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W215 2241567-1•Bundesverwaltungsgericht W215 2241567-1
W215 2241567-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2022
Glaubhaftmachung mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung sexuelle Orientierung Transsexualität Verfolgungsgefahr
W215 2241567-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest, XXXX
1. erstinstanzliches Verfahren:
P reiste problemlos legal am XXXX mit dem georgischen Auslandsreisepass XXXX aus Georgien aus und XXXX .
P stellte in den XXXX keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern und reiste stattdessen zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich, wo P erst am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Es erfolgte noch am selben Tag die Erstbefragung von P und es wurde wörtlich angegeben:
„…F: Warum haben Sie ihr Land verlassen? (Fluchtgrund):
A: Ich habe schon immer gewusst, dass ich XXXX und habe dann auch noch mit XXXX erfahren, dass ich XXXX wurde. Mit XXXX habe ich mich XXXX und gemäß meinem XXXX . Dies wurde von meinem Umfeld und anderen fremden Menschen nicht akzeptiert. Angefangen hat es damit, dass meine XXXX mich nicht mehr haben wollten und verstoßen haben. Dann begann die Gewalt auf der Straße immer mehr zu werden. Ich wurde geschlagen und hatte dadurch immer wieder Prellungen und Hämatome. Mir wurde auch einmal XXXX Jetzt ist es wieder verheilt aber man kann gut sehen, dass es XXXX ist. Ich bin jetzt XXXX alt und konnte mich für XXXX nicht mehr auf die Straße trauen weil mir draußen so enorm viel Gewalt entgegen gebracht wurde. Da ich mich permanent in Gefahr befand, gemobbt wurde und nicht akzeptiert, konnte ich nicht mehr zur Schule gehen und einen Abschluss machen. Eine normale Arbeit war mir auf Grund Dessen auch unmöglich. Leider reagiert die Polizei nicht wenn Menschen wie ich auf der Straße geschlagen werden.
[…]
11.1. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Vor kurzem wurde in Georgein XXXX umgebracht und mir würde das Gleiche bei einer Rückkehr passieren.
11.2. Gibt es konkrete hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu Rechnen?
Wenn ja, welche?
Offiziell werde ich nicht verfolgt aber mir würde dassselbe wie XXXX oder schlimmer passieren. Ich möchte in Österreich ein normales Leben führen und etwas studieren oder Lernen. In Georgien gibt es eie solche Möglichkeit für micht nicht.“
Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und am XXXX gab P kurz zusammengefasst an, dass P bereits in der XXXX worden sei. P hätten XXXX hätten P geschlagen. Konkret werde P von XXXX , verfolgt. XXXX würden in Georgien verfolgt, geschlagen, misshandelt und auch umgebracht. Der XXXX von P habe P bedroht, P hätte eine entsprechende Anzeige, aufgrund Drohungen anderer Familienmitglieder, wieder zurückgezogen. P sei von der Polizei XXXX worden. P habe sich in Georgien XXXX geschlagen worden. Die letzten zehn Monate vor der Ausreise habe sich P gefürchtet, sei zuhause gewesen, sieben Mal sei versucht worden, in die Wohnung einzudringen. Es könnte sein, dass XXXX Georgien XXXX umgebracht würden. XXXX keine Ausbildung bekommen. Von Polizei oder Behörden werde P in Georgien nicht verfolgt, aber der XXXX
Es erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung von P im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2021, in welcher P auszugsweise angab:
„… Ich habe Georgien verlassen, weil ich XXXX bin. Ich hatte Probleme, weil ich XXXX . Sowas wird in Georgien XXXX – sogar mein XXXX hat mich bedroht. Auch ein XXXX von mir hat mich bedroht XXXX Sie haben mich bedroht, mein Leben war in Gefahr. Der XXXX und als er XXXX hat er angefangen mich zu verfolgen und zu bedrohen, dass er mich umbringen wird. Inzwischen haben mich meine XXXX auch rausgeschmissen, weswegen ich meinen Wohnort gewechselt habe. Niemand hat gewusst wo ich wohne, weil ich zuhause geblieben bin. Ich habe alle meine Sozialen Medien gelöscht damit mich niemand findet oder umbringt. Der XXXX hat mir folgendes gesagt: „Ich bringe dich um XXXX “. In Georgien hätte ihm niemand die Schuld für meinen Tod gegeben. Genauso hat mich mein XXXX bedroht, dass er mich umbringen wird – ich hatte Angst vor ihm. Er ist XXXX – er hat seine Frau und Kinder geschlagen – und war schon XXXX . Ich habe ihn bei der Polizei angezeigt. Er hat mir folgendes gesagt: „ XXXX “ Die Anzeige war am XXXX . Mein XXXX hat von der Anzeige erfahren und auch meine Familie hat mir zugesprochen, dass ich ihn nicht XXXX kann. Ich habe die Anzeige zurückgezogen. Sie haben dann meine aktuelle Adresse (bei der Freundin) durch die XXXX herausgefunden und ich bin in eine andere Wohnung gezogen, aber im selben Haus. Danach hat man mich nicht mehr finden können.
[…]
A: Ja, man hat mich sogar geschlagen. Am XXXX wurde ich geschlagen, wo ich mit XXXX gewohnt habe. XXXX hat sich immer um mich gekümmert auch mit Geld. Ich war auf einer XXXX Es sind zwei Männer XXXX und haben mich geschlagen. Ich wurde auch schon zuvor geschlagen. Ich wurde auch ein Jahr vorher schon geschlagen – ich habe XXXX . Er ist sofort aggressiv geworden und hat mich geschlagen. Ich habe einen XXXX Ich bin niedergefallen und hatte blaue Flecken auf meinen Knie. Das alles weil XXXX Die Leute haben XXXX . Ich habe die Wohnung so gut wie nie verlassen, weil man auch draußen XXXX usw. Bei uns in Georgien wird das XXXX Ich habe niemanden in Georgien, XXXX bedrohen mich in Georgien. Ich bin dort in Gefahr, sogar mein Leben ist dort in Gefahr. Ich will ein normales und ausgeglichenes Leben führen. Ich will was lernen, einen Familie gründen.
[…]
F: Gab es seit Ihren Umzug noch konkrete Bedrohungen gegen Ihre Person?
A: Nein, ich hatte nur mit meinem XXXX Kontakt.
F: Gab es von staatlicher Seite Bedrohungen?
A: Nein, ich hatte nur mit Polizisten zu tun.
F: Können Sie eine XXXX vorlegen?
A: Nein, mir wurde nichts ausgehändigt. Ich weiß auch nicht ob sie den Fall auch weiterverfolgt haben. Sie haben nur meinen XXXX aufgeschrieben.
F: Haben Sie XXXX auch angezeigt?
A: Nein.
XXXX . Ich war ca. XXXX , als meine Eltern mich in eine Berufsschule steckten. Meine Eltern haben dort alle gekannt – vom Direktor bis zum Lehrer. Ich bin dort aber nie hingegangen. Die haben es so gemacht, als hätte ich diese Berufsschule abgeschlossen. Nach dieser Berufsschule haben mich meine Eltern in eine andere Berufsschule gesteckt, die habe ich aber auch nicht besucht. XXXX
Mit Schreiben vom 13.02.2021 wurde eine schriftliche Stellungnahme für P beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
Im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, XXXX ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz von P in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde P gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2021 wurde P gemäß § 52 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, erhob P fristgerecht am 09.04.2021 die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Die Beschwerdevorlage vom 09.04.2021 langte am 16.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Beschwerdeverfahren am 30.04.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Für den 04.04.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P und einer der – jeweils ohne Zustellvollmacht - bevollmächtigten Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Aufgrund eines telefonischen Ersuchens vom 14.04.2022 wurden von P angeforderte Länderberichte am selben Tag übermittelt und die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen um zwei Wochen verlängert.
Per Email wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Unterlagen nachgereicht, darunter ein Schreiben der Wohnungslosenhilfe und eine neue Meldeadresse von P.
Am 04.05.2022 langte doch noch eine Zustellvollmacht von P für einen der Vertreter im Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 wurde eine Stellungnahme zur Situation von XXXX in Georgien und mangelnder Schutzwilligkeit staatlichen Behörden in Vorlage gebracht. Zusammenfassend wird darin auf in der Beschwerdeverhandlung vom 04.04.2022 zitierte Länderberichte verwiesen, auf die persönliche asylrelevante Verfolgung von P in Verbindung mit den Verwandten und Schutzunwilligkeit von XXXX durch georgische Behördenvertreter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen von P:
Die Identität von P steht fest. P ist Staatsangerhöriger Georgiens, gehört der Volksgruppe der Georgier an, ist christlich-orthodoxen Glaubens, die Muttersprache ist georgisch.
P wurde in XXXX , geboren, wo P bis zur Volljährigkeit XXXX lebte und zur Schule ging. Danach zog P XXXX , wo P die letzten XXXX Jahre bis zur Ausreise lebte.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
P reiste problemlos legal am XXXX mit dem georgischen Auslandsreisepass XXXX aus Georgien aus und XXXX
P stellte jedoch am XXXX keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich, wo P erst am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz von P in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde P gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, zugestellt am 13.03.2021, wurde fristgerecht am 09.04.2021 die gegenständliche Beschwerde erhoben.
Am 30.04.2021 wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Für den 04.04.2022 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
c) Zu den von P behaupteten Fluchtgründen:
Festgestellt wird, dass P XXXX , nach Österreich reiste und bewusst nur hier, aber nicht in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, XXXX
Es kann nicht festgestellt werden, dass P wegen Problemen mit georgischen Behörden den Herkunftsstaat verlassen musste oder im Fall der Rückkehr haben wird.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P XXXX am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P von Angehörigen der XXXX verfolgt wurde.
P musste nicht aus Georgien fliehen, weil P vor der Ausreise in XXXX
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P nach Absolvierung der Pflichtschule nicht zur „Matura“ antrat.
d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P:
Politische Lage
Georgien ist ca. 69.700 Quadratkilometer groß und die Bevölkerung wird im Jahr 2022 auf mehr als 4,9 Millionen Einwohner geschätzt (CIA letzte Aktualisierung am 13.07.2022, abgefragt am 19.07.2022).
Georgien ist seit April 1991 wieder unabhängig (zuerst 1918). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie (AA politisches Porträt 04.05.2022, abgefragt am 19.07.2022).
Georgien hat eine Doppelführung, wobei der Ministerpräsident als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert (FH 28.02.2022).
Die Regierungsform Georgiens ist eine Parlamentarische Demokratie. Frau Salome Surabischwili ist die Staatspräsidentin, sie hat nach der letzten Wahl am 28.11.2018, am 16.12.2018 ihr Amt angetreten. Regierungschef ist Herr Irakli Garibaschwili, der seit 22.02.2021 Ministerpräsident Georgiens ist (AA Steckbrief 04.05.2022, abgefragt am 19.07.2022).
Das Einkammerparlament umfasst 150 Sitze (AA politisches Porträt 04.05.2022, abgefragt am 19.07.2022).
Bei den Parlamentswahlen Ende Oktober 2020 hatte die Regierungspartei „Georgischer Traum“ eine absolute Mandatsmehrheit errungen. Die Opposition sprach von Wahlbetrug, rief zu Demonstrationen auf, boykottierte die Arbeit des neuen Parlaments und forderte Neuwahlen. Im Februar 2021 verschärften sich die Spannungen durch die Verhaftung von Oppositionsführer Nika Melia. Im April 2021 konnte schließlich unter EU-Vermittlung ein wichtiger Kompromiss erzielt werden. Melia wurde auf Kaution freigelassen, die Regierungspartei „Georgischer Traum“ einigte sich mit einem Teil der Oppositionspolitikerinnen und -politiker auf wichtige Reformschritte. Die Vereinbarung sah unter anderem weitreichende Reformen des Wahlrechts und im Justizbereich vor. Außerdem schrieb sie Bedingungen fest, unter denen es vorgezogene Parlamentswahlen geben könnte. Die größte Oppositionspartei „Vereinte Nationale Bewegung“ verweigerte die Unterschrift und verlängerte den Parlamentsboykott um einige Wochen. Im Juli 2021 trat auch die Regierungspartei von der Vereinbarung zurück. Unter anderem verwies sie auf die fehlende Unterzeichnung durch die „Vereinte Nationale Bewegung“. Diese unterzeichnete die Vereinbarung Anfang September nachträglich. Im Oktober 2021 gewann die Regierungspartei die Kommunalwahlen mit landesweit 48 Prozent der Stimmen. Die Regierungspartei gewann alle Bürgermeisterpositionen bis auf eine Gemeinde. Ein Teil der Opposition erkannte die Ergebnisse der Kommunalwahlen des Landes nicht an und rief zu Protesten auf. Kurz vor den Kommunalwahlen kehrte der per Haftbefehl gesuchte frühere Präsident Mikheil Saakaschwili aus dem Exil nach Georgien zurück und wurde umgehend festgenommen. Bereits 2018 war er in Abwesenheit wegen Machtmissbrauch verurteilt worden. Vorwürfe gegen ihn bezeichnete er als politisch motiviert und trat in einen mehrwöchigen Hungerstreik. Seitdem steht er im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion und beeinflusst das tägliche politische Geschehen im Land (ADA Februar 2022).
Obwohl es in Georgien ein dynamisches Mehrparteiensystem gibt, wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger im politischen Wettbewerb zu bestehen. Seit den 2000er Jahren findet sich eine Art Muster von abwechselnd nur jeweils einer (anderen) dominierende Partei, wodurch die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Parteien gehemmt wird. Im Jahr 2019 wurden, zwei Wochen nachdem Mamuka Khazaradze, der Gründer einer der größten Banken Georgiens, seine Absicht erklärt hatte eine politische Partei zu gründen, er und sein Geschäftspartner wegen Geldwäsche angeklagt. Diese Partei, Lelo für Georgien, gewann bei den Parlamentswahlen 2020 vier Sitze; dennoch liefen bis Ende der Jahres Ermittlungen gegen Khazaradze fortgesetzt (FH 28.02.2022).
Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden AA politisches Porträt 04.05.2022, abgefragt am 19.07.2022).
Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus. Die amtierende Regierung unternimmt kontinuierliche Anstrengungen, sich bei Rechtsreform und Wahrung der Menschenrechte den Standards des Europarats anzupassen AA politisches Porträt 04.05.2022, abgefragt am 19.07.2022).
Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der Europäischen Union (EU). Damit hat sich das Land zu umfassenden Reformen in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Grundfreiheiten, gute Regierungsführung, Marktwirtschaft und nachhaltige Entwicklung verpflichtet. Der jüngste Fortschrittsbericht aus dem Jahr 2021 bestätigt die anhaltenden Fortschritte bei der Umsetzung des Abkommens. Er weist aber auch auf weiterhin bestehende Herausforderungen bei der Reform des Wahlsystems und im Justizbereich hin (ADA Februar 2022).
Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 03.03.2022).
(CIA, The World Factbook, Georgien, letzte Aktualisierung am 13.07.2022, abgefragt am 19.07.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, politisches Porträt 04.05.2022, abgefragt am 19.07.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874
ADA, Austrian Development Agency, Agentur der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, Bundesministerium Europäische und Internationalen Angelegenheiten, Georgien, Länderinformation Februar 2022, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Georgien, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2022
ZO, Zeit Online, Georgien beantragt EU-Beitritt, 03.03.2022, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Steckbrief 04.05.2022, abgefragt am 19.07.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822)
Politische Lage in Abchasien
Zuverlässige Informationen aus den von Russland besetzten Gebieten Georgiens waren weiterhin schwer zu erhalten. Laut der jüngsten Volkszählung aus dem Jahr 2016, die von den De-Facto abchasischen Behörden durchgeführt wurde, l es im von Russland besetzten Abchasiens 243.000 Einwohner (USDOS 02.06.2022).
In Georgien dauern zwei ungelöste Territorialkonflikte an: Die Landesteile Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) und Südossetien (ca. 35.000 Einwohner) haben sich – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete, in denen sich De-facto-politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert haben. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigten Verwaltungsgrenzen der Gebiete zu Georgien. Diese sind nur zu sehr geringem Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Wiederholt kommt es zu Schließungen der Übergänge, während der COVID-19 Pandemie waren die Übergänge monatelang geschlossen. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine. Die Einhaltung der Waffenstillstandsvereinbarung nach dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 wird von einer EU Monitoring Mission (EUMM) beobachtet (AA 25.03.2022).
Die von Russland besetzten Gebiete Abchasien und Südossetien blieben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und De-facto-Behörden wurden von russischen Streitkräften unterstützt (USDOS 12.04.2022).
Die im Oktober 2012 erstmals gewählte Regierung der „Allianz georgischer Traum“ kündigte an, das Verhältnis zu Russland zu verbessern und den Status der georgischen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien klären zu wollen. Die Regierung konnte zwar erreichen, dass Russland das Embargo auf Wein und Mineralwasser aufhob, weitere Durchbrüche in den russisch-georgischen Beziehungen sowie im Verhältnis der georgischen Behörden mit Abchasien und Süd-Ossetien sind bisher jedoch nicht gelungen (ADA Februar 2022).
Im Juni 2021 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in den separatistischen Gebieten Abchasien und Südossetien ausdrückte mit besonderem Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft (AA 25.03.2022).
Im russisch besetzten Abchasien schließt das De-facto-Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während, oder nach dem Krieg von 1992-1993 verlassen haben aus, wodurch Binnenvertriebene ihrer Eigentumsrechte beraubt werden. Im Jahr 2019 verabschiedete das De-facto-Parlament von Abchasien „Gesetze“, die auch Familienmitglieder von ihrem Erbrecht ausschlossen, „die gegen die Souveränität Abchasiens kämpften, an den Feindseligkeiten gegen Abchasien teilnahmen, oder Besatzungstruppen unterstützten" (USDOS 04.12.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Religionsfreiheit im Jahr 2021, Georgien, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/georgia/
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
ADA, Austrian Development Agency, Agentur der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, Bundesministerium Europäische und Internationalen Angelegenheiten, Georgien, Länderinformation Februar 2022, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/)
Politische Lage in Südossetien
Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2015, die von den De-Facto südossetischen Behörden durchgeführt wurde, gab es 53.000 Einwohner im von Russland besetzten Südossetiens (USDOS 02.06.2022).
In Georgien dauern zwei ungelöste Territorialkonflikte an: Die Landesteile Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) und Südossetien (ca. 35.000 Einwohner) haben sich – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete, in denen sich De-facto-politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert haben. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigten Verwaltungsgrenzen der Gebiete zu Georgien. Diese sind nur zu sehr geringem Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Wiederholt kommt es zu Schließungen der Übergänge, während der COVID-19 Pandemie waren die Übergänge monatelang geschlossen. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine. Die Einhaltung der Waffenstillstandsvereinbarung nach dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 wird von einer EU Monitoring Mission (EUMM) beobachtet (AA 25.03.2022).
Die von Russland besetzten Gebiete Abchasien und Südossetien blieben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und De-facto-Behörden wurden von russischen Streitkräften unterstützt (USDOS 12.04.2022).
Die im Oktober 2012 erstmals gewählte Regierung der „Allianz georgischer Traum“ kündigte an, das Verhältnis zu Russland zu verbessern und den Status der georgischen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien klären zu wollen. Die Regierung konnte zwar erreichen, dass Russland das Embargo auf Wein und Mineralwasser aufhob, weitere Durchbrüche in den russisch-georgischen Beziehungen sowie im Verhältnis der georgischen Behörden mit Abchasien und Süd-Ossetien sind bisher jedoch nicht gelungen (ADA Februar 2022).
Die georgische Separatistenregion Südossetien hat am 13.05.2022 für den 17.07.2022 eine Volksbefragung über einen Beitritt zur Russischen Föderation angekündigt. Der noch amtierende Präsident des Gebietes, Anatoli Bibilow, unterzeichnete ein entsprechendes Dekret. Laut Bibilow entspreche dies dem Willen der Menschen in Südossetien. Auch der vor kurzem neu gewählte Präsident Südossetiens, Alan Glagoew, hatte sich für ein Referendum ausgesprochen, hätte aber zunächst Moskaus Zustimmung dazu abgewartet. Die georgische Regierung in Tiflis verurteilte das angekündigte Referendum als „inakzeptabel und völkerrechtswidrig“. Die beiden früheren Autonomen Republiken Südossetien und Abchasien sind de facto von Georgien abgespalten, die georgische Regierung übt dort keine Staatsgewalt mehr aus. Völkerrechtlich betrachtet gelten beide Gebiete jedoch weiterhin als zu Georgien gehörig, auch wenn eine Reintegration Abchasiens und Südossetiens in das georgische Staatsterritorium zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen scheint. Südossetien mit seinen rund 40.000 Einwohnern grenzt an das zur Russischen Föderation gehörende Nordossetien. Nach einem Fünf-Tage Krieg gegen Georgien im Jahr 2008 hatte Moskau neben Südossetien auch Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt. Russland unterstützt beide Regionen finanziell und hat dort zudem Tausende Soldaten stationiert. Mittlerweile verfügt nahezu die gesamte Bevölkerung Südossetiens und Abchasiens auch über russische Pässe (BAMF 16.05.2022).
Im August 2020 gab es in der Gebietshauptstadt Tsinwali heftige Proteste, nachdem ein Mann im Gefängnis ums Leben gekommen war. Das „Parlament“ trat in Streik, beendete diesen aber Anfang 2021. Seit September 2019 sind alle Übergänge der Verwaltungslinie geschlossen. Anders als in Abchasien haben internationale humanitäre Organisationen außer dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz keinen Zugang zu Südossetien. Die „SOS“- „Behörden“ verweigern oft selbst Kranken und Verletzten medizinisch gebotene Transporte zu Krankenhäusern im nahe gelegenen Tiflis. Die Verwaltungsgrenze zu Südossetien wird weiter ausgebaut, Personen wird dadurch der Zugang erschwert, teils werden Personen wegen des Vorwurfs des „illegalen Grenzübertritts“ verhaftet (AA 25.03.2022).
Im Juni 2021 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in den separatistischen Gebieten Abchasien und Südossetien ausdrückte mit besonderem Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft (AA 25.03.2022).
Im Laufe des Jahres berichtete das georgische Demokratieforschungsinstitut, dass die südossetischen De-facto-Behörden ein „Familienzusammenführungsprogramm“ nutzten, um Bewohner Südossetiens umzusiedeln, sodass diese bei Familienmitgliedern im von Tiflis verwaltetem Gebiet leben. Personen, die in das „Programm“ aufgenommen wurden, erhielten Berichten zufolge „Ausreisedokumente“ von den De-facto-Behörden, wonach es ihnen nicht erlaubt wäre zurückzukehren und Eigentum in Südossetien zurückzufordern. Das Forschungsinstitut äußerte besondere Bedenken hinsichtlich der langfristigen Auswirkungen des Programms auf die Bewohner von Achalgori. Das Programm wurde im Laufe des Jahres 2021 weniger umgesetzt als im Jahr 2020, da weniger Personen daran teilnehmen wollten (USDOS 12.04.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Religionsfreiheit im Jahr 2021, Georgien, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/georgia/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.05.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw20-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
ADA, Austrian Development Agency, Agentur der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, Bundesministerium Europäische und Internationalen Angelegenheiten, Georgien, Länderinformation Februar 2022, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/)
Opposition
Obwohl es in Georgien ein dynamisches Mehrparteiensystem gibt, wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger im politischen Wettbewerb zu bestehen. Seit den 2000er Jahren findet sich eine Art Muster von abwechselnd nur jeweils einer (anderen) dominierende Partei, wodurch die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Parteien gehemmt wird. Im Jahr 2019 wurden, zwei Wochen nachdem Mamuka Khazaradze, der Gründer einer der größten Banken Georgiens, seine Absicht erklärt hatte eine politische Partei zu gründen, er und sein Geschäftspartner wegen Geldwäsche angeklagt. Diese Partei, Lelo für Georgien, gewann bei den Parlamentswahlen 2020 vier Sitze; dennoch liefen bis Ende der Jahres Ermittlungen gegen Khazaradze fortgesetzt (FH 28.02.2022).
Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Pandemiebedingte Einschränkungen waren der Situation angemessen,
Protestaktionen, beispielsweise nach den Parlamentswahlen, möglich (AA 25.03.2022).
Zivilbeschäftigte und Angehörige des Militärs haben sich unpolitisch zu verhalten, eine offene
Bei den Parlamentswahlen Ende Oktober 2020 hatte die Regierungspartei „Georgischer Traum“ eine absolute Mandatsmehrheit errungen. Die Opposition sprach von Wahlbetrug, rief zu Demonstrationen auf, boykottierte die Arbeit des neuen Parlaments und forderte Neuwahlen. Im Februar 2021 verschärften sich die Spannungen durch die Verhaftung von Oppositionsführer Nika Melia. Im April 2021 konnte schließlich unter EU-Vermittlung ein wichtiger Kompromiss erzielt werden. Melia wurde auf Kaution freigelassen, die Regierungspartei „Georgischer Traum“ einigte sich mit einem Teil der Oppositionspolitikerinnen und -politiker auf wichtige Reformschritte. Die Vereinbarung sah unter anderem weitreichende Reformen des Wahlrechts und im Justizbereich vor. Außerdem schrieb sie Bedingungen fest, unter denen es vorgezogene Parlamentswahlen geben könnte. Die größte Oppositionspartei „Vereinte Nationale Bewegung“ verweigerte die Unterschrift und verlängerte den Parlamentsboykott um einige Wochen. Im Juli 2021 trat auch die Regierungspartei von der Vereinbarung zurück. Unter anderem verwies sie auf die fehlende Unterzeichnung durch die „Vereinte Nationale Bewegung“. Diese unterzeichnete die Vereinbarung Anfang September nachträglich. Im Oktober 2021 gewann die Regierungspartei die Kommunalwahlen mit landesweit 48 Prozent der Stimmen. Die Regierungspartei gewann alle Bürgermeisterpositionen bis auf eine Gemeinde. Ein Teil der Opposition erkannte die Ergebnisse der Kommunalwahlen des Landes nicht an und rief zu Protesten auf. Kurz vor den Kommunalwahlen kehrte der per Haftbefehl gesuchte frühere Präsident Mikheil Saakaschwili aus dem Exil nach Georgien zurück und wurde umgehend festgenommen. Bereits 2018 war er in Abwesenheit wegen Machtmissbrauch verurteilt worden. Vorwürfe gegen ihn bezeichnete er als politisch motiviert und trat in einen mehrwöchigen Hungerstreik. Seitdem steht er im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion und beeinflusst das tägliche politische Geschehen im Land (ADA Februar 2022).
Betätigung für die Opposition wirkt sich negativ bis hin zur Entlassung aus (AA 25.03.2022).
(FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Georgien, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2022
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
ADA, Austrian Development Agency, Agentur der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, Bundesministerium Europäische und Internationalen Angelegenheiten, Georgien, Länderinformation Februar 2022, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf)
Sicherheitslage
Die Lage in Georgien (Anmerkung: außerhalb Abchasiens und Südossetiens; siehe dazu Sicherheitslage in Abchasien und Südossetien), ist stabil. Es kann vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen, die meistens friedlich verlaufen. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Nutzung der Hauptverbindungsstraßen, die nahe an Südossetien und Abchasien vorbeiführen, ist unproblematisch. Am Klosterkomplex Dawit Garedscha an der Grenze zum Nachbarland Aserbaidschan kann es zu verstärkter Präsenz von Sicherheitsorganen der beiden Länder kommen. Es kommt zur üblichen Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub in touristisch stark frequentierten Orten. Gewaltakte wie sexuelle Übergriffe, Autoraub („Carjacking“) und gewaltsame Wohnungseinbrüche sind selten (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 19.07.2022).
Guter Sicherheitsstandard (Sicherheitsstufe 1) außerhalb Abchasiens und Südossetiens vorwiegend in den für Touristen ausgebauten Regionen und Gegenden (BMEIA Stand 19.07.2022).
BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Georgien, unverändert gültig seit 18.07.2022, Stand 19.07.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien/
ADA, Austrian Development Agency, Agentur der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, Bundesministerium Europäische und Internationalen Angelegenheiten, Georgien, Länderinformation Februar 2022, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 20.06.2022, Stand 19.07.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918
Sicherheitslage in Abchasien und Südossetien
Abchasien und Südossetien befinden sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. Die Situation in den Konfliktregionen ist derzeit stabil, kann sich aber jederzeit ändern. Eine Einreise in die von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien von Russland aus sowie eine Ausreise aus Georgien über die von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien nach Russland wird von georgischen Behörden weiterhin als illegaler Grenzübertritt geahndet. Seit dem Krieg 2008 besteht an der Verwaltungsgrenze zu Südossetien eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 19.07.2022).
Von Reisen in die Gebiete Abchasien und Süd-Ossetien und in die unmittelbare Nähe der sogenannten Verwaltungsgrenzen wird abgeraten. Beide Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle des georgischen Staates. In diesen Gebieten und an den so genannten Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. Die Verwaltungsgrenzen zwischen dem von Tiflis kontrollierten georgischen Staatsgebiet und Abchasien bzw. Süd-Ossetien sind gesperrt und werden nur selten kurzfristig für den lokalen Verkehr geöffnet (BMEIA Stand 19.07.2022).
Nach dem Zerfall der Sowjetunion erklärten sich die georgischen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien für unabhängig. Dies führte am Beginn der 1990er-Jahre zu militärischen Auseinandersetzungen mit tausenden Toten und etwa 200.000 Binnenflüchtlingen. Nachdem der Konflikt um Süd-Ossetien im August 2008 erneut ausgebrochen war, erkannte Russland Abchasien und Süd-Ossetien als unabhängige Staaten an. Georgien brach daraufhin die diplomatischen Beziehungen zu Russland ab. Seit Oktober 2008 laufen die Internationalen Genfer Gespräche zur Konfliktbeilegung unter dem gemeinsamen Vorsitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. Mit der European Union Monitoring Mission Georgia gibt es eine internationale zivile Beobachtermission vor Ort, die die Einhaltung des 6-Punkte-Abkommens zur Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen überwacht. Das Mandat erstreckt sich auf das gesamte Territorium Georgiens, allerdings wird den Beobachtern der Zugang zu Abchasien und Süd-Ossetien verwehrt. Die beiden Regionen werden nicht von der georgischen Zentralregierung, sondern von abchasischen bzw. süd-ossetischen De-facto-Behörden kontrolliert, auf die Russland einen bestimmenden Einfluss ausübt. Die Behörden vergeben auch russische Reisepässe und erhalten Zuwendungen aus dem russischen Budget. (ADA Februar 2022).
2016 bzw. 2018 ratifizierte Russland mit den De-facto-Regierungschefs von Abchasien und Süd-Ossetien Abkommen zur militärischen Zusammenarbeit. Damit entstand ein gemeinsamer Verteidigungsraum mit vereinten Streitkräften. Das russische Verteidigungsministerium erhält im Kriegsfall das Kommando über die Truppen der beiden autonomen Entitäten. Die georgische Regierung verurteilte die Abkommen unter anderem als „einen illegalen und provokativen Schritt“. Seit einigen Jahren verstärken die beiden Regionen mit russischer Hilfe die administrative Grenzlinie zu den von der georgischen Regierung kontrollierten Landesteilen, etwa mittels Stacheldrahtzäunen. Sie schränken zudem Menschen, die auf beiden Seiten der administrativen Grenzlinie leben, in ihrer Bewegungsfreiheit ein. Zivilistinnen und Zivilisten werden häufig infolge von „illegalen Grenzübertritten“ verhaftet und kommen erst gegen Zahlung von Bußgeld frei (ADA Februar 2022).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Georgien, unverändert gültig seit 18.07.2022, Stand 19.07.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien/
ADA, Austrian Development Agency, Agentur der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, Bundesministerium Europäische und Internationalen Angelegenheiten, Georgien, Länderinformation Februar 2022, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 20.06.2022, Stand 19.07.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918)
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl Verfassung und Gesetz eine unabhängige Justiz vorsehen, gab es nach wie vor Hinweise auf einen Eingriff in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Richter waren anfällig für politischen Druck innerhalb und außerhalb der Justiz in Fällen, die politisch sensible Themen oder Einzelpersonen betrafen (USDOS 12.04.2022).
Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament bestätigt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.02.2022).
Hinsichtlich der Situation der Menschenrechte gibt es einige positive Entwicklungen: So hat Georgien die Istanbul-Konvention ratifiziert und ein Jugendstrafrecht implementiert (ADA Februar 2022).
Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Oppositionsparteien und viele Nichtregierungsorganisationen äußern allerdings weiterhin Zweifel an der Unparteilichkeit (AA 25.03.2022).
Die Partei Georgischer Traum (GT) beherrscht seit der Abwahl der Vereinigten Nationalen Bewegung und des Präsidenten Saakashwili 2012 Parlament und Regierung, Regionen und Kommunen. Die Reform der Justiz war seit Regierungsbeginn des GT eines der wichtigsten Vorhaben; im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Allerdings genießt diese eine starke Selbstverwaltung unter einem „Hohen Justizrat“. Kritikern zufolge ist ein Netzwerk einflussreicher Richter entstanden, welches seine Machtposition faktisch in Abstimmung mit der Regierungspartei nutzt. Eindeutige Beispiele politisch beeinflusster Urteile fehlen, jedoch hat die EU-Delegation im Rahmen ihrer innenpolitischen Vermittlung mehrere von der Opposition genannte Fälle als „perceived politicised justice“ bezeichnet, diese wurden durch Begnadigung bzw. durch ein spezielles Amnestiegesetzesvorhaben gelöst. Im Vermittlungsvorschlag durch EU-Rats-Präsident Charles Michel wurden weitere Reformen, insbesondere hinsichtlich der Ernennung von Richtern und der Zusammensetzung des Hohen Justizrats, vereinbart. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung zu der Justiz wenig ausgeprägt (AA 25.03.2022).
Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA Februar 2022, FH 28.02.2022).
Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NRO‘s und aus Sicht des Auswärtigen Amts nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nichtregierungsorganisationen äußerten jedoch auch im Berichtszeitraum immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht werde, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliere. Mehrere Verfeinerungen des Auswahlverfahrens konnten diesen Verdacht nicht enthärten. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Zeit der Untersuchungshaft ist durch die Verfassung auf 12 Monate begrenzt, die Einhaltung dieser Begrenzung wird von Gerichten überwacht (AA 25.03.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
ADA, Austrian Development Agency, Agentur der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, Bundesministerium Europäische und Internationalen Angelegenheiten, Georgien, Länderinformation Februar 2022, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Georgien, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2022)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst Georgiens tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Innenministerium ist hauptverantwortlich für die Vollziehung der Gesetze. Ihm unterstehen Polizei, Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der Staatssicherheitsdienst Georgiens ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gab Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die inländischen Sicherheitskräfte ausübten. Es gab glaubwürde Berichte, wonach Mitglieder der Sicherheitskräfte Misshandlungen begangen haben sollen (USDOS 12.04.2022).
Die 2019 geschaffene Stelle des „State Inspector“ ist für Datenschutz verantwortlich und untersucht Fälle des Fehlverhaltens von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden (AA 25.03.2022).
Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind. Bestechung bzw. Bestechlichkeit der Polizei ist allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln wird sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Zivilbeschäftigte und Angehörige des Militärs haben sich unpolitisch zu verhalten, eine offene Betätigung für die Opposition wirkt sich negativ bis hin zur Entlassung aus (AA 25.03.2022).
Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden (AA 25.03.2022).
Straflosigkeit bei Fällen von Missbrauch im Rahmen des Gesetzesvollzugs stellen weiterhin ein Problem dar (HRW 13.01.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
HRW, Human Rights Watch World Report 2021, Georgien, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/georgia)
Folter und unmenschliche Behandlung
Georgien ist unter anderem auch dem internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, inkl. Zusatzprotokolle beigetreten (AA 25.03.2022).
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen verbieten, gab es Berichte wonach Staatsbedienstete derartige Methoden einsetzten (USDOS 12.04.2022).
Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen. Eine Ombudsfrau (Public Defender) greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 25.03.2022).
Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsmann/frau) beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 25.03.2022).
Bis September 2021 langten im Büro der Ombudsfrau 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei ein und das Büro des Staatsinspektors, (eine unabhängige Stelle, die Missbräuche durch die Strafverfolgungsbehörden untersucht) wurde aufgefordert in allen Fällen Ermittlungen einzuleiten, die zum Berichtszeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren (HRW 13.01.2022).
Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Eine Delegation des Europarats (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT]) kam 2018 zu einer positiven Bewertung der Lage bei Polizeigewahrsam, Administrativhaft und in Haftanstalten. 2019 wurde die Stelle des State Inspector Service geschaffen. In ihrem Jahresbericht 2020 an das Parlament berichtet die Ombudsfrau dennoch von Fällen von Misshandlungen auf Polizeistationen und in Haftanstalten. Verbesserungen zum Schutz der Häftlinge vor Misshandlung blieben eine wichtige Aufgabe der georgischen Regierung (AA 25.03.2022).
Die Regierung erlaubte ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (USDOS 12.04.2022).
Besorgniserregend ist auch die Zukunft der Medien sowie die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Süd-Ossetien. Nach wie vor gibt es Berichte über Misshandlungen durch Exekutivorgane und über Diskriminierung von verletzlichen Gruppen, vor allem LGBTQIA-Personen, Kindern und Frauen (ADA Februar 2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
ADA, Austrian Development Agency, Agentur der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, Bundesministerium Europäische und Internationalen Angelegenheiten, Georgien, Länderinformation Februar 2022, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
HRW, Human Rights Watch World Report 2021, Georgien, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/georgia)
Korruption
Der Staatssicherheitsdienst Georgiens ist der Inlandsnachrichtendienst und für Korruptionsbekämpfung zuständig (USDOS 12.04.2022).
Obwohl „Kleinkorruption“ seltener geworden ist, gibt es nach wie vor Korruption (FH 28.02.2022).
Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die wegen Korruption verurteilt wurden. Während die Regierung die gesetzlichen Bestimmungen gegen Korruption wirksam auf unterer Ebene umsetzte, nannten NGOs weiterhin schwache Kontrollmechanismen und mangelnde Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden als Faktoren, die zu Korruptionsvorwürfen auf hochrangiger Ebene beitrugen. NRO bemängelten, dass es weder wirksamen Mechanismen zur Verhinderung von Korruption in staatseigenen Unternehmen noch unabhängigen Regulierungsbehörden gab. NGOs forderten weiterhin eine unabhängige Antikorruptionsbehörde außerhalb des Einflusses des Staatssicherheitsdienstes und behaupteten, dass dessen Beamte ihre Funktionen missbrauchten (USDOS 12.04.2022).
Bestechung bzw. Bestechlichkeit der Polizei ist allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln wird sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen (AA 25.03.2022).
Am 08.09.2021 erklärte Transparency International Georgien, dass das Land habe „ein beeindruckend niedriges Maß an geringfügiger Korruption in Kombination mit nahezu völliger Straflosigkeit für Korruption auf hoher Ebene" aufweise. Dem Land fehle eine unabhängige Antikorruptionsbehörde zur Bekämpfung der Korruption auf höherer Ebene (USDOS 12.04.2022).
Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft abgenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.02.2022).
Im Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International lag Georgien im Jahr 2021 auf Rang 45 von 180 (TI 2020). Im Jahr 2021 wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt) und lag unverändert wieder auf Rang 45 von 180 (TI 2021).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Georgien, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2022
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, Georgien, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/geo
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, Georgien, https://www.transparency.org/en/countries/georgia)
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die Regierung erlaubte ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter sowie einigen örtlichen und internationalen Menschenrechtsgruppen (USDOS 12.04.2022).
Mehrere UN-Programme (UN Development Programme, WHO) und internationale NGOs sind in Abchasien mit humanitärer Hilfe und Entwicklungsprojekten aktiv. Sie erhalten Unterstützung u.a. von EU und USA (AA 25.03.2022).
Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten in den meisten Fällen ohne staatliche Beschränkungen und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse in Fällen in denen es um Menschenrechte ging. Regierungsbeamte reagierten bezüglich ihrer Ansichten teilweise aufgeschlossen (USDOS 12.04.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf)
Ombudsperson
Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsmann/frau) beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 25.03.2022).
Bis September 2021 langten im Büro der Ombudsfrau 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei ein und das Büro des Staatsinspektors, (eine unabhängige Stelle, die Missbräuche durch die Strafverfolgungsbehörden untersucht) wurde aufgefordert in allen Fällen Ermittlungen einzuleiten, die zum Berichtszeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren (HRW 13.01.2022).
Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Eine Delegation des Europarats (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT]) kam 2018 zu einer positiven Bewertung der Lage bei Polizeigewahrsam, Administrativhaft und in Haftanstalten. 2019 wurde die Stelle des State Inspector Service geschaffen. In ihrem Jahresbericht 2020 an das Parlament berichtet die Ombudsfrau dennoch von Fällen von Misshandlungen auf Polizeistationen und in Haftanstalten. Verbesserungen zum Schutz der Häftlinge vor Misshandlung blieben eine wichtige Aufgabe der georgischen Regierung (AA 25.03.2022).
Das Büro der Ombudsfrau stellte fest, dass es nur eine Ombudsperson gab, die befugt war, auf Beschwerden von Gefangenen zu reagieren und berichtete, dass Hindernisse wie etwa mangelnde Informationen über ihre Rechte, Angst vor Einschüchterung, Misstrauen gegenüber dem Ergebnis sowie mangelnde Vertraulichkeit Gefangene davon abhalten könnten, Beschwerden bei Justizbehörden einzureichen (USDOS 12.04.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
HRW, Human Rights Watch World Report 2021, Georgien, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/georgia)
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die 2016 abgeschaffte allgemein Wehrpflicht wurde im Jahr 2017 für Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren wiedereingeführt und dauert zwölf Monate (CIA letzte Aktualisierung am 13.07.2022, abgefragt am 19.07.2022).
Georgien hat eine zwölfmonatige Wehrpflicht, die sowohl bei den Streitkräften als auch bei Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden kann. Wehrgerechtigkeit besteht nicht, da nur ein kleiner Teil der männlichen Wehrpflichtigen eingezogen wird. Hervorzuheben ist, dass 2021 der Wehrsold von 50 auf 500 Lari angehoben wurde. Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein auffallendes Merkmal der georgischen Streitkräfte. Wie in den georgischen Streitkräften mit ethnischen Minderheiten umgegangen wird, die sich nicht zum orthodoxen Glauben bekennen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es besteht allerdings der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten
zu verbessern (AA 25.03.2022).
Die Stellung erfolgt zweimal jährlich - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25 % der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Hilfskraft bei der Polizei oder bei der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich Bewachung privater Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 [ca. EUR 21] (JAM 04.09.2018, EE 24.02.2021).
Eine Wehrpflicht wird auch von den international nicht anerkannten de-facto-Behörden Südossetiens und Abchasiens durchgesetzt (EBCO). In Abchasien umfasst die Wehrpflicht 18 Monate für Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Männer mit Hochschulabschluss müssen nur zwölf Monate dienen (JAM 14.08.2020).
Zivilbeschäftigte und Angehörige des Militärs haben sich unpolitisch zu verhalten, eine offene
Betätigung für die Opposition wirkt sich negativ bis hin zur Entlassung aus (AA 25.03.2022).
(CIA, The World Factbook, Georgien, letzte Aktualisierung am 13.07.2022, abgefragt am 19.07.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
EBCO, European Bureau for Conscientious Objection, Annual Report - Conscientious Objection to Military Service in Europe 2020, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2021-02-15-EBCO_Annual_Report_2020.pdf, Zugriff des BFA am 04.03.2022
EE, Emerging Europe, You’re in the army now, 24.02.2021, https://emerging-europe.com/news/youre-in-the-army-now/, Zugriff des BFA am 04.03.2022
JAM News, Abkhazia experiencing lack of soldiers due to coronavirus, 14.08.2020, https://jam-news.net/abkhazia-coronavirus-army-draft/, Zugriff des BFA 04.03.2022
JAM News, Military conscription in Georgia defense of the homeland or free protection, 04.09.2018, https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/, Zugriff des BFA am 04.03.2022)
Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion
BFA Version 06 letzte Änderung des BFA am 16.03.2022
Gemäß der Verfassung und der Gesetze sind alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen. Ausnahmen sind laut gesetzlichen Vorgaben aus bestimmten Gründen möglich, insbesondere bei gesundheitlichen Problemen, Begehung einer schweren Straftat oder Verbrechen mittlerer Schwere, Erbringung alternativer Dienstleistungen sowie bei Vorliegen eines besonderen Talents, das durch ein spezielles Dekret des Premierministers bestätigt werden sollte (JAM 04.09.2018).
Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird Desertion mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Desertion wird definiert als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (GE-Pr 22.07.1999/07.2021).
Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind u.a. Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (GE-Pr 17.09.1997, EBCO). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 09.10.2020).
Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist (JAM 04.09.2018, PoG 20.07.2020), der Wehrpflichtige Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat. Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld und die notwendigen Verbindungen in der militärischen Registrierungs- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 557] aufschieben, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist. Danach stellt ein Scheinstudium den effektivsten Weg dar, um dem Wehrdienst zu entgehen. Letztendlich wird der Wehrdienst von den am wenigsten wohlhabenden Bevölkerungsgruppen abgeleistet, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAM 04.09.2018).
Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, welches besagt, dass Priester und Personen in Ausbildung im theologischen Bereich das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen (RFE/RL 3.5.2019; vgl. JAM 4.12.2020, DF 11.11.2020). Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 30.000 Personen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen und es ihnen damit ermöglichen, dem Militärdienst zu entgehen. Die Ausstellung eines solchen Dokumentes kostet 50 GEL [ca. EUR 14] (DF 11.11.2020). Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 schlugen diesbezüglich eine Gesetzesänderung vor, welche die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 03.05.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher geurteilt hatte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 03.07.2018).
Die georgisch-orthodoxe Kirche betrachtet jene Menschen, die sich von Girchi eine Urkunde zur Wehrdienstbefreiung ausstellen lassen, nicht mehr als Mitglieder. Den Betreffenden werden die Teilnahme an Gottesdiensten und der Empfang der Sakramente verweigert. Aus diesem Grund kann von Girchi auch ein „Beicht-Papier“ ausgestellt werden, welches besagt, dass diese Person nicht länger Priester der Bibelfreien Kirche sei. Es kostet ebenfalls 50 GEL. Mit den Einnahmen aus den Dokumenten finanziert Girchi die Parteiarbeit (DF 11.11.2020).
(Brill/Ekaterine Chitanava und Mariam Gavtadze, Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy; in: Religion Human Rights (15 (1-2), 153–171),
23.04. 2020, https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en, Zugriff des BFA am 04.03.2022
DF, Deutschlandfunk, Libertäre in Georgien/Spaßkirche mit ernstem Anliegen, 11.11.2020, https://www.deutschlandfunk.de/libertaere-in-georgien-spasskirche-mit-ernstem-anliegen.886.de.html?dram:article_id=487305, Zugriff des BFA am 04.03.2022
EBCO, European Bureau for Conscientious Objection, Annual Report, Conscientious Objection to Military Service in Europe 2020, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2021-02-15-EBCO_Annual_Report_2020.pdf, Zugriff des BFA am 04.03.2022
GE-Pr, President of Georgia Eduard Shevardnadze [Georgien] (22.07.1999/07.2021), Criminal Code of Georgia (1999, amended July 2021), https://www.legislationline.org/download/id/9995/file/GEO_CC_July%202021_eng.pdf, Zugriff des BFA am 04.03.2022
GE-Pr, President of Georgia Eduard Shevardnadze [Georgien] (17.09.1997), Law of Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780/64/en/pdf, Zugriff des BFA am 04.03.2022
JAM News, Georgian opposition party Girchi splinters after ‘internal disagreements’, 04.12.2020, https://jam-news.net/georgia-opposition-girchi-split-japaridze/, Zugriff des BFA am 04.03.2022
JAM News, Military conscription in Georgia, defense of the homeland or free protection?, 04.09.2018, https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/, Zugriff des BFA am 04.03.2022
OSCE, Organization for Security and Co-operation in Europe, Response by the Delegation of Georgia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, 09.10.2020, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1/467235.pdf, Zugriff des BFA am 04.03.2022
PoG, Parliament of Georgia [Georgien], The Defense and Security Committee, News, 20.07.2020, http://www.parliament.ge/en/saparlamento-saqmianoba/komitetebi/tavdacvisa-da-ushishroebis-komiteti-144/axali-ambebi-tavdacva/tavdacvisa-da-ushishroebis-komitetis-sxdoma14.page, Zugriff des BFA am 26.02.2021
RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Georgian Draft Dodgers Find Loophole In God To Avoid Army, 03.05.2019, https://www.rferl.org/a/georgian-draft-dodgers-find-loophole-in-god-to-avoid-army/29918668.html, Zugriff des BFA am 04.03.2022
SSS, Sakartvelos Sakonstituzio Sasamartlo [Georgien], №1/2/671, 03.07.2018, https://web.archive.org/web/20191103132805/http://constcourt.ge/uploads/other/3/3746.doc, Zugriff des BFA am 26.02.2021)
Menschenrechtslage
Die amtierende Regierung unternimmt kontinuierliche Anstrengungen, sich bei Rechtsreform und Wahrung der Menschenrechte den Standards des Europarats anzupassen (AA politisches Porträt 04.05.2022, abgefragt am 19.07.2022).
Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind außerdem in eigenen Verfassungsartikeln (Art. 14 ff.) aufgeführt. Georgien ist seit 1999 Mitglied des Europarates. Georgien ist folgenden internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (auch das Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 14 ist akzeptiert)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, inkl. Zusatzprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ohne Zusatzprotokolle
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, inkl. Zusatzprotokoll
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, inkl. Zusatzprotokolle
Übereinkommen über die Rechte des Kindes, inkl. Zusatzprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie, allerdings ohne Akzeptanz des Untersuchungsverfahrens nach Art. 13
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, inkl. Zusatzprotokoll
Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (AA 25.03.2022).
Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsmann/frau) beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 25.03.2022).
Das 2014 verabschiedete Anti-Diskriminierungsgesetz gewährt allen Bürgern die gleichen Rechte und den gleichen Schutz vor Diskriminierung im privaten und öffentlichen Raum. Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsmann/frau) beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 25.03.2022).
Es gab glaubwürde Berichte, wonach Mitglieder der Sicherheitskräfte Misshandlungen begangen haben sollen (USDOS 12.04.2022).
Der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen hat seit 2007 ein Büro mit Zuständigkeit für den Südkaukasus in Tiflis. Der dort ansässige OHCHR- Senior Human Rights Advisor half bei der Ausarbeitung des nationalen Menschenrechtsaktionsplans 2018-2020. Bislang liegt keine aktuelle Strategie samt Aktionsplan der Regierung für den Zeitraum ab 2021 vor. Alle Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen haben eine dauerhafte Einladung (standing invitation), Georgien zu besuchen. Georgien war im 1. Halbjahr 2021 im dritten Zyklus des universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (MRR). Es hob seinen ständigen Einsatz für die Menschenrechte und die Umsetzung von Empfehlungen des letzten UPR hervor und kündigte zudem eine Kandidatur für den MRR für die Periode 2023-2025 an. Im Mittelpunkt der staatlichen Einlassungen sowie der Empfehlungen standen die Rechte von Frauen, Menschen mit Behinderungen und von ethnischen Minderheiten sowie die Reform des Justizsystems. (AA 25.03.2022).
Straflosigkeit bei Fällen von Missbrauch im Rahmen des Gesetzesvollzugs stellen weiterhin ein Problem dar (HRW 13.01.2022).
Die Regierung erlaubte ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter sowie einigen örtlichen und internationalen Menschenrechtsgruppen (USDOS 12.04.2022).
Im Juni 2021 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in den separatistischen Gebieten Abchasien und Südossetien ausdrückte mit besonderem Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft (AA 25.03.2022).
Besorgniserregend ist auch die Zukunft der Medien sowie die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Süd-Ossetien. Nach wie vor gibt es Berichte über Misshandlungen durch Exekutivorgane und über Diskriminierung von verletzlichen Gruppen, vor allem LGBTQIA-Personen, Kindern und Frauen. Die Situation der Binnenflüchtlinge bleibt problematisch (ADA Februar 2022).
(AA, Auswärtiges Amt, Georgien, politisches Porträt 04.05.2022, abgefragt am 19.07.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874
ADA, Austrian Development Agency, Agentur der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, Bundesministerium Europäische und Internationalen Angelegenheiten, Georgien, Länderinformation Februar 2022, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
HRW, Human Rights Watch World Report 2021, Georgien, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/georgia
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungsfreiheit vor, auch für Presse- und andere Medienvertreter. Die Bürger konnten dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl die Regierung diese Freiheit nicht angemessen schützte. Im Laufe des Jahres 2021 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Umfelds für Medienpluralismus. Darüber hinaus stellte das Büro der Ombudsfrau in seinem Parlamentsbericht vom April 2020 fest, dass seriöse Statistiken bezüglich gegen Journalisten verübten Straftaten fehlen (USDOS 12.04.2022).
Medienschaffende können grundsätzlich frei arbeiten. Die Kabelbetreiber sind verpflichtet, alle verfügbaren Sender zu übertragen. Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse. Auf der von „Reporter ohne Grenzen“ erstellten weltweiten Rangliste der Pressefreiheit liegt Georgien wie in den beiden Vorjahren erneut auf Platz 60 von 180 Ländern. Kritisiert wird vor allem der Einfluss der Eigentümer von Medienhäusern auf die Berichterstattung. Zugleich hat sich die Polarisierung in den Medien entlang der politischen Parteien weiter zugespitzt. Gewalttätige Angriffe auf Medienvertretern im oben genannten Ausmaß bleiben die Ausnahme, die starke Polarisierung wirkt sich aber dahingehend aus, dass verbale und teils auch körperliche Angriffe zunehmen (AA 25.03.2022).
Die Regierung schränkte den Zugang zum Internet weder ein noch wurde er gestört und Online-Inhalte auch nicht zensiert, aber es blieben Bedenken hinsichtlich unbefugter Überwachung (USDOS 12.04.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze sehen die Freiheit friedlicher Versammlungen und Vereinigung vor. Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt bezüglich gesetzlicher Bestimmungen, darunter die Verpflichtung politischer Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden. Das Büro der Ombudsfrau und NGOs berichteten, dass die Polizei manchmal die Versammlungsfreiheit einschränkte, ineffektiv administrierte oder nicht schützte (USDOS 12.04.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert. Nachdem es zuletzt im Juli 2019 bei Protesten vor dem Parlament zu Ausschreitungen und einem überharten Eingreifen der Polizei kam, fanden in der Folge Protestaktionen und Demonstrationen von Opposition und zivilgesellschaftlichen Organisationen regelmäßig ohne nennenswerte Zwischenfälle statt. 2020 gab es pandemiebedingt Einschränkungen, Proteste konnten dennoch unter Berücksichtigung entsprechender Auflagen stattfinden. Im Vorfeld eines angekündigten Pride-Marsches kam es am 05.Juli 2021 allerdings zu gewalttätigen Ausschreitungen und tätlichen Übergriffen ultrakonservativer Gegendemonstranten auf über 50 Medienvertreter. Daraufhin wurden 30 Personen festgenommen, die polizeilichen Ermittlungen laufen weiterhin. Ministerpräsident Garibaschwili hatte sich offen gegen den geplanten Pride-Marsch gestellt und damit der Gewalt der Gegendemonstranten Vorschub geleistet (AA 25.03.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf)
Haftbedingungen
Mit Stand 31.05.2022 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 9.476, davon befanden sich 21,1 % in Untersuchungshaft, 3,4 % der Inhaftierten waren Frauen und 0,5 % Personen unter 18 Jahren. Es gibt im Land 13 Haftanstalten. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems betrug mit Stand 31.05.2022 11.656 und die Auslastung 81, 3 % (WPB Stand 31.05.2022 abgefragt am 19.07.2022).
Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen vor Ort (z. B. UNHCR) entsprechen die Haftbedingungen grundsätzlich den Standards (z.B. Zellengröße, Sauberkeit, Gesundheitsfürsorge, Behandlung durch Justizvollzugspersonal), zu denen Georgien aufgrund internationaler Übereinkommen verpflichtet ist. Dies wird durch die Erfahrungen von Häftlingen bestätigt, zu denen die deutsche Botschaft in konsularischen Fällen Kontakt hatte. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört auch zu den ständigen Aufgaben des Büros der Ombudsfrau, in deren Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender´s Office“ gibt der Ombudsfrau vollen Zugang zu Haftanstalten. Allerdings wurden zuletzt öfters Besuche aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsfrau hätten Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 25.03.2022).
Während die Lebensbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat waren, waren in einigen älteren Einrichtungen Belüftung, Tageslicht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (USDOS 12.04.2022).
Eine Delegation des Europarats (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT]) kam 2018 zu einer positiven Bewertung der Lage bei Polizeigewahrsam, Administrativhaft und in Haftanstalten. 2019 wurde die Stelle des State Inspector Service geschaffen. In ihrem Jahresbericht 2020 an das Parlament berichtet die Ombudsfrau dennoch von Fällen von Misshandlungen auf Polizeistationen und in Haftanstalten. Verbesserungen zum Schutz der Häftlinge vor Misshandlung blieben eine wichtige Aufgabe der georgischen Regierung (AA 25.03.2022).
Im Laufe des Jahres 2021 verabschiedete das Parlament ein Amnestiegesetz, welches einen Die Regierung erlaubte eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch internationale Gefängnisüberwachungsorganisationen, einschließlich des CPT und einiger lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen (USDOS 12.04.2022).
Gewalt und harte Bedingungen in Gefängnissen bleiben ein Problem (FH 28.02.2022).
Prozess zur Verringerung der Gefangenenzahlen einleitete und nach vorangegangener gerichtlichen Überprüfung der Fälle auf bis zu 1.000 Häftlinge angewendet werden könnte (USDOS 12.04.2022).
Das Justizministerium setzte seine Arbeit bezüglich des neuen Berufsbildungszentrums für Insassen fort, welches sich auf die Ausweitung der Programme zur Schaffung von Aktivitäten „außerhalb der Zelle“ für Insassen, die Unterstützung von Insassen bei der Entwicklung von Fertigkeiten um Arbeit in Gefängnissen und außerhalb zu finden sowie die Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor bei der Einführung von Gefängnisindustrien in das Strafvollzugssystem konzentrierte. Die Zahl der Sozialarbeiter und Psychologen stieg und die Arbeitsbedingungen für das Gefängnispersonal verbesserten sich durch höhere Gehälter, die Bereitstellung neuer Uniformen, Krankenversicherung, kostenlose Mahlzeiten und Zugang zu neuen Fahrzeugen (USDOS 12.04.2022).
Im August 2020 gab es in der Gebietshauptstadt Tsinwali heftige Proteste, nachdem ein Mann im Gefängnis ums Leben gekommen war (AA 25.03.2022).
(WPB, World Prison Brief, Georgien, Stand 31.05.2022, abgefragt am 19.07.2022, https://www.prisonstudies.org/country/georgia
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Georgien, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2022)
Todesstrafe
Georgien gehört zu jenen Ländern, in denen die Todesstrafe abgeschafft wurde. Georgien hat das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert (AI 24.05.2022).
Die Todesstrafe wurde in Georgien 1997 abgeschafft. Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung von 2018 wieder verankert. In Abchasien ist seit 2020 die Todesstrafe für Drogenhandel wieder eingeführt; ein seit 2007 geltendes Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe auch bei anderen Delikten gilt jedoch weiter; eine entsprechende Strafe würde automatisch in lebenslange Haft umgewandelt (AA 25.03.2022).
(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2021, 24.05.2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf)
Religionsfreiheit
Die georgische Verfassung sieht Glaubens- und Religionsfreiheit vor, solange es zu keinen Einschränkungen der der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer kommt, sowie Gleichheit für alle, unabhängig von ihrer Religion. Die Verfassung verbietet Verfolgung aufgrund von Religion sowie den Zwang die religiöse Meinung bekannt zu geben. Politische Parteien welche religiösen Streit schüren sind verboten. Die Gesetze garantieren Religionsfreiheit, Konfessions- und Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, die Religionszugehörigkeit zu wählen und zu ändern (USDOS 02.06.2022).
Laut Volkszählung aus dem Jahr 2014 waren ca. 83,4 % der Bevölkerung Orthodox, 10,7 % Moslems, 2,9 % Armenische Christen und 1,2 % andere (darunter Katholiken, Zeugen Jehovas, Jesiden, Protestanten und Juden), 0,5 % ohne Bekenntnis und 1,2 % konnten nicht zugeordnet werden oder machten keine Angaben (CIA letzte Aktualisierung am 13.07.2022, abgefragt am 19.07.2022, USDOS 02.06.2022).
Die georgische Verfassung, ein 2011 verabschiedetes Gesetz über die Zulassung religiöser Minderheiten und das Anti-Diskriminierungsgesetz von 2014 gewährleisten Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsfrau mit Vertretern 22 religiöser Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Die Georgische Orthodoxe Kirche ist de jure und de facto privilegiert. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen. NROs und auch der Bericht der Ombudsfrau berichten von einzelnen Übergriffen auf Angehörige religiöser Minderheiten. Innenministerium, Staatsanwaltschaft und Oberster Gerichtshof erheben seit 2020 eine Statistik zu Straftaten aus dem Motiv religiöser Intoleranz (23 angezeigte Fälle in 2020, bei denen Ermittlungen eingeleitet wurden [AA 25.03.2022]).
Gesetze und Richtlinien gewähren der orthodoxen Kirche einzigartige Privilegien. Im September 2021 schienen Dokumente, die im Internet veröffentlicht und in den Medien weit verbreitet waren, eine weit verbreitete Überwachung religiöser Führer und anderer durch den Staatssicherheitsdienst und ihre Gespräche mit politischen Beamten, Journalisten, ausländischen Diplomaten und anderen zu zeigen. Die Regierung leugnete die Legitimität der Dokumente, während einige religiöse Führer, Journalisten und andere sie bestätigten und sagten, die Überwachung habe eine abschreckende Wirkung auf die Religionsfreiheit, da sie ihren Verdacht bestätige, dass der Staatssicherheitsdienst die Aktivitäten religiöser Gruppen überwache. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) kritisierten die Politik der Regierung, während des nationalen Lockdowns, von November 2020 bis 30.06.2021, pauschal COVID-19 Ausnahmen für orthodoxe Feiertage zu gewähren und gleichzeitig entsprechende Anträge von allen anderen Gruppen zu verlangen, die religiöse Feiertage feiern wollen (USDOS 02.06.2022).
Religiöse Minderheiten, darunter Zeugen Jehovas, die Pfingstbewegung und Muslime, berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger sowie, dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 28.02.2022).
Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen. Dies betrifft in dem georgisch-orthodoxen Land auch Angehörige muslimischer Glaubensgemeinschaften, zu welcher ein Großteil der aserbaidschanischen Minderheit und der Minderheit der Kisten zählen. Religiöse Minderheiten haben je nach Wohnort unter Umständen keinen Zugang zu Gebetsstätten. Vorhanden sind diese für Angehörige diverser Religionen jedoch grundsätzlich in der Hauptstadt Tiflis. Armenische Kirchen gibt es ebenfalls in den Hauptsiedlungsgebieten der Armenier. Moscheen sind darüber hinaus in den Siedlungsgebieten der Aserbaidschaner und Kisten zu finden (BAMF Oktober 2020).
Wie auch schon in den vergangenen Jahren wurde berichtet, dass sich Ermittlungen zu Straftaten, die durch religiösen Hass motiviert waren, kontinuierlich verbesserten (USDOS 02.06.2022).
Im Zuge des bewaffneten Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan 2020 gab es einzelne Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten. Übergriffe zwischen Anhängern unterschiedlicher Religionen (orthodox: ca. 84 %; Muslime: ca. 10 %) sind nicht bekanntgeworden (AA 25.03.2022).
Zuverlässige Informationen aus den von Russland besetzten Gebieten Georgiens waren weiterhin schwer zu erhalten. Laut der jüngsten Volkszählung aus dem Jahr 2016, die von den De-Facto abchasischen Behörden durchgeführt wurde, gab es im von Russland besetzten Abchasiens 243.000 Einwohner. Eine Umfrage, die 2003 von den De-facto-Behörden durchgeführt wurde, listete 60 % der Befragten als Christen, 16 % als Muslime, 8 % als Atheisten oder Ungläubige, 8 % als Anhänger der vorchristlichen abchasischen Religion sowie 1 % als Zeugen Jehovas, Juden oder Anhänger anderer Religionen auf. Die restlichen 7 % gaben keine Präferenz an (USDOS 02.06.2022).
Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2015, die von den De-Facto südossetischen Behörden durchgeführt wurde, gab es 53.000 Einwohner im von Russland besetzten Südossetiens, von denen die Mehrheit orthodoxe Christen waren. Zu den Minderheitengruppen gehörten Muslime und der rechte Glaube, eine vorchristliche ethnische ossetische Religion (USDOS 02.06.2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Religionsfreiheit im Jahr 2021, Georgien, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/georgia/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Georgien, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2022
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 31, Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, Stand Oktober 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFilev=5
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
CIA, The World Factbook, Georgien, letzte Aktualisierung am 13.07.2022, abgefragt am 19.07.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia)
Ethnische Minderheiten
Laut Volkszählung aus dem Jahr 2014 waren 86,8% der Bevölkerung Georgier, 6,3% Aseri, 4,5 % Armenier und 2,3% weitere, inklusive Russen, Osseten, Jesiden, Ukrainer, Kisten und Griechen (CIA letzte Aktualisierung am 13.07.2022, abgefragt am 19.07.2022, USDOS 02.06.2022).
Die Teilnahem von Minderheiten an politischen Prozessen wurde von den Gesetzen nicht eingeschränkt und fand statt (USDOS 12.04.2022).
Georgien war im 1. Halbjahr 2021 im dritten Zyklus des universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (MRR). Es hob seinen ständigen Einsatz für die Menschenrechte und die Umsetzung von Empfehlungen des letzten UPR hervor und kündigte zudem eine Kandidatur für den MRR für die Periode 2023-2025 an. Im Mittelpunkt der staatlichen Einlassungen sowie der Empfehlungen standen die Rechte von Frauen, Menschen mit Behinderungen und von ethnischen Minderheiten sowie die Reform des Justizsystems (AA 25.03.2022).
Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 28.02.2022).
Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen. Dies betrifft in dem georgisch-orthodoxen Land auch Angehörige muslimischer Glaubensgemeinschaften, zu welcher ein Großteil der aserbaidschanischen Minderheit und der Minderheit der Kisten zählen. Religiöse Minderheiten haben je nach Wohnort unter Umständen keinen Zugang zu Gebetsstätten. Vorhanden sind diese für Angehörige diverser Religionen jedoch grundsätzlich in der Hauptstadt Tiflis. Armenische Kirchen gibt es ebenfalls in den Hauptsiedlungsgebieten der Armenier. Moscheen sind darüber hinaus in den Siedlungsgebieten der Aserbaidschaner und Kisten zu finden (BAMF Oktober 2020).
Die Ombudsfrau Nino Lomjaria beobachtet die Menschenrechtslage in Georgien und somit auch die Lage der Minderheiten. Im Jahr 2005 wurde der dem Büro der Ombudsfrau nachgeordnete Rat für ethnische Minderheiten eingerichtet. Maßgebliche Ziele des Rats sind es, den Dialog zwischen Minderheiten und der Regierung zu fördern und Empfehlungen im Rahmen der Erarbeitung von entsprechenden Politikprogrammen/Aktionsplänen auszusprechen. Der Rat setzt sich aus Vertretern von mehr als 80 Organisationen, die sich mit Angelegenheiten der ethnischen Minderheiten beschäftigen, sowie Vertretern der Diaspora zusammen. Organisiert werden Arbeitsgruppen zu den Themen Bildung und Kultur, Rechtsfragen, regionale Integration und Konfliktprävention sowie Medien und Jugend. Vertreter des Rats halten regelmäßige Treffen mit Regierungsvertretern, politischen und gesellschaftlichen Organisationen sowie Medienvertretern und der Öffentlichkeit ab.14 Wenn die in den Jahresberichten des Büros der Ombudsfrau ausgesprochenen Empfehlungen an staatliche Institutionen vom parlamentarischen Ausschuss für Menschenrechte und bürgerliche Integration angenommen werden, erhalten sie bindenden Charakter. Dies betraf im Jahr 2019 bezogen auf den Bericht für das Jahr 2018 259 von 308 Empfehlungen (BAMF Oktober 2020).
Das Büro der Ombudsfrau und NGOs berichteten über einige Fälle von Diskriminierung von Minderheiten. Bis zum Jahresende waren im Büro 15 Anschuldigungen wegen Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der ethnischen Herkunft eingegangen. Das Büro der Ombudsfrau berichtete, dass es im Laufe des Jahres keine Beschwerden über behauptete Rassendiskriminierung durch Strafverfolgungsbeamte erhalten habe (USDOS 12.04.2022).
Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten, verstärkt durch die ablehnende Haltung der Georgischen Orthodoxen Kirche (AA 25.03.2022).
Nach dem letzten aktuellen Zensus aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d.h. Zentralgeorgien mit der autonomen Republik Adscharien, jedoch ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) an der Gesamtbevölkerung (rund 3,7 Millionen) bei ca. 13,2%. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3%), gefolgt von Armeniern (4,5%) und Russen (0,7%). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Yeziden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (BAMF Oktober 2020).
Politische Parteien engagierten sich, außer während der Wahlzyklen, selten für ethnischen Minderheiten und nur wenige politische Parteien stellten ihre Parteiprogramme online in Minderheitensprachen zur Verfügung (USDOS 12.04.2022).
Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten bleiben eine Herausforderung. Hochschulbildung bleibt ihnen verwehrt, wenn sie nicht georgisch sprechen oder in einem Vorbereitungsjahr lernen. Die aserbaidschanische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert. Staatliche Informationsquellen wie Fernsehen und Radio werden ganz überwiegend in georgischer Sprache angeboten. Die georgische Regierung bemüht sich mit einer umfassenden Strategie (State Strategy for Civic Equality and Integration) und jährlichen Aktionsplänen seit 2015, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern. In den Gemeinden mit hohem Minderheitenanteil an der Bevölkerung kann die Sprache der Minderheiten genutzt werden. Die Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderung auf Basis der UN-Konvention im Juli 2020 bedeutet einen großen formellen Fortschritt. Aktuell fehlt es dennoch weiter an effektiven Mechanismen und Mitteln zur Umsetzung. Behindertengerechte Infrastruktur ist in Georgien kaum vorhanden (AA 25.03.2022).
Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern. Zudem ist es seit 2015 gesetzlich möglich, in Gemeinden mit hohem Minderheitenanteil an der Bevölkerung die Sprache der Minderheiten zu nutzen (BAMF Oktober 2020).
Wie in den georgischen Streitkräften mit ethnischen Minderheiten umgegangen wird, die sich nicht zum orthodoxen Glauben bekennen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es besteht allerdings der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 25.03.2022).
In einigen Bereichen der Gesellschaft finden Minderheitenrechte noch zu wenig Akzeptanz, so dass Minderheiten und Andersdenkende im Einzelfall mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Ganz vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Die georgische Ombudsfrau (Public Defender), die im Dezember 2017 vom Parlament ernannt wurde, ist diesbezüglich sehr engagiert. Sie greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (BAMF Oktober 2020).
Intoleranz und ggf. Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden sind in der Gesellschaft verbreitet, aber keineswegs immer und überall anzutreffen. In den urbanen Zentren, insbesondere der Hauptstadt Tiflis, sind moderne, liberale Wertvorstellungen und tolerantes Verhalten stärker vorhanden als in den ländlichen und gebirgigen Landesteilen. Rechtliche Hindernisse gegen ein Umziehen zwecks Ausweichen etwaiger unmittelbar erfahrener Diskriminierung bestehen nicht (AA 25.03.2022).
Im Zuge des bewaffneten Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan 2020 gab es einzelne Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten. Übergriffe zwischen Anhängern unterschiedlicher Religionen (orthodox: ca. 84 %; Muslime: ca. 10 %) sind nicht bekanntgeworden (AA 25.03.2022).
Binnenflüchtlinge aus Abchasien und Südossetien sind in Georgien meist ärmer und sozial schwächer als die übrige Bevölkerung. Sie werden finanziell vom Staat unterstützt. Auf Empfehlung der UN wurde in das Unterstützungssystem eine Bedürftigkeitsprüfung eingeführt. Die meisten Binnenflüchtlinge sind weiterhin in Übergangswohnlösungen untergebracht. Es ist fraglich, inwieweit die Regierung ihre vollständige Integration in anderen Teilen Georgiens anstrebt, da die Existenz von Flüchtlingen politisch sichtbar den Anspruch auf die abtrünnigen Gebiete untermauert (AA 25.03.2022).
(CIA, The World Factbook, Georgien, letzte Aktualisierung am 13.07.2022, abgefragt am 19.07.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Georgien, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2022
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.032022.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 31, Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, Stand Oktober 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFilev=5)
Frauen
Die Gesetze sehen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte für Frauen und Männer vor, einschließlich Familien-, Religions-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitsgesetze sowie Gesetze in Bezug auf Arbeit, Eigentum, Erbschaft, Beschäftigung, Zugang zu Krediten und Verwaltung oder Besitz von Unternehmen oder Eigentum (USDOS 12.04.2022).
Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, die sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können. Eine Studie der Ombudsfrau aus 2021 zeigt, dass Georgien zwar in den letzten Jahren deutliche Fortschritte bei der eigenständigen Gleichstellungspolitik gemacht hat, die staatliche Politik aber oft oberflächlich bleibt und die vielfältigen Probleme der Frauen in Georgien unbewältigt lässt (AA 25.03.2022).
Georgien war im 1. Halbjahr 2021 im dritten Zyklus des universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (MRR). Es hob seinen ständigen Einsatz für die Menschenrechte und die Umsetzung von Empfehlungen des letzten UPR hervor und kündigte zudem eine Kandidatur für den MRR für die Periode 2023-2025 an. Im Mittelpunkt der staatlichen Einlassungen sowie der Empfehlungen standen die Rechte von Frauen, Menschen mit Behinderungen und von ethnischen Minderheiten sowie die Reform des Justizsystems (AA 25.03.2022).
Die Teilnahem von Frauen an politischen Prozessen wurde von den Gesetzen nicht eingeschränkt und fand statt (USDOS 12.04.2022).
Mit den Änderungen der Verfassung und des Wahlgesetzes Georgiens im Sommer 2020 wurden Geschlechterquoten für Wahlen eingeführt. Bei den Parlamentswahlen 2020 bestand eine Frauen-Quote von 25% für die Kandidatenliste, die Gesamtzahl der ins Parlament gewählten Frauen betrug jedoch nur 20%. Bei den 30 Direktmandaten war nur eine Frau erfolgreich. Im Herbst 2019 wurde zum ersten Mal eine Frau zur Staatspräsidentin gewählt (AA 25.03.2022).
Das Gesetz sieht eine Geschlechterquote für Parlamentskandidaten und in Stadträten vor. Das Gesetz zielt darauf ab, die Zahl der Frauen im Wahlprozess bis 2024 zu erhöhen und sieht vor, dass jeder dritte Kandidat auf einer Parteiliste bis zum Jahr 2028 eine Frau zu sein hat. Im Juni 2021 stimmte das Parlament für eine Aufweichung der Geschlechterquote für die Kommunalwahlen im Oktober, wodurch die Zahl der weiblichen Kandidaten, die für die Aufnahme in die Verhältniswahllisten erforderlich sind, verringert wurde. In ihrer vorläufigen Erklärung nach Beobachtung der Kommunalwahlen am 02.10.202 erklärte die OSZE, dass „die Unterrepräsentation von Frauen in der Kampagne die Notwendigkeit eines größeren Engagements zeigt, um eine angemessene Vertretung in der Politik zu gewährleisten" (USDOS 12.04.2022).
Mindestens 25 % der Kandidaten auf Parteilisten müssen weiblichen Geschlechts sein (FH 28.02.2022).
Der „UN Fund for Population Activities“ (UNFPA) berichtete, dass Frauen aus Minderheitengemeinschaften, Frauen aus ländlichen Gebieten sowie arme Frauen beim Zugang zu Informationen in Zusammenhang mit ihrer reproduktiven Gesundheit mit Hindernissen konfrontiert waren. Finanzielle Barrieren schränkten den Zugang zu den konkreten persönlichen Anforderungen angepassten Verhütungsmöglichkeiten für viele Frauen ein (USDOS 12.04.2022).
Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibung oder unfreiwillige Sterilisation seitens der Regierungsbehörden (USDOS 12.04.2022).
Vergewaltigung ist verboten, wenn sie durch Gewaltanwendung, Androhung von Gewaltanwendung oder an einer Person während sie sich in einem „hilflosem Zustand“ befindet, begangen wird; ein Rechtsbegriff, der allgemein für ältere Menschen, Menschen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen oder andere Personen gilt, die nicht in der Lage sind, sich zu wehren. Einige äußerten sich besorgt darüber, dass die Definition von Vergewaltigung nicht den internationalen Standards zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen entspreche und dass das Fehlen eines positiven Zustimmungsrahmens dazu führe, dass einige Vergewaltigungen nicht untersucht oder ungestraft blieben. Ein verurteilter Ersttäter kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft werden. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 12.04.2022).
Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu. Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) von 2011 ist für Georgien 2017 in Kraft getreten und wurde mit über 20 Gesetzesänderungen 2018 umgesetzt. Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 25.03.2022).
Gesetze gegen häusliche Gewalt schreiben vorübergehende Schutzmaßnahmen vor, einschließlich Unterkünften, Schutzanordnungen und einstweilige Verfügungen, die zur Dauer von neun Monaten einem Täter verbieten, sich dem Opfer weniger als 100 Meter anzunähern oder Gemeinschaftseigentum wie Unterkunft oder ein Fahrzeug für bis zu neun Monate zu nutzen (USDOS 12.04.2022).
Lokale NGOs und die Regierung betrieben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Der Platz in den Unterkünften war jedoch begrenzt nur fünf der zehn Regionen des Landes verfügten über derartige Einrichtungen (USDOS 12.04.2022).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung für Männer und Frauen beträgt 18 Jahre. Die Verurteilung einer Person unter 18 Jahren wegen Zwangsheirat wird mit zwei bis vier Jahren Gefängnis bestraft. Das Büro der Ombudsfrau berichtete, dass die Praxis der „Frühverheiratung“ und -verlobung ein Problem bleibe. Strafverfolgungsbehörden, Sozialdienste und Sekundarschuleinrichtungen haben ihre Bemühungen zur Bewältigung des Problems nicht koordiniert (USDOS 12.04.2022).
Die Entführung von Frauen zwecks Eheschließung (Anmerkung: sogenannter „Brautraub“) fand in abgelegenen Gebieten und in ethnischen Minderheitengemeinschaften statt, war aber selten. Das Büro der Ombudsfrau berichtete in einem Bericht aus dem Jahr 2020 über einige Fälle von Entführung wegen Zwangsheirat oder „Frühverheiratung“ (USDOS 12.04.2022).
Ziele der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit sind die Förderung der ländlichen Entwicklung in Georgien, die Verbesserung der Wirtschafts- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen und Jugendliche und die Erhöhung der Produktivität in der Verarbeitung und Vermarktung lokaler Produkte (ADA Februar 2022). Im Fokus steht die aktive Beteiligung von Frauen, ethnischen Minderheiten und marginalisierten Gruppen an politischen und sozioökonomischen Prozessen (ADA Februar 2022). Die nachhaltige Nutzung des Waldes schafft neue Einkommensquellen, von denen vor allem Frauen und junge Menschen in den ländlichen Gebieten profitieren (ADA Februar 2022). Seit Armenien, Aserbaidschan und Georgien in den Neunzigerjahren des 20. Jahrhunderts ihre Unabhängigkeit erlangt haben, sind Fortschritte beim Abbau der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu erkennen. Es bleibt jedoch noch viel zu tun. Die Gleichstellung der Geschlechter ist nur möglich, wenn Frauen wirtschaftlich erfolgreich sind und auch wirtschaftliche Entscheidungen treffen können. Ein grenzübergreifendes Projekt der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit setzt sich genau dafür ein. Das Projekt richtet sich vor allem an arme und sozial ausgegrenzte Frauen in Armenien, Aserbaidschan und Georgien. Sie erhalten Zugang zu Informationen, etwa über öffentliche Dienstleistungen sowie Bildungs- und Einkommensmöglichkeiten, die von staatlichen, privaten und Entwicklungspartnern angeboten werden. Sie lernen in Schulungen, wie man ein neues Unternehmen gründet oder ein bestehendes weiterentwickelt. Dafür bekommen sie unter anderem Wissen über Finanzplanung, Unternehmensführung und Marketing. Das Projekt hat auch zum Ziel, dass Armenien und Georgien angemessene rechtliche und politische Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Stärkung der Frauen setzen. So erhalten etwa die statistischen Servicestellen in Georgien und Armenien Unterstützung dabei, Methoden zu entwickeln, wie das geschlechtsspezifische Lohngefälle, der Beschäftigungsstatus oder der Zugang zu Ressourcen wie Land und Finanzen gemessen werden können (ADA Februar 2022).
Besorgniserregend ist auch die Zukunft der Medien sowie die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Süd-Ossetien. Nach wie vor gibt es Berichte über Misshandlungen durch Exekutivorgane und über Diskriminierung von verletzlichen Gruppen, vor allem LGBTQIA-Personen, Kindern und Frauen. Die Situation der Binnenflüchtlinge bleibt problematisch (ADA Februar 2022).
(USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
ADA, Austrian Development Agency, Agentur der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, Bundesministerium Europäische und Internationalen Angelegenheiten, Georgien, Länderinformation Februar 2022, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Georgien, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2022)
LGBTIQ
Homosexualität ist in Georgien nicht strafbar. Das georgische Parlament hat 2014 ein Anti-Diskriminierungsgesetz beschlossen. Die Akzeptanz von LGBTIQ ist in Teilen der georgischen Gesellschaft jedoch weiterhin sehr gering. Daher können Übergriffe auf diese Personengruppen nicht ausgeschlossen werden. LGBTIQ-Demonstrationen und öffentliche Veranstaltungen wurden in den vergangenen Jahren von der Polizei geschützt, dennoch konnten Tätlichkeiten und Übergriffe von radikalen Gegendemonstranten nicht gänzlich verhindert werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 19.07.2022)
Das Gesetz sieht vor, dass als erschwerende Umstände für alle Straftaten Handlungen zu berücksichtigen sind, die auf Grund von Vorurteilen gegen sexuelle Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer Person begangen wurden. Laut NGOs setzte die Regierung das Gesetz jedoch nur selten um. Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums schulte Beamte zum Thema Hassverbrechen (USDOS 12.04.2022).
Die Situation von LGBTI-Personen ist sehr schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z.B. Arbeit, Familie, Gesundheit) begegnen LGBTI-Personen einer erheblichen ablehnenden Einstellung, angefacht durch die Georgisch-Orthodoxe Kirche. Sie müssen mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen bis hin zu physischen Übergriffen rechnen. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen. Transgender, die die Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollen, müssen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen. Eine erste Umregistrierung des Geschlechts im Zivilregister erfolgte nach Autorisierung durch das Justizministerium im März 2021 (AA 25.03.2022).
Obwohl die jüngsten Bemühungen Georgiens, den rechtlichen und institutionellen Rahmen in Einklang mit internationalen Standards zu bringen begrüßt werden, wird dennoch mit Besorgnis festgestellt, dass LGBTI Personen weiterhin allgegenwärtiger Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung und soziale Dienste ausgesetzt sind, insbesondere aufgrund von Mängeln bei der Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften. Die georgischen Behörden sollten sich dringend mit ihrem anhaltenden Versagen befassen, LGBTI Personen vor Hassverbrechen und -reden zu schützen. Da derzeit ein neuer Menschenrechtsaktionsplan in Vorbereitung ist wäre es wichtig, dass dieser konkrete, messbare sowie zeitgebundene Vorgaben zur Bewältigung der oben beschriebenen Problembereiche enthält und in enger Zusammenarbeit mit der Community, LGBTI Organisationen und anderen Vertreter der Zivilgesellschaft verfasst wird (CoE 15.07.2022).
Obwohl das Bewusstsein für Inklusionsfragen wuchs, blieb die Akzeptanz von Frauen und Minderheitengemeinschaften, einschließlich Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen und Mitgliedern der LGBTIQ+ Gemeinschaft sowie ethnischer Minderheitengruppen, innerhalb der politischen Parteien unvollständig. Die Fähigkeit der LGBTIQ+ Gemeinschaft, während der Wahlen eine aktive Stimme auszuüben, wurde durch die Anschläge vom 05.Juli unterdrückt (USDOS 12.04.2022).
Das Gesetz schreibt eine Geschlechtsbestätigungsoperation für die rechtliche Änderung der Geschlechtsidentität vor und bietet Transgenderpersonen, die sich keiner Konfirmationsoperation unterziehen möchten, keine Optionen, um ihre Geschlechtsidentität zu ändern (USDOS 12.04.2022).
Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Verfassungsänderungen aus dem Jahr 2017 definieren Ehe als „Verbindung zwischen Mann und Frau zum Zwecke der Familiengründung" (FH 28.02.2022).
Die Behörden regulierten die Inanspruchnahme von Leihmutterschaftsdiensten. Ein Dekret des Justizministeriums, welches Zivilakte regelt, schränkt das Recht auf Leihmutterschaft auf heterosexuelle Paare ein, die seit mehr als einem Jahr verheiratet sind oder zusammenleben. Frauen- und LGBTIQ+ Menschenrechtsorganisationen betrachteten die Einschränkung als Verletzung der Fähigkeit alleinstehender Frauen und LGBTIQ+ Personen, ein Kind zu bekommen (USDOS 12.04.2022).
Diskriminierung am Arbeitsplatz war weit verbreitet. LGBTIQ+ Aktivisten sagten, dass Diskriminierung aufgrund von Geschlechtsidentität und sexueller Orientierung weit verbreitet war und darüber zu wenig berichtet wurde (USDOS 12.04.2022).
Die Versammlungsfreiheit ist für die LGBTI-Gemeinschaft nicht gewährleistet (AA 25.03.2022).
Das Büro der Ombudsfrau berichtete, dass LGBTIQ+ Personen weiterhin systematische Gewalt, Unterdrückung, Missbrauch, Intoleranz und Diskriminierung erfahren. LGBTIQ+ Menschenrechtsorganisationen berichteten im Laufe des Jahres über mehrere Fälle von Gewalt gegen LGBTIQ+ Personen. Die Behörden leiteten in mehreren Fällen Ermittlungen ein. Nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft wurde in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 gegen 64 Personen strafrechtliche Verfolgung wegen Intoleranz aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität eingeleitet. Es wurde berichtet, dass Gewalt gegen LGBTIQ+ Personen, sei es in der Familie oder im öffentlichen Raum, ein ernstes Problem sei und dass die Maßnahmen der Regierung nicht ausreichten, um auf diese Herausforderung zu reagieren. LGBTIQ+ Organisationen, NGOs und das Büro der Ombudsfrau berichteten, dass die ineffektive Antidiskriminierungspolitik der Regierung das Vertrauen der LGBTIQ+ Gemeinschaft in staatliche Institutionen verringert habe und sie wiesen auf homophobe Aussagen von Politikern und Beamten hin, die Hass und Intoleranz gegen die Gemeinschaft förderten. Am 05.07.2021 erklärte Premierminister Garibashvili beispielsweise in Bezug auf den geplanten Tiflis „Pride Marsch“: „Der heute geplante Marsch birgt das Risiko einer zivilen Konfrontation, da der Marsch für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung des Landes inakzeptabel ist. Deshalb glaube ich, dass die Durchführung des Marsches auf der Rustaveli Straße nicht vernünftig ist." Separat fügte er hinzu: „Die Opposition unter der Führung von Saakaschwili steht hinter dem Pride Marsch, der darauf abzielt, zivile Konfrontation und Aufruhr zu provozieren" (USDOS 12.04.2022).
Einer der Bereiche, der Anlass zur Sorge gibt, ist der mangelnde Schutz des Rechts auf Gleichheit, vor allem von LGBTQIA-Personen. Im Juli 2021 wurden im Rahmen des geplanten Tbilisi Pride March mehr als 50 Journalistinnen und Journalisten, die über die öffentlichen Versammlungen berichteten, von Demonstranten verbal und körperlich schwer angegriffen und in ihrer Arbeit behindert. Ende 2021 wurde mittels parlamentarischem Eilverfahrens das „State Inspector‘s Service“, eine der wenigen unabhängigen Institutionen, zerschlagen und in zwei Agenturen aufgeteilt. Nationale und internationale Kritik an der Vorgangsweise wurden laut (ADA Februar 2022).
Berichte und Videos zeigten, dass die Polizei es versäumte, rechtsextreme Akteure zu verhaften, als sie Polizisten, Journalisten und andere angriffen, die mit dem „Pride Marsch“ oder westlichen Werten in Verbindung gebracht wurden. Die Gruppe versuchte, das Parlament zu stürmen, konnte dies aber nicht tun und riss die EU Flagge nieder, die vor dem Parlament wehte. Ein polnischer Tourist wurde erstochen, angeblich, weil er mit der LGBTIQ+ Gemeinschaft in Verbindung zu stehen schien. LGBTIQ+ Aktivisten beschrieben das Gefühl, gejagt zu werden, da die Orte, an denen sie Zuflucht suchten, von rechtsextremen Gruppen entdeckt wurden. Aktivisten äußerten sich besorgt, dass sie aufgrund staatlicher Unterstützung gefunden wurden. Den ganzen Tag über versäumte es das Innenministerium, Maßnahmen zur Bekämpfung von Unruhen zu ergreifen. Wochen im Voraus setzten Beamte des Ministeriums die Organisatoren unter Druck, den „Marsch für Würde“ abzusagen, und erklärten, sie könnten das Recht auf Versammlung nicht schützen, weil sie zwischen 20.000 und 50.000 Gegendemonstranten erwarteten (USDOS 12.04.2022).
Gewalt gegen LGBTIQ Personen, ihre Unterstützer sowie Verteidiger ihrer Rechte ist seit langem ein Problem, welches in Georgien Anlass zur Sorge gibt und durch das Versäumnis Täter zur Rechenschaft zu ziehen, insbesondere die Organisatoren von Gewalttaten, noch verschärft wird. Diese anhaltende Straflosigkeit verstärkt Voreingenommenheit und hasserfüllte Einstellungen in bestimmten Teilen der georgischen Gesellschaft. Die Straflosigkeit hat auch zum beispiellosen Aufstieg, gut organisierter und gut finanzierter ultrakonservativer und rechtsextremer Gruppen mit Anti-LGBTIQ, Anti-Gender- und Anti-Minderheiten-Agenden, deren Mitglieder an Gewalttaten beteiligt sind, beigetragen (CoE 15.07.2022).
Straftaten gegen Transgender werden von den Strafverfolgungsbehörden selten als Hassverbrechen eingestuft, auch wenn ausreichend Beweise dafür vorliegen würden (FH 28.02.2022).
Transgender sind in Georgien einem hohen Maß an sozialer Ausgrenzung und Gewalt ausgesetzt. Eine ordnungsgemäße Identifizierung von Transgender auf ihren Ausweisdokumenten, einschließlich der rechtlichen Anerkennung ihres Geschlechts, ist unerlässlich, um sie vor Diskriminierung in allen Bereichen ihres Lebens, darunter Arbeit, Unterkunft, soziale Sicherheit, Bewegungsfreiheit sowie im Falle von Identitätskontrollen durch Polizei oder Freiheitsentzug, zu schützen (CoE 15.07.2022).
Im Laufe des Jahres 2021 gab es einen Anstieg der Angriffe auf LGBTIQ+ Personen und solche, die mit der LGBTIQ+ Community in Verbindung gebracht wurden, insbesondere gegen Transgenderfrauen. Gewalttätige Proteste und Unruhen während der Tiflis Pride gipfelten am 05.07.2021 in homophoben und antiwestlichen Unruhen. Auch Einzelangriffe nahmen zu. Zum Beispiel wurde am 30.04.2021 ein 17jähriges Transgendermädchen von zwei unbekannten Verdächtigen angegriffen, die sie schlugen, ihr Handy zertrümmerten und transphobe Rhetorik benutzten. Am 01.05.2021 wurden zwei Personen wegen dieses Verbrechens angeklagt und vom Gericht gegen eine relativ niedrige Kaution angesichts der Art des Gewaltverbrechens freigelassen. Am 07.06.2021 wurde der Fall zur Verhandlung an das Stadtgericht Tiflis verwiesen; zum Jahresende wurde der Prozess fortgesetzt. Am 31.10.2021 betrat ein Mann einen Massagesalon in Tiflis und griff zwei Transgenderfrauen mit einem Messer an, tötete eine und verletzte die andere. Der Verdächtige wurde verhaftet und wegen vorsätzlichen Mordes angeklagt. Die Generalstaatsanwaltschaft sagte, der Verdächtige „wollte Transgendermenschen wegen Intoleranz gegenüber der Geschlechtsidentität töten"; zum Jahresende war der Fall noch anhängig. Am 20.04.2021 griff ein Mann ein lesbisches Paar vor ihrem Kind vor ihrem Haus in Tiflis an. Der Angreifer, ein Nachbar, beleidigte sie und forderte sie auf, das Gebäude zu verlassen. Der Angreifer spuckte sie daraufhin an, fuhr mit homophoben Beleidigungen fort und bedrohte das Paar mit einem Messer. Die Polizei verhaftete den Mann, der am 23.04.2021 gegen Kaution freigelassen wurde und in das Mehrparteienhaus zurückkehren durfte. LGBTIQ+ Aktivisten nannten den Fall als Beispiel dafür, dass die Regierung LGBTIQ+ Hassverbrechen nicht ernst nimmt. Im Juni 2021 wurde der Fall zur Verhandlung an das Stadtgericht Tiflis verwiesen; zum Jahresende wurde der Prozess fortgesetzt. Das Büro der Ombudsfrau erhielt zehn Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und sieben aufgrund der Geschlechtsidentität. Von diesen 17 Fällen wurden 16 vom Innenministerium untersucht. In einem der Fälle ging es um die Verweigerung des Dienstes aufgrund homophober Motive. Am 06.07.2021 hatte sich ein privates Unternehmen geweigert, ein „seal“ (Anmerkung: Siegel oder Dichtung) für die Organisation The Network of a European Person's Rights vorzubereiten. Der Beschwerdeführer sagte auch, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens, der die Form/Dichtung des „seal“ vorbereitete, eine erniedrigende und beleidigende Sprache gegenüber der LGBTIQ+ Gemeinschaft verwendete. Als der Beschwerdeführer dem Mitarbeiter den Namen der Organisation mitteilte, begann dieser, die Tbilisi Pride Veranstaltung zu beleidigen, Herrn Levan Vasadze (Geschäftsmann und rechtsextremer politischer Führer) zu loben und über die Gewalt am 05. Juli zu sprechen. Das Büro der Ombudsfrau überprüfte den Fall. In einem aufsehenerregenden Fall hat das Innenministerium im Jahr 2019 eine Person wegen Morddrohungen wegen sexueller Orientierung angeklagt, nachdem der Beschuldigte eine Person bedroht hatte, die am 17. Mai, dem Internationalen Tag gegen Homophobie, Biphobie und Transphobie, öffentliche Erklärungen gegen Homophobie abgegeben hatte. Im Juli wurde das Verfahren zur Verhandlung an das Stadtgericht Batumi verwiesen. Im Dezember hatte der Prozess noch nicht begonnen (USDOS 12.04.2022).
Besorgniserregend ist auch die Zukunft der Medien sowie die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Süd-Ossetien. Nach wie vor gibt es Berichte über Misshandlungen durch Exekutivorgane und über Diskriminierung von verletzlichen Gruppen, vor allem LGBTQIA-Personen, Kindern und Frauen. Die Situation der Binnenflüchtlinge bleibt problematisch (ADA Februar 2022).
(AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 20.06.2022, Stand 19.07.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Georgien, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2022
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/
ADA, Austrian Development Agency, Agentur der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, Bundesministerium Europäische und Internationalen Angelegenheiten, Georgien, Länderinformation Februar 2022, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf
CoE, CommDH, Council of Europe, Commission for Human Rights, Georgien, Basierend auf einem Besuch in Georgien von 21. bis 24.02.2022, 15.07.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075545/CommDH%282022%2917_Report+on+the+visit+to+Georgia_EN.docx.pdf)
Bewegungsfreiheit
Die Gesetze sehen die Freiheit von Inlandsreise, Auslandsreisen, der Auswanderung und der Rückkehr der Staatsangehörigen vor, aber diese Freiheiten werden von den De-Facto Behörden und den russischen Besatzungstruppen in Abchasien und Südossetien eingeschränkt. Obwohl sich eine gewisse Flexibilität bei Reisen zwecks medizinischer Versorgung, für Rentendienste, religiöse Dienste und Bildung, zeigte, behinderten die De-Facto Behörden, insbesondere in Südossetien, im Lauf des Jahres 2021 in mehreren Fällen für Bewohner der besetzten Gebiete den Zugang zu medizinischer Versorgung in den von Tiflis verwalteten Gebieten (USDOS 12.04.2022).
Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 28.02.2022).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Erscheinen nach eine effektive Pass- und Identitätskontrolle auf Grundlage eines EDV-basierten Systems zur Erfassung von Reisebewegungen in Echtzeit. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die z.B. von Deutschland mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 25.03.2022).
Personen, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen Abchasiens und Südossetiens näherten, riskierten die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 12.04.2022).
Das georgische „Gesetz über die besetzten Gebiete“ untersagt Reiseverkehr, wirtschaftliche Aktivitäten, Erwerb von Grund und Boden bzw. Immobilien sowie andere Aktivitäten in Abchasien und Südossetien mit nur wenigen Ausnahmen. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren. Eine Einreise in die von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien von Russland aus sowie eine Ausreise aus Georgien über die von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien nach Russland wird von georgischen Behörden weiterhin als illegaler Grenzübertritt geahndet (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 19.07.2022)
(AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 20.06.2022, Stand 19.07.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Georgien, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2022
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Georgien, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/georgia/)
Rückkehr
Georgier dürfen frei ins Ausland reisen (FH 28.02.2022).
Für die Einreise aus allen Staaten gilt keine 3G-Pflicht (geimpft, genesen oder getestet) mehr (BMEIA Stand 19.07.2022).
Seit dem 15.06.2022 bestehen von ausländischen Staatsangehörigen für die Einreise nach Georgien keine pandemiebedingten Nachweispflichten mehr (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 19.07.2022).
Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze – inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an – bestehen. Ausländische Heimreisepapiere werden anerkannt (AA 25.03.2022).
Georgien ist sowohl über den Luft- als auch über den Land- und Seeweg leicht erreichbar. Zwischen Österreich und Georgien bestehen gute Flugverbindungen, so z.B. zwischen Wien und Tiflis mit Zwischenstopp alternativ in Kiew (Air Ukraina) oder Istanbul (Turkish Airlines) und zwischen Wien und Kutaisi durch Wizz Air (WKO Länderbericht Juni 2022).
Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung (AA 25.03.2022).
Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft (AA 25.03.2022).
Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.03.2021).
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch i. d. R. insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern: Gesetzliche Grundlagen wurden geschaffen und auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrenden bereitgestellt. Maßgebliche Gründe dafür waren vor allem die inzwischen erreichte Visa-Liberalisierung mit der EU, das Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahmeabkommen mit verschiedenen Partnern. Die neue Migrationsstrategie der georgischen Regierung für den Zeitraum 2021-2030 widmet der Reintegration von georgischen Rückkehrenden ein eigenes Kapitel. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an. Eine große Zahl der Rückkehrenden wendet sich jedoch dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung (AA 25.03.2022).
Auch IOM bietet Rückkehrern Unterstützung an, nämlich im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Georgien, unverändert gültig seit 18.07.2022, Stand 19.07.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien/
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 20.06.2022, Stand 19.07.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918
FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Georgien, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2022
MoH, Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (16.03.2021), The Receipt of Proposal within Supporting Reintegration of the Returned Migrants Program Launched, https://www.moh.gov.ge/en/news/5783/The-Receipt-of-Proposal-within-Supporting-Reintegration-of-the-Returned-Migrants-Program-Launched-, Zugriff des BFA am 18.3.2022
AA, Auswärtiges Amt, Georgien, Bericht über die asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand Anfang Dezember 2021), 25.03.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf
WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderbericht Georgien Juni 2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-laenderreport.pdf)
IOM, Internationale Organisation für Migration (25.11.2021). IOM's Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://georgia.iom.int/stories/ioms-assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff des BFA am 18.3.2022)
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere die Erstbefragung am XXXX die niederschriftlichen Befragungen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX , XXXX und XXXX sowie die Beschwerde vom 09.04.2021. Am 04.04.2022 fand eine Beschwerdeverhandlung statt, zudem wurden sämtlicher im Lauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen berücksichtig.
a) Zu den persönlichen Verhältnissen von P:
Die Identität von P konnte nach Vorlage des georgischen Auslandsreisepasses bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Feststellungen zu Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Wohnort im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben von P im Lauf des Verfahrens.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe I. Verfahrensgang.
c) Zu den von P behaupteten Fluchtgründen:
Die Feststellungen, dass XXXX
Dass P bewusst ausschließlich in Österreich, aber nicht in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, XXXX , ergibt sich aus den Angaben von P im Lauf des Verfahrens:
XXXX (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2021)
„…R: Warum haben Sie nicht in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern sind dafür von dort extra nach Österreich gereist?
P: Weil mein Ziel Ö war und wegen Corona gab es keinen Direktflug.
R: Wenn ich verfolgt würde, hätte ich doch bei der ersten Möglichkeit, also in ersten sicher Land, in ihrem Fall in XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie jedoch, reisen stattdessen lieber nach Österreich weiter, weil sie sich zuvor im Internet informiert hatten. Aber statt sofort die österreichischen Behörden um Schutz zu bitten – deswegen sind Sie ja nicht in XXXX geblieben, sondern extra nach Österreich gereist - halten sich bereits seit XXXX in Österreich auf und stellen erst XXXX danach am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz?
P: Ich hatte Information, dass in Ö XXXX aus Georgien sind und deshalb bin ich nach Ö gekommen, weil ich genau das wollte. Als ich nach Ö kam, habe ich die XXXX informiert die haben gewusst, dass ich hier bin und haben mich zur Asylantragstellung begleitet. Ich war schon am XXXX am Tag nach meiner Ankunft bei XXXX und wurde von ihnen bei XXXX untergebracht
[….]
R: Was arbeiten Sie in Ö?
P: Zurzeit arbeite ich in Ö nicht, weil XXXX .
R: Was werden sie in Zukunft in Ö arbeiten?
P: In der Zukunft weiß ich noch nicht genau was ich machen möchte aber auf jedenfall möchte ich arbeiten. Zurzeit beschäftige ich mich ausschließlich XXXX …“ (Verhandlungsschrift Seiten 12 und 14)
Dass nicht festgestellt werden kann, dass P wegen Problemen mit georgischen Behörden den Herkunftsstaat verlassen musste oder im Fall der Rückkehr haben wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass P problemlos legal am XXXX mit dem georgischen Auslandsreisepass XXXX aus Georgien nach XXXX reiste.
Dass zudem nicht festgestellt werden kann, dass P ( XXXX ), am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P von Angehörigen der XXXX verfolgt wurde, ergibt sich aus dem mangelnden zeitlichen Zusammenhang zur erst XXXX erfolgten Ausreise; zudem hatte P die einzige deswegen erstattete Anzeige, gegen den XXXX kurz nach dem XXXX zurückgezogen:
„…R: Sehen Sie einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Drohungen am XXXX und Ihrer erst am XXXX erfolgten Ausreise?
„…das war im XXXX …“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX Seite 07 bzw. Akt BFA Seite 171)
P: Am XXXX habe ich meinen XXXX angezeigt, weil er mich dauernd bedrohte.
R: Ich dachte XXXX weiß nicht wo sie lebt und das war ein Fremder der das gemacht hat?
P: Sie haben erfahren wo ich lebe, und genau am XXXX habe ich XXXX angezeigt. Der Vorfall mit XXXX . Das mit dem XXXX war gemeinsam an das Datum kann ich mich nicht erinnern. Aber sowie ich mich erinnere war es nach dem XXXX
[….]
R: Was konkret hat XXXX Ihnen physisch angetan?
P: Sie haben mir gedroht mich umzubringen. Aber sie haben mich nie angegriffen, weil ich mich vor ihnen versteckt habe. Ich verließ kaum die Wohnung vor der Ausreise. Ich habe meinen XXXX angezeigt und damals haben sie erfahren wo ich wohne aber meine Freundin und ich sind in eine andere Mietwohnung im Mehrparteienhaus übersiedelt und seitdem konnten sie mich nicht mehr finden. Aber danach bin ich mit meiner Freundin noch einmal in eine andere Wohnung, an einer anderen Adresse, umgezogen; das war ca. 6-7 Monate vor meiner Ausreise…“ (Verhandlungsschrift Seiten 09 und 11)
Die Feststellungen, wonach P nicht aus Georgien fliehen musste, weil P in XXXX , ergeben sich aus den Angaben von P im Lauf des Verfahrens:
„…R: Sie wurden am XXXX , am XXXX und XXXX zu Ihren Ausreisegründen befragt. Zudem haben Sie eine 13seitige Stellungnahme vom XXXX eine 32seitige Stellungnahme vom XXXX und eine 20seitige Beschwerde zu Spruchpunkt I. vom 09.04.2021 abgegeben. In Ihrer Stellungnahme von letzter Woche, dem 30.03.2022, schreiben Sie, dass Sie „ XXXX “ waren. Meinten Sie damit XXXX
(Beschwerdeverhandlung Seite 08)
Die körperlichen Übergriffe, die P erlitt während P XXXX nachging, können alle Menschen in jedem Land der Welt, so auch in Österreich, wenn sie XXXX treffen und stellen in jedem Land der Welt, so auch in Österreich, leider eine „ XXXX ; es handelte sich nicht um eine konkrete Verfolgung:
„…P: Der Vorfall, als Ihnen der XXXX blaue Flecken auf den Knien hatten, ereignete sich ein Jahr vor dem Vorfall mit der Kopfwunde und wurde verursacht während XXXX
„…Ich wurde auch ein Jahr vorher schon geschlagen – XXXX . Er ist sofort aggressiv geworden und hat mich geschlagen. XXXX blaue Flecken auf meinen Knie…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2021 Seite 07 bzw. Akt BFA Seite 263)
P: Ja ungefähr war das so wie ich damals gesagt habe und das war ein Fremder.
R: Wie ist es dazu gekommen?
P: Ich wollte als XXXX R: Beschreiben Sie die Situation.
P: XXXX sofort auf mich losgegangen. Ich bin zur XXXX gelaufen hab um Hilfe geschrien und bin hingefallen. Er wollte mich schnappen hat mich aber XXXX . Da ich geschrien habe haben die Nachbarn das auch mitbekommen und er ist weggelaufen.
R: Wie konkret ist es zu der Kopfverletzung, bezüglich der Sie Bilder vorgelegt haben und die ein Jahr vor XXXX entstanden sein soll (Anmerkung Akt BFA Seite 185), gekommen?
P: Der zweite Vorfall war am XXXX zwei Männer vor mir und haben auch wieder gleich begonnen mich zu schlagen.
R: Sie haben behauptet XXXX und diese hätte nichts dagegen gehabt, XXXX
P: Diese Person hat mich aufgenommen bei sich nachdem ich von meinen Eltern weggegangen bin und hat sich um mich gekümmert. Ich wollte auch einen finanziellen Beitrag leisten
[….]
R: Sehen Sie einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den von Ihnen vorgelegten undatierten Bilden auf denen Sie mit einem Kopfverband zu sehen sind (Anmerkung Akt BFA Seite 185) und die vom XXXX von zwei Männern stammen sollen, während Sie XXXX und Ihrer erst mehr als drei Monate danach am XXXX erfolgten Ausreise?
„…Das Bild mit der Kopfverletzung ist denke ich am XXXX entstanden…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX Seite 07 bzw. Akt BFA Seite 171)
P: Ja aber auch natürlich dieser Druck und diese Bedrohung von meiner Familie ich konnte bis zum Tag meiner Ausreise bei dieser Freundin leben… (Verhandlungsschrift Seite 10f)
Mangels zeitlichem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass P am XXXX , aus Georgien fliehen musste, weil P nach Absolvierung der Pflichtschule nicht zur „Matura“ antrat:
„… Ich war ca. XXXX alt, als meine Eltern mich in eine Berufsschule steckten. Meine Eltern haben dort alle gekannt – vom Direktor bis zum Lehrer. Ich bin dort aber nie hingegangen. Die haben es so gemacht, als hätte ich diese Berufsschule abgeschlossen. Nach dieser Berufsschule haben mich meine Eltern in eine andere Berufsschule gesteckt, die habe ich aber auch nicht besucht…“ (niederschriftliche Befragung von P im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2021)
„…R: Ich gehe davon aus, dass Sie XXXX , weshalb Ihnen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch subsidiären Schutz gewährt hat. Das ist somit nicht das Thema der heutigen Verhandlung. Bitte hören sie gut zu und denken nach, bevor Sie eine konkrete Antwort auf die nun folgende Frage geben. Welche konkreten Verfolgungshandlungen waren der Grund für Ihre Ausreise am XXXX
P: Ich wurde konkret von meiner eigenen Familie bedroht, beschimpft usw. Außerdem konnte ich keine Arbeit finden und auch nicht weiter studieren.
R: Ich dachte sie hätten die Schule nicht fertiggemacht. Wie hätten Sie studieren wollen?
P: Ich habe XXXX (Verhandlungsschrift Seite 08f)
Wenn in der Stellungnahme vom 12.05.2022 auf Seite 04 auf ein anders Beschwerdeverfahren desselben Herkunftsstaats verwiesen und ausgeführt wird, dass diese beschwerdeführende Partei Asyl bekommen habe, ist daraus für gegenständliches Verfahren nichts zu gewinnen, da die beschwerdeführende Partei des anderen Verfahrens während den von P geschilderten Ausreisegründen im Herkunftsstaat nicht anwesend war und umgekehrt.
d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022 dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Georgien.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt I. des Bescheides wurden der Antrag von P auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Wie aus 1. Länderfeststellungen d XXXX
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den von P behaupteten Fluchtgründen ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nach einer Beschwerdeverhandlung davon aus, dass P, nach ausführlicher Internetrecherche in Georgien, ausschließlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte, XXXX . P kam in der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Österreich und es wurde ihm bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl subsidiärer Schutz gewährt.
Wenn in der Stellungnahme vom 12.05.2022 auf Seite 04 auf ein anders Beschwerdeverfahren desselben Herkunftsstaats verwiesen und ausgeführt wird, dass diese beschwerdeführende Partei Asyl bekommen habe, wird übersehen, dass jeder Fall individuell konkret zu prüfen ist. XXXX . Da P insgesamt nicht glaubhaft machen kann vor der Ausreise am XXXX in Georgien verfolgt worden zu sein oder, dass er in Zukunft in Georgien werden verfolgt wird, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass P nach ausführlicher Internetrecherche in Georgien ausschließlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten wollte, XXXX , P bereits subsidiärer Schutz gewährt, aber nicht glaubhaft gemacht wurde, dass P vor der Ausreise konkreter Verfolgung ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr nach Georgien sein wird. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
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