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021
US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021
CHRISTEN
Letzte Änderung: 22.12.2021
Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021).
Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vgl. IRB 9.3.2021).
Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vgl. Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr (169) gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vgl. CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021).
Mohabat News und Open Doors berichten von anhaltenden Razzien in Kirchengemeinden, insbesondere Hauskirchen, Konfiszierungen von Bibeln und christlichen Materialien und der Verhaftung vieler Christen muslimischer Herkunft, aber auch traditioneller Christen wie Armeniern und Assyrern. Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 5.2.2021).
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137vernum=-2, Zugriff 6.12.2021
-AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021
-BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 20.4.2020
-CSW - Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-2.pdf, Zugriff 7.5.2021
-DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020
-FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021
-HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 7.5.2021
-IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021
-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021
-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 16.12.2020
-Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum 1. Oktober 2019 – 30. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021
-US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021
APOSTASIE, KONVERSION ZUM CHRISTENTUM, PROSELYTISMUS, HAUSKIRCHEN
Letzte Änderung: 22.12.2021
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019).
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vgl. Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).
Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021).
Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch 'low-profile' Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).
Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021).
Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (Open Doors 2021).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137vernum=-2, Zugriff 6.12.2021
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020
-AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021
-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021
-CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-3.pdf, Zugriff 7.5.2021
-DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020
-FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021
-IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021
-Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 5.1.2020
-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021
-ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 7.1.2021
-Open Doors (2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum: 1. Oktober 2019 –30. September 2020), https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/8_laenderprofil_iran.pdf, Zugriff 7.5.2021
-UK HO – UK Home Office [Großbritannien] (2.2020): Country Policy and Information Note Iran: Christians and Christian converts, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868800/Iran_-_Christians-Converts_-_CPIN_-_v6.0_-_Feb_2020_-_EXT_PDF.pdf, Zugriff 7.5.2021
US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021
Feststellungen zu der Pfingstkirche
Die Pfingstbewegung ist eine weltweite christliche Bewegung, die im Laufe ihres Bestehens zahlreiche Denominationen hervorbrachte und gleichzeitig innerhalb der traditionellen Kirchen und Freikirchen – etwa in Gestalt der sogenannten Charismatischen Bewegung – eine bedeutende Wirksamkeit entfaltete. Für alle Richtungen der Pfingstbewegung hat das Werk des Heiligen Geistes eine zentrale Bedeutung bei Lehre und Glaubenspraxis. In den meisten theologischen Fragen steht die Pfingstbewegung in der Tradition des Evangelikalismus.
Österreich Pfingstkirche Radenthein, Kärnten
1923 wurde die Pfingstbotschaft durch schwedische Missionare nach Österreich gebracht, vor allem im Raum Wien. 1928 kamen Prediger der schweizerischen Pfingstbewegung ins Salzkammergut. 1946 bildeten sich die Freien Christengemeinden in Österreich, von denen es Mitte der 1980er Jahre 18 Gemeinden mit über 800 getauften Mitgliedern gab. Heute sind viele österreichische Pfingstgemeinden im Gemeindebund Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde in Österreich (FCGÖ) zusammengeschlossen. Daneben gibt es die Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich, eine Vertretung der Clevelander Gemeinde Gottes, mit 27 Gemeinden und ca. 4000 Mitgliedern. Erstere ist seit 2013 im Rahmen der Freikirchen in Österreich gesetzlich anerkannt, zweitere eingetragene Bekenntnisgemeinschaft (seit 2001).
Vorläufer der Pfingstbewegung existierten bereits im Europa des 16. und im Amerika des 18. Jahrhunderts. Die heutige Pfingstbewegung geht auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zurück, die von ihr beeinflusste charismatische Bewegung auf den Anfang der 1960er Jahre.
Abgerufen am 25.07.2022 Auszug https://de.wikipedia.org/wiki/Pfingstbewegung
Die Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde FCGÖ, auch Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde in Österreich ist ein pfingstkirchlicher Gemeindebund in Österreich.
Der Bund der Freien Christengemeinden und Pfingstgemeinden Österreichs, wie er heute besteht, wurde 1946 gegründet. Die FCGÖ war ab 1998 die Rechtspersönlichkeit als Bekenntnisgemeinschaft. Durch den Zusammenschluss mit vier anderen Gemeindebünden (Baptisten, Evangelikale, Elaia Christengemeinden, Mennoniten) entstand 2013 die Freikirche Freikirchen in Österreich als gesetzlich anerkannte Kirche (Religionsgesellschaft).
Der FCGÖ vertritt die etwa 100 örtlichen Christengemeinden, mit etwas über 10000 Angehörigen (Stand: 2018). Der Gemeindebund ist kongregationalistisch organisiert und gliedert sich in sechs Teilverbände: Freie Christengemeinden, Afrikanischer Teilverband, Charismatischer Teilverband, Internationaler Teilverband, LIFE Church und Rumänischer Teilverband. Sitz der Organisation ist Bürmoos.
Nachdem die volle staatliche Anerkennung der freikirchlicher Gemeinden Probleme machte, das Haupthindernis war die gesetzlich geforderte Mitgliederanzahl von 2 Promille der Gesamtbevölkerung (um die 16.000), schloss sich die FCGÖ mit vier anderen Gemeindebünden, dem Bund der Baptistengemeinden, dem Bund Evangelikaler Gemeinden, den Elaia Christengemeinden und der Mennonitischen Freikirche zusammen, und am 26. August 2013 wurde die gemeinsame Dachorganisation Freikirchen in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche (Religionsgesellschaft)[5] per Verordnung der Unterrichtsministerin (BGBl. II Nr. 250/2013). Damit ist beispielsweise gemeinsamer freikirchlicher Religionsunterricht oder die Gründung konfessioneller Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht möglich.
Grundzüge der Glaubenslehre:
Die Heilige Schrift des Alten und Neuen Testaments ist alleinige Grundlage für Lehre und Leben (Sola scriptura; unter dem Alten Testament werden jene 39 Bücher verstanden, welche aus dem Judentum überliefert wurden, also ohne den sogenannten Apokryphen oder deuterokanonischen Schriften)
Bekenntnis zur Trinitätslehre von Vater, Sohn und Heiligem Geist als den einen Gott gemäß der altkirchlichen Bekenntnisse.
Heilslehre (Soteriologie): Jesus Christus hat das Heil für alle Menschen erworben. Dieses muss durch den Glauben an ihn und die Umkehr von den Sünden persönlich angeeignet werden. Reformatorisch geprägte Rechtfertigungslehre (Sola fide, sola gratia – allein der Glaube, allein die Gnade)
Die christliche Gemeinde (Ekklesiologie): Durch den Glauben an Jesus Christus und die Taufe im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes, welche man als ein Zeichen an die Öffentlichkeit nimmt, dass man Jesus folgen will, wird man in die Gemeinde eingegliedert. Die Taufe wird als Taufe der Gläubigen verstanden (Religionsmündigkeit), wobei das Alter sekundär ist (Anmerkung: Damit wird aber niemandem das Christsein abgesprochen, der ein anderes Gemeinde- bzw. Kirchen- und Taufverständnis hat). Die Gemeinde wird in der Regel von einem ordinierten Pastor gemeinsam mit einem Kollegium von Ältesten geleitet und ist für die Gestaltung ihres Gemeindelebens selbstverantwortlich (im Rahmen der gemeinsamen Interessen des Bundes der Freien Christengemeinden). Die Gemeinden sind finanziell eigenverantwortlich, ihre Aufwendungen (Gottesdiensthäuser, Pastorengehälter etc.) werden durch freiwillige Spenden ihrer Mitglieder gedeckt.
Gottesdienst (Liturgie): Es gibt keinen vorgeschriebenen Gottesdienstablauf, dennoch sind bestimmte Elemente für die meisten gottesdienstlichen Versammlungen prägend: Begrüßung der Gemeinde; Lobpreis Gottes (zumeist mit modernen Liedern und Instrumenten und einem leitenden Sängerteam); freies Gebet: Fürbitte für alltägliche Nöte, vor allem für die Kranken; Gelegenheit für die Charismen des Heiligen Geistes: Zungenrede mit Auslegung, prophetische Rede etc. (vgl. 1 Korinther 12 und 14); Predigt; Abendmahl zumeist ein Mal im Monat, mancherorts aber auch öfter (Empfang in beiderlei Gestalt: Wein, vielfach auch Traubensaft, und Brot); freie Kollekte.
Gesellschaftliches Leben: Die Gemeinden betreiben selbst kein politisches Engagement und stellen es ihren Mitgliedern frei, sich gemäß ihrer freien Gewissensentscheidung in das öffentliche Leben einzubringen (z. B. Freiheit zu Militärdienst oder Zivildienst; Mitgliedschaft in politischen Parteien etc.). Für die jeweilige Regierung wird gebetet.
Die Vollendung des Reiches Gottes (Eschatologie): Bekenntnis zur sichtbaren Wiederkunft Jesu Christi und der Vollendung des Reiches Gottes. Gericht Gottes über alle Gottlosigkeit und Ungerechtigkeit der Menschen.
Organisation - Die Freien Christengemeinden – Pfingstgemeinden sind ganz im freikirchlichen Sinne als Gemeindeorganisation organisiert, die FCG Österreich ist die gemeinsame Vertretung.
Jahreskonferenz - Sie ist das oberste Gremium der Bewegung und besteht aus den Delegierten der Gemeinden und den Mitgliedern des Pastoralrates. Wenn sie als „oberstes Gremium“ bezeichnet wird, so bleibt doch die volle Eigenverantwortung der Gemeinden gewahrt, da sie nur Bereiche behandelt, die über den Rahmen der Gemeinden hinausgehen. Sie nimmt die einzelnen Jahresberichte ab, bestätigt sie und spricht die Entlastung aus. Sie führt die Wahl des Vorstandes der Bewegung durch.
Pastoralrat - Er besteht aus Mitgliedern, die von der Jahreskonferenz bestätigt wurden. In den Pastoralrat kann jeder ordinierte Pastor aufgenommen werden. Der Pastoralrat ist das eigentliche Arbeits- und Leitungsgremium der Bewegung und besteht aus solchen Personen, denen das Vertrauen aller Gemeinden ausgesprochen wurde. Der Pastoralrat ist der Jahreskonferenz verantwortlich und stellt sich damit in das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens und der Verantwortlichkeit. Zur Aufgabe des Pastoralrats zählt die Unterstützung zur Gründung von Gemeinden nach biblischem Vorbild. Er ordiniert Kandidaten zu voll- und nebenamtlichen Pastoralassistenten und beurteilt ihre Ordinationsarbeit (Anmerkung: Zum Dienst des Pastors beruft die örtliche Gemeinde). Der Pastoralrat achtet darauf, dass die der Vereinigung angehörenden Gemeinden dem Worte Gottes gemäß geleitet werden, überwacht die unter ihnen verkündigte Lehre und gehandhabten Methoden und ist bevollmächtigt, bei Verfehlungen in Lehre, Praxis oder Wandel die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen, jedoch ohne die Selbstständigkeit der Gemeinde zu verletzen.
Vorstand - Der Vorstand ist das Leitungsgremium des Pastoralrats und erhält seine Befugnisse von diesem zugewiesen. Seine Aufgabe ist es, die Bewegung nach innen und außen zu vertreten, Kontakte zu den Gemeinden zu halten und zu anderen Bewegungen und Ländern herzustellen bzw. zu pflegen; er bereitet die Sitzungen des PR vor; er vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten bzw. bei Missständen in oder unter Gemeinden, wenn er von einer beteiligten Seite angerufen wird.
Teilverbände und Mitgliedsgemeinden - Die FCGÖ gliedert sich organisatorisch in 6 Teilverbände (früher: Zweige bzw. Zweigverbände) (Stand August 2018)
Übergemeindliche Beziehungen - Die FCGÖ ist Vollmitglied der Österreichischen Bibelgesellschaft und Partner der Österreichischen Evangelischen Allianz. International versteht die FCGÖ sich als Teil der Pentecostal European Fellowship und somit der Pentecostal World Fellowship.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Christengemeinde_%E2%80%93_Pfingstgemeinde_in_%C3%96sterreich abgerufen am 31.05.2022
Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch die LPD XXXX am 24.07.2019, durch Einvernahme durch das BFA am 27.08.2019, durch Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2022, durch Vorlage diverser Schreiben und Dokumente und durch Befragung eines Zeugen, XXXX , Führer der Gemeinde und Pastorassistent, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Iran und eines Auszuges aus Wikipedia zu den Pfingstkirchen und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug betreffend die Beschwerdeführerin.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des BFA, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Außerdem wurden Informationen aus der freien Internetenzyklopädie Wikipedia zu den Pfingstkirchen in die Länderfeststellungen aufgenommen. Im Zuge des Parteiengehörs hat die Vertretung des Beschwerdeführers den Länderberichten nicht widersprochen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen seriösen und aktuellen Quellen ausgeht.
Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Vorbringen ist folgendes auszuführen:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.)
Die Identität der Beschwerdeführerin steht durch den vorgelegten Reisepass mit Visum durch das XXXX fest.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte feststellen, dass sich ein roter Faden durch das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zieht. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte ergänzt sich auch mit dem Vorbringen ihres Ehemanns vor dem Gericht, sodass ein Großes und Ganzes erkennbar ist. Die Beschwerdeführerin wurde durch eine strenggläubige muslimische Mutter erzogen, konnte jedoch die innere Ruhe nicht in ihrem ursprünglichen Glauben finden. Sie kam durch eine Freundin mit dem Christentum in Berührung, die ihr riet bei Jesus um eine erfolgreiche Schwangerschaft zu bitten. Die Beschwerdeführerin wurde schwanger und gebar am 27.12.2018 einen Sohn. Die Geburt war schwierig und sie hatte schwere postnatale Depressionen. Sie begann Interesse am Christentum zu bekunden und setzte sich mit der christlichen protestantischen Bewegung durch die Pfingstgemeinde der iranisch-persischen Kirche auseinander. Anfänglich war es ihr nicht möglich an den Gottesdiensten teilzunehmen, jedoch wurde sie nach und nach in die Kirchengemeinde eingebettet und nahm am Taufvorbereitungskurs und an div. Bibelkursen teil. Sie fühlte sich bestätigt auf dem christichen Weg weiterzugehen, als ihr Vater nach einem Unfall im Koma lag und nach Gebeten und Fürbitten der christlichen Gemeinde wieder zurück ins Leben fand.
Durch die fortlaufende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und die positiven Erfahrungen hat die Beschwerdeführerin gelernt auf Gott zu vertrauen und einen „Wesenswandel“ begonnen. In diesem Prozess hat die Beschwerdeführerin sich für den christlichen Glauben entschieden. Sie hat die christliche Lehre in sich aufgesogen, sie hat sich mit dem christlichen Gedankengut intensiv auseinandergesetzt wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Durch die Konversion hat sie Ruhe, Freude und die Sicherheit gewonnen. Sie hat sich von den organischen und psychischen Erkrankungen erholt. Sie konnte mit dem Rauchen aufhören. Sie leide aktuell unter keinen organischen oder psychischen Erkrankungen.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 02.08.2020 taufen lassen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wirkte klar, konkret und substanziiert, und es zog sich bei den Angaben zur Konversion eine Geschichte durch sämtliche Einvernahmen sowie Verhandlungen.
Diverse Angaben Geburt ihres Sohnes, zur Ausbildung in Österreich, Berufstätigkeit ihres Ehemanns, Religionsaustritt und Taufe in der Pfingstgemeinde usw. wurden durch diverse Unterlagen und Dokumente untermauert.
Die Beschwerdeführerin ist sich auch bewusst, dass sie nunmehr eine Ungläubige für Anhänger des islamischen Glaubens ist und fürchtet sich in den Iran zurückzukehren, weil ihr Verfolgung und ev. der Tod droht. Ihre Familie weiß über die Konversion Bescheid. Ihr Vater und ihre Schweser sind aufgrund „ihrer Missionstätigkeit“ ebenfalls Christen geworden. Die Familie vs. ihres Mannes hat ihren Mann und somit auch sie verstoßen.
Als Person machte die Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen, ehrlichen Eindruck und dass sie vom Christentum beseelt ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Erzählung der Beschwerdeführerin daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom islamischen Glauben abgefallen ist, aus tiefer innerlicher Überzeugung protestantische Christin der Freikirchen ist und sich in Österreich integriert hat. Sie beabsichtigt die Gottesdienste weiter zu besuchen und ein Teil der Kirchengemeinde zu sein. Der Freundeskreis des Ehepaares besteht hauptsächlich aus Mitglieders der Kirchengemeinde und zeigt u.a. die feste Verankerung in der Kirchengemeinde.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es wird weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens, der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt (VwGH 11.11.1991, Zl. 91/19/0143; Hengstschläger/Leeb, AVG II [2005] § 45 Rz 3 mwN). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 324 mwN). Die Glaubhaftmachung lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers, entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (AsylGH 14.05.2009, D10 406.192-1/2009).
Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).
Weiters ist festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung (subjektive Nachfluchtgründe) sind.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua ausgeführt:
„62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich‘ (‚forum internum‘) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum‘) erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich‘ nicht berühren sollen, zu unterscheiden.
63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.
[...]
65 Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.
[...]
67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
[...]
69 Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
[...]
79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.“
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführers einerseits seiner Ablehnung der im Iran vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).
In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, mwN).
In diesem Zusammenhang wird auch auf Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2022, Ra 2021/19/0329 Rz 14 „Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0398, Rn. 16, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 18.10.2021, Ra 2021/19/0262, mwN).“ sowie das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2022, Ra 2022/18/0030, Rz 15 und 19. „Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht gezogen hätte. … Vor diesem Hintergrund macht die Revision im Ergebnis zutreffend geltend, dass das BVwG überzogene Erwartungen an den Detailgrad von Wissen eines Gläubigen zugrunde zu legen scheint und subjektive Fähigkeiten und Zugänge zum Glauben vollkommen ausblendet, wenn es dem Revisionswerber nur ein „bescheidenes Grundwissen der neuen Religion“ zugesteht und unter anderem deshalb „naturgemäß“ ausschließt, dass er seinen neuen Glauben auch bei Rückkehr in den Iran ausüben würde.“
Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 09.06.2022, Ra 2021/18/0399, insb. Rz 11,12,16) sind u.a. „maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung der konvertierten Person sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. (Rz 11), es ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen (Rz 12).“ „Im Übrigen ist fallbezogen daran zu erinnern, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt hat - auch keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbenden anzulegen sind (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2021/18/0001, mwN).(Rz 16)“.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht durch den vorgelegten Reisepass und das Visum der XXXX fest. Die Beschwerdeführerin reiste ursprünglich nach Österreich ein um hier zu studieren. Sie war gebürtige schiitische Muslima, erzogen durch eine streng gläubige Mutter und hat sich zwischenzeitig vollständig vom Islam abgewandt. Der Islam konnte ihr nicht den notwendigen Halt im Leben vermitteln und sie hatte das Gefühl seinen Anforderungen nicht gerecht zu werden.
Eine Konversion ist ein fortlaufender Prozess. In diesem Zusammenhang schilderte die Beschwerdeführerin sehr beeindruckend, wie sie auf den Rat ihrer armenisch-christlichen Freundin begann zu Jesus um eine erfolgreiche Schwangerschaft zu beten. In diesem Prozess der Konversion hat die Beschwerdeführerin in der Folge die christliche Lehre in sich aufgesogen und begonnen zu überprüfen. Ihr Vater hatte im Iran einen Unfall und lag im Koma. Ihre christliche Gemeinde und sie begannen für ihn zu beten und der Vater wurde wieder gesund. Das Vertrauen in Jesus und die christliche Lehre half der Beschwerdeführerin auf ihrem Lebensweg. Sie hat schon im Iran begonnen sich dem Christentum zuzuwenden.
Sie hat einen Wesenswandel durchgemacht, sie ist ruhiger geworden und lernte auf Gott zu vertrauen. Sie ist psychisch und physische eine stabile Person geworden. Auch der einvernomme Zeuge, ist von der aufrichtigen Konversion der Beschwerdeführerin überzeugt.
Sie wird auch bei einer Rückkehr in den Iran nicht vom christlichen Glauben ablassen. Sie würde auch versuchen im Iran andere vom Christentum zu überzeugen. Ihr Vater und ihre Schwester sind aufgrund ihres Glaubens ebenfalls Christen geworden. Sie weiß auch, dass die Familie ihres Mannes vs. ihr sowie ihrem Mann nicht wohlgesonnen ist, sie haben sie verstoßen und als ungläubig bezeichnet. Sie rechnet damit, dass der Onkel ihres Mannes vs. sie bei einer Rückkehr in den Iran an die Behörden verraten werde, da er auch ein Mitglied der SEPAH war.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wirkte klar, konkret und substanziiert, und es zog sich bei den Angaben zur Konversion ein roter Faden durch sämtliche Einvernahmen sowie Verhandlungen. Sie ist getauftes Mitglied der Pfingstgemeinde. Die Beschwerdeführerin mußte ein Taufprogramm durchlaufen um sich taufen lassen zu können. Sie wurde am 02.08.2020 getauft und ist fest verankert und aktives Mitglied ihrer Kirchengemeinde. Dafür spricht vorallem, dass der Freundeskreis des Ehepaars hauptsächlich aus Kirchenmitgiedern besteht.
Die Beschwerdeführerin wird ihren Sohn auch im christlichen Glauben erziehen, dafür spricht, dass er einen christlichen Privatkindergarten besucht.
Als Person machte die Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen, ehrlichen und vom Glauben beseelten Eindruck. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom islamischen Glauben abgefallen ist, aus tiefer innerlicher Überzeugung protestantischer Christ der Freikirchen ist und dabei ist sich in Österreich zu integrieren. Sie möchte weiter ein aktives Kirchenmitglied sein und die Gottesdienste und ev. Veranstaltungen regelmäßig besuchen.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Als Person machte die Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen, ehrlichen Eindruck. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom islamischen Glauben abgefallen ist, aus tiefer innerlicher Überzeugung protestantische Christin ist und sich in Österreich integriert, was der einvernommene Zeuge bestätigt hat.
Die Gefahr einer Verfolgung der Beschwerdeführerin ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise gegeben (wie sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zeigt), einerseits durch den iranischen Staat, andererseits durch islamistische Gruppierungen oder fundamentalistische Einzelpersonen (vgl. auch BVwG 15.01.2018, W208 2177805-1/8E). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat nicht willens und in der Lage ist die Beschwerdeführerin entsprechend zu schützen: „Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen.“ Es ist aufgrund ihrer inneren Überzeugung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht von der christlichen Religion abläßt und auch mit anderen darüber sprechen wird. Sie wird auch ihren Sohn im christlichen Glauben erziehen.
Im Falle einer Rückkehr in den Iran wäre die Beschwerdeführerin Anfeindungen sowie psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt, da sie durch ihren Aufenthalt im westlichen Ausland nach Ansicht der dort lebenden islamischen Kräfte gegen die Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte verstoßen würde. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von „offizieller" Seite dar, d.h. sie sind von der gegenwärtigen iranischen Regierung an sich nicht angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt – wie bereits erwähnt – auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Die ihr im Falle einer Verbringung in den Iran bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Das bedeutet, dass für die Beschwerdeführerin in allen Teilen des Irans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, indem sie solche ablehnt) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus diesem Aspekt resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Iran mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist (siehe auch BVwG vom 04.07.2019, W274 2197874-1/35E).
Die christliche Lebensführung ist zu einem solch wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und religiösen Normen zu entgehen.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug.
Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden und die Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos zu beheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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