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W140 2228481-1•Bundesverwaltungsgericht W140 2228481-1
W140 2228481-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2022
Asylantragstellung Fluchtgefahr gelinderes Mittel Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Teilstattgebung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W140 2228481-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. China gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2020, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.02.2020 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 28.01.2020 und die Anhaltung in Schubhaft vom 28.01.2020 bis 04.02.2020 (Tag des Antrags auf internationalen Schutz) wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 04.02.2020 (Tag des Antrags auf internationalen Schutz) bis 14.02.2020 (Datum der Entlassung der BF aus der Schubhaft) wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war.
III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am 27.01.2020 in einem Gastronomiebetrieb in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten und festgenommen. Am 28.01.2020 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, sie befinde sich seit 2015 in Österreich und habe am XXXX einen Sohn geboren. Ihr Sohn lebe bei seinen Adoptiveltern. Zumal ihr Kind in Österreich lebe, könne sie nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren.
Mit Mandatsbescheid vom 28.01.2020 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2020 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung zulässig sei. Gegen die BF wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Am 04.02.2020 stellte die BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 04.02.2020 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG seitens des BFA aufrechterhalten. Es wurde festgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Dieser Aktenvermerk wurde der BF am selben Tag ausgefolgt.
Am 11.02.2020 langte beim BFA ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr der BF ein. Seitens des BFA wurde am 12.02.2020 einer freiwilligen unterstützten Rückkehr zugestimmt.
Am 14.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die BF sowie eine Zeugin (Mitarbeiterin der Organisation XXXX ) einvernommen wurden. Die BF brachte hierbei unter anderem zum Ausdruck, dass sie keine unterstützte freiwillige Rückkehr wolle. Am 14.02.2020 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen.
In der Folge erhielt die BF durch das BFA mit 09.02.2021 einen erstinstanzlich rechtskräftigen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG. Gegenwärtig ist ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Verfahren:
Die BF reiste 2015 unter Verwendung gefälschter Dokumente nach Österreich ein. Sie ist chinesische Staatsangehörige und stellte am 04.02.2020 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch war sie in Österreich asylberechtigt oder subsidiär Schutzberechtigte. Sie war Fremde iSd FPG.
Die BF war in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.01.2020 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung verhängt.
Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2020 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung zulässig sei. Gegen die BF wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Die BF befand sich von 28.01.2020 bis 14.02.2020 in Schubhaft.
Die BF war haftfähig. Im Zuge der Schubhaft litt die BF an Übel- und Appetitlosigkeit.
Die BF hielt sich seit ihrer Einreise im Jahr 2015 bis zu ihrem Aufgriff im Jahr 2020 fast ausschließlich unangemeldet in Österreich auf und war für die Behörden nicht greifbar. Sie war in Österreich ohne legale Beschäftigung und verfügte über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Die BF wurde am 27.01.2020 auf frischer Tat bei der Ausübung einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit betreten. In sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht war die BF nicht stark in Österreich integriert. Die BF verfügte über keine ausreichenden finanziellen Mittel zu ihrer eigenständigen Existenzsicherung. In Österreich lebte ihr 2018 geborener Sohn bei seinen Adoptiveltern. Im Zeitpunkt ihres Aufgriffs war für das BFA noch nicht gesichert davon ausgehen, dass ein Kind der BBF tatsächlich in Österreich lebte.
Das BFA führte ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ).
Die BF stellte am 04.02.2020 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach ihrer Antragstellung wurde die Schubhaft der BF auf Basis eines Aktenvermerkes nach § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Dieser wurde der BF am selben Tag zur Kenntnis gebracht. Die Begründung des Aktenvermerks lautete:
„Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann eine Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Fremde stellte am 04.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Sie wurden am 27.01.2020 bei der illegalen Beschäftigung in einem Restaurant in XXXX betreten und in weiterer Folge festgenommen und die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung mit 28.01.2020 verhängt. Mit Bescheid v. 29.01.2020 des BFA wurde gegen Ihre Person eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit befristetem Einreiseverbot erlassen. Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.“
Die BF stellte diesen Antrag auf internationalen Schutz nicht "einzig und allein" zu dem Zweck den Vollzug der gegen sie bestehenden Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. Sie stellte diesen unter anderem insbesondere auch deswegen, weil ihr 2018 in Österreich geborener Sohn im Bundesgebiet bei seinen Adoptiveltern lebte und sie in dessen Nähe verbleiben wollte.
2.1. Zur Person und zum Verfahren:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenständlichen Verfahren, sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG. Einsicht genommen wurde zudem in das Zentrale Melde-, das Fremden- und das Strafregister sowie die Anhaltedatei.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister.
Der Mandatsbescheid des BFA vom 28.01.2020 liegt im Akt ein. Auch der fremdenrechtliche Status der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich aus der Aktenlage. Die Dauer der Anhaltung ergibt sich aus der Anhaltedatei. Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation der BF ergibt sich aus der Anhaltedatei in Zusammenschau mit den Angaben der BF vor dem BFA sowie dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck.
Die Feststellung zur nicht vorhandenen Wohnsitzmeldung (abgesehen von einer Meldung bei der XXXX von 08.08.2018 bis 06.09.2018 inklusive Auskunftssperre) ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit den Angaben der BF in der Einvernahme vom 28.01.2020. Aus diesen Angaben und dem behördlichen Vorbringen geht auch die Betretung der BF bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit hervor. Eine besondere Integration der BF in sprachlicher, (legaler) beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht wurde nicht vorgebracht und hat sich im Verfahren auch nicht ergeben. Aus der Anhaltedatei geht hervor, dass die BF über keinerlei Barmittel verfügte. Die Geburt des Sohnes der BF basiert auf ihren Angaben vor dem BFA im Zuge der Einvernahme am 28.01.2020 und auch den Ausführungen der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugin. Die BF konnte die Geburt des Sohnes vor der Behörde am 28.01.2020 nicht belegen und auch keine konkreten Angaben zu seinem Verbleib machen.
Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ ist aus dem Akt ersichtlich, in welchem unter anderem ein HRZ-Antrag vom 03.02.2020 einliegt.
Die Asylantragstellung vom 04.02.2020 ist aus dem Akt und dem Zentralen Fremdenregister evident. Die BF gab bereits am 28.01.2020 im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA an, Österreich nicht verlassen zu können, zumal ihr Sohn hier lebe. Die einvernommene Zeugin – eine Mitarbeiterin der XXXX – gab an, die BF sei kurz vor der Geburt ihres Sohnes unter den Schutz der XXXX gestellt und in einer Schutzwohnung untergebracht worden. Am XXXX habe sie in einem österreichischen Krankenhaus ihr Kind geboren. Die BF habe ihr mitgeteilt, wenn sie fähig wäre für das Kind zu sorgen, würde sie es auf jeden Fall behalten. Zumal dies jedoch nicht der Fall war, sei eine Adoption mit Besuchsmöglichkeit und gerade keine anonyme Adoption durchgeführt worden, zumal die BF explizit ausgedrückt habe, weiter mit ihrem Sohn in Kontakt bleiben zu wollen (vgl. insbesondere Verhandlungsschrift S. 18ff). Aus den Angaben der BF und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Antrag nicht allein deshalb gestellt wurde, weil die BF ihre Abschiebung verhindern wollte, sondern insbesondere auch, um in Österreich in der Nähe ihres Sohnes verbleiben zu können. Der Aktenvermerk des BFA vom 04.02.2020 liegt im Akt ein. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Behörde auf das Vorbringen der BF zu ihrem Sohn nicht Bezug nahm und auch aus dem Akt sind keine Ermittlungsschritte des BFA zu dem Vorbringen der BF ersichtlich.
Die Führung des HRZ-Verfahrens durch das BFA ergibt sich aus der Aktenlage.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
In seiner Entscheidung vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, führte der VwGH aus: Die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FPG dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet (VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; vgl. auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013, Rn. 20). Diese Bestimmung lautet: "(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden, (...) d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG (...) in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;" Anders als die zitierte Bestimmung stellt der Wortlaut des § 76 Abs. 6 FPG nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung – anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL – nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein (vgl. dazu auch EuGH 30.5.2013, Arslan, C-534/11, Rn. 63, in dem in einer solchen Konstellation, wenn auch noch vor dem Hintergrund der damals geltenden Unionsrechtslage, für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits zum Ausdruck gebracht, es könne kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FPG Platz zu greifen habe (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 18; siehe darauf Bezug nehmend auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, allgemein in Rn. 17 und im Besonderen zur richtlinienkonformen Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG in Rn. 21). Vor diesem Hintergrund wäre bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, einzubeziehen gewesen, dass der Revisionswerber den Antrag auf internationalen Schutz den diesbezüglich angegebenen Gründen zufolge auch stellte, um bei seinen Familienangehörigen in Österreich bleiben zu können. Das wäre bei verständiger Würdigung dahin zu deuten gewesen, dass der Revisionswerber auf diesem Weg im Hinblick auf die schon in der Vernehmung am 6. Juni 2019 vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, sodass das BVwG nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG hätte unterstellen dürfen.
Zu Spruchpunkt A.I.) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Mandatsbescheides vom 28.01.2020 und der Anhaltung in Schubhaft vom 28.01.2020 bis 04.02.2020:
Gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.
Das BFA stützte den angefochtenen Mandatsbescheid (erkennbar) auf die Ziffern 1 und 9 leg cit.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF befand sich seit dem Jahr 2015 bewusst illegal in Österreich und nahm keinen Kontakt zu den Behörden auf, sondern verblieb – bis auf einen kurzen Zeitraum im Jahr 2018 – unangemeldet im Bundesgebiet. Sie war erkennbar vor ihrem Aufgriff nicht bereit, mit den Behörden zu kooperieren.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und konnte ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen (legalen) Mitteln bestreiten. Die BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides war für die Behörde nicht von einer derartigen Verankerung in Österreich auszugehen, zumal die BF die Geburt ihres Sohnes nicht belegen konnte.
Insgesamt ergab sich daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG Fluchtgefahr in Bezug auf die BF.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes war das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass aus Sicht der Behörde nach dem Aufgriff der BF mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Die BF zeigte durch ihr Verhalten bereits seit vielen Jahren, dass sie nicht bereit war, Österreich zu verlassen.
Bei der Verhältnismäßigkeit waren das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen. Einem geordneten Fremdenwesen kam im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates – insbesondere auch im Hinblick auf die Verhinderung der Ausübung unangemeldeter Erwerbstätigkeiten – ein hoher Stellenwert zu. Es bestand die Verpflichtung Österreichs, sowohl seinen europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte. Aufgrund der Bemühungen der Behörde hinsichtlich des HRZ-Verfahrens und des fremdenrechtlichen Verfahrens, welches in der Erlassung einer seit 29.01.2020 bestehenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mündete, war zudem von einer kurzen Schubhaftdauer auszugehen.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des von der BF gesetzten Verhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und in weiterer Folge der Abschiebung führen. Es war aus einer ex-ante Sicht für die Behörde nicht davon auszugehen, dass die BF sich im Falle einer Belassung in einem gelinderen Mittel für die Behörden zur Verfügung gehalten hätte.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft – Sicherung des Verfahrens und in weiterer Folge der Abschiebung – erfüllt hätte.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A.II.) Beschwerdestattgabe hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 04.02.2020 (Tag des Antrags auf internationalen Schutz) bis 14.02.2020:
Im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH (VwGH, 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) war bei der Begründung für die Annahme, ob die weitere Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt war, einzubeziehen, dass die BF den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls auch stellte, um in der Nähe ihres Sohnes in Österreich bleiben zu können. Dies war dahin zu deuten, dass die BF in Bezug auf ihr Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass ihr Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Das BFA bezog den in Österreich geborenen Sohn der BF nicht in die Überlegungen zur Begründung des Aktenvermerks nach § 76 Abs. 6 FPG ein. Die von der BF bereits in der Einvernahme am 28.01.2020 aber auch in der Erstbefragung am 05.02.2020 getätigten Angaben, sie habe einen Sohn in Österreich, wurde vom BFA in der Begründung des Aktenvermerks gar nicht erwähnt und auch nicht geprüft. Das BFA hätte im Lichte dieser Umstände jedoch nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Ermittlung und Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG unterstellen dürfen. Daher erweist sich die Anhaltung der BF in Schubhaft ab der (Erst)Antragstellung auf internationalen Schutz als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher im Hinblick auf den genannten Zeitraum (04.02.2020 bis 14.02.2020) stattzugeben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
Zu Spruchpunkt A.III. und IV.) Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da jedoch keine der Parteien vollständig obsiegte steht auch keiner der Parteien Kostenersatz zu.
Zu Spruchteil B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die klare Judikatur des VwGH (insbesondere 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) war die Revision daher nicht zuzulassen.
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