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W181 2255919-1•Bundesverwaltungsgericht W181 2255919-1
W181 2255919-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2022
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung Schreibgebühr Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit variable Kosten
W181 2255919-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 21.03.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin Dipl. oec. XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
€ 163,90
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 17.01.2022, Zlen. XXXX und XXXX wurde die Antragstellerin vom Bundesverwaltungsgericht zu einer schriftlichen Übersetzung von Dokumenten aus dem Mongolischen ins Deutsche in den Verfahren zu den Zlen. XXXX und XXXX beauftragt.
2. Am 03.04.2022 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) wie folgt ein:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 22.033-GN-BVwG vom 21.03.22
€
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20
7099 Zeichen
107,90
Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 3,00 7099 Zeichen
21,30
Sonstige Kosten § 31 GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 7099 à € 2,00
14,20
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10
x6* = 12,60
Zwischensumme
168,00
20 % Umsatzsteuer
33,60
Gesamtsumme
201,60
Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent
201,60
Anmerkungen/Bescheinigungen:*1. Zeitungsabschnitt2. Änderung zum Vertrag3. Beschluss des Direktors 002/13.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 24.06.2022, Zl. W181 2255919-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zusammengefasst vor, dass die Zählung der Zeichen der schriftlichen Übersetzung lediglich 6.166 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergebe, weshalb im vorliegenden Fall für die schriftliche Übersetzung lediglich € 93,72 und für den Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit lediglich ein Betrag in Höhe von € 18,50 honoriert werden könnten. Weiters seien im Hinblick auf die Anzahl von 6.166 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) für die Urschrift lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,33 und für die Übermittlung im Wege des ERV lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 zuzuerkennen.
4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2022, Zl. W181 2255919-1/2Z, wurde der Antragstellerin nachweislich am 05.07.2022 zugestellt.
5. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin aufgrund eines Auftrags des Bundesverwaltungsgerichtes Dokumente aus dem Mongolischen ins Deutsche übersetzte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennote begehrt.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren mit den Zlen. XXXX und XXXX , dem Gebührenantrag vom 03.04.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2022, Zl. W181 2255919-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A)
Zur den beantragten Gebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlichen Übersetzungen für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG beträgt die Gebühr bei schriftlichen Übersetzungen, wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um € 3 mehr als die Grundgebühr für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen).
Die Dolmetscherin hat bei der Gebührenbemessung die Anzahl der Schriftzeichen anzugeben. Die Anzahl kann durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Revision leicht überprüft werden, indem eine elektronische Version des Dokuments der Dolmetscherin angefordert wird: Jedes gängige Textverarbeitungsprogramm ist auch mit einer Funktion ausgestattet, mit der die Zeichenanzahl einfach ermittelt werden kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, Anm. 1 zu § 54; vgl. ErläutRV 303 BlgNr. 23 GP. 52).
In ihrem Gebührenantrag vom 03.04.2022 verzeichnete sich die Antragstellerin gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG für die schriftliche Übersetzung von Schriftstücken im Umfang von 7.099 Schriftzeichen eine Gebühr in Höhe von € 107,90 sowie einen Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit in Höhe von € 21,30.
Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass die Gesamtschriftzeichenanzahl der Übersetzung lediglich 6.166 (ohne Leerzeichen) umfasst. Die Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG ist daher mit € 93,72 (6.166 Zeichen (ohne Leerzeichen) / 1000 * € 15,20) und die Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG mit € 18,50 (6.166 Zeichen (ohne Leerzeichen) / 1000 * € 3,00) zu verzeichnen.
Aus diesem Grund kann der Antragstellerin für die schriftliche Übersetzung von Schriftstücken im Umfang von 6.166 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) lediglich ein Betrag in Höhe von € 93,72 sowie für den Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit lediglich ein Betrag in Höhe von € 18,50 zuerkannt werden.
Zur Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG
Hinsichtlich der Gebührenermittlung für das Erstellen einer Urschrift (Reinschreiben von Übersetzungen), welche unter dem Kostenpunkt „Schreibgebühren“ zu subsumieren ist, gelangt § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zur Anwendung.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) ausschließlich mit der Erfüllung ihres jeweiligen Übersetzungsauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.
Immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, soll auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abgestellt werden. Für alle sonstigen Konstellationen soll es jedoch bei der bisherigen Regelung (Schreibgebühr für jede volle Seite der Urschrift wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält) bleiben (vgl. ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3.).
In ihrer Honorarnote machte die Antragstellerin Schreibgebühren gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG für die Urschrift von 7.099 Zeichen in Höhe von € 14,20 geltend.
Wie bereits oben dargelegt hat eine Überprüfung der Zeichen der schriftlichen Übersetzungen der Antragstellerin eine Gesamtzeichenanzahl von 6.166 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) ergeben.
Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin im Hinblick auf die Anzahl von 6.166 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) für die Urschrift lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,33 (6.166 Zeichen (ohne Leerzeichen) / 1000 * 2 €) anstatt der geltend gemachten € 14,20 zuzuerkennen.
Zu der beantragten Gebühr gemäß § 31 Abs. 1a GebAG
Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen (hier: der Dolmetscherin), der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.
In der Honorarnote machte die Antragstellerin für die Übermittlung der schriftlichen Übersetzung mittels ERV € 12,00 geltend und verzeichnete zusätzlich € 12,60 auf Grund der Übermittlung weiterer Unterlagen. Aus den Übermittlungsbestätigungen des ERV geht hervor, dass die Antragstellerin am 21.03.2022 insgesamt sechs Beilagen – die auftragsgemäße (schriftliche) Übersetzung von insgesamt sechs Schriftstücken – und am 03.04.2022 eine Beilage – die gegenständliche Honorarnote – dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte.
Im Sinne der obigen Ausführungen steht der Antragstellerin daher für die Übermittlung im Wege des ERV lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
€
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20
93,72
Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 3,00 6.166 Zeichen
18,50
Sonstige Kosten § 31 GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 6.166 à € 2,00
12,33
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Zwischensumme
136,55
20 % Umsatzsteuer
27,31
Gesamtsumme
163,86
Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent
163,90
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 163,90 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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