Bundesverwaltungsgericht W238 2251015-1

W238 2251015-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2022

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsfähigkeit ärztliche Untersuchung - Verweigerung Notstandshilfe

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W238 2251015-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W238.2251015.1.00

Spruch

W238 2251015-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 05.01.2022, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2022, XXXX , betreffend Nichtgebühren der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.11.2021 bis 29.12.2021 in Folge der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 05.01.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 10.11.2021 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vereinbarten Untersuchungstermin am 10.11.2021 ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe. Da sie den Untersuchungstermin am 30.12.2021 wahrgenommen habe, bestehe ab diesem Tag wieder Anspruch auf eine Leistung.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um ein Missverständnis handeln müsse. Von einer Weigerung könne keine Rede sein. Sie sei nicht zur Untersuchung gezwungen worden. Vielmehr sei ihr die Untersuchung angeboten worden und sie habe aus persönlichem Interesse zugestimmt. Sie habe bereits unzählige Testungen hinter sich, die sie alle über sich ergehen habe lassen. Zudem sei ihr seitens des AMS zugesagt worden, dass ihr die Notstandshilfe nachträglich überwiesen werde. Für die unbeabsichtigte Versäumung des Termins entschuldige sie sich. Eine absichtliche bzw. gewollte Weigerung liege jedoch nicht vor.

3. Mit Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 12.01.2022 wurde der angefochtene Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG und § 56 AlVG abgeändert. Es wurde ausgesprochen, dass für den Zeitraum vom 10.11.2021 bis 29.12.2021 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 AlVG in Folge der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, keine Notstandshilfe gebührt (Spruchpunkt I.) und die Notstandshilfe bei Vorliegen der sonstigen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen wieder ab 30.12.2021 gebührt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.02.2011 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe beziehe. Da aufgrund von Krankenständen Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit entstanden seien, sei der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Vorsprache am 22.10.2021 niederschriftlich aufgetragen worden, sich am 10.11.2021 um 9:30 Uhr beim Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) ärztlich untersuchen zu lassen. Dabei sei die Beschwerdeführerin auch über die Rechtsfolgen im Falle der Versäumung des Untersuchungstermins ohne triftigen Grund belehrt worden. Mit ihrer Unterschrift habe die Beschwerdeführerin den Inhalt der Niederschrift zur Kenntnis genommen. Den Termin am 10.11.2021 habe sie nicht wahrgenommen. Nach vorläufiger Einstellung des Leistungsbezuges habe die Beschwerdeführerin dem AMS am 12.11.2021 mitgeteilt, dass sie sich den Untersuchungstermin für Dezember aufgeschrieben habe und deshalb nicht erschienen sei. Triftige Hinderungsgründe für die Versäumung des Untersuchungstermins seien von der Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt worden. Im Zuge einer Vorsprache am 18.11.2021 sei der Beschwerdeführerin ein weiterer Untersuchungstermin bei der PVA am 30.12.2021 vorgeschrieben worden, den sie wahrgenommen habe. Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur ärztlichen Untersuchung am 10.11.2021 ohne triftigen Grund gelte als Verweigerung der Untersuchung, weshalb ihr gemäß § 8 Abs. 2 AlVG für die Dauer der Verweigerung kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebühre.

4. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Sie entschuldigte sich erneut für die Nichteinhaltung des ersten Untersuchungstermins und führte aus, dass sie keinen triftigen Grund vorweisen könne. Ihr sei lediglich ein „Zahlendreher“ unterlaufen. Ihr sei jedoch seitens des AMS die rückwirkende Erstattung der Leistung zugesagt worden, wenn sie den Termin im Dezember wahrnehme. Sie habe die lange Wartezeit bis zum zweiten Termin nicht beeinflussen können. Weiters brachte sie finanzielle Probleme in Folge des Verlustes der Leistung vor und ersuchte um Nachsicht.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 01.02.2011 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.

Sie weist seitdem zahlreiche (kürzere) Krankenstände auf. Vor Anordnung der verfahrensgegenständlichen Untersuchung bezog sie durchgehend vom 24.06.2021 bis 10.10.2021 Krankengeld. Die Beschwerdeführerin leidet unter psychischen Funktionseinschränkungen.

Bei der belangten Behörde entstanden aufgrund der Depressionen der Beschwerdeführerin und der diesbezüglich erfolgten Behandlung sowie aufgrund ihrer Krankenstände Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS Wien Redergasse am 22.10.2021 wurde eine Niederschrift folgenden Inhalts erstellt:

„Ich, XXXX , wurde informiert, dass sich Zweifel über meine Arbeitsfähigkeit ergeben, weil [ich] unter Depressionen leide und deswegen schon in Behandlung bin/war.

Arbeitslose sind gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitsmarktservice ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können.

Den Untersuchungsauftrag mit dem ersten Untersuchungstermin sowie das Informationsblatt habe ich erhalten. Alle relevanten Vorbefunde (Röntgenbefunde, Operationsberichte usw.) werde ich zu den Untersuchungen mitbringen.

Sollte ich an einem Untersuchungstermin (erster oder Folgetermin) aus einem triftigen Grund verhindert sein, so werde ich dies dem Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt umgehend mitteilen. Ich wurde informiert, dass meine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sofort ab einem versäumten Untersuchungstermin eingestellt wird. Wird ein Untersuchungstermin von mir ohne triftigen Grund versäumt, erhalte ich keine Leistung bis ich wieder einen Untersuchungstermin einhalte.

Ich wurde darüber informiert, dass ich bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal 3 Monate, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen muss.“

Die Niederschrift wurde der Beschwerdeführerin zur Durchsicht vorgelegt und von ihr unterschrieben.

Die Beschwerdeführerin trat den beim AMS entstandenen Zweifeln an ihrer Arbeitsfähigkeit nicht entgegen.

Mit Ausfolgung des Untersuchungsauftrags und Erstellung einer Niederschrift am 22.10.2021 wurde angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin am 10.11.2021 um 9:30 Uhr bei der PVA einer Untersuchung zur Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit nach § 8 AlVG zu unterziehen hat. Vermerkt wurde als Fachrichtung „Sonstiges (Allgemein)“ und als Einschränkungen „neurologisch/psychiatrisch“.

Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen bei Versäumung des Untersuchungstermins ohne triftigen Grund belehrt.

Der Untersuchungsauftrag ist zweifelsfrei nicht als unverbindlicher Vorschlag oder als Angebot zu verstehen.

Die Beschwerdeführerin nahm den Termin am 10.11.2021 nicht wahr.

Ein triftiger Grund für die Versäumung des Termins lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin führte lediglich an, dass sie sich den Termin falsch aufgeschrieben habe („Zahlendreher“).

In weiterer Folge erhielt die Beschwerdeführerin einen neuen Untersuchungstermin für den 30.12.2021, den sie wahrnahm.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf.

Die festgestellten Krankenstände und der letzte Krankengeldbezug sind dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen.

Dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Funktionseinschränkungen leidet, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden ärztlichen Entlassungsbericht vom 29.06.2016 (Diagnosen: Borderline Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, Essstörung) und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, wonach sie unter einer rezidivierenden depressiven Störung, sozialen Ängsten, Unsicherheit im Sozialkontakt, paranoidem Denken, Aggressivität, Panikattacken sowie einer kombinierten Persönlichkeitsentwicklungsstörung leide und die letzten drei Monate in einer Klinik verbracht habe.

Die Feststellung, dass bei der belangten Behörde Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einerseits aufgrund ihrer Depressionen und der diesbezüglich erfolgten Behandlung sowie andererseits aufgrund ihrer Krankenstände (zuletzt Juni bis Oktober 2021) entstanden, stützt sich auf die Niederschrift vom 22.10.2021 und auf einen Aktenvermerk des AMS vom 22.10.2021.

Die beim AMS Wien Redergasse am 22.10.2021 aufgenommene, der Beschwerdeführerin zur Durchsicht vorgelegte und von ihr unterschriebene Niederschrift liegt im Akt auf.

Die Beschwerdeführerin trat den beim AMS entstandenen Zweifeln an ihrer Arbeitsfähigkeit im gesamten Verfahren nicht entgegen. Vielmehr räumte sie gesundheitliche Probleme in Gesprächen mit ihrem Berater beim AMS sowie im darauf bezughabenden Vorlageantrag ein.

Der Untersuchungsauftrag für den 10.11.2021 liegt im Akt ein. Im Vorlageantrag wurde seitens des Beschwerdeführerin angeführt, dass sie diesen erhalten habe.

Dass die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen bei Versäumung des Untersuchungstermins ohne triftigen Grund belehrt wurde, ist dem Inhalt der Niederschrift vom 22.10.2021 zu entnehmen.

Dass der Untersuchungsauftrag nicht als unverbindlicher Vorschlag oder als Angebot zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Niederschrift vom 22.10.2021 samt Rechtsfolgenbelehrung.

Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin am 10.11.2021 nicht wahrnahm.

Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren keinen triftigen Grund für die Versäumung der ärztlichen Untersuchung dar. Sie gab lediglich an, dass sie sich den Termin falsch aufgeschrieben habe.

Dass die Beschwerdeführerin einen neuen Untersuchungstermin für den 30.12.2021 erhielt, den sie wahrnahm, ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

…“

„Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.“

„Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

…“

„Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben (ob z.B. eine bloß vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt), ist der Arbeitslose verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen (§ 8 Abs. 2 AlVG). Die Anordnung einer derartigen Untersuchung durch die regionale Geschäftsstelle hat zu unterbleiben, wenn (z.B. im Zusammenhang mit einem bereits gestellten Pensionsantrag) eine ärztliche Untersuchung schon eingeleitet ist; in diesem Fall kann die regionale Geschäftsstelle aber die Einhaltung der Untersuchungstermine anordnen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [18. Lfg 2021] zu § 8 AlVG, Rz 196).

Aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens hat die Behörde entsprechende Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit nicht erst dann zu treffen, wenn der Arbeitslose sich für arbeitsunfähig erklärt, sondern von Amts wegen, wenn Zweifel über die Arbeitsfähigkeit bestehen. Es steht aber nicht im Belieben der Behörde, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine solche ist nur dann anzuordnen, wenn objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, die auf objektiv feststellbaren Fakten beruhen und die dem Arbeitslosen gegenüber offenzulegen sind (VwGH 21.11.2001, 98/08/0357). Der Arbeitslose ist somit über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu hören und über die Sanktion im Falle der Weigerung zu belehren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird also z.B. das Parteiengehör nicht eingehalten, treten auch die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 AlVG nicht ein (VwGH 19.03.2003, 2002/08/0065). Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch die regionale Geschäftsstelle (mit der Sanktion des § 8 Abs. 2 AlVG) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als aufgrund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Häufige Krankenstände oder entsprechende ärztliche Gutachten können geeignet sein, derartige Zweifel hervorzurufen (VwGH 30.10.2003, 2000/02/0215).

Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt § 8 Abs. 2 letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung – also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins – hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064).

Die in § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer „derartigen” Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG) Folge zu leisten.

Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Arbeitsloser aus triftigen Gründen zur angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht erscheinen kann (VwGH 20.04.2001, 2000/19/0140). Ein triftiger Grund liegt etwa dann vor, wenn der Untersuchungstermin mit einem Vorstellungstermin kollidiert (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [18. Lfg 2021] zu § 8 AlVG, Rz 199).

3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

Der Beschwerdeführerin wurde nach einem längeren Krankenstand vom AMS anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am 22.10.2021 unter Bezugnahme auf § 8 AlVG ein Untersuchungstermin bei der PVA am 10.11.2021 aufgetragen. Sie wurde von der Behörde darüber informiert, dass Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit entstanden seien, weil sie unter Depressionen leide und deswegen in Behandlung (gewesen) sei. Ihr wurde mitgeteilt, dass Arbeitslose gemäß § 8 Abs. 2 AlVG verpflichtet seien, sich in einem solchen Fall auf Anordnung des AMS ärztlich untersuchen zu lassen.

Damit ordnete das AMS eine Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG aufgrund objektiv begründeter Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an, die ihr gegenüber auch offengelegt wurden. Die Beschwerdeführerin trat den Zweifeln der Behörde an ihrer Arbeitsfähigkeit weder im Rahmen ihrer Vorsprache vom 22.10.2021 noch im Beschwerdeverfahren entgegen. Sie wurde auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Der Beschwerdeführerin war sohin bekannt, dass sie der für 10.11.2021 angesetzten Untersuchung nachkommen muss.

Dennoch nahm sie den Termin am 10.11.2021 nicht wahr. Begründend führte sie diesbezüglich lediglich aus, dass sie sich den Termin falsch eingetragen habe.

Damit wurde jedoch nicht dargelegt, dass sie den angeordneten Untersuchungstermin aus „triftigem Grund“ nicht einhalten konnte, zumal es im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin liegt, vom AMS vorgeschriebene Termine korrekt vorzumerken und einzuhalten.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass ihr seitens der Behörde eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung im Falle der Einhaltung des zweiten Untersuchungstermins zugesagt worden sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Gesetz in eindeutiger Weise ergibt, dass die Zahlungen (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) für die Dauer der Weigerung zu entfallen haben, sodass die Leistung (erst) wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht; für die Einräumung einer „weiteren Möglichkeit“ vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung fehlt es demgegenüber an jeglicher gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064). Allfällige mit dem Gesetz nicht im Einklang stehende Auskünfte der Behörde vermögen der Beschwerde somit ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Auch besteht keine – von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte – Nachsichtsmöglichkeit wie etwa in den Fällen des § 10 Abs. 3 AlVG.

Die Beschwerdeführerin verhinderte durch ihr Verhalten die Vornahme der Untersuchung am 10.11.2021, was als Verweigerung der vom AMS am 22.10.2021 angeordneten Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG zu werten ist, zumal – wie ausgeführt – keine triftigen Gründe vorlagen, die einer Untersuchung objektiv entgegengestanden wären und damit die Annahme einer Weigerung ausschließen würden.

Da die Beschwerdeführerin den sodann angeordneten Untersuchungstermin am 30.12.2021 wahrnahm, gebührte ab diesem Tag wieder Notstandshilfe.

Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Termin für die erste Untersuchung falsch verzeichnete und deshalb nicht wahrnahm, war im Verfahren nicht strittig. Im vorliegenden Fall lag – wie von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag eingeräumt wurde – kein triftiger Grund für die Versäumung des Untersuchungstermins vor. Auch an der ordnungsgemäßen Vorschreibung der ärztlichen Untersuchung entstanden beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel. Das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden von der Beschwerdeführerin zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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