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W163 2248423-1•Bundesverwaltungsgericht W163 2248423-1
W163 2248423-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2022
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben familiäre Situation freiwillige Ausreise Gefährdungsprognose Mittellosigkeit
W163 2248423-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2021, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend Einreiseverbot wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Am 17.07.2021 stellte sich der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am Flughafen Wien Schwechat der Ausreisekontrolle nach Belgrad. Dabei wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, dass der BF sich bereits seit 31.01.2021, sohin seit mehr als 90 Tage, im Bundesgebiet aufhält. Es wurde eine Sicherheitsleistung iHv 500,-- Euro eingehoben. Zudem wurde gegen den BF eine Anzeige gemäß §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FPG erhoben.
2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.07.2021 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm im Zuge des Parteiengehörs die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt.
3. Der BF reiste am 17.07.2021 aus dem österreichischen Bundesgebiet über den Luftweg nach Belgrad aus.
4. Mit Strafverfügung vom 26.07.2021 wurde der BF wegen der Verletzung von §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FPG zu einer Geldstrafe von 600,-- verurteilt.
5. Am 26.07.2021 langte beim BFA ein E-Mail von einer serbischen Rechtsanwältin mit einer Stellungnahme zum Parteiengehör ein.
6. Am 28.07.2021 wurde der BF über jene Rechtsanwältin, welche ein E-Mail am 26.07.2021 an das BFA übermittelte, aufgefordert, genaue Daten seines Großvaters zu nennen sowie die tatsächliche Ausreise aus dem Schengengebiet nachzuweisen.
7. Dieser Aufforderung wurde mittels E-Mail vom 29.07.2021 nachgekommen und wurden Daten des Großvaters sowie ein Flugticket und eine Kopie eines Sichtvermerkes in einem Reisepass betreffend die Ausreise aus dem Schengengebiet per E-Mail von der serbischen Rechtsanwältin übermittelt.
8. Am 30.07.2022 erging ein Erhebungsersuchen hinsichtlich des Großvaters des BF an die zuständige Landespolizeidirektion.
9. Am 30.08.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien einen Bericht betreffend das Erhebungsersuchen vom 30.07.2022.
10. Am 19.09.2021 langte das Ergebnis einer weiteren Erhebung durch die Landespolizeidirektion Wien beim BFA ein.
11. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
12. Gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) dieses am 14.10.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 11.11.2021 beim BFA einlangte.
13. Mit am 19.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangtem, als „Beschwerdevorlage“ bezeichneten Schriftsatz legte das BFA Unterlagen vor.
14. Mit am 05.01.2022 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz legte die Behörde eine Stellungnahme vor.
15. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 11.01.2022 vom BFA vorgelegt.
16. Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 14.01.2022 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Tagen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wurde am selben Tag auf 14 Tage erstreckt.
17. Mit Eingabe vom 31.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein.
18. Mit am 11.05.2022 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde ein Ersuchen vorgebracht sowie Urkunden vorgelegt.
19. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF nicht teilnahm. Der bevollmächtigte Vertreter des BF sowie ein Vertreter des BFA nahmen an der Verhandlung teil.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in Wien.
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Die Muttersprache des BF ist Serbisch.
Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien.
2. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich
Der BF reiste am 31.01.2021 in das Schengengebiet ein und am 17.07.2021 freiwillig aus dem Schengengebiet aus. Der BF veranlasste seine Ausreise aus Eigenem. Zum Zeitpunkt der Ausreisekontrolle hatte der BF bereits ein Flugticket von Wien nach Belgrad auf seinen Namen lautend bei sich und befand sich im Gebäude des Flughafens Wien. Vom BF wurde im Zuge der Ausreisekontrolle eine Sicherheitsleistung iHv 500,-- Euro eingehoben. Zudem wurde gegen den BF Anzeige wegen der Verletzung von §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FPG erhoben.
Der Unterhalt für die geplante Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet war zum Zeitpunkt der Ausreisekontrolle gesichert.
Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lebte der BF abwechselnd bei seinem Onkel und seinem Großvater. Der BF kümmerte sich aufgrund des Gesundheitszustandes seines Großvaters um diesen und half ihm bei Aufgaben des täglichen Lebens. Der BF wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von seinem Onkel und seinem Großvater finanziell unterstützt.
Der BF bezog während seines Aufenthaltes keine Leistungen aus der Grundversorgung und belastete nie eine Gebietskörperschaft. Auch war er im Bundesgebiet nie unrechtmäßig erwerbstätig.
Der BF ist zum Zeitpunkt der Entscheidung strafrechtlich unbescholten.
Mit Strafverfügung vom 26.07.2021 wurde der BF wegen der Verletzung der §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FPG zu einer Geldstrafe von 600,-- Euro verurteilt.
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass. Die Feststellung, dass Serbisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich daraus, dass der BF von einem serbischen Notar beglaubigte Unterlagen vorgelegt hat, welche allesamt in Serbischer Sprache verfasst waren und der BF unterschrieben hat. Darüber hinaus ist der BF serbischer Staatsangehöriger, welcher seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er eine Landesprache als Muttersprache spricht.
Dass der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien ist, gründet darauf, dass der BF vor seinem rund halbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet in Serbien gelebt hat und sich auch bei seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Serbien begeben hat.
2. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich
Die Feststellungen zur letztmaligen Einreise in das Schengengebiet und zur freiwilligen, selbst veranlassten Ausreise und zur gegen den BF erhobenen Anzeige ergeben sich aus dem im Akt in Kopie einliegenden Reisepass, dem vorgelegten Flugticket sowie der im Akt einliegenden, gegen den BF erhobenen, Anzeige vom 17.07.2021.
Dass der BF über ausreichende Mittel für seinen Aufenthalt, seine Ausreise und eine Sicherheitsleistung von € 500,-- verfügte ergibt aus folgenden Erwägungen:
Der BF hatte zum Zeitpunkt der Ausreisekontrolle bereits ein bezahltes Flugticket auf seinen Namen lautend bei sich, welches nicht durch staatliche Geldleistungen finanziert wurde. Der BF befand sich bereits im Flughafengebäude um auszureisen. Bei der Ausreisekontrolle wurde eine Sicherheitsleistung iHv 500,-- Euro eingehoben. Da sich der BF bereits bei der Ausreisekontrolle befand, ein gültiges Flugticket hatte und es ihm möglich war, eine Sicherheitsleistung von 500,-- Euro zu leisten, ist ersichtlich, dass der BF über die finanziellen Mitteln für seinen Unterhalt für die geplante Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und seine Ausreise verfügte.
Die Lebensumstände des BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie die Aktivitäten während dieser Zeit ergeben sich aus den Angaben des Onkels und des Großvaters, welche diese im Zuge von Erhebungsersuchen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigt haben.
Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen oder die Gebietskörperschaften finanziell belastet hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die gegenteilige Feststellung zu treffen war.
Die zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch eine Einsichtnahme in das Strafregister belegt.
Die Feststellungen zur Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.07.2021 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie der Strafverfügung.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sind mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbots zu beschränken.
III.1.Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
1.1. Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
1.2. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG und begründete es damit, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und die nötigen Mittel zum Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.
1.3. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).
Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).
1.4. Das BFA kam zu dem Schluss, dass der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, die eine Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich mache, ohne eine auf ihr aktuelles und konkretes Verhalten abstellende Gefährdungsprognose anzustellen.
1.5. Zum vorliegenden Sachverhalt ist festzuhalten, dass der fehlende Nachweis betreffend den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt im Zuge des – unbestritten (der BF hat die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer ausgehend von seiner letztmaligen Einreise 31.01.2021 ab dem 01.05.2021 überschritten und keinen sonstigen Titel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet besessen, weshalb er sich sohin ab Anfang Mai bis zu seinem behördlichen Aufgriff am 17.07.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat) – rechtswidrigen Aufenthalts grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu indizieren vermag. Der BF hat jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens seine familiäre Situation im Bundesgebiet ausreichend dargelegt.
Nach der Aktenlage liegen keine ausreichenden Hinweise dahingehend vor, dass ein weiterer Aufenthalt des BF aufgrund einer Mittellosigkeit zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geführt hätte. Der BF wurde während seines Aufenthaltes von Jänner 2021 bis Juli 2021 durch seinen Onkel und seinen Großvater finanziell unterstützt. Auch wurde vom Großvater eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem BF abgegeben, wonach sich der Großvater dazu verpflichtete, für den Unterhalt und die Unterkunft des BF während eines dreimonatigen Besuches aufzukommen. Die Echtheit der Unterschrift dieser Verpflichtungserklärung wurde von einem öffentlichen Notar bestätigt. Der BF war zwar länger als die drei Monate, für welche der Großvater des BF eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, im Bundesgebiet aufhältig, jedoch unterstützte der Großvater den BF auch nach Ablauf der drei Monate. Der BF bezog zu keinem Zeitpunkt während seines Aufenthaltes staatliche Leistungen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF sich bereits bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet befunden hat und so seiner Ausreiseverpflichtung noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgekommen ist. Auch war das Flugticket bereits selbst vom BF organisiert und nicht durch staatliche Seite bezahlt. Darüber hinaus konnte der BF umgehend eine Sicherheitsleistung von 500,-- Euro leisten. Zumal der BF bereits freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich die von der belangten Behörde mit der temporären Mittellosigkeit bei der Ausreise befürchteten Gefahren noch gar nicht realisiert haben, war das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Mittellosigkeit auf einen zukünftigen Aufenthalt im Bundesgebiet bezieht. Zumal der geplante Aufenthalt des BF im Zeitpunkt der Ausreisekontrolle nur noch von kurzer Dauer war und es dem BF in diesem Zeitpunkt möglich war, umgehend eine Sicherheitsleistung von 500,-- Euro zu leisten, war sein Unterhalt für die geplante Dauer seines Aufenthaltes vor der geleisteten Sicherheitsleistung gesichert.
Zumal der BF bereits freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich die von der belangten Behörde mit der Mittellosigkeit bei der Ausreise befürchteten Gefahren noch gar nicht realisiert haben erweist sich das Einreiseverbot als rechtswidrig und war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm. § 27 VwGVG aufzuheben (Spruchpunkt A.).
Zu Spruchteil B)
III.2.Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
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