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W241 2213131-3•Bundesverwaltungsgericht W241 2213131-3
W241 2213131-3Tribunal administratif fédéral27 juil. 2022
Aufenthaltstitel individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Ordnung Voraussetzungen
W241 2213131-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch die Österreich-Eurasien Gesellschaft Kulturbrücke, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, 601775106/210629472 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste im September 2012 legal nach Österreich ein.
Am 15.11.2012 wurde der BF ein Aufenthaltstitel „Studierende“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt, der über Antrag der BF mehrmals bis 03.09.2017 verlängert wurde. Einen weiteren Verlängerungsantrag wies das Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 mit Bescheid vom 26.01.2018, Zahl MA35-9/2953711-06, ab.
2. Am 07.05.2018 stellte die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG.
In ihrer schriftlichen Antragsbegründung führte die BF aus, sie habe in Österreich einen großen Freundeskreis, sei krankenversichert und erhalte Unterstützung von ihren Eltern in der Mongolei. Nach Erteilung der Aufenthaltsberechtigung könne sie zudem eine Vollzeitbeschäftigung bei einer Firma aufnehmen.
Zum Nachweis ihrer Angaben legte die BF eine Kopie ihrer Geburtsurkunde samt Übersetzung, einen Meldezettel samt Wohnbestätigung, einen Versicherungsdatenauszug, Bescheinigungen über die berufliche Tätigkeit ihrer Eltern, Studienbestätigungen sowie Unterstützungserklärungen vor.
Mit Schreiben vom 17.09.2018 wurde die BF von der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages und Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständigt und aufgefordert, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Am 11.10.2018 änderte die BF ihren Antrag dahingehend ab, ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG zu erteilen und brachte dazu vor, dass sie bereits seit dem Jahr 2014 Deutsch auf dem Niveau B2 spreche und aufgrund ihres Mathematik- bzw. Statistikstudiums in gefragten Mangelberufen ausgebildet werde, weshalb ein öffentliches Interesse an ihrem Aufenthalt in Österreich bestehe. Sie leide an einer Augenentzündung, deren Behandlung in der Mongolei nicht gewährleistet sei.
Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2018 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen und gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.08.2019, Zahl W278 2213131-1/8E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Am 18.09.2019 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass sie im Jahr 2012 ein Praktikum im XXXX in der Hauptstadt Ulaanbaatar gemacht hätte. Sie wäre zuständig für Anträge gewesen, dabei wäre es um die Finanzierung von Fonds für die Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben gewesen. Ihre Vorgesetzten hätten jedoch unberechtigterweise Geld an bestimmte, ihnen nahestehende Betriebe vergeben, und diese Korruption wäre nunmehr untersucht worden. Ihr Vater hätte ihr gesagt, dass sie zwei Vorladungen der Polizei erhalten hätte, weil ein Ermittlungsverfahren gegen die damalige Leiterin des Fonds eingeleitet worden wäre und die BF als Zeugin aussagen müsse. Da sie dieser Ladung nicht gefolgt sei, befürchte sie, in Untersuchungshaft genommen und gefoltert zu werden.
4. Die BF wurde am 24.09.2019, 14.11.2019, 14.07.2020 und 30.09.2020 durch das BFA niederschriftlich einvernommen, wobei sie Angaben zu ihrer Integration in Österreich, ihren Lebensumständen und ihren Fluchtgründen machte.
Dabei legte sie Folgendes vor:
Mongolische Geburtsurkunde in Original samt Übersetzung
Mongolischer Reisepass in Kopie
Vorladungen und Fahndungsschreiben der mongolischen Behörden samt Übersetzung
Justizinformationszentrum – Auskunft zum Strafverfahren samt Übersetzung
Fachärztliche Befundberichte und aktuelle Medikamentenliste
Bestätigung einer ehrenamtlichen Arbeit
diverse Fotos
5. Mit Bescheid des BFA vom 02.11.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Der BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 11.11.2020 Beschwerde. Begründend wurde der belangten Behörde Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheids, Verletzung von Verfahrensvorschriften, unschlüssige Beweiswürdigung und mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen.
7. Mit 17.02.2021 wurde ein fachärztlicher Befundbericht der Psychosozialen Dienste vom 30.12.2020 vorgelegt.
8. Das BVwG führte am 03.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetsch für die Sprache Mongolisch durch, zu der die BF im Beisein ihrer gewillkürten Vertretung persönlich erschien.
9. Am 09.03.2021 langte eine Stellungnahme beim BVwG ein.
10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Gegenständliches Verfahren:
11. Am 30.04.2021 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Dem Antrag wurden folgende Dokumente angeschlossen:
-Zeugnis über die Ergänzungsprüfung Deutsch vom 26.06.2014
-zwei Zahlungsanweisungen an den XXXX
-Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutsch-Intensivkurs vom 04.09.2017
-Geburtsurkunde
-Fachärztlicher Befundbericht vom 03.03.2021
-Studienblatt der Universität XXXX vom Sommersemester 2021
-Studienbestätigung der Universität WIEN
-Mietvertrag vom 29.04.2019
-Unterstützungserklärung
-Mitgliedsbestätigung der XXXX vom 17.02.2021
-Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeit vom 09.07.2020 und vom 15.02.2020
-Arbeitsvorvertrag vom 26.04.2021
-Versicherungsdatenauszug
12. Mit Verbesserungsauftrag vom 12.05.2021 wurde der BF aufgetragen, eine schriftliche Begründung des Antrags sowie diverse Dokumente im Original und in Kopie vorzulegen.
13. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag nach § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
14. Die BF gab mit Schreiben vom 13.07.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab.
15. Mit Bescheid vom 14.06.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.
16. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegen die BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021, W241 2213131-2, – in Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 02.11.2020 – das Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 55 und 57 AsylG bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen.
Bereits am 30.04.2021 stellte die BF einen (weiteren) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 26.03.2021 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte der BF vorgebracht. Mit Ausnahme des Arbeitsvorvertrags vom 26.04.2021 wurden sämtliche vorgelegten Unterlagen vor dem 26.03.2021 ausgestellt und beziehen sich auf Tatsachen, die bereits vor dem 26.03.2021 bestanden haben. In der Entscheidung vom 26.03.2021 wurde bereits festgestellt, dass die BF über eine (mündliche) Arbeitszusage verfügt. Der vorgelegte Arbeitsvorvertrag stellt daher keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Die psychischen Erkrankungen der BF (Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion) lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 26.03.2021 ebenfalls vor und wurden entsprechend berücksichtigt. Die BF hat weder in ihrer schriftlichen Stellungnahme noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente behauptet.
Die BF hat damit nicht vorgebracht, dass sich im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben sowie ihre berufliche Situation seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des BVwG eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Ihre familiäre und private Situation sowie ihre Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuwiesen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorkommt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das BVwG war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, wobei aus den rechtlichen Erwägungen hervorgeht, dass im Fall der BF im Zeitpunkt der Entscheidung bei etwas mehr als achtjähriger Aufenthaltsdauer keine maßgebliche Integrationsverfestigung vorgelegen hätte.
Seit dem Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration der BF eingetreten, die einer Zurückweisung der gegenständlichen Anträge gemäß § 58 Abs. 10 AsylG entgegenstünde. Die BF brachte den gegenständlichen Antrag nur einen Monat nach der letzten Entscheidung des BVwG ein und erstatteten kein neues Vorbringen. Seit Einbringung des Antrags allenfalls erfolgte weitergehende Integrationsbemühungen der BF konnten nur aufgrund der Missachtung ihrer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen.
So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).
Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall lediglich dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Da weder vor dem BFA noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer Sachverhaltselemente behauptet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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