Bundesverwaltungsgericht W147 2232270-1

W147 2232270-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2022

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Berechnung Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rezeptgebühr Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W147 2232270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W147.2232270.1.00

Spruch

W147 2232270-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , p.A. Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 10. Februar 2020, GZ 0001999995, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 und § 6 Abs. 2 RGG BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX , eine Rundfunkgebührenbefreiung ab 01. bis 29. Februar 2020 und von 01. Juni bis 31. Juli 2020 erteilt wird.

II. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 und § 6 Abs. 2 RGG BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 14. November 2019 langte bei der belangten Behörde eine von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX übermittelte Seite eines Antragsformulars ein, mit dem der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen beantragte. Unter Punkt 4 des Formulars war keine Anspruchsvoraussetzung angekreuzt.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) angeschlossen:

Eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft der an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldeten Personen,

ein Dienstzettel der im Jahr 1976 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers,

eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 22. Oktober 2019 über den Leistungsanspruch des im Jahr 2003 geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers für den Zeitraum September 2019 bis Februar 2020,

ein Gehaltszettel des Beschwerdeführers für den Oktober 2019,

ein Gehaltszettel der im Jahr 2001 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers sowie

eine Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers für den Zeitraum August 2019 bis August 2020.

2. Mit Schreiben vom 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

Nachweis über alle Bezüge des Beschwerdeführers und gegebenenfalls aller Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.

Dezidiert wurden eine Gehaltsabrechnung der im Jahr 1976 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für den Monat November 2019, ein Mietvertrag samt aktueller Aufschlüsselung des monatlichen Mietaufwandes, gegebenenfalls ein Wohnbeihilfenbescheid, sowie bei Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen ein aktueller Einkommensteuerbescheid gefordert.

3. In weiterer Folge langten folgende Unterlagen bei der belangten Behörde ein (je in Kopie):

Die Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft der an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldeten Personen,

eine Gehaltsabrechnung der im Jahr 1976 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für den November 2019,

eine Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den November 2019,

eine Gehaltsabrechnung der im Jahr 2001 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für den August 2019,

eine Gehaltsabrechnung der im Jahr 2001 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für den November 2019,

eine Ausbildungsabrechnung des im Jahr 2003 geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers für den November 2019,

eine Schuldbesuchsbestätigung der im Jahr 2004 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers,

eine Rezeptgebührenbefreiung der im Jahr 1976 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für den Zeitraum August 2018 bis Juli 2019,

eine Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers für den Zeitraum August 2018 bis Juli 2019,

eine Bestätigung über die Rückzahlung eines Darlehens für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum für das Jahr 2019,

eine Vorschreibung der Miete für das Jahr 2020 sowie

eine Bewilligung der Mietzinsbeihilfe der zuständigen Behörde vom 14. November 2017.

4. Mit Schreiben vom 02. Jänner 2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 32,13) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.

Ermittelt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 3.194,20 monatlich, bestehend aus den Einkünften des Beschwerdeführers in Höhe von € 945,53, der Einkünfte der im Jahr 1976 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers in Höhe von € 994,19, der Einkünfte des im Jahr 2003 geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers in Höhe von € 681,96, sowie der Einkünfte der im Jahr 2001 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers in Höhe von € 572,52. Nach Abzug einer Miete in Höhe von € 678,18 betrage das maßgebliche Haushaltseinkommen € 2.516,02. Ausgehend vom Richtsatz für einen Siebenpersonenhaushalt in Höhe von € 2.483,89 sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.

5. Hierauf langten eine E-Mail der Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin rezeptgebührenbefreit seien und zwei weitere Haushaltsmitglieder lediglich Lehrlingsentschädigungen beziehen würden. Der im Jahr 2009 geborene Mitbewohner des Beschwerdeführers nehme regelmäßige Therapiemaßnahmen in Anspruch, weshalb den Beschwerdeführer treffende außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Weiters erhalte der Beschwerdeführer Mietzinsbeihilfe.

Dem Schreiben waren folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen:

Eine für den im Jahr 2009 geborenen Mitbewohner des Beschwerdeführers ausgestellte Therapiebestätigung,

die Bewilligung der Mietzinsbeihilfe der zuständigen Behörde vom 14. November 2017 sowie

die Bestätigung über die Rückzahlung eines Darlehens für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum für das Jahr 2019.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 könnten nicht berücksichtigt werden, da der aktuelle Einkommensteuerbescheid trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

7. Am 19. Februar 2020 langte eine E-Mail der Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX bei der belangten Behörde ein, in der moniert wurde, dass sich die im Jahr 2001 geborene Mitbewohnerin des Beschwerdeführers nicht mehr in einem Lehrverhältnis befinde und AMS-Geld beziehe.

8. Am 27. Februar 2020 langte ein Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX mit dem Betreff „Beschwerde gegen den Bescheid GZ 0001999995“ bei der belangten Behörde ein. Darin wurde um neuerliche Überprüfung des Antrags ersucht und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in einem Siebenpersonenhaushalt lebe und sowohl er als auch seine im Jahr 1976 geborene Mitbewohnerin rezeptgebührenbefreit seien. Drei der Mitbewohner würden die Schule besuchen, die im Jahr 2001 geborene Mitbewohnerin hätte zwischenzeitlich ihr Lehrverhältnis beendet und beziehe kein Einkommen.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen:

Die Ausbildungsabrechnung des im Jahr 2003 geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers für den November 2019,

die Gehaltsabrechnung der im Jahr 1976 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für den November 2019 sowie

die Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den November 2019.

9. Am 03. März 2020 übermittelte die Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX folgende Unterlagen per E-Mail an die belangte Behörde:

Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020, in dem er bestätigte, dass seine Tochter arbeitslos sei,

eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 19. Februar 2020 über den Bezug von Arbeitslosengeld durch die im Jahr 2001 geborene Mitbewohnerin des Beschwerdeführers,

ein an die im Jahr 2001 geborene Mitbewohnerin des Beschwerdeführers adressiertes Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 19. Februar 2020 sowie

Zahlungsaufforderungen der belangten Behörde vom 19. Februar 2020 und vom 26. Februar 2020.

10. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 19. Juni 2020 langte am 23. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdevorlage war eine Anmerkung der belangten Behörde über eine dem Beschwerdeführer bis 30. November 2019 zuerkannte Befreiung von den Rundfunkgebühren beigefügt.

11. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Einbringerin der Beschwerde, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX , einen Mängelbehebungsauftrag und forderte sie zur Vorlage einer auf sie lautenden Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers auf.

12. Am 02. Juli 2020 langte eine entsprechende Vertretungsvollmacht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, Nachweise über das aktuelle Einkommen oder Schulbesuchsbestätigungen aller im gegenständlichen Haushalt lebenden Personen sowie einen allfälligen Nachweis über eine im Jahr 2020 bezogene Wohnbeihilfe vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls aufgefordert, einen Einkommensbescheid für das Jahr 2020 für den Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 oder einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden Betreuung zu übermitteln, sofern einer dieser Sachverhalte auf ihn zutreffe.

14. Am 22. Juli 2020 langte ein Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, dem folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen waren:

Eine Gehaltsabrechnung der im Jahr 1976 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für den Juni 2020,

eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice über den Bezug von Arbeitslosengeld durch die im Jahr 2001 geborene Mitbewohnerin des Beschwerdeführers im Zeitraum Februar 2020 bis Juli 2020,

eine Gehaltsabrechnung des im Jahr 2003 geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers für den Juni 2020,

eine Schulbesuchsbestätigung der im Jahr 2004 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers,

ein Jahreszeugnis der im Jahr 2004 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2019/20,

eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft der an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldeten Personen,

eine Vorschreibung der Miete für das Jahr 2020,

eine Bewilligung der Mietzinsbeihilfe der zuständigen Behörde vom 27. Jänner 2020,

die Bestätigung über die Rückzahlung eines Darlehens für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum für das Jahr 2019 sowie

die für den im Jahr 2009 geborenen Mitbewohner des Beschwerdeführers ausgestellte Therapiebestätigung.

15. Mit Schreiben vom 23. September 2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde über das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und bot die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

16. Am 09. Oktober 2020 langte ein Schreiben der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem sie bekannt gab, von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch machen zu wollen.

17. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 01. Juli 2021 durchgeführte Abfrage aus dem zentralen Melderegister ergab, dass die im Jahr 2001 geborene Mitbewohnerin des Beschwerdeführers seit XXXX nicht mehr an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet ist.

18. Mit Schreiben vom 06. Juli 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer den laufenden Bezug einer im Gesetz genannten Transferleistung der öffentlichen Hand, das aktuelle Einkommen oder den aktuellen Schulbesuch der im verfahrensgegenständlichen Haushalt lebenden Personen nachzuweisen, eine akutelle Mietzinsaufschlüsselung zu übermitteln und bekannt zu geben, ob aktuell Wohnbeihilfe bezogen wird. Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls aufgefordert, einen Einkommensbescheid für das Jahr 2020 für den Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 oder einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden Betreuung zu übermitteln, sofern einer dieser Sachverhalte auf ihn zutreffe.

19. Am 11. August 2021 langte ein Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem bekannt gegeben wurde, dass die im Jahr 2001 geborene Mitbewohnerin des Beschwerdeführers nicht mehr an der gegenständlichen Adresse wohnhaft sei und dem folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen waren:

Eine Privathaushaltsbestätigung der an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldeten Personen,

eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 18. Juni 2021 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum Juni 2021 bis September 2021,

eine Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers für den Zeitraum Juli 2021 bis Oktober 2021,

ein Schreiben der zuständigen Behörde vom 26. Jänner 2021 über die Änderung der Mietzinsbeihilfe,

die Vorschreibung der Miete für das Jahr 2020,

ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 28. Juli 2021 über die Mitversicherung der Angehörigen des Beschwerdeführers,

eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 11. Mai 2021 über den Bezug von Arbeitslosengeld durch die im Jahr 1976 geborene Mitbewohnerin des Beschwerdeführers,

eine Ausbildungsabrechnung des im Jahr 2003 geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers, die in unleserlicher Form beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und der die bezogenen Beträge und der abgebildete Zeitraum nicht entnommen werden kann,

eine Schulbesuchsbestätigung der im Jahr 2004 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers,

die Bestätigung über die Rückzahlung eines Darlehens für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum für das Jahr 2019 sowie

die für den im Jahr 2009 geborenen Mitbewohner des Beschwerdeführers ausgestellte Therapiebestätigung.

20. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18. November 2021 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W249 abgenommen und der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen.

21. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23. März 2022 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W234 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W147 zugewiesen.

22. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX nachweislich am 19. Mai 2022 zugestellt, informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, und teilte mit, dass aufgrund der bislang übermittelten Unterlagen das maßgebliche Haushaltseinkommen nur für den Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020 ermittelt werden könne. Für den darüberhinausgehenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum würden keine, oder nur unleserliche Nachweise vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens weitere Nachweise bezüglich des Einkommens oder abzugsfähiger Ausgaben zu übermitteln, widrigenfalls die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der genannten Beträge getroffen werde.

23. Hierauf teilte die Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX mit Schreiben vom 13. Juni 2022 mit, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2019 bis Mai 2022 Notstandshilfe bezogen hätte, seine im Jahr 1976 geborene Mitbewohnerin seit September 2021 bei der XXXX arbeite, in den Monaten März bis Mai 2020 im Krankenstand gewesen sei und danach Arbeitslosengeld bezogen hätte. Der im Jahr 2003 geborene Mitbewohner habe im Oktober 2021 seine Lehrabschlussprüfung absolviert und sei seither im XXXX beschäftigt. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

Eine Privathaushaltsbestätigung der an verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldeten Personen vom 07. Juni 2022,

eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 16. Mai 2022 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum Mai 2022 bis Dezember 2022,

eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 21. April 2022 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum 19. April 2022 bis Dezember 2022,

eine Gehaltsabrechnung der im Jahr 1976 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für den Mai 2022,

eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 10. Juni 2022 über den Bezug von Arbeitslosengeld durch die im Jahr 1976 geborene Mitbewohnerin des Beschwerdeführers im Zeitraum Mai 2021 bis August 2021,

das Lehrabschlusszeugnis des im Jahr 2003 geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers,

eine Bestätigung des Lehrvertrages des im Jahr 2003 geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers sowie

eine Gehaltsabrechnung des im Jahr 2003 geborenen Mitbewohners des Beschwerdeführers für den Mai 2022.

24. Da die Angaben im Schreiben vom 13. Juni 2022 über die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer Notstandshilfe und seine 1976 geborene Mitbewohnerin Arbeitslosengeld bezogen, Diskrepanzen zu den im Akt vorliegenden Nachweisen über das Haushaltseinkommen aufwiesen, führte das Bundesverwaltungsgericht eine Abfrage aus deren Sozialversicherungsdaten durch.

25. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022, der belangten Behörde am 01. Juli 2022 und der Vertretung des Beschwerdeführers am 06. Juli 2022 jeweils nachweislich zugestellt, teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich die Richtsatzunterschreitung des maßgeblichen Haushaltseinkommens in den Monaten Februar 2020 und Juni bis Juli 2020, eine Richtsatzüberschreitung im Dezember 2019, Jänner 2019 und Mai 2022 sowie die mangelnde Feststellbarkeit des Haushaltseinkommens im restlichen Zeitraum, mit. Die Parteien wurden aufgefordert, hierzu binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schriftstückes beim Bundesverwaltungsgericht einlangend schriftlich Stellung zu beziehen, widrigenfalls die Entscheidung auf der Grundlage der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens getroffen werde.

26. Am 11. Juli 2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der keine Einwände erhoben wurden. Binnen der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer lebte an antragsgegenständlicher Wohnanschrift, seinem Hauptwohnsitz, im Zeitraum ab Dezember 2019 bis April 2020 in einem Siebenpersonenhaushalt und lebt dort seit Mai 2020 in einem Sechspersonenhaushalt.

Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Zeitraum August 2019 bis August 2020 rezeptgebührenbefreit, im Mai 2022 bezog er Notstandshilfe.

1.2. Das maßgebliche Haushaltseinkommen betrug im Dezember 2019 € 2.641,07.

Ausgehend von dem für einen Siebenpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz in der Höhe von € 2.373,08 für das Jahr 2019 ist eine Überschreitung festzustellen.

1.3. Das maßgebliche Haushaltseinkommen betrug im Jänner 2020 € 2.641,07, im Februar 2020 € 2.199,34, im Juni 2020 € 2.303,10 und im Juli 2020 € 2.303,10.

Ausgehend von einem Richtsatz für einen Siebenpersonenhaushalt für das Jahr 2020 in Höhe von € 2.483,88 überschreitet das ermittelte Haushalteinkommen die maßgebliche Betragsgrenze für eine Gebührenbefreiung im Jänner 2020, für den Februar 2020 ist eine Unterschreitung festzustellen.

Da die 2001 geborene Mitbewohnerin seit Mai 2020 nicht mehr an der gegenständlichen Adresse gemeldet ist, ist ab diesem Zeitpunkt der Richtsatz für einen Sechspersonenhaushalt anzuwenden. Ausgehend von einem Richtsatz für einen Sechspersonenhaushalt für das Jahr 2020 in Höhe von € 2.316,83 ergibt sich in den Monaten Juni und Juli 2020 eine Unterschreitung durch das maßgebliche Haushaltseinkommen.

1.4. Das maßgebliche Haushaltseinkommen betrug im Mai 2022 € 2.815,98.

Ausgehend von einem Richtsatz für einen Sechspersonenhaushalt für das Jahr 2022 in Höhe von € 2.533,12 liegt im Mai 2022 eine Überschreitung vor.

1.5. Darüber hinaus kann das Haushaltseinkommen für die Monate März 2020 bis Mai 2020, August 2020 bis April 2022 sowie Juni 2022 bis Juli 2022 nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Größe des Haushalts an der verfahrensgegenständlichen Adresse beruhen auf den übermittelten Bestätigungen der Haushaltsgemeinschaft und den Ergebnissen der Abfrage aus dem zentralen Melderegister, jene zur Rezeptgebührenbefreiung und des Bezugs von Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer wurden jeweils auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen getroffen.

2.2. Da die Angaben im Schreiben vom 13. Juni 2022 über die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer Notstandshilfe und seine 1976 geborene Mitbewohnerin Arbeitslosengeld bezogen, Diskrepanzen zu den im Akt vorliegenden Nachweisen über das Haushaltseinkommen aufwiesen und somit begründete Zweifel an der Richtigkeit ersterer bestanden, führte das Bundesverwaltungsgericht eine Abfrage aus deren Sozialversicherungsdaten durch.

2.3. Diese ergab zunächst, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Vorbringen im Schreiben vom 13. Juni 2022 im Zeitraum Dezember 2019 bis zum 05. August 2020 bei der XXXX beschäftigt war. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen Gehaltsabrechnungen vom Oktober 2019 und November 2019 als Teil des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes vor. Die Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers für den genannten Zeitraum wurde auf der Grundlage der (aktuelleren) Gehaltsabrechnung vom November 2019 vorgenommen, dabei wurden die Sonderzahlungen nicht miteinbezogen.

Die Abfrage aus den Sozialversicherungsdaten ergab darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 06. August 2020 bis 26. Oktober 2021 in unregelmäßigen Abständen und während ungleich langen Zeitspannen Arbeitslosengeld bezog. Hierzu liegt dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 18. Juni 2021 über einen Leistungsanspruch im Zeitraum 02. Juni 2021 bis 10. Oktober 2021 vor. Jedoch ergab die Einsichtnahme in die Sozialversicherungsdaten, dass der Beschwerdeführer selbst in diesem Zeitraum nicht durchgängig, sondern mit unregelmäßigen und unregelmäßig langen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezog. Da auf dem Sozialversicherungsauszug nur die Bruttobezüge aufscheinen, liegt somit keine taugliche Grundlage zur Ermittlung seines tatsächlichen Einkommens für den Juni bis Oktober 2021 vor.

2.4. Auch die Notstandshilfe wurde vom Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen und während ungleich langen Zeitspannen bezogen. Insofern konnten die vorgelegten Mitteilungen des Arbeitsmarktservice vom 21. April 2022 und vom 16. Mai 2022 nur der Berechnung des Einkommens für den Mai 2022 zugrunde gelegt werden, da sie nur den Bezug für diesen Zeitraum vollständig abbilden.

2.5. In den Sozialversicherungsdaten scheint außerdem eine im Juni 2022 neu aufgenommene Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der XXXX auf, hierzu liegen dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Einkommensnachweise vor.

2.6. Der Auszug aus den Sozialversicherungsdaten der 1976 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers ergab, dass diese über ihren Krankenstand von März bis Mai 2020 hinaus (und zwar bis 26. April 2021) bei der XXXX beschäftigt war. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen als Teil des Verwaltungsaktes eine entsprechende Gehaltsabrechnung für den November 2019 und eine im Rahmen des Beschwerdeverfahrens übermittelte Gehaltsabrechnung der XXXX für den Juni 2020 vor. Der Ermittlung des Haushaltseinkommens für Dezember 2019 bis Februar 2020 wurde der Gehaltszettel vom November 2019 zugrunde gelegt, die Berechnungen für Juni 2020 bis April 2021 beruhen auf dem Gehaltszettel für den Juni 2020. Für die Zeit des Krankenstandes von März bis Mai 2020 liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Bezugsbestätigungen vor.

2.7. Die Bestätigung des Arbeitslosengeldbezuges der im Jahr 1976 geborenen Mitbewohnerin des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2022 konnten für die Ermittlung ihres Einkommens vom 12. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2021 herangezogen werden. Da die Beschwerdeführerin laut dem Sozialversicherungsauszug vom 26. August 2021 bis zum 30. September 2021 bei der XXXX beschäftigt war, dem Bundesverwaltungsgericht hierzu jedoch keinerlei Nachweise vorliegen, konnte ihr vollständiges Einkommen für den August 2021 ebenso wenig ermittelt werden wie für den September 2021.

2.8. Der Ermittlung des Einkommens der im Jahr 1976 geborenen Mitbewohnerin ab Oktober 2021 wurde der vorliegende Gehaltszettel der XXXX für den Mai 2022 zugrunde gelegt.

2.9. Die Ermittlung des Einkommens der im Jahr 2001 geborenen Mitbewohnerin bis zu ihrer Abmeldung von der verfahrensgegenständlichen Adresse basiert auf der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Gehaltsabrechnung für den November 2019 sowie auf der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom 19. Mai 2020.

2.10. Die Ermittlung des Einkommens des im Jahr 2003 geborenen Mitbewohners basiert auf der Ausbildungsabrechnung für den November 2019, die als Teil des Verwaltungsaktes vorliegt, sowie auf der im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens übermittelten Ausbildungsabrechnung für den Juni 2020, sein Einkommen ab November 2021 basiert auf der Gehaltsabrechnung für den Mai 2022.

2.11. Da keine aktuelleren Nachweise vorliegen, wurde die Miete auf Grundlage der Vorschreibung für das Jahr 2020 mit € 678,18 angenommen. Davon wurden basierend auf der Bewilligung vom 27. Jänner 2020 die Mietzinsbeihilfe von November 2019 bis Dezember 2020 mit € 137,-, ab Jänner 2021, basierend auf der Bewilligung vom 26. Jänner 2021 mit € 41,- angenommen.

2.12. Für die im Jahr 2004 geborene Mitbewohnerin des Beschwerdeführers liegt eine Schulbesuchsbestätigung vor, die eine Ausbildungsdauer bis Juli 2022 bescheinigt.

2.13. Da der Beschwerdeführer es auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat, anderslautende Beträge nachzuweisen, können nur die genannten Unterlagen und Beträge als Grundlage für die Berechnung des Haushaltseinkommens herangezogen werden. Somit liegen keine tauglichen Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage im unter Punkt II.1.5. genannten Zeitraum vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Bei der Höhe des Haushaltseinkommens handelt es sich um eine Tatsache, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei ermittelt werden kann. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Parteien eine allgemeine Mitwirkungspflicht bei der Tatsachenermittlung, die in Antragsverfahren, in denen eine Begünstigung begehrt wird, zusätzlich erhöht ist (vgl. z.B. VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171). Dabei ist die antragstellende Partei zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln, insbesondere wenn das Vorliegen von anspruchsbegründenden Tatsachen in Frage steht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 (Stand 1.4.2021, rdb.at) RZ 14).

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl.I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:

„Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn1.dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder2.für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.(3) bis (5) (…)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................

0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................

1,16 Euro

monatlich

(2) bis (4) (…)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (…)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

(2) bis (5) (…)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (…)“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung–der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),–der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;2.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;3.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,4.Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,5.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,6.Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,7.Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:1.Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungena)Blindenheime, Blindenvereine,b)Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.2.Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungena)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;b)Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:1.Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,2.der Antragsteller muss volljährig sein,3.der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,4.eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) bis (6) (…)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“

3.3. Zu Spruchteil A.I.) Stattgabe der Beschwerde für die Monate Februar, Juni und Juli 2020:

Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1.3.) im Februar 2020 netto € 2.199,34, im Juni 2020 € 2.303,10 und im Juli 2020 € 2.303,10 betrug, unterschreitet die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Vier- bzw. Dreipersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für einen Siebenpersonenhaushalt für das Jahr 2020 erhöht um 12% € 2.483,88, und für einen Sechspersonenpersonenhaushalt für 2020 € 2.316,83).

In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer rezeptgebührenbefreit (siehe Feststellungen Punkt II.1.1.) und bezog somit eine in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Transferleistung der öffentlichen Hand.

Somit war für die Monate Februar 2020 und Juni bis Juli 2020 die Befreiung von den Rundfunkgebühren zuzuerkennen.

3.4. Zu Spruchteil A.II.) Abweisung der Beschwerde für den darüber hinaus gehenden Zeitraum

Allerdings ergibt sich für den restlichen zu beurteilenden Zeitraum entweder eine Richtsatzüberschreitung oder das maßgebliche Haushaltseinkommen kann nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen Pkt. II.1.2, II.1.3., II.1.4. und II.1.5.).

In den Monaten Dezember 2019, Jänner 2020 und Mai 2022 überstieg das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, das heißt das Haushaltseinkommen überstieg den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Vierpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall beträgt der anzuwendende Richtsatz jeweils erhöht um 12% € 2.373,08 für einen Siebenpersonenhaushalt im Jahr 2019, für das Jahr 2020 € 2.483,88 für einen Siebenpersonenhaushalt und € 2.533,12 für einen Sechspersonenhaushalt im Jahr 2022).

Für die Monate März bis Mai 2020, August 2020 bis April 2022 und Juni bis Juli 2022 wurden trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht alle zur Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens notwendigen und geeigneten Unterlagen vorgelegt. Insofern war es dem Bundesverwaltungsgericht mangels der erforderlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich, das gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung maßgebliche Haushaltseinkommen zu ermitteln, weshalb folglich nicht beurteilt werden kann, ob er von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu befreien ist.

Folglich war spruchgemäß zu entscheiden und die vorliegende Beschwerde für die Monate Dezember 2019 bis Jänner 2020, März 2020 bis Mai 2020, August 2020 bis April 2022 und Juni 2022 bis Juli 2022 abzuweisen.

Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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