Bundesverwaltungsgericht W195 2257576-1

W195 2257576-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2022

Regest

Asylantragstellung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Folgeantrag Mutwillen Mutwillensstrafe

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W195 2257576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2257576.1.00

Spruch

W195 2257576-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX StA XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022, XXXX , betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe in Höhe von € 475,- zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt:

Zu den vorangegangenen Verfahren:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der XXXX , stellte am 27.06.2017 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA abgewiesen und nach Entscheidung des BVwG am 28.02.2019, XXXX rechtskräftig.

I.2. Nach neuerlicher Einreise ins Bundesgebiet stellte die BF am 12.10.2020 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2021, XXXX , rechtskräftig abgewiesen wurde.

I.3. Am 25.10.2021 stellte die BF ihren dritten Asylantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.02.2022 abgewiesen wurde. Dagegen erhob die BF Beschwerde an das BVwG, welches das Verfahren unter XXXX führt; ein Beschluss zur weiteren Erhebung des relevanten Sachverhaltes im Asylverfahren erging am 27.07.2022.

Zum gegenständlichen Verfahren:

I.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 475,- verhängt. Begründet wurde diese Mutwillensstrafe im Wesentlichen mit der dritten erfolglosen Antragstellung auf Gewährung eines Asylstatus, welcher insbesondere nur wenige Tage nach rechtskräftiger Ablehnung des zweiten Antrages durch das Erkenntnis des BVwG erfolgte. Darüber hinaus sei der dritte Antrag vom BFA ebenfalls abgewiesen worden, weil das Vorbringen der BF nicht glaubwürdig gewesen sei.

I.2.2. Mit der vorliegenden Beschwerde gegen diese Entscheidung wendet sich die von der XXXX vertretene BF und führt aus, dass sie in Folge (nach Erlassung des Bescheides hinsichtlich der Mutwillensstrafe) der Teilnahme an Protesten gegen den Einmarsch russischer Truppen in der Ukraine sichtbar gegen „den Krieg“ protestiert habe, wobei die Bezeichnung „Krieg“ in Russland mittlerweile unter Strafe gestellt worden sei. Dies sei ein tauglicher Fluchtgrund und sei der BF der Asylstatus zu gewähren.

Es wurde deshalb der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die verhängte Mutwillensstrafe von € 475,- herabzusetzen.

I.2.3. Am 27.07.2022 legte das BFA die verfahrensgegenständlichen Akten vor.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt „I. Sachverhalt“ dargelegte Verfahrensgang wird als gegeben festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten des BFA, insbesondere den bezughabenden Bescheid und die vorgelegte Beschwerde des BF, sowie die Gerichtsakten des BVwG in den Verfahren unter der Grundzahl XXXX . Der Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:

§ 35 AVG lautet:

„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“

Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).

Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).

Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.

Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).

Die BF stellte bereits mehrmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Anträgen wurde von der BFA keine Folge gegeben, und wurden diese Entscheidungen auch von der II. Instanz bestätigt. Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.

Festzuhalten ist weiters, dass die zuletzt erfolgte Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes tatsächlich nur wenige Tage nach der letzten rechtskräftigen negativen Entscheidung des BVwG erfolgte.

Die Entscheidung des BFA vom 15.02.2022 hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe erfolgte somit aus damaliger Sicht nicht gänzlich unbegründet, vor allem, weil aus Sicht des BFA die neuerlich vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin als nicht glaubwürdig beurteilt wurden.

Jedoch machte die BF in ihrer nunmehrigen Beschwerde darauf aufmerksam, dass sie nach dem 15.02.2022 (Datum des Bescheides zur Mutwillensstrafe) in Österreich Maßnahmen gesetzt hat (Teilnahme an „Spaziergängen“ sowie sichtbarer Protest gegen den Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine), welchen zumindest theoretisch tatsächlich Asylrelevanz zukommen könnte.

Unvorgreiflich und unpräjudiziell der Beurteilung dieser Gegebenheiten im Asylverfahren hat die BF somit zwischenzeitlich ein Verhalten gesetzt, welchem nicht von vornherein eine mutwillige und aussichtslose Beschäftigung von Behörden unterstellt werden kann. Darüber hinaus verlangte das BVwG mittels Beschluss die Vorlage weiterer Dokumente, womit die Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dokumentiert ist.

Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).

Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren – noch - nicht zu erkennen, und ist insbesondere auf die Umstände Bedacht zu nehmen. Zwar hat die BF durch die kurze, fast abstandlose wiederholte Antragstellung verschiedenste Rechtsverfahren ausgelöst, welche nicht von Erfolg geprägt waren, eine Mutwilligkeit kann jedoch derzeit nicht vorgeworfen werden.

Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Ausgeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden.

Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung einzugehen, ebenso wenig auf das Ausschöpfen des höchstmöglichen Betrages der Mutwillensstrafe durch das BFA.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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