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W101 2227434-1•Bundesverwaltungsgericht W101 2227434-1
W101 2227434-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2022
Interessenabwägung Lebensgrundlage non refoulement öffentliches Interesse Pandemie private Interessen Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sachbeschädigung Sicherheitslage strafrechtliche Verurteilung Verfahrensdauer Vermögensdelikt
W101 2227434-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Spruchteile II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2019, Zl. 1220468409-190291856/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der persischen Volksgruppe ohne Religionsbekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am selben Tag seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 23.09.2019 und am 01.10.2019 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 03.12.2019, Zl. 1220468409-190291856/BMI-BFA_SBG_AST_01, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (= Spruchteil I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchteil II.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. (Spruchteil III.). Weiters erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchteil IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchteil V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG war die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden (Spruchteil VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.12.2019 fristgerecht eine Beschwerde.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.03.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2017 legal mit einem eigenen Reisepass verlassen und sei über Italien nach Deutschland gelangt. Nach einem etwa siebenmonatigen Aufenthalt in Deutschland sei der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben worden, von wo aus er illegal in Österreich eingereist sei.
Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 23.09.2019 sowie am 01.10.2019 vor dem BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er stamme aus der Ortschaft XXXX in der iranischen Provinz XXXX . Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater würde sich in Italien und seine Mutter im Iran aufhalten.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 03.12.2019 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährig und ledig. Er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Perser an und bekenne sich zu keiner Religion.
Der Beschwerdeführer sei in XXXX im Iran geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt.
Er habe sechs Jahre eine öffentliche Schule in XXXX im Iran besucht und sei in seiner Muttersprache alphabetisiert. Er sei bis dato keiner Arbeit nachgegangen.
Der Beschwerdeführer sei gesund.
Er habe obsorgeverpflichtete Verwandte im Iran.
Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten.
Der Beschwerdeführer verfüge über verwandtschaftlichen Anschluss im Iran.
Er habe Kontakt zu Familienangehörigen.
Eine Unterstützung durch seine Familienangehörigen erscheine daher als wahrscheinlich.
In Gesamtberücksichtigung und Abwägung der obigen Feststellungen vertrete das BFA die Auffassung, dass die Anwendbarkeit der Rückkehr in seinem Fall auch subjektiv zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren nahen Verwandten im österreichischen Bundesgebiet.
Familienangehörige und Bekannte würden sich im Iran und darüber hinaus befinden.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass ob der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine tiefgreifenden Bindungen zu Österreich bestehen würden und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch sonst keine erheblichen Gründe hervorgetreten seien, welche auf eine besondere Bindung zu Österreich hinweisen würden. Er beherrsche nach wie vor seine im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kenne offenbar die im Iran herrschenden kulturellen Gepflogenheiten.
Es könne kein sonstiges nennenswertes soziales Umfeld hier in Österreich festgestellt werden.
Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehen würde.
Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei nicht entstanden.
Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher zu werten als seine allfällig bestehenden Privatinteressen.
Das BFA traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 31 bis 114 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage im Iran.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe keine Ausweise oder Unterlagen seine Identifikation betreffend vorgelegt. Seine Angaben zum Geburtsdatum seien widersprüchlich, als Geburtsdatum im Verfahren werde geführt: XXXX .
Soweit er im Verfahren als XXXX , geb. XXXX angesprochen werde, diene dies lediglich zur klaren Zuordnung im Verfahren, bestätige oder belege jedoch keinesfalls nach außen hin seine Identität.
Zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr führte das BFA Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mit seiner Mutter Kontakt pflege. Somit existiere nach wie vor Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, welche seine Rückkehr in den Iran und die dortige Reintegration ermöglichen würde. Da der Beschwerdeführer der Low-Profile-Kategorie angehöre und eine anscheinende Bedrohung seiner Person nur wenig überzeugend präsentiert habe, sei seine Verfolgung im Iran nicht zu befürchten. Seine Mutter lebe getrennt von seinem Großvater und somit sei auch innerhalb der Familie keine Verfolgung zu befürchten. Seine Mutter sei nach dem iranischen Gesetz verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder in ihre Obhut zu nehmen.
Die in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers durchgeführte Einzelfallprüfung habe ergeben, dass er aufgrund mehrerer Faktoren – Gesundheitszustand, Schulbildung, Möglichkeit finanzieller Unterstützung durch seine Familie, obsorgeberechtigte Elternteile (Mutter), ausreichend stabile Sicherheitslage im Iran – in seiner Heimat günstige Lebensbedingungen vorfinden werden würde.
Das BFA müsse davon ausgehen, dass keine reale Gefahr im Falle seiner Rückkehr, keine sonstigen schwerwiegenden Hinderungsgründe für eine Rückkehr und keine Gründe gegeben seien, welche subsidiären Schutz legitimieren könnten.
Die Feststellungen zum Iran basierten auf einer Zusammenstellung der BFA-Staatendokumentation. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) insbesondere aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das BFA davon ausgegangen, dass seine Rückkehr in den Iran sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar sei.
Eine allgemeine Gefahr – als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden – sei aber im gegebenen Fall – mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht zu sehen, zumal die illegale Ausreise im gegenständlichen Fall nach Inhalt der vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen keine Gefahr für den minderjährigen Beschwerdeführer darstellen würde.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergebe sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
In Bezug auf die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (= Spruchteil IV.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen sei.
Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er keine Familienmitglieder in Österreich leben würden. Sein Vater lebe nach seinen Angaben in Italien. Die Rückkehrentscheidung zu seiner Mutter in den Iran stelle keinen Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne.
Der Beschwerdeführer sei spätestens am 22.02.2019 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Enge Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, habe er auf Befragung hin nicht vorgebracht. Er lebe ausschließlich von staatlicher Unterstützung.
Für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spreche, dass er mutmaßlich gewillt sei, diesen Aufenthalt hier fortzusetzen. Gegen seinen weiteren Verbleib spreche hingegen, dass kein asylrelevanter Einreisegrund bestehe und er ausschließlich von der öffentlichen Hand lebe. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Seine Einreise nach Österreich habe auf dem Bestreben der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht auf einer Verfolgung im Herkunftsstaat und Schutzsuche basiert, weshalb eine Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK einer von der Rechtsordnung verpönten Begünstigung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gleichkäme, was ebenfalls für die öffentlichen Interessen spreche.
Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.
Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-BG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 31.12.2019 fristgerecht eine Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass die Mutter zur Obsorge für den Beschwerdeführer verpflichtet sei. Dabei übersehe der angefochtene Bescheid, dass dem Vater nach der Scheidung von einem iranischen Gericht die alleinige Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen worden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch ausdrücklich religiöse Probleme mit seiner Mutter und mit deren Vater angegeben. Auch aufgrund seines „Glaubensabfalls“ würde die Mutter den Beschwerdeführer daher im Falle einer Rückkehr nicht aufnehmen.
Der Beschwerdeführer stellte sohin u.a. die Anträge,
das Bundesverwaltungsgericht möge
1. )eine mündliche Verhandlung durchführen;
2. )ihm in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen;
3. )in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen;
4. )in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen; und
5. )in eventu den Spruchteil V. des angefochtenen Bescheides aufheben.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.06.2020, GZ. 61 Hv 22/20v, war der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG war der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten worden.
Am 10.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Beschwerdeführer, seine Vertreterin und ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion XXXX des BFA, blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin einen Zwischenbericht der Bewährungshelferin vom 09.08.2021 (Beilage ./1) und eine „Austrittserklärung“ aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 03.10.2019 vor (Beilage ./2).
Von Amts wegen waren der Verhandlungsschrift und das LIB der Staatendokumentation zum Iran in seiner Version vom 01.07.2021 (Beilage ./3) angeschlossen worden.
Am 01.09.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten der Staatendokumentation ein, in welcher der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin Folgendes vorbrachte: Es sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren, weil es nicht klar sei, ob seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausreichend um ihn sorgen könnten. Insbesondere könne der Beschwerdeführer seine Mutter nicht kontaktieren, weil sie ihn als Ketzer betrachten würde und zu seinem Vater bestehe kein Kontakt. Daher hätte eine Abschiebung in den Iran unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte eine Verletzung des Kindeswohls zur Folge.
Mit Erkenntnis vom 05.01.2022, Zl. W101 2227434-1/17E, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchteil A) I. die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteils I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, behob mit Spruchteil A) II. jedoch die Spruchteile II. bis VI. des o.a. Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies diese Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Weiters war mit Spruchteil B) ausgesprochen worden, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG insbesondere aus:
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG könne das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Da der maßgebliche Sachverhalt im Falle des (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen des BFA nicht feststehe, sei gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung der Spruchteile II. bis VI. des angefochtenen o.a. Bescheides und Zurückverweisung dieser Angelegenheit zur Erlassung neuer Spruchteile II. bis VI. des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sei der Ansicht, dass die Ermittlungen zur Feststellung bzw. Klärung der maßgebenden Frage in Zusammenhang mit der speziellen Gefährdungslage im Iran für Minderjährige (hier für minderjährige Straftäter) vom BFA durchzuführen seien.
Gegen den Spruchteil A) II. dieses Erkenntnisses erhob das BFA fristgerecht eine ordentliche Amtsrevision und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Das BFA habe Länderfeststellungen zum Iran und auch zur Situation von Minderjährigen im Falle einer Rückkehr getroffen. Lediglich „Länderfeststellungen betreffend die spezielle Gefährdungslage im Iran für minderjährige Straftäter“ würden fehlen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei nur um ergänzende Ermittlungen handle, die das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit selbst hätte durchführen müssen. Weil das Bundesverwaltungsgericht dem BFA lediglich die Einholung von Länderberichten auftrage, erscheine bereits im Hinblick auf § 5 Abs. 3 BFA-G eine Zurückverweisung unzulässig. Auch würden die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht vorliegen, weil keine krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorhanden seien.
Mit Erkenntnis vom 01.04.2022, Zl. Ro 2022/18/0001, gab der Verwaltungsgerichtshof der Amtsrevision Folge und hob den angefochtenen Spruchteil A) II. des Erkenntnisses (betreffend die Spruchteile II. bis VI. des o.a. Bescheides) wegen Rechtswidrigkeit auf. Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden:
Von der Möglichkeit der Zurückweisung könne nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Seien lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liege die ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG (vgl. etwa VwGH 11.01.2019, RA 2018/18/0363, mwN). Im vorliegenden Fall habe das BFA sich mit der Rückkehrsituation des (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Beschwerdeführers sowohl unter Zugrundelegung des aktuellen Länderinformationsblattes zum Iran (bezogen insbesondere auf die Grundversorgung und die Obsorgeregeln für Minderjährige) als auch seiner individuellen Umstände auseinandergesetzt. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheine die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erforderlich, weil das BFA keine Feststellungen „in Zusammenhang mit der speziellen Gefährdungslage im Iran für Minderjährige (hier für minderjährige Straftäter)“ getroffen habe. Welche spezifische Gefährdungslage das Bundesverwaltungsgericht insbesondere für „minderjährige Straftäter“ dabei im Blick habe, lege es in seiner Entscheidung nicht dar und sei auch nicht ohne Weiteres zu erkennen. Selbst wenn dem Bundesverwaltungsgericht zugestanden werde, dass der Bescheid des BFA insoweit keine speziellen Feststellungen enthalten habe, handle es sich dabei nur um Ergänzungen zum maßgeblichen Sachverhalt, die eine Aufhebung des Bescheides im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht rechtfertige. So habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass die bloße Ergänzung von Länderfeststellungen regelmäßig vom Bundesverwaltungsgericht selbst durchzuführen sei (vgl. etwa VwGH 06.12.2019, RA 2019/18/0327, mwN).
Aufgrund dieser Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ist nun gegenständlich eine Ersatzentscheidung zu treffen.
Mit XXXX erreichte der Beschwerdeführer die Volljährigkeit.
Mit Beschluss vom 21.06.2022, Zl. Ro 2022/14/0002, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen den (von Seiten des Beschwerdeführers) angefochtenen Spruchteil A) I. des Erkenntnisses jedoch zurück, womit dieser (Teil)Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig. Er ist iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der persischen Volksgruppe. Seine Muttersprache ist Farsi.
Er ist im Jahr 2017 gemeinsam mit seinem Vater aus dem Iran ausgereist. In der Folge haben sie gemeinsam in Deutschland am 27.02.2018 Asylanträge gestellt und sind von dort aus gemeinsam nach Italien abgeschoben worden. Von Italien aus ist der Beschwerdeführer unbegleitet nach Österreich gelangt.
Er hat am 21.03.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer hat einen regelmäßigen und ausgeprägten Kontakt zu seiner im Iran lebenden Mutter.
Der Vater ist im Mai 2019 von der Schweiz aus in den Iran zurückgekehrt bzw. zurückgeschoben worden.
Mit seinem Vater und anderen (im Iran lebenden) Verwandten steht der Beschwerdeführer hingegen nicht in Kontakt.
In Österreich sind keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhältig.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im März 2019 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Er hat in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und mehrere Deutschkurse besucht, aber bislang keine Deutschprüfungen erfolgreich bestanden. Der Beschwerdeführer übt(e) in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist Mitglied der Musikgruppe „ XXXX “.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.06.2020, GZ. 61 Hv 22/20v, wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB als Jugendlicher rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Im Falle einer eventuellen Rückkehr in den Iran kann der Beschwerdeführers bei seiner Mutter leben, wenn der Kontakt mit dem Vater tatsächlich abgebrochen sein sollte, wie vom Beschwerdeführer angegeben.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid folgende Erwägungen getroffen und zwar nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater in Deutschland Asylanträge gestellt haben und in weiterer Folge nach Italien abgeschoben wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum regelmäßigen und aktuellem Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner im Iran lebenden Mutter ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Handy des Beschwerdeführers:
Ein Anruf am 10.07.2021 um 18:58 Uhr, eine Videobotschaft am 02.07.2021 um 13:13 Uhr, ein Videoanruf am 11.06.2021 um 14:17 Uhr, zwei Videoanrufe am 04.06.2021 um 22:21 Uhr, ein Anruf am 04.06.2021 um 22:04 Uhr, ein Videoanruf am 04.06.2021 um 19:38, ein Anruf am 04.06.2021 um 19:38 Uhr, ein Videoanruf am 04.06.2021 um 16:15 Uhr, ein Anruf am 04.06.2021 um 16:15 Uhr, ein Videoanruf am 11.05.2021 um 11:19 Uhr, zwei Videoanrufe am 09.05.2021 um 20:33 Uhr, ein Videoanruf am 05.05.2021 um 21:50 Uhr, fünf Videoanrufe am 05.05.2021 um 20:26 Uhr, ein Videoanruf am 05.05.2021 um 17:01 Uhr, ein Videoanruf am 03.05.2021 um 16:30 Uhr, ein Videoanruf am 02.05.2021 um 16:04 Uhr, ein Videoanruf am 13.04.2021 um 16:16 Uhr, ein Videoanruf am 11.04.2021 um 16:31 Uhr, ein Videoanruf am 10.04.2021 um 19:21 Uhr, ein Videoanruf am 10.04.2021 um 16:18 Uhr, ein Videoanruf am 07.04.2021 um 13:15 Uhr, ein Anruf am 06.04.2021 um 14:25 Uhr, ein Videoanruf am 06.04.2021 um 14:25 Uhr, ein Videoanruf am 03.04.2021 um 15:18 Uhr, ein Videoanruf am 06.03.2021 um 13:13 Uhr, ein Videoanruf am 02.03.2021 um 11:54 Uhr, zwei Videoanrufe am 21.01.2021 um 17:05 Uhr, ein Videoanruf am 21.01.2021 um 17:02 Uhr, ein Anruf am 18.01.2021 um 16:45 Uhr ein Videoanruf am 16.01.2021 um 15:36 Uhr, ein Anruf am 12.01.2021 um 16:03 Uhr, fünf Videoanrufe am 09.01.2021 um 15:24 Uhr, ein Videoanruf am 04.01.2021 um 13:21 Uhr, ein Videoanruf am 03.01.2021 um 12:14 Uhr, usw..
Die Feststellung, dass der Vater im Mai 2019 von der Schweiz aus in den Iran zurückgekehrt bzw. zurückgeschoben wurden, ergibt sich aus dem Gerichtsakt (OZ 1/9).
Die Feststellung, dass kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater sowie anderen Verwandten im Iran besteht, ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 01.10.2019. Im gesamten Verfahren wurde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Die Feststellungen zur Einreise und Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellung zu den Bezugszeiten von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem.
Die Feststellungen zu dem Pflichtschulabschluss und den vom Beschwerdeführer in Österreich besuchten Deutschkursen ergeben sich aus seinem dahingehend glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine berufliche Tätigkeit ausübt(e) und nicht selbsterhaltungsfähig ist, folgt aus seinen dahingehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung zur Mitgliedschaft der Musikgruppe folgt aus seinen glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Strafurteil und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A) Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 (bzw. 2) EMRK bedeuten,
wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – nicht gedeckt werden können (eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus, vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen, vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2020/01/0422),
wenn infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden unmenschliche oder erniedrigender Haftbedingungen vorliegen und die ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat besteht,
wenn eine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat vorliegt (ein reales Risiko der Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko in diesem Sinn hervorrufen kann, ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) oder
wenn außergewöhnliche Umstände einer Erkrankung des Fremden vorliegen (dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. zum Ganzen VwGH 21. 02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 08. 09.2016, Ra 2016/20/0063).
Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall:
Aus dem Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Angesichts der persönlichen/familiären Umstände des Beschwerdeführers und der (zuvor mit Erkenntnis vom 05.01.2022, Zl. W101 2227434-1/17E) festgestellten Unglaubwürdigkeit seiner Flucht- und Asylgründe haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, im Iran der Todesstrafe oder einer Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzenden Behandlung/Situation ausgesetzt zu sein.
Konkret besteht keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme des Beschwerdeführers, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente gegeben, der Beschwerdeführer leidet unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche im Iran nicht behandelbar wäre, und es würde ihm im Iran auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Der Beschwerdeführer ist bis zu seinem 13. Lebensjahr im Iran aufgewachsen und besuchte dort sechs Jahre lang die Schule. Er ist mit den kulturellen Gegebenheiten im Iran vertraut, der Sprache mächtig und arbeitsfähig. Er hat Familienangehörige im Iran und es ergaben sich im Verfahren keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht auf Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen können würde, sollte sich die Notwendigkeit ergeben.
Auch die aktuelle COVID-19 Pandemie vermag eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer gehört keiner einschlägigen Risikogruppe an. Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch COVID-19 bestehen daher derzeit nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass in der Rechtsprechung bereits klargestellt wurde, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens der Behörden des Heimatlandes zur Verhinderung der Verbreitung des SARS CoV 2 Virus und von Erkrankungen an COVID-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (vgl. etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/01/0423, mwN).
Im Übrigen entspricht es zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 9.2.2021, Ro 2021/01/0007, mwN).
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Iran aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente sind nicht festzustellen. Die Situation im Iran ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Iran ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Fall des Beschwerdeführers ist somit zu erkennen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass im Iran das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht wäre und steht der Abschiebung auch nicht die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, können nicht festgestellt werden.
3.4. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn
(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
(2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Wie bereits vom BFA ausgeführt wurde, sind die in § 57 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem hat der Beschwerdeführer nicht entgegentreten können. Auch für die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände des § 57 AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben ist.
3.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu einem allfälligen Eingriff in ein mögliches Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist Folgendes festzuhalten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen – iSd höchstgerichtlichen Judikatur – engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK von vornherein auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüberhinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH).
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich gewisse Schritte zu seiner Integrationsverfestigung gesetzt hat: So hat er den Pflichtschulabschluss gemacht und Deutschkurse besucht, die er aber nicht durch Ablegung von den entsprechenden Prüfungen abschließen hat können. Weiters ist er Mitglied in einer Musikgruppe und hat einige Freunde und Bekannte, mit denen er seine Freizeit verbringt.
Diese integrationsverfestigenden Schritte sind jedoch vor dem Hintergrund der oben dargestellten – strengen – höchstgerichtlichen Judikatur nicht derart ausgeprägt, dass von einem schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK auszugehen ist: Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und befindet sich nach wie vor in der Grundversorgung. Er hält sich seit seiner Antragstellung im Bundesgebiet auf, wo er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren verfügt hat. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwies (siehe Beschluss des VwGH vom 21.06.2022, Zl. Ro 2022/14/0002, zu Spruchteil A) I. des o.a. Erkenntnisses). Die Dauer des Verfahrens vor dem BFA sowie dem Bundesverwaltungsgericht übersteigt mit rund drei Jahren auch noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren noch angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47.017/09, 85f.). Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB als Jugendlicher rechtskräftig verurteilt.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Appl. 21.878/06, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß auf Grund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat; in diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Schließlich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 861).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall nach den oben dargelegten Erwägungen jedenfalls schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher gegenständlich nicht geboten.
Das BFA ging somit im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen.
3.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran (Spruchteil V. des angefochtenen Bescheides):
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. oder 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird allerdings mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
3.7. Zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchteil VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 leg.cit. beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 leg.cit. kann, wenn besondere Umstände überwiegen, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den 14 Tagen festgesetzt werden.
Das BFA hat daher gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu Recht eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides gesetzt. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat ebenso keine besonderen Umstände feststellen können, die eine längere Frist rechtfertigen könnten.
3.8. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchteile II. bis IV. des o.a. Bescheides ist aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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