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I422 2247583-2•Bundesverwaltungsgericht I422 2247583-2
I422 2247583-2Tribunal administratif fédéral28 juil. 2022
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsbürger Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Verwaltungsstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
I422 2247583-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, Spittelwiese 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2022 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als dass das Aufenthaltsverbot auf drei (3) Jahre herabgesetzt und der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Aufgrund der Straffälligkeit einer rumänischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführerin) und ihrer Betretung bei der Ausübung der illegalen Prostitution leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA / belangte Behörde) über sie am 02.12.2019 ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein.
Ein zunächst mit Bescheid vom 24.09.2021, zu Zl. 3356409/210569372 ausgesprochenes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren behob das BFA im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos.
In Folge einer neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin erließ die belangte Behörde über sie mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.06.2022, zu Zl. XXXX gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 08.07.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2022 vorgelegt und langten am 18.07.2022 bei der erkennenden Gerichtabteilung ein.
Am 27.07.2022 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache mit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehörige von Rumänien und somit EWR-Bürgerin. Ihre Identität steht fest.
Sie ist geschieden und kinderlos.
Die Beschwerdeführerin leidet seit Dezember 2021 an beidseitigen Rückenschmerzen bei vorbekannten Wirbelsäulenproblemen, an Fruktose- und Laktoseintoleranz und besteht der Verdacht auf Nierensteine (Nephrolithiasis). Sie unterzieht sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bundesgebiet medizinischer Heilbehandlungen. So nimmt sie Termine bei einem Psychologen und einem Orthopäden wahr und steht Koloskopie bevor wahr. Hinsichtlich der Weiterbehandlung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird die Beschwerdeführerin in Rumänien adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Weder ist sie spezifisch auf eine Betreuung noch generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Aufgrund ihrer Leiden befindet sich die Beschwerdeführerin derzeit im Krankenstand. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX , in Rumänien geboren. Sie wuchs in ihrem Herkunftsstaat auf, wo sie eine mehrjährige Schulausbildung absolvierte und ihre Matura an einem Gymnasium abschloss. Eine Berufsausbildung weist die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anbindungen an Rumänien, in Form ihrer dort lebenden Eltern. Zur ihren in Rumänien aufhältigen Familienangehörigen steht die Beschwerdeführer in aufrechtem und regelmäßigen Kontakt.
Die Beschwerdeführerin reiste erstmalig im Jahr 2009 zum Zweck der Arbeitssuche in das österreichische Bundesgebiet ein. In weiterer Folge war sie zunächst in den Zeiträumen 16.11.2009 bis 18.01.2010, 05.05.2010 bis 29.07.2010, 27.10.2010 bis 12.11.2010, 04.02.2011 bis 27.07.2011 sowie 02.04.2012 bis 04.07.2012 ausschließlich mit Nebenwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet. Seit 29.04.2013 ist sie im Bundesgebiet hauptgemeldet und hält sie sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf.
Am 11.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Magistrates der Stadt XXXX eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmerin“ ausgestellt.
Im österreichischen Bundesgebiet bestritt die Beschwerdeführerin ihren Lebenshalt nach ihrer Einreise zunächst als Prostituierte. Also solche unterlag sie in den Zeiträumen 01.06.2012 bis 31.05.2014, 14.08.2015 bis 30.09.2015, 12.10.2015 bis 31.07.2017 sowie 20.03.2019 bis 31.08.2019 der Sozialversicherungspflicht der Selbständigen und war sie im Zeitraum 09.09.2015 bis 12.09.2015 in einer Bar angemeldet. Von 23.08.2019 bis 03.09.2019 war die Beschwerdeführer als Arbeitnehmerin bei der G[...]-Hotelservice GmbH als Reinigungskraft beschäftigt. Im Anschluss daran war sie von 02.12.2019 bis zum 05.06.2020 als Büroangestellte im Unternehmen des Michael O[...] erwerbstätigt. In den Zeiträumen 01.09.2020 bis 31.12.2020 sowie 15.06.2020 bis 14.10.2021 war die Beschwerdeführerin beruflich als Kellnerin tätig und als solche in der Sozialversicherung angemeldet. Zuletzt war die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft bei der S[...] GmbH beschäftigt. Gegenwärtig bezieht die Beschwerdeführerin seit dem 18.06.2022 Krankengeld.
Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte auf. Sie führt seit rund einem Jahr eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen. Mit ihrem Lebensgefährten führt die Beschwerdeführer keinen gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin weist private Anbindungen an das Bundesgebiet auf und hat sich hier einen Freundeskreis aufgebaut und diverse Bekanntschaften geschlossen, wobei es jedoch keine Personen gibt, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und die in besonderem Maße auf ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären.
Die Beschwerdeführerin weist im Bundesgebiet die drei nachstehenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
Erstmalig wurde die Beschwerdeführerin mit Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.05.2020, zu XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, §§ 27 Abs. 2 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen und einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung fußt auf dem Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin am 12.02.2020 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich, insgesamt 439 Gramm Mariuhana, beinhaltend den Wirkstoff Delta 9 THC und THCA, einem verdeckten Ermittler um insgesamt 2.500 Euro zu überlassen versucht hat. Milderungs- oder Erschwernisgründe wurden im Strafurteil nicht mitberücksichtigt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.03.2021, zu XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 21 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Beschwerdeführerin wurde für schuldig befunden, in XXXX und in anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift
1. in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, teils als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB, anderen überlassen zu haben, indem sie
a.zwischen Ende August 2019 und Anfang Februar 2020 den gesondert verfolgen Alessandro P[...] zu den Übergaben von 600 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 43,79 % an den Marco M[...] begleitete.
b.zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 oder 2019 1 g Kokain dem Markus K[...] überließ.
2. anderen verschafft zu haben, indem sie etwa im November 2018 dem Markus K[...] die Telefonnummer des Alessandro P[...] für Kokainankäufe gegeben hat, wobei Markus K[...] in Folge 24 g Kokain bei Alessandro P[...] erworben hat;
3. erworben und besessen zu haben, nämlich zwischen einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt nach dem 21.06.2020 und etwa Mitte November 2020 Kokain und Cannabiskraut, wobei sie die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.
Als mildernd wurde seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis (gänzlich untergeordnet zum Erwerb und Besitz) und die teilweise untergeordnete Tatbeteiligung berücksichtigt, während hingegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen als erschwerend gewertet wurde.
Berücksichtigung fand auch die Tatsache, dass aufgrund spezialpräventiver Erwägungen – nämlich, dass sie seit 2017 durchgehend im Suchtgiftmilieu verhaftet war und sie trotz Einstellung nach § 35 SMG und einer Vorverteilung wegen der Weitergabe von Cannabiskraut an einen verdeckten Ermittler weiter delinquierte – von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.03.2022, zu XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagesätzen à 10 Euro (insgesamt 1.800 Euro) im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ebenfalls wurde vom Widerruf der mit Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX sowie des Landesgerichtes XXXX zu XXXX ausgesprochenen bedingten Strafnachsichten abgesehen, wobei die mit Urteilung Landesgericht XXXX ausgesprochen Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 15.04.2021 bis einschließlich 29.04.2021 in XXXX mit dem Vorsatz sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, mehrere solche Personen zugleich ausgenützt hat, nämlich Elena I[...] und Ioana B[...], indem sie die beiden bei sich wohnen ließ, Inserate von ihnen auf XXXX stellte, mit den Freiern kommunizierte, Termine vereinbarte, wofür beide 300 Euro, je verdienter 1.000 Euro abführen mussten.
Als mildernd werte das Strafgericht das letztlich umfassend abgelegte Geständnis der Beschwerdeführerin, erschwerend hingegen das Faktum der beiden Vorstrafen, wovon eine einschlägig war sowie den raschen Rückfall der Beschwerdeführerin.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.05.2021, zu Zl. VStV/ XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Deliktes der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben nach § 3 Abs. 3 Z 3 des oberösterreichischen Sexualdienstleistungsgesetzes zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 365 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen verurteilt. Der Strafverfügung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin am 29.04.2021, um ca. 14:00 Uhr, anderen Personen ihre (damaligen) Wohnung in XXXX zur Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution überlassen hat.
Zuletzt wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom 09.05.2022, zu XXXX über die Beschwerdeführerin ein Waffen- und Munitionsverbot nach § 12 Abs. 1 und 3 WaffG ausgesprochen und ist dieses bis 16.05.2027 gültig.
Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer sich daraus ergebenden strafgerichtlichen Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.09.2021, zu Zahl: XXXX ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren und gewährte ihr einen Durchsetzungsaufschub. Dieses wurde nach fristgerechter Erhebung der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2021, zu Zahl: XXXX ersatzlos behoben.
Infolge der neuerlichen Straffälligkeit der Beschwerdeführerin erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.06.2022, zu Zahl: XXXX mit dem über sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen, ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2022, im Zuge derer die gegenständliche Beschwerdesache mit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung erörtert wurde.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden und zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten – und im zentralen Melderegister sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – rumänischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022. Dabei legte sie aktuelle medizinische Unterlagen vor, aus denen sich ihre Leiden – insbesondere ihr Wirbelsäulenleiden und der Verdacht auf Nierensteine – erschließen. In der Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin, dass sie zudem an Fruktose- und Laktoseintoleranz leide. Ebenso brachte sie vor, dass sie betreffend ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ärztliche Behandlungen in Anspruch nehme. Weder aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich allerdings Anhaltspunkte dafür ableiten, dass sie generell oder spezifisch auf eine Betreuung oder Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen ist. Wie sich aus einer aktuellen Abfrage der Webseite der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1126langId=deintPageId=4751 [Zugriff am 27.07.2022]) ist die medizinische Grundversorgung in Rumänien gewährleistet. Anspruch auf die Leistungen in der Krankenversicherung haben Angestellte, Selbstständige mit Wohnsitz in Rumänien und Arbeitslose. Eine andere Voraussetzung, die in den meisten Fällen zu erfüllen ist: Die betroffene Person hat in den letzten zwölf Kalendermonaten mindestens sechs Monate Krankenkassenbeiträge gezahlt. Diese Bedingung gilt nicht für Menschen, die an Tuberkulose oder an einer anderen ansteckenden Krankheit leiden, oder mit HIV infiziert/an AIDS erkrankt sind. Daraus ergibt sich überdies unweigerlich, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird und diese auch in Anspruch nehmen kann. Ihr derzeitiger Krankenstand gründet auf ihren Angaben und ist durch einen aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger belegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitliche Beeinträchtigungen erwerbsunfähig ist, ergaben sich weder aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zu ihrem Familienstand ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen sowie zu ihrer Schul- und Berufsausbildung aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren, dem Beschwerdeschriftsatz und zuletzt in der mündlichen Verhandlung.
Aus ihrer im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme vom 05.05.2021 und vom 07.06.2022 leitet sich ab, dass sie erstmals im Jahr 2009 zum Zweck der Arbeitssuche ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist und bestätigte sie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dabei brachte sie auch vor, dass sie sich seit April 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister.
Dass der Beschwerdeführerin am 11.04.2022 seitens des Magistrates der Stadt XXXX eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt wurde, ist aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister belegt.
Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin und ihren Versicherungszeiten beruhen auf ihren Angaben, insbesondere ihrer Stellungnahme vom 07.06.2022, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 sowie aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Aus Letzterem ist belegt, dass sie gegenwärtigen Krankengeld bezieht.
Aus der Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin im Administrativ- und Beschwerdeverfahren resultieren die Feststellungen zu ihren familiären und privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet.
Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen hinsichtlich den dieser Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren angeforderten Urteilsausfertigungen.
Die Verwaltungsübertretung und Verurteilung der Beschwerdeführerin nach dem oberösterreichischen Sexualdienstleistungsgesetz, gründet auf der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX .
Zudem wurde der Waffenverbotsbescheid angefordert und von den zuständigen Stellen übermittelt.
Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheiden lassen sich die Feststellungen zum erstmalig ausgesprochenen Aufenthaltsverbot und dessen ersatzlose Behebung mittels Berufungsvorentscheidung durch die belangte Behörde sowie zum gegenständlich ausgesprochenen Aufenthaltsverbot ableiten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).
§ 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.
Nachdem die Beschwerdeführerin seit 29.04.2013 durchgehend im österreichischem Bundesgebiet aufhältig ist, ist mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich.
Sie hat in Anbetracht ihres seit 29.04.2013 bestehenden und somit mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG ex lege – unabhängig von einer behördlichen Dokumentation, welcher in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt – das Recht auf Daueraufenthalt erworben (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252, mwN), sodass gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung gelangt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin wäre sohin nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).
Wie in den Feststellungen unter Punkt II.1. ausführlich dargestellt, wurde die Beschwerdeführerin erstmalig im Mai 2020 nach den Bestimmungen des SMG – wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften – durch das Bezirksgericht XXXX rechtskräftig verurteilt. Dem folgte kaum zehn Monate später im März 2021 mit Urteil des Landesgerichtes XXXX eine neuerliche Verurteilung nach dem SMG. Diesmal handelte es sich allerdings nicht mehr „lediglich“ um ein Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, sondern liegt im Faktum der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften mit dem Zusammentreffen des Verbrechens des Suchtgifthandels eine deutliche Steigerung ihres delinquenten Handelns vor, was letztendlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung von 24 Monaten führte. Keineswegs lässt das erkennende Gericht unberücksichtigt, dass hievon rund 21 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ebensowenig lässt das erkennende Gericht außer Acht, dass die Beschwerdeführerin sich teilweise geständig zeigte und dass sie teils als Beitragstäterin fungierte. Dem stehen allerdings der lange Deliktszeitraum von Ende August 2019 bis Anfang Februar 2020 – somit von rund einem halben Jahr – sowie der Tatsache des Handels von rund 600 Gramm Kokain gegenüber. Auch bleibt zu berücksichtigten, – wie bereits im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX dargelegt wurde – dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen zwingend zu erfolgen hatte. Dies aufgrund der seit 2017 bestehenden Verhaftung der Beschwerdeführerin Suchtgiftmilieu und aufgrund des Umstandes, dass sie trotz vorangegangener Einstellungen nach § 35 SMG und einer einschlägigen Vorverurteilung abermals nach dem SMG delinquierte. Dadurch erfüllte die Beschwerdeführer jedoch die aus Suchtgiftdelinquenz oftmals resultierende Wiederholungsgefahr. Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG wird im Falle der Beschwerdeführerin bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit ihres strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und aus dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild indiziert, wobei u.a. gerade illegaler Drogenhandel nach Art. 83 Abs. 1 AEUV ausdrücklich jenen Bereichen der besonders schweren Kriminalität zuzurechnen ist, welche eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten auch frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).
Im gegenständlichen Fall kommt erschwerend hinzu, dass sich das strafrechtswidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht nur in Überschreitungen nach dem SMG erschöpft. So resultiert aus der Überlassung ihrer Wohnung zur Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution eine Verwaltungsstrafe vom 25.05.2021 wegen des Vergehens nach dem oberösterreichischen Sexualdienstleistungsgesetz. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Strafurteil des Landesgerichtes Linz vom März 2022 wegen des Vergehens der Zuhälterei verurteilt. Zweifelsfrei hat sie dadurch in den Individualrechtsschutz Dritter eingegriffen und wider dem öffentlichen Interesse am Schutz vor finanzieller Ausbeutung in Bezug auf sexuelle Handlungen gehandelt und bleibt auf die besondere Verwerflichkeit der Straftat der Zuhälterei zu verweisen (vgl. VwGH 06.09.2007, 2004/09/0005; 06.09.1994, 93/11/0032). Augenscheinlich ist auch, dass die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen die Beschwerdeführerin offenbar nicht davon abhielten – trotz offener Probezeit – erneut straffällig zu werden und verwirklichte sie ihr letztmaliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Zuhälterei kaum einen Monat (!) nach ihrer Verurteilung durch das Landesgericht XXXX . Keineswegs lässt das erkennende Gericht dahingehend außer Acht, dass die Beschwerdeführerin vor dem Strafgericht letztlich ein umfassendes Geständnis ablegte und dies auch mildernd berücksichtigt wurde, dem stehen allerdings erschwerend die beiden – und davon eine einschlägige – Vorstrafen und der rasche Rückfall entgegen.
Des Weiteren fließt in die Beurteilung mit ein, dass das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin letztendlich in dem Ausspruch eines sie betreffenden Waffen- und Munitionsverbotes nach dem Waffengesetz mündete, was ebenfalls eine in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gefährlichkeit indiziert (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080).
Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Wie zuvor bereits dargelegt, wurden seitens der Strafgerichte im Rahmen der Strafbemessung die Geständnisse der Beschwerdeführerin sowie ihre teilweise untergeordnete Tatbeteiligung als mildernd berücksichtigt, während das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Vorstrafenbelastung und die Einschlägigkeit der Vorstrafen sowie der rasche Rückfall als erschwerend gewertet wurden. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus den Strafurteilen hingegen keine.
Dem Verweis der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Taten bereue und sie dem Rotlichtmilieu vor rund zwei Jahren den Rücken gekehrt und sie sich seither wohlverhalten habe, werden zu ihren Gunsten bewertet. Ihr Vorbringen wonach künftig von ihr auch keine Gefährdung mehr ausgehen werde, ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Strafhaft, allerdings darf im gegenständlichen Fall nicht die Schwere ihrer Straftaten außer Acht gelassen werden sowie der Umstand, dass sie sich als Beitragstäterin bewusst dafür entschieden hatte, am Suchtgifthandel zu partizipieren. Dahingehend bleibt auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich bei Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem ein erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr ausgeht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). In weiterer Folge bleibt auch zu berücksichtigten, dass sie – trotz strafgerichtlicher Vorverurteilungen – mehrfache und vor allem auch einschlägige Tathandlungen setzte, was unstreitig ihr fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt. Hervorzuheben gilt auch, dass von der mit Strafurteil des Landessgerichtes XXXX vom 09.03.2022 ausgesprochene Probezeit von drei Jahren gerade einmal rund vier Monate absolviert wurden und zudem die mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.03.2021 ausgesprochene Probezeit von drei Jahre auf fünf Jahre verlängert wurde. Daher ist im gegenständlichen Fall noch keine derart lange Phase des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin gegeben, welche nahelegen würde, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.
Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.
Im vorliegenden Fall vermochte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben abgeleitet werden. Das Vorliegen verwandtschaftlicher Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet verneinte die Beschwerdeführerin. Zu berücksichtigten bleibt jedoch in diesem Zusammenhang ihre Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen. Relativiert wird die Schutzwürdigkeit dieser Beziehung allerdings dadurch, dass diese erst seit rund einem Jahr geführt wird, kein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Lebensgefährten besteht und aus dieser Beziehung auch keine Kinder oder Sorgepflichten resultieren und auch das Vorliegen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Lebensgefährten verneint wurde. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die von ihr begangenen Vorsatzstraftaten eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zur Folge haben kann und konnte sie nicht darauf vertrauen, dass ihre neue eingegangene Beziehung per se die Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung bewirken wird können. Letztendlich bleibt auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher klargestellt dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108; 11.01.2021, Ra 2020/01/0295; 21.07.2021, Ra 2021/21/0053).
Keineswegs bleibt unbeachtet, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über Jahre hinweg als Prostituierte und zuletzt als Büro- und Reinigungsmitarbeiterin erwerbstätig war und sie sich auch einen Freundeskreis aufgebaut hat, was zu ihren Gunsten zu berücksichtigten ist. Allerdings weisen ihre beruflichen und sozialen Anbindungen keine derartige Intensität auf, die dem Grunde nach eine Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes bewirken würden. Ein größerer Teil ihres Freundeskreises bestehe aus zwei Arbeitskolleginnen von ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft vom Krankenhaus her kenne, weswegen davon auszugehen ist, dass diese Freundschaften erst im Herbst 2021 begründet worden sind. Ebensowenig vermochte ein intensives Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Freundinnen erkannt werden. Zudem haben die bestehenden privaten und sozialen Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet aufgrund ihres strafrechtlich relevanten Verhaltens zurückzutreten, zumal die Beschwerdeführerin durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten einen allfälligen Verlust ihrer privaten Anknüpfungspunkte in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit ihrer betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert.
Darüber hinaus sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder zumutbar sein sollte, künftig wieder in Rumänien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter, ist trotz ihrer gesundheitlichen Leiden erwerbsfähig und ohne Sorgepflichten. So wuchs sie in Rumänien auf, schloss dort ihre Schulbildung aus und spricht sie nach wie vor ihre Muttersprache Rumänisch und leben zudem auch die wesentlichen Angehörigen der Beschwerdeführerin – allen voran ihre Eltern - in ihrem Herkunftsland. Es kann fallgegenständlich somit davon ausgegangen werden, dass es ihr ohne größere Probleme gelingen wird, in Rumänien wieder Fuß zu fassen.
In Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische und therapeutische Heilbehandlung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN).
Gegenständlich unterzieht sie sich im österreichischen Bundesgebiet medizinischer Heilbehandlungen. Dass sie generell oder speziell auf eine Behandlung in Österreich angewiesen wäre, wurde nicht vorgebracht und verfügt auch Rumänien als EU-Land über ein auf Patientenrechten basierendes Gesundheitssystem mit obligatorischer Krankenversicherung. Die medizinische Grundversorgung der Beschwerdeführerin und die ärztliche Weiterbehandlung ihrer Nierensteine bzw. ihres Rückenleidens sind in Rumänien somit ebenfalls gewährleistet und hat nach der Judikatur des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes auch kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. VfGH 12.06.2010, VfSIg. 19.086/2010 bzw. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 in denen sich sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des EGMR stützten).
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles jedoch als nicht angemessen. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das von der Beschwerdeführerin gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Schwere ihrer Straftaten, allerdings fanden die Strafgerichte bislang mit der Verhängung (teil)bedingter Freiheitsstrafen das Auslangen und waren die Strafhöhen auch im unteren Bereich angesiedelt. Letztendlich erweist sich die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes als nicht angemessen und erforderlich, um einerseits ein Umdenken beim Beschwerdeführer zu bewirken und andererseits der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Somit war das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch wegen der Anzahl und des Gewichts ihres deliktischen Handelns sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahre herabgesetzt wird.
3.2. Zur Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Auch wenn die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bereits mehrfach straffällig wurde und derzeit noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, war ihr zum Entscheidungszeitpunkt ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Es ist nämlich unter Berücksichtigung des Einzelfalles davon auszugehen, dass sie in der für den Durchsetzungsaufschub vorgesehenen gesetzlichen Frist von einem Monat nicht erneut strafgerichtlich in Erscheinung treten wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Aufenthaltsverbot wurde bis dato trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vollzogen und die Beschwerdeführerin während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bisher nicht abgeschoben. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ergangen und das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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