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L501 2252725-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2252725-1
L501 2252725-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2022
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
L501 2252725-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 16.02.2022, Zl. XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.2.2022 sprach die belangte Behörde gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 410 ASVG aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) im Zeitraum von 01.01.2019 bis 28.02.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und im Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.08.2021 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GSVG sowie in den angeführten Zeiträumen der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterliegt.
In der mündlichen Verhandlung am 26.07.2022 zog die beschwerdeführende Partei ihre dagegen erhobene Beschwerde ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen wurde. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Aufgrund der im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgten Zurückziehung des Rechtsmittels durch die bP ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
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