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W129 2244965-1•Bundesverwaltungsgericht W129 2244965-1
W129 2244965-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2022
Asylverfahren Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum Namensänderung offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen
W129 2244965-1/7Z W129 2244968-1/7Z
W129 2244967-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. DDr. Markus GERHOLD über den Antrag der syrischen Staatsangehörigen von 1) XXXX 2) XXXX und 3) XXXX , auf Berichtigung der am 20.09.2021 mit den Zl.en W129 2244965-1/3E, W129 2244967-1/3E, W129 2244968-1/3E, Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes:
A)
Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2021, Zl.en W129 2244965-1/3E, W129 2244967-1/3E, W129 2244968-1/3E, werden dahingehend berichtigt, dass der Vorname der Zweitbeschwerdeführerin nicht „ XXXX “, sondern „ XXXX “ lautet.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit Erkenntnissen vom 20.09.2021, Zl.en W129 2244965-1/3E, W129 2244967-1/3E, W129 2244968-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ab. Darin führte es den Vornamen der Zweitantragstellerin mit „ XXXX “ an.
2. Mit Schreiben vom 26.07.2022 beantragten die Antragsteller die Berichtigung des Vornamens. Als Beweise wurden der BFA-Bescheid Zl. XXXX /210255254 sowie eine eCard vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Berichtigung war von Amts wegen in Folge der begründeten Eingabe der BeschwerdeführerInnen vom 26.07.2022 vorzunehmen.
Die diesbezügliche Unrichtigkeit ist offenkundig und war daher einer Berichtigung zugänglich.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3.1. Zur Berichtigung [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinen Erkenntnissen vom 20.09.2021, Zl.en W129 2244965-1/3E, W129 2244967-1/3E, W129 2244968-1/3E, den Vornamen der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund eines Schreibfehlers mit „ XXXX “ anstatt mit „ XXXX “ an.
Die Unrichtigkeit des Vornamens ergibt sich offenkundig aus der Aktenlage und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung der Erkenntnisse vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen ist.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
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